Finanzstrafrecht

Die fehlgeschlagene Entrichtung bei Selbstanzeigen – dieser Kardinalfehler führt zum Desaster und zwar zur Strafbarkeit und Beraterhaftung.

3.10.2024

Die Entrichtung binnen Monatsfrist ist der stille Stolperstein im Zuge der Schadensgutmachung und führt in vielen Fällen – trotz Selbstanzeige – zu nachfolgenden Strafverfahren und bei unterlassener Aufklärung zur Beraterhaftung.

Die Grundlage:

Finanzstrafrechtliche Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG scheitern leider immer noch vielfach daran, dass die Entrichtung der verkürzten Abgaben nicht rechtzeitig erfolgt.  

Dabei scheint die Formulierung im § 29 Abs 2FinStrG eigentlich eindeutig:

Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.“

Die häufigsten Probleme in der Praxis sind:

  • Selbstbemessungsabgaben (zB Kapitalertragsteuern, Umsatzsteuervoranmeldungen usw.): Die gesetzliche Monatsfrist hinsichtlich Entrichtung beginnt grundsätzlich mit Erstattung der Selbstanzeige, unabhängig davon, ob im Anschluss an die Selbstanzeige zu diesen Abgaben Bescheide ergehen oder nicht.
  • In allen übrigen Fällen“umfasst die Veranlagungsabgaben gemäß § 198 BAO. Hier beginnt die Monatsfrist hinsichtlich Entrichtung mit „Bekanntgabe“ des Abgaben- oder Haftungsbescheides, welcher aufgrund der Selbstanzeige erlassen wird. Fristauslösend ist hierbei der Tag der „tatsächlichen Zustellung“ und nicht der Fälligkeitstag lt Buchungsmitteilung.
  • Entrichtung binnen Monatsfrist: Die Entrichtung ist grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese beim Abgabengläubiger tatsächlich einlangt. Entrichtungsfristen nach § 29 Abs 2 FinStrG sind daher materielle Fristen, dh deren tatsächliches Einlangen am letzten Tag ist entscheidend. Eine Entrichtung zum letzten Tag der Monatsfrist durch Überweisung kann somit bereits zu spät sein.

Schlussüberlegungen –Handlungsempfehlungen:

 „Still“ sind diese Stolpersteine deswegen, weil nach eingebrachter Selbstanzeige keine Erinnerung zu etwaigen Entrichtungsfristen mehr erfolgt, außer man hält diese evident und ist sich dessen bewusst, dass es sich um materielle Fristen handelt. Das persönliche Verschulden, die Nichtaufklärung, die unterlassende Beratung oder mangelnde finanzielle Möglichkeiten für die unterlassene rechtzeitige Entrichtung sind dabei irrelevant. Auch ist es völlig belanglos, welche abgabenrechtlichen Fälligkeitszeitpunkte allenfalls vorgeschrieben werden. Es gilt ausschließlich das Regime des § 29 Abs 2 FinStrG und die dort festgelegten Fristen und Möglichkeiten der Verlängerung.

Erfolgt die Schadensgutmachung nicht rechtzeitig und werden – obwohl gesetzlich möglich und unabdingbar – auch keine finanzstrafrechtlich relevanten „Stundungsbausteine“ iSd § 212 BAO eingebaut, kommt der Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu, trotz Offenlegung des gesamten Sachverhalts und der Verfehlungen, und führt zu schmerzlichen Finanzstrafverfahren und bei unterlassener Aufklärung zur Beraterhaftung.

Wir bei Eberl Legal beschäftigen uns seit über 15 Jahren mit solchen finanzstrafrechtlichen Sachverhalten. Gerne helfen wir Ihnen dabei, ein „Entrichtungsdesaster“ bei Selbstanzeigen zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen zudem die Tipps, wie die Monatsfrist faktisch verlängert und eine vollständige Schadensgutmachung gewährleistet werden kann.

Wenn Sie Hilfe bei der Selbstanzeige benötigen oder die Selbstanzeige bereits fehlgeschlagen und bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, helfen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise weiter und übernehmen den Ängste- und Sorgenkoffer, so dass man sich wieder sicher fühlen kann.

Über die Autoren

RA Dr. Christian Eberl ist als Rechtsanwalt bei EBERL LEGAL ausschließlich im Finanzstrafrecht tätig und hat sich ua auf die Begleitung der Steuerberater bei kritischen Betriebsprüfungen und der daraus folgenden gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensführung spezialisiert.

Felix Melzer LL.M. B.A. ist Rechtsanwaltsanwärter bei EBERL LEGAL und beschäftigt sich im Besonderen mit der Aufarbeitung von steuerlichen Sachverhalten in Finanzstrafverfahren.

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