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Betrug nach §§ 146, 147 StGB: Tatbestand, Konsequenzen und typische Fallkonstellationen

21. November 2025
6 min Lesezeit

Kaum ein Vermögensdelikt ist so verbreitet und zugleich so facettenreich wie der Betrug. Ob im Geschäftsverkehr, im Kontakt mit Behörden oder im privaten Bereich: Überall dort, wo durch Täuschung ein Vermögensnachteil entsteht, kann schnell der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehen.

Betrug kann viele Formen annehmen – von falschen Angaben bei Kredit- oder Förderungsanträgen über Scheinrechnungen bis hin zu manipulativen Vorgehensweisen im Geschäftsverkehr. Für Unternehmen, Behörden und Privatpersonen gilt: Täuschungen können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt,

  • wie der Tatbestand des Betrugs gemäß § 146 StGB definiert ist,

  • welche qualifizierten Formen und Strafrahmen es gibt, und

  • anhand praxisnaher Beispiele, wie ein Betrug erkannt werden kann.

Was ist Betrug (§ 146 StGB)?

Betrug begeht, wer mit dem Vorsatz, sich selbst oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, wodurch diese oder eine andere Person am Vermögen geschädigt wird.

Vereinfacht gesagt: Beim Betrug will der Täter sich selbst oder jemand anderem einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen, meist in Form von Geld oder anderen Vermögenswerten. Dazu täuscht er eine andere Person, sodass diese einem Irrtum unterliegt und entsprechend handelt, etwa indem sie Geld überweist oder eine Ware herausgibt. Dadurch entsteht bei ihr oder bei einer anderen Person ein finanzieller Schaden.

Beispiel:

Ein Finanzberater bietet im Internet mehreren Unternehmen „exklusive Kontakte zu Banken“ für besonders günstige Firmenkredite an. Er verlangt dafür im Voraus eine Bearbeitungsgebühr von 2.000 €. Mehrere Firmen überweisen den Betrag im Vertrauen auf das Angebot. Kurz nach Zahlung schließt der Berater sein Geschäftskonto und reagiert nicht mehr auf Anrufe oder E-Mails. Tatsächlich hatte er nie vor, eine Kreditvermittlung durchzuführen.

Tatbestandsmerkmale im Überblick

Damit Betrug vorliegt, müssen folgende Elemente vorliegen:

  • Täuschung einer Person über Tatsachen

  • Irrtum beim Getäuschten, der durch die Täuschung hervorgerufen oder bestärkt wird

  • Vermögensverfügung, die den Schaden verursacht

  • Vermögensschaden, der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ergibt

Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt: Nicht der Täter selbst, sondern der Getäuschte verursacht den Vermögensschaden. Zwischen Vermögensschaden und Vorteil des Täters muss ein direkter Zusammenhang bestehen.

Beispiel:

Wer jemandem Geld leiht, weil er ihn aufgrund falscher Angaben für kreditwürdig hält, handelt im Irrtum – auch wenn er bei Kenntnis der wahren Lage vielleicht aus anderen Motiven geliehen hätte. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung, liegt kein Betrug vor. 

Auf der subjektiven Tatseite erfordert der Betrug nach § 146 StGB zumindest bedingten Vorsatz. Dieser muss sich sowohl auf die Täuschung als auch auf den dadurch verursachten Vermögensschaden und die (unrechtmäßige) Bereicherung beziehen – und zwar zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung. Bedingter Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Delikts ernstlich für möglich hält und sie in Kauf nimmt.

Keine tatsächliche Bereicherung notwendig:

Betrug gilt bereits als vollendet, sobald beim Opfer ein Vermögensschaden eingetreten ist. Entscheidend ist der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung; dass der Täter oder Dritte tatsächlich einen Vorteil erlangen, ist nicht erforderlich.

Betrug durch Unterlassen

Betrug kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine besondere Rechtspflicht besteht, einen drohenden Vermögensschaden abzuwenden.

Das betrifft zB Fälle, in denen Bezieher wiederkehrender Leistungen verpflichtet sind, Änderungen anspruchsbestimmender Umstände bekanntzugeben – etwa bei Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Unterbleibt diese Meldung, kann dies eine Täuschung durch Unterlassen darstellen und den Tatbestand des Betrugs erfüllen.

Beispiel:

Eine Person bezieht Arbeitslosengeld und beginnt nebenbei eine Teilzeitbeschäftigung. Sie meldet diese Tätigkeit nicht, sodass das AMS weiterhin Arbeitslosengeld in voller Höhe auszahlt. Durch die Unterlassung entsteht dem AMS ein Vermögensschaden.

Qualifizierte Formen des Betrugs (§ 147 StGB)

§ 147 StGB enthält verschiedene erschwerende Tatbestände (sogenannte Deliktsqualifikationen) zu § 146 StGB. Diese liegen vor, wenn der Täter besonders gefährliche Täuschungsmittel einsetzt, der Täuschungsinhalt besonders schwer wiegt oder der Schaden bestimmte Wertgrenzen überschreitet.

Besondere Täuschungsmodalitäten (§ 147 Abs 1 StGB)

Hier verwendet der Täter besonders gefährliche Mittel zur Täuschung, etwa:

  • falsche oder verfälschte Urkunden (Urkundenbetrug),

  • falsche, verfälschte oder entfremdete unbare Zahlungsmittel (z. B. fremde Bankomatkarten – Zahlungsmittelbetrug),

  • ausgespähte oder manipulierte Zahlungsdaten (Datenbetrug),

  • falsche oder verfälschte Beweismittel (Beweismittelbetrug),

  • unrichtige Messgeräte (Messbetrug), oder

  • gibt sich als Beamter aus (Amtsbetrug).

Strafrahmen bei Betrug

Einfacher Betrug (§ 146 StGB):

  • Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis 360 Tagessätzen

Erhöhter Strafrahmen (§ 147 StGB):

  • In den Fällen des § 147 Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

  • In den Fällen des § 147 Abs 1 Z 1 (zB mit falschen oder verfälschten Urkunden) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren

  • Bei einer Schadenshöhe über € 5.000,00: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

  • bei einer Schadenshöhe über € 300.000,00: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren

Zulässige Anpreisung vs. strafbare Täuschung
Nicht jede Aussage mit Täuschungseignung erfüllt bereits den Tatbestand des Betrugs. Reklamehafte Übertreibungen oder offensichtlich werbliche Anpreisungen, die im Geschäftsverkehr üblich und erkennbar nicht wörtlich zu nehmen sind, fallen nicht unter den Betrugstatbestand. 

Typische Praxisfälle

Betrug durch Scheinrechnungen
Hierbei handelt es sich um die Täuschung über Art, Umfang oder Wert einer Leistung, indem Rechnungen für Tätigkeiten ausgestellt werden, die tatsächlich nur teilweise oder überhaupt nicht erbracht wurden. Dadurch können Unternehmen, Behörden oder Sozialversicherungsträger veranlasst werden, Zahlungen zu leisten, die dem Aussteller nicht zustehen. Der Tatbestand des Betrugs – unter Umständen auch des schweren Betrugs – kann damit erfüllt sein.

Förderungsbetrug
Wer Fördergelder oder staatliche Zuschüsse durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt, kann einen Förderungsbetrug begehen.

Besonders im Zusammenhang mit COVID-19-Hilfszahlungen rückten zahlreiche Antragsteller in den Fokus der Ermittlungsbehörden.

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Urkundenbetrug
Wer etwa einen Kredit durch Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung erschleicht oder eine fremde Kreditkarte mit nachgemachter Unterschrift verwendet, kann sich eines Urkundenbetrugs schuldig machen. 

Kreditbetrug
Wer einen Kredit beantragt, obwohl er weder zahlungsfähig noch zahlungswillig ist, kann einen Kreditbetrug begehen. Der Vermögensschaden tritt bereits mit der Auszahlung der Kreditsumme ein – nicht erst, wenn die Rückzahlung tatsächlich ausbleibt.

Fazit

Der Betrugstatbestand ist weit gefasst und erfasst eine Vielzahl möglicher Konstellationen – von aktiven Täuschungshandlungen bis hin zu pflichtwidrigen Unterlassungen. Insbesondere im geschäftlichen Umfeld sowie bei Förderungen oder Sozialleistungen können bereits unvollständige oder unrichtige Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Maßgeblich ist stets, ob eine Täuschung über Tatsachen vorliegt, die beim Gegenüber einen Irrtum hervorruft und zu einer Vermögensschädigung führt.

Verteidigung bei Betrugsvorwürfen und Rechtsdurchsetzung für Geschädigte

Ob Sie mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert sind oder den Verdacht haben, Opfer eines Betrugs geworden zu sein – wir unterstützen Sie mit strafrechtlicher Expertise, wirtschaftlichem Verständnis und einer klar strukturierten (Verteidigungs-)Strategie.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf; wir begleiten Sie mit fachlicher Präzision und nehmen Ihnen Ihren Sorgenkoffer ab!

Autoren

Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.
Mag. Nina Dygruber

Mag. Nina Dygruber

Rechtsanwaltsanwärterin

Mag. Nina Dygruber ist seit September 2025 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Eberl Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Finanzstrafrecht tätig. Sie absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften. Bereits während ihres Studiums sammelte sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei wertvolle praktische Erfahrung, die sie nun gezielt in ihre Tätigkeit bei Eberl Legal einbringt.

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