# Eberl Rechtsanwalt GmbH - Complete Information > Eberl Rechtsanwalt GmbH (Eberl Legal) is an Austrian law firm based in Wien (Vienna), > specializing in Wirtschaftsstrafrecht (white-collar crime law) and Finanzstrafrecht > (fiscal criminal law). The firm provides expert legal counsel and representation in > complex economic and financial criminal matters under Austrian law. ## Firm Overview - **Name:** Eberl Rechtsanwalt GmbH - **Brand:** Eberl Legal - **Location:** Wien (Vienna), Austria - **Core Practice Areas:** Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht - **Jurisdiction:** Austrian law - **Website:** https://www.ra-eberl.at --- ## Services & Practice Areas ### Leistungen - **Page:** /leistungen/ ### Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Wien | Eberl Legal Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht gesucht? Eberl Legal gefunden! ▶ Ihr starker Partner mit Sitz in Wien berät in ganz Österreich! Ein Strafverfahren im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts kann nicht nur für Führungskräfte und Unternehmer, sondern auch für Privatpersonen eine erhebliche Belastung darstellen. Neben der Bedrohung durch hohe Geld- und Freiheitsstrafen können auch die Reputation des Unternehmens, der Geschäftserfolg und die berufliche Zukunft der Betroffenen auf dem Spiel stehen. Wir sind Ihre Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Wien. Wir verstehen, wie belastend diese Situationen sein können. Unser Ziel ist es, Ihnen Ihre Ängste und Sorgen durch ein gezielt einsetzbares individuelles Schutzschild zu nehmen und wirtschaftsstrafrechtliche Risiken früh zu erkennen und zu beseitigen oder zu minimieren. Es gibt im österreichischen Strafprozess mehrere Verfahrensabschnitte, nämlich das Ermittlungsverfahren, das Hauptverfahren und das Rechtsmittelverfahren. In jedem Stadium eines Strafverfahrens können proaktiv zielgerichtete Maßnahmen gesetzt werden, um das Eintreten unerwünschter Ereignisse zu verhindern und den Verfahrensausgang positiv zu beeinflussen. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, ist die Ergreifung anderer, individuell auf den konkreten Fall zugeschnittener Maßnahmen zielführend. Je früher im Verfahren man damit beginnt, desto besser, da in früheren Verfahrensstadien mehr Einflussmöglichkeiten bestehen als beispielsweise erst kurz vor Urteilsverkündung oder im Rechtsmittelverfahren. Unser Ansatz: Proaktives Handeln in jedem Verfahrensstadium – Ihr persönliches Schutzschild Unsere Verteidigungsstrategie beginnt daher nicht erst vor Gericht, sondern schon viel früher. Bereits im Ermittlungsverfahren entscheidet sich oft die weitere Entwicklung eines Falls. Gerade in diesem Verfahrensabschnitt können zahlreiche Handlungen gesetzt werden, um die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung zu stellen und unerwünschten Ereignissen in nachfolgenden Verfahrensstadien vorzubeugen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, bereits frühzeitig präventiv einzugreifen und Strategien zu entwickeln, die den Verfahrensausgang positiv beeinflussen können. Deshalb haben wir ein Schutzschild entwickelt, um wirtschaftsstrafrechtlichen Risiken proaktiv zu begegnen. Unser Prozess basiert auf dem von uns in den letzten 15 Jahren entwickelten „7-Stufen Modell“, das es ermöglicht, rechtliche Gefahrenquellen systematisch zu identifizieren und – wo dies möglich ist – präventive Maßnahmen einzuleiten. Wir beraten Sie über Ihr persönliches Schutzschild. Unsere Kanzlei ist auf Strafverteidigung und Privatbeteiligtenvertretung im Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Wir beraten und vertreten sowohl Unternehmen und deren Führungskräfte – insbesondere Geschäftsführer:innen, Vorstände und Aufsichtsrät:innen – als auch Einzelpersonen bei strafrechtlichen Vorwürfen im Wirtschaftsleben. Ebenso übernehmen wir die Vertretung von Geschädigten, zum Beispiel im Rahmen einer Privatbeteiligung im Strafverfahren. Ein zentraler Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht liegt in der proaktiven Strafverteidigung . Bereits im Ermittlungsverfahren setzen wir entscheidende Schritte, um die Rechte unserer Mandant:innen bestmöglich zu sichern und strategisch auf den weiteren Verlauf des Verfahrens einzuwirken. Sollte es zu einer Hauptverhandlung kommen, bringen wir unsere Erfahrung, Expertise und Prozessführungskompetenz gezielt ein, um Mandant:innen auch in diesem Verfahrensstadium umfassend zu vertreten. Darüber hinaus beraten wir präventiv , um Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtssichere Lösungen zu entwickeln. Bereits in einem frühen Verfahrensstadium kann durch tätige Reue eine Strafbefreiung erreicht werden; in späteren Verfahrensstadien ist oftmals eine erhebliche Strafmilderung möglich. Wir vertreten auch Geschädigte wirtschaftskrimineller Handlungen und sorgen dafür, dass ihre Ansprüche im Strafverfahren wirksam geltend gemacht werden. Im Rahmen einer Privatbeteiligung setzen wir die Rechte der Betroffenen konsequent durch und begleiten sie während des gesamten Verfahrens, um ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei liegen insbesondere in der Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen: Betrug und schwerer Betrug (§§ 146, 147 StGB) Veruntreuung und Untreue (§§ 133, 153 StGB) Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) Strafbare Handlungen im Bereich der Sozialversicherung (§§ 153c, 153d StGB) Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB) Betrügerische Krida, Schädigung fremder Gläubiger und grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156, 157, 159 StGB) Geldwäscherei (§ 165 StGB) Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und Korruption (§§ 302 ff StGB) Urkundenfälschung (§ 223 StGB) Falsche Beweisaussage (§§ 288, 289 StGB) Beweismittelfälschung (§ 293 StGB) Tätige Reue (ua § 167 StGB) Verbandsverantwortlichkeit (§§ 1 ff VbVG) Wir unterstützen Sie in allen Stadien Ihres Verfahrens, insbesondere durch strategische Beratung im Ermittlungsverfahren durch Beratung, Vorbereitung und Begleitung zur Beschuldigteneinvernahme durch Begleitung bei Vernehmungen von Zeugen oder Auskunftspersonen bei Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung, Kontenöffnung etc.) bei der Vorbereitung und Durchführung von Akteneinsichten bei der Vorbereitung und Einbringung von Schriftsätzen und Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft bei Haft- und Enthaftungsverfahren durch Vertretung in Hauptverhandlungen vor dem Einzelrichter sowie in Schöffen- und Geschworenengerichtsverfahren bei Verfassung und Einbringung von Beschwerden und Rechtsmitteln Wenn Sie spezialisierte Unterstützung im Wirtschaftsstrafrecht benötigen, stehen wir Ihnen für eine persönliche Beratung gerne zur Verfügung. Die genannten Bereiche geben einen ersten Überblick – im direkten Gespräch klären wir, welche Maßnahmen in Ihrer konkreten Situation zielführend sind. Als Rechtsanwältin im Wirtschaftsstrafrecht setze ich auf eine proaktive Verteidigung, um Ihre Interessen und Rechte entschlossen zu wahren. Ich stehe Ihnen als Schutzschild zur Seite und unterstütze Sie auch präventiv dabei, rechtliche Risiken zu erkennen und zu minimieren. Lassen Sie uns offen über Ihre Situation sprechen, damit wir gemeinsam den besten Weg finden, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmöglichen Lösungen für Ihren Fall finden. Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts und umfasst alle Rechtsvorschriften, die strafbare Handlungen im Wirtschaftsleben unter Strafe stellen. Typische Delikte sind Untreue, Veruntreuung, Betrug, Insolvenzdelikte (z. B. betrügerische Krida), Geldwäscherei, Förderungsmissbrauch und weitere Vermögensdelikte. Betroffen sein können sowohl Privatpersonen – etwa Geschäftsführer:innen, Vorstände, Aufsichtsrät:innen oder Mitarbeiter:innen – als auch Unternehmen selbst. Ein Strafverfahren im Wirtschaftsstrafrecht birgt nicht nur das Risiko hoher Geld- oder Freiheitsstrafen . Es kann auch Reputation, Karriere und wirtschaftliche Existenz nachhaltig gefährden. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Als Beschuldigter gilt eine Person, gegen die die Strafverfolgungsbehörden aufgrund bestimmter Tatsachen konkret den Verdacht haben, eine Straftat begangen zu haben . Ab diesem Zeitpunkt können Ihnen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und Beweise erhoben werden. Eine Beschuldigtenstellung bedeutet für Betroffene eine oft einschüchternde Situation – sie eröffnet aber auch wichtige Rechte, die insbesondere im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, genutzt werden sollten, etwa das Recht nicht auszusagen oder das Recht auf Akteneinsicht. Entscheidend ist, diese Rechte zu kennen und strategisch einzusetzen, um den Verfahrensverlauf aktiv in Ihrem Interesse zu gestalten. Sobald Ihnen ein strafrechtlicher Vorwurf bekannt wird – sei es durch eine Ladung zur Beschuldigteneinvernahme, eine Ermittlungsmaßnahme (z. B. Hausdurchsuchung), eine Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder später durch die Zustellung einer Anklageschrift – sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger einschalten . Je früher im Verfahren die Verteidigung einsetzt, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten auf den weiteren Verlauf . Eine frühzeitige Einbindung ermöglicht es, von Beginn an eine strategische Verteidigung aufzubauen, Ihre Rechte zu sichern und Fehler oder unüberlegte Aussagen zu vermeiden, die Ihre Situation verschlechtern könnten. Warten Sie nicht ab: Aktivieren Sie so früh wie möglich Ihr Schutzschild und stärken Sie Ihre Position im Verfahren! Wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, bedeutet das, dass die Strafverfolgungsbehörden Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einer Straftat befragen möchten, bei der Sie als Beschuldigter geführt werden. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen , sich zu den Vorwürfen zu äußern oder eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Doch Vorsicht: Unüberlegte oder vorschnelle Aussagen , insbesondere unter Druck oder Anspannung, können die Verdachtslage verschärfen und lassen sich später kaum korrigieren. Darum ist es entscheidend, die Tatvorwürfe genau zu kennen und gemeinsam mit professioneller strafrechtlicher Unterstützung eine Strategie zu entwickeln, die zu Ihrem Fall passt. So wahren Sie Ihre Rechte und stärken Ihre Position im Verfahren. Handeln Sie rechtzeitig: Lassen Sie sich vor der Beschuldigtenvernehmung fundiert beraten und schützen Sie Ihre Rechte – bevor es zu spät ist. Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre und trifft Betroffene meist überraschend. Ziel der Hausdurchsuchung ist es, Beweise für ein Strafverfahren zu sichern. Von der Ermittlungsmaßnahme können sowohl private Wohnräume als auch betriebliche Räumlichkeiten betroffen sein. Das sollten Sie bei einer Hausdurchsuchung unbedingt beachten: Rufen Sie uns bei Eintreffen der Organe an. Eine Hausdurchsuchung ist in der Regel nur mit richterlicher Anordnung zulässig. Ruhe bewahren : Keine vorschnellen oder unüberlegten Aussagen machen. Keine Mitwirkungspflicht : Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aktiv unterstützen oder Angaben machen. Bei Ihnen wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt? Kontaktieren Sie uns sofort – wir sichern Ihre Rechte von Beginn an. Die Dauer eines Wirtschaftsstrafverfahrens lässt sich nicht pauschal festlegen, da sie stark von der Komplexität des Falls, der Anzahl der Beteiligten und dem Umfang der Ermittlungen abhängt. Typischerweise umfasst ein Wirtschaftsstrafverfahren mehrere Verfahrensstadien: Ermittlungsverfahren – Beweise werden erhoben und ausgewertet, Zeugen und Beschuldigte einvernommen, Ermittlungsmaßnahmen werden durchgeführt. Dauer: Wochen bis mehrere Jahre. Hauptverfahren – Gerichtliche Hauptverhandlung nach Anklage. Dauer: abhängig von Anzahl der Beschuldigten, Beweisführung und Auslastung des Gerichts. Rechtsmittelverfahren – Berufung oder andere Rechtsmittel können das Verfahren zusätzlich verlängern. Fazit: Ein Wirtschaftsstrafverfahren kann sich von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren erstrecken. Eine frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Strafverteidigers ist entscheidend, um die Verteidigung strategisch zu planen, Verfahren zu beschleunigen und Ihre Rechte effektiv zu wahren. Handeln Sie frühzeitig : Mit professioneller Strafverteidigung sichern Sie sich die besten Chancen, das Verfahren aktiv zu gestalten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden . Wenn eine Straftat bereits begangen wurde, kann eine vollständige, freiwillige und rechtzeitige Schadensgutmachung unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen dazu führen, dass Strafbefreiung eintritt und somit kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird; dies wird als tätige Reue bezeichnet. Entscheidend ist, dass der Schaden vollständig wiedergutgemacht wird, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und jeder Fall ist individuell. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafbefreiung durch tätige Reue erfolgreich umgesetzt werden kann, sodass ein Ermittlungsverfahren bereits im Vorfeld verhindert wird. Handeln Sie rechtzeitig, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren. Deshalb sind klar strukturierte Maßnahmenpläne unter Anwendung des 7-Stufenplans in Wirtschaftsstrafverfahren ein wesentlicher Erfolgsfaktor um wesentliche Risiken zu vermeiden.\n Schon früh habe ich verstanden, wie wichtig es ist, Risiken frühzeitig zu erkennen und proaktiv zu handeln. Als ich dann als Rechtsanwältin schon in einem frühen Stadium begann, potenzielle Gefahren zu analysieren und gezielte Maßnahmen zu ergreifen, zeigte sich immer dasselbe Ergebnis: 90 % der Wirtschaftsstrafverfahren konnten schon im Vorfeld durch proaktives strukturiertes Vorgehen für die Klienten beseitigt oder Risiken wesentlich minimiert werden. Anstatt auf den Strafprozess zu reagieren, beginne ich daher mit unseren Mandanten schon in einem frühen Stadium, potenzielle Gefahren zu analysieren und gezielte Maßnahmen zu ergreifen. Diese vorausschauende Herangehensweise sorgt dafür, dass wir gemeinsam die besten Lösungen finden – lange bevor es zu einer Eskalation kommt. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung in einer renommierten Kanzlei habe ich mich auf die Beratung und Verteidigung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts spezialisiert. Dabei arbeite ich eng mit unseren Klienten zusammen, um individuelle Strategien zu entwickeln, die ihre rechtliche Sicherheit gewährleisten. Jeder Fall ist anders und genau darauf lege ich Wert: Sie erhalten eine maßgeschneiderte Verteidigung, die Ihrer konkreten Situation gerecht wird. ‍ Wir wissen, dass rechtliche Auseinandersetzungen mit vielen Unsicherheiten verbunden sind und Sorgen auslösen können. Unser Ziel ist es, Ihnen diese Ängste und Sorgen zu nehmen, indem wir Ihre rechtliche Sicherheit gewährleisten und als Ihr persönliches Schutzschild agieren. So können Sie sich darauf konzentrieren, was Ihnen wichtig ist – sei es Ihr Unternehmen, Ihre Familie oder Ihr persönliches Wohlergehen. - **Page:** /leistungen/wirtschaftsstrafrecht ### Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht in Wien | Eberl Legal Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht gesucht? Eberl Legal gefunden! ▶ Ihr starker Partner mit Sitz in Wien berät in ganz Österreich! Ein Finanzstrafverfahren kann für Führungskräfte und Unternehmer eine erhebliche Belastung darstellen. Neben der Bedrohung durch hohe Geld- und Freiheitsstrafen stehen oft auch die Reputation und die berufliche Zukunft auf dem Spiel. Für Steuerberater gilt das ebenfalls, wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich an der Tat beteiligt zu haben. Wir sind Ihre Kanzlei für Finanzstrafrecht in Wien. Wir verstehen, wie beängstigend diese Situationen sein können. Unser Ziel ist es, Unternehmern, Führungskräften und Steuerberatern Ihre Ängste und Sorgen zu nehmen und durch ein gezielt einsetzbares, individuelles Schutzschild finanzstrafrechtliche Risiken früh zu erkennen und zu beseitigen oder zu minimieren. Es gibt im Finanzstrafrecht neben den prozessualen Verfahrensabschnitten wie das Ermittlungsverfahren, das Hauptverfahren und das Rechtsmittelverfahren ein weiteres wesentliches Stadium. Nämlich die kritische Betriebsprüfung als Auslöser eines Finanzstrafverfahrens. In jedem Stadium können proaktiv zielgerichtete Maßnahmen gesetzt werden, um das Eintreten von finanzstrafrechtlichen Risiken zu verhindern oder zu minimieren und den Verfahrensausgang positiv zu beeinflussen. Je nachdem, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden, sind auf den konkreten Fall zugeschnittene Maßnahmen zielführend. Je früher proaktive Schritte gesetzt werden, desto besser, da mehr Einflussmöglichkeiten bestehen als beispielsweise erst nach der Betriebsprüfung oder kurz vor Urteilsverkündung oder im Rechtsmittelverfahren. Unser Ansatz: Proaktives Handeln in jedem Verfahrensstadium – Ihr persönliches Schutzschild Unsere Verteidigungsstrategie beginnt daher nicht erst vor Gericht, sondern schon viel früher. Bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung, spätestens im Rahmen des finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, entscheidet sich oft die weitere Entwicklung eines Falles. Gerade in diesen Verfahrensabschnitten können zahlreiche Handlungen gesetzt werden, um die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung zu stellen und unerwünschten Ereignissen in nachfolgenden Verfahrensstadien vorzubeugen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, bereits frühzeitig präventiv einzugreifen und Strategien zu entwickeln, die den Verfahrensausgang positiv beeinflussen können. Deshalb haben wir ein Schutzschild entwickelt, um finanzstrafrechtlichen Risiken proaktiv zu begegnen. Unser Beratungsansatz basiert auf dem von uns in den letzten 15 Jahren entwickelten „7-Stufen Modell“, das es ermöglicht, rechtliche Gefahrenquellen systematisch zu identifizieren und – je nach Verfahrensstadium – zielgerichtete individuelle Maßnahmen zu ergreifen. Wir beraten Sie über Ihr persönliches Schutzschild. Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung im Finanzstrafrecht spezialisiert. Wir beraten und vertreten sowohl Unternehmen und deren Führungskräfte als auch Einzelpersonen im Finanzstrafrecht. Ebenso übernehmen wir die Vertretung von Steuerberatern, wenn diese im Zuge eines Finanzstrafverfahrens als weitere Täter verfolgt werden. Weiters begleiten wir Steuerberater bei kritischen Betriebsprüfungen, um finanzstrafrechtliche Risiken für deren Klienten präventiv zu vermeiden oder zu minimieren. Ein zentraler Schwerpunkt unserer Tätigkeit im Finanzstrafrecht liegt in der proaktiven Strafverteidigung . Bereits in der Betriebsprüfung , spätestens im finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren , setzen wir entscheidende Schritte, um die Rechte unserer Mandant:innen bestmöglich zu sichern und strategisch auf das Verfahren einzuwirken. Wir setzen unsere Erfahrung , Expertise und Prozessführungskompetenz gezielt ein, um Mandant:innen in jedem Verfahrensstadium umfassend proaktiv zu vertreten. Darüber hinaus beraten wir präventiv sowohl Unternehmer als auch Einzelpersonen, um Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtssichere Lösungen zu entwickeln. Bereits in einem frühen Verfahrensstadium können gezielte Maßnahmen ergriffen werden, um finanzstrafrechtlich Risiken vorzeitig zu beseitigen, z.B. durch eine strafaufhebende Selbstanzeige . Wir begleiten Steuerberater nicht nur bei kritischen Betriebsprüfungen ihrer Klienten, sondern vertreten diese selbst, wenn sie ein Finanzstrafverfahren trifft. Weiters unterstützen wir Steuerberater, die im Zuge von Zwangsmaßnahmen gegenüber ihren Klienten mit Zeugeneinvernahmen oder Hausdurchsuchungen konfrontiert werden, um ihre Rechte und die ihres Klienten zu wahren. Die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei liegen insbesondere in der Beratung und Vertretung in folgenden Bereichen: Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) Grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) Vorsätzliche Fälschung, Verfälschung und Verwendung derartiger Belege (§ 51 b FinStrG) Meldepflichtverletzungen nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (§§ 15 ff WiEReG) Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) Verbandsverantwortlichkeit (§ 28a FinStrG iVm § 1 ff VbVG) Wir unterstützen Sie in allen Stadien Ihres Verfahrens, insbesondere durch strategische Beratung im Rahmen der kritischen Betriebsprüfung und im finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch Beratung, Vorbereitung und Begleitung zur Beschuldigteneinvernahme durch Begleitung bei Vernehmungen von Zeugen oder Auskunftspersonen bei Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Telekommunikationsüberwachung, Kontenöffnung etc.) bei der Vorbereitung und Durchführung von Akteneinsichten bei der Vorbereitung und Einbringung von Schriftsätzen und Stellungnahmen an die Behörden bei Haft- und Enthaftungsverfahren durch Vertretung in Hauptverhandlungen sowie Spruchsenatsverhandlungen bei Verfassung und Einbringung von Rechtsmitteln bei der Beratung und Erstellung von Selbstanzeigen bei finanzstrafrechtlichen Betriebsprüfungen (§ 99 Abs 2 FinStrG) Wenn Sie spezialisierte Unterstützung im Finanzstrafrecht benötigen, stehen wir Ihnen für eine persönliche Beratung gerne zur Verfügung. Die genannten Bereiche geben einen ersten Überblick – im direkten Gespräch klären wir, welche individuellen Maßnahmen in Ihrer konkreten Situation zielführend sind. Als Rechtsanwalt im Finanzstrafrecht setze ich auf eine proaktive Verteidigung, um Ihre Interessen und Rechte entschlossen zu wahren. Ich stehe Ihnen als Schutzschild zur Seite und unterstütze Sie auch präventiv dabei, rechtliche Risiken zu erkennen und zu minimieren. Lassen Sie uns offen über Ihre Situation sprechen, damit wir gemeinsam den individuellen Weg für Sie finden, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmöglichen Lösungen für Ihren Fall zu finden. Das Finanzstrafrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Hinterziehung oder Verkürzung von Steuern bzw Abgaben unter Strafe stellen. Typische Delikte sind Abgabenhinterziehungen (Steuerhinterziehungen), grob fahrlässige Abgabenverkürzungen oder der Abgabenbetrug. Betroffen sind sowohl Privatpersonen – etwa auch Geschäftsführer:innen, Vorstände, Aufsichtsrät:innen oder Mitarbeiter:innen – als auch Unternehmen selbst. Ein Finanzstrafverfahren birgt nicht nur das Risiko hoher Geld- oder Freiheitsstrafen . Es kann auch Reputation, Karriere und wirtschaftliche Existenz nachhaltig gefährden. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig einen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen und eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Als Beschuldigter gilt eine Person, gegen die die Strafverfolgungsbehörden aufgrund bestimmter Tatsachen konkret den Verdacht haben, eine Straftat begangen zu haben . Ab diesem Zeitpunkt können Ihnen gegenüber Ermittlungsmaßnahmen angeordnet und Beweise erhoben werden. Eine Beschuldigtenstellung bedeutet für Betroffene eine oft einschüchternde Situation – sie eröffnet aber auch wichtige Rechte, die insbesondere schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens genutzt werden sollten, etwa das Recht nicht auszusagen oder das Recht auf Akteneinsicht. Entscheidend ist, diese Rechte zu kennen und strategisch einzusetzen, um den Verfahrensverlauf aktiv in Ihrem Interesse zu gestalten. Sobald Ihnen ein strafrechtlicher Vorwurf bekannt wird – sei es durch die Anberaumung einer kritischen Betriebsprüfung, eine Ladung zur Beschuldigteneinvernahme, eine Zwangsmaßnahme (z. B. Hausdurchsuchung), eine Mitteilung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens oder die Zustellung einer Anklageschrift – sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger einschalten . Je früher im Verfahren die Verteidigung einsetzt, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten auf den weiteren Verlauf. Eine frühzeitige Einbindung ermöglicht es, von Beginn an eine strategische Verteidigung aufzubauen, Ihre Rechte zu sichern und Fehler oder unüberlegte Aussagen zu vermeiden, die Ihre Situation verschlechtern könnten. Warten Sie nicht ab: Aktivieren Sie so schnell als möglich ihr Schutzschild und stärken Sie somit Ihre Position im Verfahren! Wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, bedeutet das, dass die Strafverfolgungsbehörden Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu einer Straftat befragen möchten, bei der Sie als Beschuldigter geführt werden. Als Beschuldigter haben Sie da s Recht zu schweigen , sich zu den Vorwürfen zu äußern oder eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Doch Vorsicht: Unüberlegte oder vorschnelle Aussagen , insbesondere unter Druck oder Anspannung, können die Verdachtslage verschärfen und lassen sich später kaum korrigieren. Darum ist es entscheidend, die Tatvorwürfe genau zu kennen und gemeinsam mit professioneller strafrechtlicher Unterstützung eine Strategie zu entwickeln, die zu Ihrem Fall passt. So wahren Sie Ihre Rechte und stärken Ihre Position im Verfahren. Handeln Sie rechtzeitig: Lassen Sie sich vor der Beschuldigtenvernehmung fundiert beraten und schützen Sie Ihre Rechte – bevor es zu spät ist. Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre und trifft Betroffene meist überraschend. Ziel der Hausdurchsuchung ist es, Beweise für ein Strafverfahren zu sichern. Von der Ermittlungsmaßnahme können sowohl private Wohnräume als auch betriebliche Räumlichkeiten betroffen sein. Das sollten Sie bei einer Hausdurchsuchung unbedingt beachten: Rufen Sie uns bei Eintreffen der Organe an Eine Hausdurchsuchung ist in der Regel nur mit richterlicher Anordnung zulässig. Ruhe bewahren: Keine vorschnellen oder unüberlegten Aussagen machen. Keine Mitwirkungspflicht: Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aktiv unterstützen oder Angaben machen. Bei Ihnen wird eine Hausdurchsuchung durchgeführt? Kontaktieren Sie uns sofort – wir sichern Ihre Rechte von Beginn an. Die Dauer eines Finanzstrafverfahrens (Steuerstrafverfahren) lässt sich nicht pauschal festlegen, da sie stark von der Komplexität des Falls, der Anzahl der Beteiligten und dem Umfang der Ermittlungen abhängt. Typischerweise umfasst ein Finanzstrafverfahren mehrere Verfahrensstadien: Ermittlungsverfahren – Beweise werden erhoben und ausgewertet, Zeugen und Beschuldigte einvernommen, Ermittlungsmaßnahmen werden durchgeführt. Dauer: Wochen bis mehrere Jahre. Hauptverfahren – Gerichtliche Hauptverhandlung nach Anklage. Dauer: abhängig von Anzahl der Beschuldigten, Beweisführung und Auslastung des Gerichts. Rechtsmittelverfahren – Berufung oder andere Rechtsmittel können das Verfahren zusätzlich verlängern. Fazit: Ein Finanzstrafverfahren kann sich von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren erstrecken. Eine frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Strafverteidigers ist entscheidend, um die Verteidigung strategisch zu planen, Verfahren zu beschleunigen und Ihre Rechte effektiv zu wahren. Handeln Sie frühzeitig: Mit professioneller Strafverteidigung sichern Sie sich die besten Chancen, das Verfahren aktiv zu gestalten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Wenn eine Straftat bereits begangen wurde, kann durch eine Selbstanzeige, welche sehr strengen Voraussetzungen unterliegt, eine Strafaufhebung erreicht werden, d.h. es kommt zu keiner Verurteilung. Entscheidend ist, dass die Selbstanzeige den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, u.a. daher rechtzeitig und vollständig erstattet und der offen gelegte Abgabenbetrag zeitgerecht entrichtet wird. Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und jeder Fall ist individuell. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige erfolgreich umgesetzt werden kann. Handeln Sie rechtzeitig, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren und eine Selbstanzeige zu spät ist. Deshalb sind klar strukturierte Maßnahmenpläne unter Anwendung des 7-Stufenplans in Finanzstrafverfahren ein wesentlicher Erfolgsfaktor, um wesentliche Risiken zu vermeiden. Schon als Rechtsanwaltsanwärter habe ich schnell verstanden, dass der Präventivgedanke eine erhebliche Rolle spielt und eine zielgerichtete Verteidigung schon weit vorher beginnt. Als ich dann als Rechtsanwalt schon in einem frühen Stadium begann, potenzielle Gefahren zu analysieren und gezielte Maßnahmen zu ergreifen, zeigte sich immer dasselbe Ergebnis: 90 % der Finanzstrafverfahren konnten schon im Vorfeld durch proaktives strukturiertes Vorgehen für die Klienten beseitigt oder Risiken wesentlich minimiert werden. Deshalb habe ich mich auf die proaktive und präventive Beratung und Verteidigung im Bereich des Finanzstrafrechts spezialisiert. Dabei arbeite ich eng mit unseren Klienten zusammen, um klare und individuelle Strategien zu entwickeln, die Vertrauen schaffen und ihnen zunächst ihre berechtigten Ängste und Sorgen nehmen. ‍Proaktive Maßnahmen im richtigen Zeitpunkt wurden so wirkungsvoll, dass durch die Betreuung einer Vielzahl der Klienten und der Erfahrung im Finanzstrafrecht aus 15 Jahren unser neuer Standard des „7-Stufen-Modells“ entwickelt wurde. Sie erhalten dadurch eine maßgeschneiderte Verteidigung. Die auch mit dem Ziel, Ihnen Ängste zu nehmen, indem wir als Ihr persönliches Schutzschild agieren. So können Sie sich darauf konzentrieren, was Ihnen wichtig ist – sei es Ihr Unternehmen, Ihre Familie oder Ihr persönliches Wohlergehen. - **Page:** /leistungen/finanzstrafrecht ### Kritische Betriebsprüfung meistern | Eberl Legal Wien Kritische Betriebsprüfung: Steuerliche Risiken minimieren, Fehler vermeiden & Rechte schützen ► Jetzt beraten lassen! Jetzt Klienten schützen, schwerwiegende Risiken des Steuerberaters vermeiden. Unsere Kunden sind Steuerberater und deren Klienten, die mit Sicherheit durch kritische Betriebsprüfungen gehen wollen, dh Betriebsprüfungen die zu schwerwiegenden finanzstrafrechtlichen Geld- und Haftstrafen für Unternehmer führen können. Dies kann in der Folge aber auch zu erheblichen Problemen und schweren Nachteilen für den Steuerberater selbst führen, seien es Haftungen, Kundenverlust, Reputationsverlust, Honorar oder (in Ausnahmefällen) sogar Beteiligungsfragen. Von einer kritischen Betriebsprüfung spricht man dann, wenn durch bereits erkennbar vorliegende oder im Rahmen der laufenden Prüfung erst hervorkommende steuerliche Sachverhalte auch eine derart hohe finanzstrafrechtliche Relevanz besteht, dass durch nachfolgende abschließende steuerliche Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Finanzstrafverfahren droht. Mit dem 7-Stufenplan wollte ich einen nachvollziehbaren und strukturierten Prozess rund um die kritische Betriebsprüfung schaffen. Dies mit dem Ziel, bei kritischen Betriebsprüfungen mit der Unterstützung durch unsere Kanzlei sowohl den Steuerberater als auch dessen Klienten durch strukturiertes und klares gemeinsames Agieren zur Seite zu stehen und bestmöglich ruhig, gelassen und sicher durch „wilde Gewässer“ zu steuern. Mir kommt es darauf an, dass Sie sicher mit Ihrem Klienten durch die kritische Betriebsprüfung gehen und einen Prozess in die Hand bekommen, die derartige Risiken vermeiden oder erheblich reduzieren können. Ich habe es zu oft erlebt, dass bei Nichterkennen einer kritischen Betriebsprüfung Klienten im Nachhinein finanzstrafrechtliche Konsequenzen tragen müssen, die menschlich unfassbar schlimm sind, aber vermeidbar gewesen wären. Wir haben daher einen neuen klaren und nachvollziehbaren Prozess im Rahmen der kritischen Betriebsprüfung konzipiert, der auf dem „Trichtermodell“ beruht. Mir kommt es darauf an, dass Sie als Steuerberater und Ihr Klient mit mehr Sicherheit durch die kritische Betriebsprüfung gleiten und am Ende auch Glück über das erreichte Ergebnis verspüren. Ach ja: auch die Honorarnote wird dann mit Freude über den nachvollziehbaren Leistungsprozess bezahlt. Wenn das für Sie oder Ihrem Klienten von Nutzen ist und der Weg sein kann, ihre Kanzlei auch bei der Lösung von kritischen Betriebsprüfungen als erfolgreich zu positionieren, dann lassen Sie uns jetzt darüber sprechen, wie ein solcher gemeinsamer Weg aussehen kann. Deshalb sind klar strukturierte Maßnahmenpläne unter Anwendung des 7-Stufenplans bei kritischen Betriebsprüfungen ein wesentlicher Erfolgsfaktor um wesentliche Risiken für den Klienten und den Steuerberater zu vermeiden.\n Ich habe (nach neuem Standard nunmehr kritische) Betriebsprüfungen schon begleitet, als mich die behördlichen Organe noch verwundert gefragt haben, was ich denn als Rechtsanwalt schon in diesem Stadium tue. In meinem Leben als Rechtsanwaltsanwärter hatte ich noch das Bild des ausschließlich „in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers“. Ich erkannte aber schnell, dass der Präventivgedanke eine erhebliche Rolle spielt und die Verteidigung schon weit vorher beginnt. Als ich begann (und mir die ersten Steuerberater das Vertrauen schenkten), Steuerberater bei Betriebsprüfungen Ihrer Klienten finanzstrafrechtlich zu begleiten, zeigte sich dasselbe Ergebnis: 80 % der Finanzstrafverfahren konnten schon im Vorfeld durch proaktives strukturiertes gemeinsames Vorgehen für die Klienten des Steuerberaters beseitigt werden. Proaktive Maßnahmen im richtigen Zeitpunkt wurden so wirkungsvoll, dass ich den neuen Standard der kritischen Betriebsprüfung konzipiert habe. Ich habe nämlich auch selbst eine große Freude daran, gemeinsam mit Steuerberatern Maßnahmenpläne im Rahmen von kritischen Betriebsprüfungen auszuarbeiten, damit auch der Klient sicher und sorgenlos durch die kritische Betriebsprüfung kommt. Aus diesem Grund beschloss ich, mein Know-How mit ambitionierten Steuerberatern zu teilen. Meine Erfahrung aus den letzten 15 Jahren? – Eine kristallklarer und strukturierter Prozess führt zu deutlich mehr Nachvollziehbarkeit beim Klienten, Vertrauen in den Steuerberater und auch dessen Bereitschaft, für fundiert ausgearbeitete gemeinsame Maßnahmenpläne auch dem Steuerberater ein angemessenes Honorar zu bezahlen. - **Page:** /leistungen/kritische-betriebspruefung --- ## Team ### Lawyers #### Dr. Christian Eberl **Role:** Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht Dr. Christian Eberl ist seit 2006 eingetragener Rechtsanwalt und hat sich seit 15 Jahren auf das Finanzstrafrecht spezialisiert. Er weist eine umfassende Expertise in der Wirtschaftsanwaltschaft, im Bankenbereich und in der Steuerabteilung einer großen national und international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft auf. Er kann auf umfassende Erfahrungen aus der Praxis und auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit Steuerberatern zurückgreifen, was auch ein schnelles Agieren möglich macht. Dr. Christian Eberl ist auch jahrelang als Vortragender und Fachautor zu verschiedenen Themen des Finanzstrafrechtes tätig. - **Profile:** /ueber-uns/dr-christian-eberl #### Mag. Beate Weisser **Role:** Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht > "„Hier entsteht mehr als nur Arbeit – es ist ein Ort, an dem ich mich weiterentwickeln kann und gemeinsamer Erfolg gelebt wird.“" Mag. Beate Weisser verstärkt seit November 2023 das Team von Eberl Legal. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften und absolvierte anschließend die Gerichtspraxis. Von 2019 bis 2023 war sie als Rechtsanwaltsanwärterin bei der B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH tätig. Im März 2022 legte sie erfolgreich die Rechtsanwaltsprüfung ab. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Wirtschaftsstrafrecht, Strafprozessrecht sowie in zivilrechtlichen Schnittstellen zum Strafrecht. Dabei legt sie großen Wert darauf, ihr Fachwissen und ihre Erfahrung gezielt für die bestmögliche Vertretung und Beratung der Mandant:innen einzusetzen. - **Profile:** /ueber-uns/mag-beate-weisser #### Felix Melzer, LL.M. B.A. **Role:** Rechtsanwaltsanwärter > "„In der Kanzlei Eberl macht sogar der Montag Spaß“ " Felix Melzer ist seit Februar 2024 als Rechtsanwaltsanwärter im Team der Fachkanzlei Eberl beschäftigt. Er studierte neben Politikwissenschaften Wirtschaftsrecht an der Universität Innsbruck und absolvierte den Master in Wirtschaftsrecht (Schwerpunkt Steuerrecht) an der Wirtschaftsuniversität Wien. Durch seine mehrjährige Ausbildung in der Steuerabteilung einer national und international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft kann er auf breit gefächertes Wissen im materiellen Steuerrecht zurückgreifen. Der Fokus seiner Arbeit liegt auf finanzstrafrechtlichen Problemstellungen. - **Profile:** /ueber-uns/felix-melzer-ll-m-b-a- #### Mag. Nina Dygruber **Role:** Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Nina Dygruber ist seit September 2025 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Eberl Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Finanzstrafrecht tätig. Sie absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften. Bereits während ihres Studiums sammelte sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei wertvolle praktische Erfahrung, die sie nun gezielt in ihre Tätigkeit bei Eberl Legal einbringt. - **Profile:** /ueber-uns/mag-nina-dygruber #### Mag. Sarah Zwettler **Role:** Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Sarah Zwettler ist seit Februar 2026 als Rechtsanwaltsanwärterin Teil von Eberl Legal. Ihr Studium der Rechtswissenschaften schloss sie an der Universität Wien ab und legte dabei bereits einen besonderen Fokus auf das Strafrecht. Während ihrer Studienzeit war sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig und konnte dort wertvolle Einblicke in die anwaltliche Praxis gewinnen. Bei Eberl Legal bringt sie ihre praktischen Erfahrungen ein und unterstützt das Team im Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht. - **Profile:** /ueber-uns/mag-sarah-zwettler ### Team Members #### Mag. Carina-Patricia Schierz **Role:** Organisationsleitung Mag. Carina-Patricia Schierz verstärkt seit Februar 2026 das Team von Eberl Legal und ist als Assistentin der Geschäftsführung für die Organisationsleitung und Projektplanung der Kanzlei zuständig. Sie hat ihr Studium der Theater-, Film- und Medienwissenschaft an der Universität Wien abgeschlossen und zusätzliche Qualifikationen in Marketing und Mediengestaltung erworben, die sie nun gezielt in der Organisation und Weiterentwicklung unserer Kanzleiprojekte einsetzt. - **Profile:** /ueber-uns/mag-carina-patricia-schierz #### Marina Jerkovic-Fendt **Role:** Kanzlei- und Organisationsleitung > "„Es spielt keine Rolle, wo du heute stehst, entscheidend ist, welche Richtung du einschlägst.“ " Marina Jerkovic-Fendt ist seit November 2022 als Assistentin der Geschäftsführung tätig. Davor konnte sie über 15 Jahre Berufungserfahrung in einigen Rechtsanwaltskanzleien in Wien sammeln. Sie ist für die gesamte Projektplanung und Organisationsleitung in der Kanzlei zuständig. Mit ihrer selbstständigen und lösungsorientierten Arbeitsweise sorgt sie für einen reibungslosen Ablauf im Kanzleialltag und ist bemüht sich Ihrem Anliegen anzunehmen. Frau Jerkovic-Fendt steht Ihnen jederzeit für organisatorische Fragen per E-Mail zur Verfügung. - **Profile:** /ueber-uns/marina-jerkovic #### Hema Ropele **Role:** Assistentin der Geschäftsführung Hema Ropele ist seit April 2026 als Assistentin der Geschäftsführung bei Eberl Legal tätig. Parallel dazu studiert sie Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Zuvor konnte sie bereits mehrjährige Berufserfahrung in renommierten Wiener Rechtsanwaltskanzleien sammeln und verfügt über umfassende Kenntnisse im Kanzleialltag. Mit ihrer strukturierten und lösungsorientierten Arbeitsweise unterstützt sie das Team in organisatorischen und administrativen Belangen und bringt ihr fundiertes praktisches Know-how zielgerichtet ein. - **Profile:** /ueber-uns/hema-ropele #### Elena Steinbach **Role:** Studentische Mitarbeiterin Elena Steinbach verstärkt seit Oktober 2025 das Team von Eberl Legal als studentische Mitarbeiterin. Zu ihren Aufgaben gehören die Unterstützung im Sekretariat sowie die Mitarbeit bei juristischen Recherchen. Sie studiert Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften. Durch ihr besonderes Interesse an strafrechtlichen Fragestellungen gewinnt sie bereits während des Studiums wertvolle Einblicke in die Praxis der Strafverteidigung. - **Profile:** /ueber-uns/elena-steinbach --- ## Blog & Legal Insights ### Änderung WiEReG, WiEReG 2027: Die geplante Reform und ihre Auswirkungen auf Rechtsträger **Date:** 2026-07-07 07:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Mag. Nina Dygruber Mit einem aktuellen Ministerialentwurf soll das derzeit geltende Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geändert und in weiterer Folge ein neues WiEReG 2027 erlassen werden. Die vorgesehenen Änderungen des WiEReG sollen mit 1. August 2026 in Kraft treten. Das Außerkrafttreten des bisherigen WiEReG sowie das Inkrafttreten des WiEReG 2027 sind für den 10. Juli 2027 vorgesehen. Warum gibt es eine Neuregelung des WiEReG? Die Reform dient in erster Linie der Anpassung des österreichischen Rechtsrahmens an die 6. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) sowie der Umsetzung von Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Gleichzeitig sollen bewährte nationale Regelungen beibehalten werden. Darüber hinaus werden nachfolgende weitere Ziele verfolgt: Erweiterung der Einsichtsmöglichkeiten bei berechtigtem Interesse Ermöglichung der Nutzung von Ergebnissen aus Sanktionslistenabgleichen Stärkung der Befugnisse der Registerbehörde Gewährleistung der Effizienz der verwaltungsbehördlichen Abläufe der Registerbehörde Die geplanten neuen Regelungen im Überblick Neuerungen des bestehenden Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes Im Zuge der geplanten WiEReG-Novelle, die am 1. August 2026 in Kraft treten soll, sind insbesondere folgende wesentliche Neuerungen vorgesehen: Erweiterte Meldepflichten und mehr Transparenz Rechtsträgerinnen und Rechtsträger sollen künftig verpflichtet sein, zusätzliche Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden, z.B. ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt. Zudem soll es Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern ermöglicht werden, über das Unternehmensserviceportal einen „erweiterten Auszug“ über ihre eigenen Daten abzurufen, um einen besseren Überblick über die im Register gespeicherten Daten zu erhalten. Auch die Löschfristen aus dem Register sollen neu geregelt werden: Diese sollen künftig zehn Jahre bzw. fünf Jahre nach Beendigung der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers betragen. Dies gilt insbesondere für Daten einer wirtschaftlichen Eigentümerin bzw. eines wirtschaftlichen Eigentümers sowie für Meldungen, Unstimmigkeitsmeldungen, Vermerke und Logdateien. Neuregelung der Einsichtsrechte Künftig soll außerdem neu geregelt werden, wer unter welchen Voraussetzungen Einsicht in das Register nehmen darf. So soll etwa neu definiert werden, wer ein berechtigtes Interesse daran hat, Einsicht in das Register zu nehmen. Vorliegen soll ein solches berechtigtes Interesse z.B. bei Behörden im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieterinnen bzw. Bieter und Wirtschaftsteilnehmerinnen bzw. Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten. Ebenso soll ein berechtigtes Interesse auch natürlichen oder juristischen Personen zukommen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von der Registerbehörde über eine Einsicht in das Register nicht informiert werden dürfen. Schließlich soll auch der Kreis der einsichts- und teilweise suchberechtigten Behörden erweitert werden. So sollen etwa künftig auch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen für ihre bzw. seine Aufgaben nach dem SanktG 2024, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie Europol und Eurojust zu einer Einsicht in das und teilweise zu einer Suche im Register berechtigt sein. Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 Mit dem WiEReG 2027, das am 10. Juli 2027 in Kraft treten soll, sind insbesondere folgende wesentliche Neuerungen verbunden: Weitere Ausweitung der Meldepflichten und strengere Dokumentationsanforderungen Rechtsträgerinnen und Rechtsträger sollen künftig mehr Daten an das Register zu melden haben, insbesondere wesentliche Meldedaten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die Dokumentation von Kontrollverhältnissen – etwa durch Treuhandschaften oder Stimmrechtsbindungen – verschärft werden. Rechtsträger sollen damit verpflichtet werden, noch detailliertere Unterlagen über ihre Eigentumsstruktur vorzuhalten und diese auf Anfrage der Behörde unverzüglich vorzulegen. Abgleich mit Sanktionslisten Eine wesentliche Neuerung betrifft den Umgang mit internationalen Sanktionen (z. B. EU-Sanktionen gegen Russland). Das Register soll künftig Ergebnisse aus dem Abgleich der eingetragenen Personen mit Sanktionslisten enthalten. Die Registerbehörde soll Verdachtsfälle laufend überwachen, um relevante Fälle – etwa das Vorliegen finanzieller Sanktionen gegen einen Rechtsträger – zu identifizieren. Ein begründeter Hinweis auf einen Verdachtsfall soll im Register angemerkt werden. Der betroffene Rechtsträger ist darüber zu verständigen und hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass kein Verdachtsfall vorliegt. Diese Vermerke sollen ausschließlich für Behörden sichtbar sein und nicht in Registerauszügen aufscheinen. Technologische Modernisierung und Verfahrensbeschleunigung Zur Reduktion des Meldeaufwands sollen bestimmte Daten über wirtschaftliche Eigentümer automatisiert aus anderen Stammregistern – wie etwa dem Firmenbuch – übernommen werden. Gleichzeitig soll durch die Optimierung der Vernetzung mit anderen Registern, insbesondere dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und dem Grundbuch, eine lückenlose Nachvollziehbarkeit von Beteiligungsketten über mehrere Ebenen hinweg ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen etwa die Ausstellung von Nachweisen bei berechtigtem Interesse sowie bestimmte behördliche Entscheidungen weitgehend automationsunterstützt erfolgen. Stärkung der Befugnisse der Registerbehörde Die Registerbehörde (mit der Finanzpolizei als Hilfsorgan) soll die Befugnis erhalten, Nachschauen u.a. bei Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträgern durchzuführen. Das soll auch vor einem begründeten Verdacht für ein Finanzvergehen möglich sein. Die Organe der Finanzpolizei sollen den Zutritt zur Betriebsstätte bzw. Niederlassung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen können. Zwangsstrafen und Sanktionen Das Instrumentarium zur Durchsetzung der Meldepflichten soll verschärft werden. Die Verhängung von Zwangsstrafen bei unterlassener oder unrichtiger Meldung soll konsequenter und automatisierter erfolgen. So ist etwa vorgesehen, dass das Finanzamt Österreich eine Zwangsstrafe anzudrohen hat, wenn die Meldung der Daten nicht binnen vier Wochen nach Eintragung des Rechtsträgers in das Register erstattet wird. Meldung von Unstimmigkeiten Behörden gemäß § 15 Abs. 1 sollen künftig grundsätzlich verpflichtet sein, der Registerbehörde sämtliche Unstimmigkeiten elektronisch zu melden, die sie zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen feststellen. Diese Unstimmigkeiten sollen im Register eingetragen werden. Bezieht sich die Unstimmigkeit auf eine aktuelle Meldung, soll dies in allen Registerauszügen vermerkt werden. Zudem soll in diesem Fall kein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betroffenen Rechtsträger abrufbar sein. In weiterer Folge soll der Rechtsträger von der Registerbehörde unverzüglich über das Unternehmensserviceportal aufgefordert werden, die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern zu überprüfen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Meldung abzugeben. Fazit: Was die WiEReG-Reform 2027 für die Praxis bedeutet Die geplanten Änderungen des WiEReG sowie das vorgesehene WiEReG 2027 lassen eine spürbare Verschärfung der bestehenden Regelungen erwarten. Insbesondere die vorgesehenen erweiterten Meldepflichten, strengeren Dokumentationsanforderungen sowie die geplante Ausweitung der Kontroll- und Sanktionsmechanismen stellen Rechtsträgerinnen und Rechtsträger vor erhöhte Anforderungen. Da sich die geplanten Regelungen derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, bleibt die weitere Entwicklung bis zur endgültigen Gesetzwerdung abzuwarten. Über wesentliche Neuerungen und den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie selbstverständlich laufend aktuell informieren. - **Read more:** /blog/aenderung-wiereg-wiereg-2027-die-geplante-reform-und-ihre-auswirkungen-auf-rechtstraeger ### Scheinrechnungen: Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerverlust (BFG RV/7103773/2022) **Date:** 2026-07-07 07:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Mag. Nina Dygruber In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) klargestellt, dass Scheinrechnungen nicht nur eine Umsatzsteuerpflicht auslösen, sondern zugleich zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Das Gericht bekräftigte außerdem, dass formell richtige Rechnungen allein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn keine tatsächliche Leistung nachgewiesen werden kann. Was ist eine Scheinrechnung? Eine Scheinrechnung ist eine Rechnung, die einen Geschäftsfall vollständig vortäuscht oder inhaltlich unrichtig darstellt. Dadurch soll der wahre Sachverhalt verschleiert werden, indem ein Geschäft dargestellt wird, das in Wirklichkeit so nie stattgefunden hat und von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt war. In der Praxis liegt die Unrichtigkeit einer Scheinrechnung in der Regel darin, dass die angegebene Leistung – etwa in Art, Umfang oder Entgelt – nicht der Wirklichkeit entspricht. Es handelt sich somit regelmäßig um eine Rechnung, der keine (entsprechende) Leistungserbringung zugrunde liegt. Scheinrechnungen werden häufig eingesetzt, um ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge zu erzielen oder Einnahmen zu verschleiern und dadurch steuerliche Vorteile zu erlangen. Finanz- und wirtschaftsstrafrechtliche Folgen von Scheinrechnungen Scheinrechnungen können aber nicht nur abgabenrechtliche, sondern auch finanz- und wirtschaftsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) kommen insbesondere folgende Delikte in Betracht: Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG) Finanzordnungswidrigkeit (§ 51b FinStrG) Daneben können auch strafrechtliche Tatbestände relevant sein, etwa: Betrug (§§ 146 ff StGB) Untreue (§ 153 StGB) Betrügerische Krida (§ 156 StGB) Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) Urkundendelikte (§§ 223 ff StGB) Bilanzdelikte (§§ 163a ff StGB) Vor diesem Hintergrund befasste sich das BFG in einer aktuellen abgabenrechtlichen Entscheidung mit mehreren Gesellschaften, die unter demselben Einflussbereich standen und sich gegenseitig Rechnungen ausstellten – obwohl tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden. Kernpunkte der BFG-Entscheidung RV/7103773/2022 Sachverhalt Folgender Sachverhalt wurde vom BFG festgestellt: Mehrere Kommanditgesellschaften (KGs) wurden mit demselben Komplementär und Kommanditisten gegründet. Der Komplementär war zugleich alleiniger Geschäftsführer mehrerer GmbHs. Der Großteil der Umsätze der KGs resultierte aus Verrechnungen mit anderen Gesellschaften im Einflussbereich des Komplementärs: Dabei stellten sich die Unternehmen gegenseitig Rechnungen über längerfristige Leistungen aus, ohne dass tatsächliche Leistungen erbracht oder Zahlungen geleistet wurden. Es handelte sich demnach um Scheinrechnungen, die ausschließlich dazu dienten, Vorsteuer zu lukrieren und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu verkürzen. Abgesehen von den Rechnungen konnten keine Verträge, Leistungsnachweise oder sonstige Belege vorgelegt werden, die sowohl die erbrachten Leistungen als auch die an sie in Rechnung gestellten Leistungen belegen würden. Die beteiligten Gesellschaften verfügten weder über eigenes Vermögen noch über tatsächliche Marktaktivität – eine reale Leistungserbringung war wirtschaftlich unmöglich. Rechtliche Beurteilung Zur Steuerschuld gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994: Das BFG sieht in § 11 Abs 14 UStG eine Gefährdungshaftung: Bereits die Ausstellung einer formal korrekten Rechnung, die geeignet ist, einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen, begründet eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Leistung erbracht wurde. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass Rechnungsausstellerin und -empfängerin bewusst zusammenwirkten, um unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Dadurch wurde das Steueraufkommen gefährdet, was gegenständlich zu einer Umsatzsteuerschuld (kraft Rechnungslegung) führte – obwohl keine Leistung erbracht wurde . Zum Vorsteuerabzug: Nach § 12 Abs 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Im vorliegenden Fall wurden die in Rechnung gestellten Leistungen weder erbracht noch war dies jemals beabsichtigt oder überhaupt durchführbar . Die Rechnungen dienten ausschließlich dem Zweck, Vorsteuer zu lukrieren bzw. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu verkürzen . Daher entfiel der Anspruch auf die geltend gemachten Vorsteuerabzüge. Fazit: Umsatzsteuerpflicht ohne Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen Das BFG stellte klar: Scheinrechnungen führen zur Umsatzsteuerpflicht, berechtigen jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Formell richtige Rechnungen genügen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden kann. Für Unternehmen bedeutet das: Nur eine saubere Dokumentation und nachvollziehbare Leistungsnachweise schützen vor abgaben- und (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen. Mit fundierter rechtlicher Unterstützung lassen sich Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden. Profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise im Umgang mit Scheinrechnungen – wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens und beraten Sie auch im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige und tätigen Reue , um mögliche (finanz-)strafrechtliche Folgen zu vermeiden. - **Read more:** /blog/scheinrechnungen-umsatzsteuerpflicht-und-vorsteuerverlust-bfg-rv-7103773-2022 ### Erste BFG-Entscheidung zu § 51b FinStrG: BFG RV/7300013/2026 **Date:** 2026-06-29 07:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Mag. Sarah Zwettler Mit Erkenntnis vom 5. Mai 2026 (RV/7300013/2026) hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) erstmals über die Anwendung des mit 20. Juli 2024 eingeführten § 51b FinStrG zu entscheiden. Die Entscheidung behandelt insbesondere : das Konkurrenzverhältnis zu § 33 FinStrG, die Strafzumessung sowie die Einordnung der Verwendungsvariante des Delikts als Dauerdelikt . Sachverhalt Dem Verfahren lag der Fall eines Kfz-Händlers zugrunde, bei dem im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung eine Scheinrechnung (eine unbefugt abgeänderte – verfälschte - Rechnung wurde in seine Buchhaltung aufgenommen und zur Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung verwendet) aufgedeckt wurde. Das Finanzamt überprüfte die vorgelegten Rechnungen bei den jeweiligen Rechnungsausstellern und stellte dabei fest, dass ein angeblich um EUR 43.524,00 erworbenes Fahrzeug tatsächlich lediglich einen Kaufpreis von EUR 3.202,00 hatte. Die Angaben des Rechnungsausstellers konnten zudem anhand des Kilometerstands der letzten Begutachtung plausibilisiert werden. Das BFG ging daher davon aus, dass der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis vom Kfz-Händler fingiert worden war und es sich um eine Scheinrechnung handelte. Die anschließende Prüfung ergab Umsatzsteuerverkürzungen von rund EUR 37.000. In der Folge wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG eingeleitet. Der Spruchsenat verhängte eine einheitliche Geldstrafe von EUR 20.000. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Kernpunkte der BFG-Entscheidung 1. Konkurrenzverhältnis zwischen § 33 FinStrG und § 51b FinStrG Das BFG stellt klar, dass § 33 FinStrG und § 51b FinStrG grundsätzlich nebeneinander zur Anwendung gelangen, also in echter Konkurrenz zueinanderstehen. Begründet wird dies damit, dass der Täter bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG keine oder eine unrichtige Erklärung abgibt, während der Täter bei der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Der Unrechtsgehalt des § 51b FinStrG erfasst jenen des § 33 FinStrG daher nicht zur Gänze. Damit unterscheidet sich § 51b FinStrG wesentlich von den klassischen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG, die aufgrund ihrer ausdrücklichen Subsidiarität hinter einer Abgabenhinterziehung oder einem anderen Finanzvergehen zurücktreten. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Verwendung falscher, gefälschter oder unrichtiger Belege sowohl eine Strafbarkeit nach § 33 FinStrG als auch nach § 51b FinStrG auslösen kann. 2. Strafzumessung und Verhältnismäßigkeit Nach den Regeln der Strafrahmenbildung war für die verwirklichten Finanzvergehen eine einheitliche Geldstrafe zu verhängen. Maßgeblich war dabei der Strafrahmen des § 51b FinStrG von bis zu EUR 100.000 , da dieser im konkreten Fall die höhere Strafdrohung gegenüber der gleichzeitig verwirklichten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vorsieht. Das BFG begnügte sich jedoch nicht mit einem schematischen Rückgriff auf diesen Strafrahmen. Vielmehr analysierte es den konkreten Unrechtsgehalt der verwendeten Scheinrechnung und unterschied zwischen dem bereits eingetretenen Schaden durch die Vorsteuerverkürzung und einem bloß potenziellen weiteren Schaden, der sich aus einer späteren Geltendmachung der Rechnung als Betriebsausgabe ergeben hätte. Weiters betonte das BFG die Bedeutung der Anzahl der verwendeten Scheinrechnungen für die Gesamtbeurteilung der Strafbemessung. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich eine verfälschte Rechnung verwendet. Auf dieser Grundlage gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine übermäßige Bestrafung allein aufgrund des hohen Strafrahmens des § 51b FinStrG unverhältnismäßig wäre . Aus diesem Grund setzte das Gericht die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe von EUR 20.000 auf EUR 14.000 herab. Die Entscheidung zeigt, dass der Strafrahmen des § 51b FinStrG nicht automatisch zu hohen Geldstrafen führt. Vielmehr wurde eine einzelfallbezogene Beurteilung des konkreten Unrechtsgehalts vorgenommen. 3. § 51b FinStrG im konkreten Fall als Dauerdelikt Erstmals äußert sich das BFG auch zur Rechtsnatur des § 51b FinStrG. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmung mehrere Begehungsformen erfasst. Das BFG qualifiziert die Verwendungsvariante (Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege) ausdrücklich als Dauerdelikt . Nach Ansicht des BFG gilt: „Das Delikt nach § 51b FinStrG ist mit der Verwendung durch Aufnahme in die Buchhaltung vollendet und bleibt als Dauerdelikt bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung bestehen .“ Diese Einordnung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Einerseits beginnt die Verjährungsfrist bei Dauerdelikten erst mit deren Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung . Solange die Rechnung in den Büchern aufscheint, beginnt die Verjährungsfrist daher nicht zu laufen. Andererseits kann die Einordnung als Dauerdelikt auch Auswirkungen auf bereits zuvor verwirklichte Finanzvergehen haben. Die in § 31 Abs 3 FinStrG vorgesehene Ablaufhemmung bewirkt, dass solche früheren Finanzvergehen nicht verjähren, bevor auch die Verjährung des Finanzvergehens nach § 51b FinStrG eingetreten ist . Vereinfacht gesprochen: Das jüngere Delikt zieht die Verjährung der früheren Delikte mit („Zug-Waggon-Prinzip“) . Fazit: Erste Leitentscheidung mit erheblicher Praxisrelevanz Mit dem Erkenntnis RV/7300013/2026 hat das BFG erstmals zentrale Aussagen zum § 51b FinStrG getroffen. Besonders bedeutsam sind die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 51b FinStrG neben dem § 33 FinStrG, die Überlegungen zur Strafzumessung sowie die Qualifikation der Verwendungsvariante des § 51b FinStrG als Dauerdelikt mit weitreichenden Auswirkungen auf die Verjährung. Die Entscheidung schafft damit erste Orientierung für die Praxis. - **Read more:** /blog/erste-bfg-entscheidung-51b-finstrg-scheinrechnungen ### Registrierkassenpflicht Österreich: Grenzen, Ausnahmen & Strafen im Überblick **Date:** 2026-06-11 00:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Mag. Sarah Zwettler Die Registrierkassenpflicht in Österreich betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, Selbständigen und Betrieben mit Barumsätzen. Dennoch besteht in der Praxis häufig Unsicherheit darüber, wie die gesetzlichen Vorgaben zur Registrierkassenpflicht konkret umzusetzen sind. Es ist daher entscheidend, die Regelungen genau zu kennen und korrekt anzuwenden. Denn, wer die Vorschriften nicht einhält, riskiert neben steuerlichen Konsequenzen auch hohe finanzstrafrechtliche Geldstrafen und bei hoher krimineller Energie auch Freiheitsstrafen. Wie aktuell und relevant das Thema ist, zeigte zuletzt eine österreichweite Schwerpunktaktion der Steuerfahndung Anfang 2026: Dabei wurden mehr als 50 Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit angeblich manipulierbaren Registrierkassen durchgeführt, der mutmaßliche Schaden liegt laut Behörden im Millionenbereich. Dieser Fall verdeutlicht, dass Manipulationen an Kassensystemen konsequent verfolgt werden und die Einhaltung der Vorschriften keineswegs eine bloße Formalität darstellt. In diesem Beitrag erfahren Sie: wann die Registrierkassenpflicht in Österreich gilt, welche Strafen bei Verstößen drohen und welche Handlungsmöglichkeiten im Ernstfall bestehen. Registrierkassenpflicht: Grenze, Barumsatz & gesetzliche Vorgaben In Österreich sind Unternehmen verpflichtet, Barumsätze einzeln aufzuzeichnen, sobald bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden. Die grundsätzliche Pflicht zur Registrierkasse besteht für Betriebe aus Gewerbe, selbständiger Tätigkeit sowie aus der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Jahresumsatz eines Betriebes mehr als 15.000 EUR netto beträgt und davon über 7.500 EUR als Barumsätze erzielt werden. Als Barumsätze gelten dabei nicht nur klassische Bargeldzahlungen, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, Barschecks sowie eingelöste Gutscheine. Nicht als Barumsätze gelten hingegen Überweisungen, PayPal-Zahlungen oder Einziehungsaufträge. Werden die genannten Umsatzgrenzen überschritten, ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, das sämtliche Barumsätze einzeln erfasst und dokumentiert. Registrierkassen müssen zudem über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die einen Manipulationsschutz sicherstellt. Von der Pflicht befreit? Die „Kalte-Hände-Regelung“ und weitere Ausnahmen Von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bestehen für bestimmte Unternehmerarten und Umsätze gesetzliche Ausnahmen bzw. Erleichterungen. Dazu zählen etwa Umsätze im Freien bis zu 45.000 EUR pro Jahr ( „Kalte-Hände-Regelung\ ), bestimmte Automaten (z. B. Zigarettenautomaten), Online-Shop-Umsätze ohne Barzahlung sowie bestimmte Kantinen , Buschenschanken und Hüttenbetriebe (z. B. Alm-, Berg- oder Skihütten). Welche Ausnahme im konkreten Fall greift, ist stets anhand der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen. Nachschau & Außenprüfung: Wie das Finanzamt die Registrierkasse kontrolliert Die Einhaltung der Registrierkassenpflicht wird von der Finanzverwaltung regelmäßig im Rahmen von Nachschauen und Außenprüfungen kontrolliert. In der Praxis erfolgen diese Kontrollen auch häufig kurzfristig und unangekündigt vor Ort . Dabei wird insbesondere überprüft, ob die Registrierkasse ordnungsgemäß über FinanzOnline gemeldet wurde, ob die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit korrekt verwendet wird und ob die technischen Aufzeichnungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht: Mögliche Strafen Finanzordnungswidrigkeit Besteht Registrierkassenpflicht und verwendet ein Unternehmen dennoch keine Registrierkasse oder verfügt das eingesetzte Kassensystem über keine vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung, stellt dies für sich bereits eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Besonders schwer wiegen vorsätzliche Manipulationen am Kassensystem : Werden Daten eines elektronischen Aufzeichnungssystems bewusst verändert, gelöscht oder unterdrückt, droht gemäß § 51a FinStrG eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro . Abgabenhinterziehung durch nicht erfasste Umsätze Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht in der Praxis regelmäßig ein Indiz für das Vorliegen von „Schwarzumsätzen“ dar, sohin Umsätze, die nicht ordnungsgemäß erfasst und in weiterer Folge auch gegenüber der Abgabenbehörde nicht vollständig und richtig offengelegt bzw. erklärt werden. Dadurch könnte unter anderem der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG verwirklicht werden. Nach § 33 Abs 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Die Konsequenzen sind erheblich: Neben der Steuerschuld , die man zurückzahlen muss, drohen ua Geldstrafen von bis zum Zweifachen des hinterzogenen Abgabenbetrags . Das bedeutet, dass die Strafe deutlich höher sein kann als der ursprünglich verkürzte Steuerbetrag. Grob fahrlässige Abgabenverkürzung Doch nicht nur vorsätzliches Handeln ist problematisch: Auch wer Umsätze grob fahrlässig nicht korrekt erfasst, also die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt, und dadurch Steuern verkürzt, macht sich strafbar ( § 34 FinStrG ). In solchen Fällen drohen ebenfalls Geldstrafen , bis zum Einfachen des hinterzogenen Abgabenbetrags . Abgabenbetrug Der Tatbestand des Abgabenbetrugs gemäß § 39 FinStrG stellt eine besonders qualifizierte Form von Finanzvergehen dar und liegt insbesondere dann vor, wenn eine Abgabenhinterziehung unter Einsatz manipulativer Mittel wie falscher oder verfälschter Belege, Scheingeschäfte oder manipulierter Aufzeichnungssysteme begangen wird. Die Strafdrohungen sind entsprechend hoch: Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren , in schweren Fällen (ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 500.000 Euro ) sogar bis zu zehn Jahren , sowie erhebliche Geldstrafen. Fazit Insgesamt zeigt sich, dass Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht keineswegs bloße Formalitäten sind, sondern erhebliche finanzielle Risiken und im Extremfall auch persönliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Ergänzend ist auch die sogenannte Verbandsverantwortlichkeit zu berücksichtigen: Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) können juristische Personen und Personengesellschaften für strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger oder Mitarbeiter haftbar gemacht werden, sofern diese dem Verband zugerechnet werden können. Dadurch kann es neben einer Bestrafung der verantwortlichen natürlichen Person zusätzlich zu einer eigenständigen Sanktion des Verbandes kommen. Finanzstrafrechtliche Risiken vermeiden: Praxistipps & die strafbefreiende Selbstanzeige Um finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen regelmäßig prüfen, ob die maßgeblichen Umsatzgrenzen überschritten werden und ob das eingesetzte Kassensystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ebenso empfiehlt sich eine entsprechende Schulung der Mitarbeiter sowie eine sorgfältige Dokumentation von Barumsätzen und technischen Störungen . Zu beachten ist außerdem, dass auch technische Ausfälle meldepflichtig sein können. Sollte es dennoch zu Verstößen kommen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige . Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt vollständig offengelegt und allfällige Abgaben fristgerecht nachentrichtet werden. Entscheidend ist zudem, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt, also insbesondere, bevor Verfolgungshandlungen durch die Behörden gesetzt werden. Ihr Anwalt für Finanzstrafrecht: Hilfe bei Kassenprüfung & Selbstanzeige Sollten im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht bereits rechtliche Probleme aufgetreten sein, ist rasches Handeln besonders wichtig. In vielen Fällen kann eine rechtzeitig erstattete Selbstanzeige helfen, finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Gerne prüfen wir Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie umfassend in sämtlichen finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten – insbesondere auch bei der Vorbereitung und Einbringung von Selbstanzeigen sowie in der Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie vertraulich und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Vorgehensweise. - **Read more:** /blog/registrierkassenpflicht-oesterreich-grenzen-ausnahmen-strafen ### Geldwäscherei in Österreich gemäß § 165 StGB **Date:** 2026-05-26 00:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser Die Geldwäscherei zählt zu den zentralen Delikten des Wirtschaftsstrafrechts. Spätestens seit der Ausweitung der Strafbarkeit auf die sogenannte Eigengeldwäscherei und der laufenden Verschärfung unionsrechtlicher Vorgaben ist der Tatbestand des § 165 StGB von erheblicher praktischer Bedeutung – insbesondere für Unternehmen, Finanzdienstleister, Berater, Steuerberater, Notare, Immobilienmakler sowie Händler von Luxusgütern. Bereits der Umgang mit Vermögenswerten aus bestimmten Vortaten kann strafrechtliche Konsequenzen auslösen – selbst dann, wenn die ursprüngliche Straftat im Ausland begangen wurde oder der Täter der Vortat mit dem Geldwäscher ident ist. Ein Geldwäscheverfahren beginnt in der Praxis häufig mit einer Verdachtsmeldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle (A-FIU). Zur Erstattung solcher Meldungen verpflichtet sind insbesondere Banken, Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler sowie Händler von Luxusgütern. In weiterer Folge prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium können Konten eingefroren, Vermögenswerte sichergestellt oder vermögenssichernde Maßnahmen verhängt werden. Der Beschuldigte erhält oftmals erst im Zuge dieser Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis vom Verfahren. In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt: wie der Tatbestand der Geldwäscherei gemäß § 165 StGB definiert ist, welche Tathandlungen und subjektiven Voraussetzungen erforderlich sind, und anhand praxisnaher Beispiele, wann Geldwäscherei vorliegen kann. Was ist Geldwäscherei laut Gesetz in Österreich? Geldwäscherei in Österreich begeht insbesondere, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, verbirgt, verschleiert, überträgt, verwaltet oder sonst verwendet, um deren rechtswidrige Herkunft zu verschleiern oder deren wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Ziel des Tatbestands ist es, die Verwertbarkeit kriminell erlangter Vermögenswerte zu verhindern und die Einschleusung solcher Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf zu unterbinden. Anders als bei der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption kann heute auch der Täter der Vortat selbst wegen Geldwäscherei strafbar sein – dies bezeichnet man als Eigengeldwäscherei. Ein Dieb stiehlt ein Auto im Wert von 50.000 €. Der Wert, den er dadurch erlangt, verkörpert sich zunächst im Auto; wenn er es verkauft, in den Geldscheinen, die er dafür erhält; wenn er dafür Wertpapiere kauft, in diesen; wenn er sie verkauft, in dem Erlös (Gutschrift), den er sich auf sein Konto überweisen lässt. Nicht nur die vortatbezogene Geldwäscherei ist von § 165 StGB erfasst. Die Strafbestimmung stellt auch den Umgang mit Vermögensbestandteilen unter Strafe, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegen. In diesem Fall kommt es auf das Vorliegen einer konkreten Vortat nicht an. Die Strafbestimmung erfasst somit Geldwäscherei anhand zweier verschiedener Anknüpfungspunkte: § 165 Abs 1 und 2 StGB betrifft Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit, somit einer bestimmten Vortat herrühren (vortatbezogene Geldwäscherei). § 165 Abs 3 StGB erfasst, ohne auf eine Vortat abzustellen, Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen (organisationsbezogene Geldwäscherei). Wann liegt Geldwäscherei vor? Die Voraussetzungen nach § 165 StGB: geldwäschetaugliche Vortaten, organisationsbezogene Geldwäscherei und Vermögensbestandteile Welche Vortaten lösen den Tatbestand der Geldwäscherei aus? Als kriminelle Tätigkeiten im Sinne der vortatbezogenen Geldwäscherei kommen folgende Vortaten in Betracht: Alle strafbaren Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind – darunter fallen auch gerichtliche Finanzvergehen mit entsprechendem Strafrahmen. Taxativ aufgezählte Vergehen: Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, Fälschung eines Beweismittels, Unterdrückung eines Beweismittels. Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften (§ 27 SMG) und unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen (§ 30 SMG). Wesentlich: Die Vortaten müssen den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen worden sein. Als Vortaten kommen jedoch auch im Ausland begangene rechtswidrige Straftaten in Betracht. Eine tatsächliche Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich; teilweise muss nicht einmal die Identität des Täters feststehen. Organisationsbezogene Geldwäscherei und kriminelle Vereinigungen Bei der organisationsbezogenen Geldwäscherei geht es um Vermögensbestandteile, die der tatsächlichen Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegen. Erfasst sind also Vermögensbestandteile, über die eine solche Organisation direkt oder indirekt verfügen kann, etwa über Mitglieder, Strohmänner, Scheinfirmen oder kontrollierte Unternehmen. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Vermögenswerte aus Straftaten stammen oder legal erworben wurden. Im Unterschied zu anderen Formen der Geldwäscherei muss hier nicht einmal nachgewiesen werden, dass die Vermögenswerte aus einer konkreten Straftat („Vortat“) stammen. Entscheidend ist allein, dass sich die Vermögenswerte im Machtbereich der Organisation befinden und deren Zwecken dienen. Nicht erfasst ist hingegen das Privatvermögen einzelner Mitglieder. Betroffene Vermögensbestandteile: Von Bargeld bis Krypto Tatobjekt der Geldwäscherei kann praktisch jeder Vermögenswert sein und betrifft beide Anknüpfungspunkte. Das Gesetz erfasst: Körperliche Sachen (z.B. Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien) Unkörperliche materielle wie immaterielle Werte Rechtstitel und Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form Einheiten virtueller Währungen (Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co.) und die auf diese entfallenden Wertzuwächse Nicht erforderlich ist, dass der ursprüngliche Vermögenswert noch vorhanden ist. Auch sogenannte Ersatzvermögenswerte können „kontaminiert“ sein, wenn sie wirtschaftlich auf die ursprüngliche Vortat zurückzuführen sind. Der Gewinn aus einem illegalen Waffengeschäft wird auf ein Nummernkonto eingezahlt und später auf das Konto eines anderen Bankinstituts überwiesen. Bei einem dritten Geldinstitut wird unter Vorlage des Depotauszuges ein günstiger hoher Kredit aufgenommen, mit dem Wertpapiere gekauft werden. Der Kredit wird in der Folge mit dem „inkriminierten“ Geld getilgt. In den Wertpapieren verkörpert sich der Gewinn aus dem Waffengeschäft. Ausdrücklich ausgenommen sind dagegen bloße Ersparnisse, wie nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben. Tathandlungen der Geldwäscherei: Welche Handlungen sind strafbar? Das Gesetz unterscheidet mehrere mögliche Tathandlungen. Strafbar kann insbesondere sein: Umwandeln von Vermögenswerten: Etwa das Ersetzen durch einen anderen Vermögenswert, z.B. indem mit Gewinnen aus Drogenhandel Wertsachen gekauft werden oder durch Be- oder Verarbeitung. Übertragen von Vermögenswerten: Einem anderen kommt die Verfügungsbefugnis über den Vermögensbestandteil zu. Dafür genügt bereits der Transfer von einem Konto auf ein anderes. Verschleiern oder Verheimlichen: Zielgerichtete Vorkehrungen, um durch die Art der Unterbringung, täuschende Manipulationen (z.B. in der Buchführung) oder in ähnlicher Weise den behördlichen Zugriff zu erschweren. Erwerben oder Ansichbringen: Jede Handlung, durch die sich jemand eine eigentümerähnliche Verfügungsmacht über einen deliktisch erlangten Vermögensbestandteil verschafft – etwa durch Kauf, Schenkung, Überweisung oder auch durch eine strafbare Handlung wie Erpressung. Besitzen oder Verwenden: Besitzen bedeutet eine Sache in Gewahrsam nehmen oder halten, um sie für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten. Bloßer Mitgewahrsam genügt. Geldwäscherei zugunsten krimineller Organisationen oder terroristischen Vereinigung: Strafbar ist, wer Vermögensbestandteile einer solchen Organisation oder Vereinigung erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet und dabei in deren Auftrag oder Interesse handelt. Eine Person handelt in deren Auftrag, wenn sie auf deren Wunsch oder Anweisung hin tätig wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bankmitarbeiter auf Bitte eines führenden Organisationsmitglieds ein Konto eröffnet und dabei weiß, dass auf dieses Konto Gelder aus dem Umfeld der Organisation eingezahlt werden sollen. Der Vorsatz bei Geldwäsche-Delikten: Wann handelt man strafbar? Die Geldwäscherei ist als reines Vorsatzdelikt konzipiert. Der Täter ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Je nach Tatbestand genügt dabei entweder bedingter Vorsatz (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden) oder es ist erforderlich, dass der Täter sicher weiß (Wissentlichkeit), dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen. Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Geldwäscherei in Österreich? Der Strafrahmen der Geldwäscherei richtet sich danach, ob der Grundtatbestand oder eine qualifizierte Begehungsform verwirklicht wurde: Wann verjährt Geldwäscherei nach österreichischem Recht? Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Strafrahmen der konkreten Tat (§ 57 StGB): Beim Grundtatbestand: 5 Jahre Bei der Qualifikation: 10 Jahre Geldwäschevorschriften Österreich: Wer ist zur Verdachtsmeldung verpflichtet? Die Verdachtsmeldepflicht ist ein zentraler Pfeiler der Geldwäscheprävention. In Österreich gibt es allerdings nicht nur ein einheitliches „Geldwäschegesetz“, sondern verschiedene geldwäscherechtliche Regelungen für diverse Berufsgruppen und Unternehmen. Geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten treffen Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler. Je nach Berufsgruppe können sich die konkreten Pflichten aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben. Besteht der Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme, dass ein Geschäft, eine Transaktion oder ein Vermögensbestandteil mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, haben diese Verpflichteten grundsätzlich eine Verdachtsmeldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle A-FIU zu erstatten. Ein Verstoß gegen geldwäscherechtliche Pflichten kann strafrechtliche, aber auch verwaltungsrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Geldwäschegesetz (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) gilt in Österreich für Kredit- und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Diese Verpflichteten haben unverzüglich eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, wenn sie Kenntnis davon erlangen, einen Verdacht haben oder ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion mit Vermögenswerten aus einer strafbaren Handlung im Sinne des § 165 StGB zusammenhängt. Dasselbe gilt, wenn ein Vermögensbestandteil aus einer solchen strafbaren Handlung herrühren könnte, der Kunde Treuhandbeziehungen nicht ordnungsgemäß offenlegt oder ein Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation, einer terroristischen Vereinigung, einer terroristischen Straftat oder Terrorismusfinanzierung besteht. Fazit: Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei? Die Geldwäscherei nach § 165 StGB ist ein weitreichender und komplexer Straftatbestand mit erheblicher praktischer Bedeutung. Aufgrund der breiten Definition möglicher Vortaten und Vermögenswerte kann bereits der Umgang mit wirtschaftlich auffälligen Geldern strafrechtliche Risiken begründen. Insbesondere Unternehmen, Banken, Steuerberater, Finanzdienstleister und Immobilienmakler sollten verdächtige Transaktionen sorgfältig prüfen und bestehende Compliance- sowie Geldwäschepräventionsmaßnahmen konsequent umsetzen. Ihr Rechtsanwalt für Geldwäscherei in Österreich: Verteidigung bei Geldwäschevorwürfen und Präventionsberatung Ob Sie mit einem konkreten Geldwäschevorwurf konfrontiert sind oder den Verdacht haben, sich bereits mitten in einer Ermittlungsmaßnahme zu befinden – wir unterstützen Sie mit wirtschaftsstrafrechtlicher Expertise, praxisnaher Beratung und einer klar strukturierten Verteidigungsstrategie. - **Read more:** /blog/geldwaescherei-165-stgb-oesterreich-tatbestand-strafrahmen-meldepflicht ### Richtige Form der Einbringung im Finanzstrafverfahren (BFG RV/6300007/2026) **Date:** 2026-05-04 07:00 | **Category:** judikatur | **Author(s):** Dr. Christian Eberl Gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist ein über FinanzOnline eingebrachter Einspruch im Finanzstrafverfahren nicht automatisch rechtswirksam, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage besteht. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei hat gegen die Strafverfügung vom 28.11.2025 Einspruch erhoben und diesen Einspruch einerseits mittels FinanzOnline-Eingabe vom 12.12.2025 und andererseits als Schriftsatz laut Eingangsstempel am 15.12.2025 beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat - ohne Berücksichtigung der postalischen Einbringung - die Einbringung über FinanzOnline mit Bescheid vom 19.1.2026 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben, weil die postalische Einbringung des Einspruchs zulässig und innerhalb offener Frist erfolgt ist. Rechtliche Beurteilung Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.11.2025 ist in Form eines Schriftsatzes datiert vom 9.12.2025 am 15.12.2025 postalisch beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden. Da der Einspruch in zulässiger Weise und innerhalb offener Frist eingebracht worden ist, erweist sich der Spruch des Zurückweisungsbescheides vom 19.1.2026 als rechtswidrig. Daher war der Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Das fortgesetzte Verfahren vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ist gem den Bestimmungen §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem § 160 Abs 2 lit d FinStrG abgesehen, weil sich die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid richtet und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Kurz zusammengefasst: Wie aus der BFG-Entscheidung ersichtlich, wahrt die Einbringung eines Einspruchs nur dann die Frist, wenn er innerhalb der Frist in einer rechtlich zulässigen Form eingebracht wird – eine bloß unzulässige (z. B. elektronische) Einbringung genügt nicht; maßgeblich ist dann erst die spätere formgültige (z. B. postalische) Einbringung. Wieso ist das so wichtig? So ist eine elektronische Einbringung eines Rechtsmittels derzeit nur im Abgabenverfahren bei der Abgabenbehörde möglich, nicht jedoch im Finanzstrafverfahren bei der Finanzstrafbehörde. Anbringen sind Eingaben an die Behörde. Anbringen sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Schriftlich einzubringende Anbringen können gemäß § 86a BAO auch telegrafisch oder fernschriftlich eingebracht werden: Ob ein Einspruch im Finanzstrafverfahren rechtswirksam eingebracht wurde, hängt somit nicht nur davon ab, ob die Einhaltung der Einspruchsfrist eingehalten wird, sondern auch von der richtigen Einbringungsform. (Derzeit) im Finanzstrafverfahren möglich: Einbringung in schriftlicher Form (per Post oder durch persönliche Abgabe). Mit der Telekopierverordnung wird für Eingaben im Zuge eines Finanzstrafverfahrens (auch an das Bundesfinanzgericht) die Verwendung eines Telefaxgerätes zugelassen. Der VwGH wertet auch ein Anbringen via E-Fax als zulässige (wenn auch als mangelhafte) Eingabe. (Derzeit) im Finanzstrafverfahren nicht möglich: Anbringen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung sind nur nach Maßgabe der FinanzOnline-Verordnung 2006 zulässig. Da die FinanzOnline-Verordnung 2006 für das Finanzstrafverfahren aber keine ausdrückliche Zulässigkeit normiert, ist sie somit auf dieses nicht anwendbar. Diese kann ungeachtet dessen auch strafbefreiend im Wege der elektronischen Datenverarbeitung (FinanzOnline) erfolgen, da die Selbstanzeige (sofern nicht das Zollamt Österreich zuständig ist) auch bei einem Finanzamt als Abgabenbehörde eingebracht werden kann. Was bedeutet das für Sie? Die Entscheidung zeigt deutlich, dass im Finanzstrafverfahren nicht nur Fristen, sondern auch die jeweils zulässige Form der Einbringung strikt einzuhalten sind – schon kleine Fehler können gravierende Konsequenzen haben. Gleichzeitig macht der Fall deutlich, dass das Finanzstrafverfahren in vielerlei Hinsicht eigenen Regeln folgt und sich in wesentlichen Punkten vom „klassischen“ Abgabenverfahren unterscheidet. Nur um weitere wenige Unterschiede aufzuzeigen; z.B: Ziel des Verfahrens: Während das Abgabenverfahren auf die Festsetzung und Einhebung von Abgaben gerichtet ist, dient das Finanzstrafverfahren der Ahndung von Finanzvergehen. Parteistellung: Im Finanzstrafverfahren gibt es den Verdächtigen/Beschuldigten, im Abgabenverfahren den Abgabepflichtigen; die Rollen und Rechte unterscheiden sich deutlich. Verfahrensgrundsätze: Im Finanzstrafverfahren gelten strafrechtliche Grundsätze wie Unschuldsvermutung oder „in dubio pro reo“. Beweismaß: Im Finanzstrafverfahren ist ein äußerst strengerer Maßstab erforderlich, während im Abgabenverfahren eine größere Wahrscheinlichkeit ausreichen kann. Verjährung: Es gelten unterschiedliche Verjährungsregelungen für Abgabenansprüche und Strafbarkeit von Finanzvergehen. - **Read more:** /blog/richtige-form-der-einbringung-im-finanzstrafverfahren-bfg-rv-6300007-2026 ### Betrugsanzeige nach § 146 StGB in Österreich: Ablauf & rechtliche Folgen **Date:** 2026-05-04 07:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Mag. Sarah Zwettler Betrug zählt zu den häufigsten Vermögensdelikten im österreichischen Strafrecht und gewinnt insbesondere im digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung. Ob im geschäftlichen Umfeld, bei Onlinegeschäften oder im privaten Bereich – ein Betrugsvorwurf gemäß Paragraph 146 StGB in Österreich oder ein entsprechender Vorfall stellt regelmäßig erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen dar. Sowohl Geschädigte als auch Beschuldigte sehen sich dabei häufig mit zentralen Fragen konfrontiert: Wie wird eine Betrugsanzeige in Österreich richtig eingebracht? Welche Konsequenzen hat sie? In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt: was eine Strafanzeige/Sachverhaltsdarstellung ist und welche Funktion sie erfüllt, wie und wo eine Betrugsanzeige in Österreich eingebracht werden kann und was nach der Erstattung einer Betrugsanzeige passiert. Was ist eine Strafanzeige? Eine Strafanzeige bzw. Sachverhaltsdarstellung in Österreich ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden, der den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründet. Sie dient dazu, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Sachverhalt einer behördlichen Prüfung zuzuführen. Für die Wirksamkeit einer Strafanzeige ist eine möglichst präzise, chronologische und nachvollziehbare Darstellung des Geschehens entscheidend. Dazu zählen insbesondere eine konkrete Beschreibung des Vorfalls sowie die Vorlage vorhandener Beweismittel wie E-Mails, Verträge oder Screenshots. Je strukturierter und vollständiger die Angaben sind, desto effizienter können Polizei und Staatsanwaltschaft den Sachverhalt beurteilen und über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entscheiden. Bereits im Stadium der Strafanzeige bzw. Sachverhaltsdarstellung wird häufig die Weichenstellung dafür vorgenommen, ob ein Ermittlungsverfahren überhaupt eingeleitet wird und in welcher Intensität die Behörden tätig werden. Die erste Darstellung des Sachverhalts hat daher erhebliche Bedeutung für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Eine frühzeitige Einbindung eines Strafverteidigers kann in diesem Zusammenhang entscheidende Vorteile bringen. Sie ermöglicht eine strukturierte und rechtlich fundierte Aufbereitung des Sachverhalts, die richtige Einordnung der relevanten Umstände sowie eine strategische Darstellung der eigenen Position. Dadurch können Risiken frühzeitig erkannt und nachteilige Verfahrensentwicklungen von Beginn an vermieden werden. Wo und wie kann man eine Strafanzeige in Österreich einbringen? Wer einen Betrug anzeigen möchte, kann dies sowohl bei jeder Polizeiinspektion (PI) als auch direkt bei jeder Staatsanwaltschaft tun, wobei beide Stellen zur Entgegennahme verpflichtet sind. Die Anzeige kann mündlich zu Protokoll gegeben oder schriftlich bzw über den elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden. Auch anonyme Anzeigen sind möglich. In der Praxis kann es einen Unterschied machen, ob eine Strafanzeige zunächst bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wird. Bei komplexeren Sachverhalten oder wirtschaftsrechtlich relevanten Vorwürfen kann eine gezielte rechtliche Einbringungsstrategie sinnvoll sein, um den weiteren Verfahrensverlauf von Beginn an bestmöglich zu beeinflussen. Was passiert nach einer Betrugsanzeige? Nach der Erstattung einer Betrugsanzeige erfolgt nicht automatisch die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs. Vielmehr prüft die Staatsanwaltschaft zunächst, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass kein ausreichender Anfangsverdacht besteht, kann sie gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass eine Anzeige ohne ausreichende Substanz folgenlos bleiben kann. Für Beschuldigte wiederum besteht in diesem Stadium die reale Chance, dass es gar nicht erst zu einem Verfahren kommt. Die Ermittlungen werden – sofern ein Verfahren eingeleitet wird – von der Staatsanwaltschaft geführt und umfassen unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere die Einvernahme von Beschuldigten und Zeugen, die Sicherstellung und Auswertung von Beweismitteln sowie – je nach Sachverhalt und Verdachtslage – auch Hausdurchsuchungen oder die Analyse von Kontobewegungen. Bereits im Stadium der Anzeige ist entscheidend, den Sachverhalt so substantiiert wie möglich darzustellen und vorhandene Beweismittel geordnet vorzulegen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass eine sorgfältige Beweissicherung (z. B. E-Mails, Verträge, Zahlungsbelege, Chatverläufe oder Screenshots) wesentlich ist, um eine fundierte Grundlage für die Prüfung und allfällige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu schaffen. Die rechtzeitige Beiziehung eines Rechtsanwalts ist dabei entscheidend: Er kann die Erfolgsaussichten einer Anzeige durch strukturierte Aufbereitung erhöhen. Internet-Betrug anzeigen: Anzeige und rechtliche Unterstützung Betrugsversuche im Internet sind in unterschiedlichen Formen weit verbreitet und betreffen längst nicht nur den klassischen Onlinehandel. Typische Erscheinungsformen sind etwa Fake-Shops, Phishing, gefälschte Rechnungen, Anlagebetrug oder sonstige betrügerische Online Angebote. Gerade im Bereich des Online-Betrugs ist eine rasche rechtliche Einordnung entscheidend, insbesondere um Beweise zu sichern und mögliche weitere Schäden zu verhindern. Häufig stellt sich bereits früh die Frage, ob eine Strafanzeige sinnvoll ist und wie der Sachverhalt rechtlich korrekt aufbereitet werden sollte. Wenn Sie einen Internet-Betrug anzeigen wollen, ist schnelles Handeln und eine saubere Beweissicherung entscheidend. Wir unterstützen Sie in diesen Fällen bei der strukturierten Aufbereitung des Sachverhalts, der Sicherung und Bewertung relevanter Beweismittel sowie der rechtlichen Einordnung des Vorfalls im Hinblick auf eine mögliche Betrugsanzeige in Österreich und das weitere strafrechtliche Vorgehen. Betrugsanzeige nach § 146 StGB: Warum die rechtzeitige Beratung bei einer Betrugsanzeige entscheidend ist Eine Betrugsanzeige ist ein wesentliches Instrument im Strafrecht, das sowohl für Geschädigte als auch für Beschuldigte weitreichende rechtliche Konsequenzen haben kann. Für eine effektive Bearbeitung des Sachverhalts ist eine klare, vollständige und nachvollziehbare Darstellung entscheidend. Ebenso wesentlich ist die frühzeitige Sicherung und strukturierte Aufbereitung relevanter Beweismittel, da diese die Grundlage für die behördliche Prüfung und den weiteren Verlauf des Verfahrens bilden. Sowohl Geschädigte als auch Beschuldigte sollten sich der Tragweite der ersten Verfahrensschritte bewusst sein. Bereits im Stadium der Anzeige sowie im Rahmen der ersten Ermittlungsmaßnahmen werden häufig wesentliche Weichen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestellt. Die Beiziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts ist in diesem Zusammenhang für beide Seiten von zentraler Bedeutung. Geschädigte werden bei der rechtlichen Einordnung und strukturierten Aufbereitung ihres Vorbringens unterstützt, während Beschuldigte eine fundierte Verteidigung erhalten, ihre Rechte im Ermittlungsverfahren gewahrt werden und sie strategisch gegenüber dem Tatvorwurf positioniert werden. Gerade bei komplexen Sachverhalten oder wirtschaftlich relevanten Vorwürfen trägt eine frühzeitige rechtliche Beratung dazu bei, Risiken zu erkennen und die eigene Position im Verfahren bestmöglich zu sichern. Ihr Rechtsanwalt für Betrug in Österreich: Vertretung für Beschuldigte & Geschädigte Sie möchten eine Betrugsanzeige in Österreich einbringen oder benötigen Hilfe in einem laufenden Strafverfahren wegen Betrugs? In beiden Fällen stehen wir Ihnen verlässlich zur Seite. Ob als Beschuldigter oder Geschädigter – wir unterstützen Sie mit fundierter strafrechtlicher Expertise, wirtschaftlichem Verständnis und einer klar strukturierten Strategie. Unser Ziel ist es, Ihre Interessen konsequent zu wahren, Risiken frühzeitig zu erkennen und gemeinsam die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu erarbeiten. - **Read more:** /blog/betrugsanzeige-146-stgb-oesterreich-ablauf-und-rechtliche-folgen ### Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB in Österreich: Alles zu Tatbestand & Strafmaß **Date:** 2026-04-14 00:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Elena Steinbach Urkundendelikte sind im österreichischen Strafrecht von erheblicher praktischer Bedeutung und betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Im täglichen Rechtsverkehr – etwa bei Verträgen, Ausweisen, Vollmachten oder Rechnungen – bildet das Vertrauen in die Echtheit und Zuordenbarkeit von Urkunden eine zentrale Grundlage. Gerade im Geschäftsleben, aber auch im privaten Bereich, werden rechtliche Risiken häufig unterschätzt: Bereits scheinbar geringfügige Eingriffe, wie nachträgliche Änderungen eines Dokuments oder die Verwendung fremder Identitäten, können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Urkundenfälschung nach § 223 StGB in Österreich zählt zu den klassischen Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und spielt insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht eine zentrale Rolle. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls drohen empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt: wie der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB definiert ist, welche Formen der Urkundenfälschung zu unterscheiden sind, welche Strafrahmen drohen und wie sich typische Fallkonstellationen in der Praxis darstellen. Was ist Urkundenfälschung nach § 223 StGB? Definition: Was gilt in Österreich rechtlich als Urkunde im Sinne des § 223 StGB? Schriftliche Gedankenerklärung: Die Urkunde muss einen geistigen Inhalt enthalten, der in Schriftform verkörpert ist. Rechtserheblichkeit: Die Urkunde muss dazu bestimmt sein, rechtliche Wirkungen zu entfalten, etwa ein Recht zu begründen, zu ändern oder aufzuheben oder rechtlich erhebliche Tatsachen zu beweisen. Erkennbarkeit des Ausstellers: Die Urkunde muss einer bestimmten Person als Urheber zugeordnet werden können. Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Urkunden sind: schriftliche Verträge, schriftliche Vollmachten, Schulzeugnisse, Ladungen, Schüler- und Studentenausweise, Reisepässe, Personalausweise, Meldezettel, Gut- und Lastschriften, Mahnungen, Rechnungen. Keine Urkunden sind: Drucksorten, Parkscheine und Autobahnvignetten, Marken, Warenzeichen. § 223 StGB erfasst ausschließlich private Urkunden. Für öffentliche Urkunden oder bestimmte besonders geschützte Urkunden ist § 224 StGB maßgeblich. Nicht strafbar nach § 223 StGB ist die bloß inhaltlich unrichtige Urkunde („schriftliche Lüge\ Begehungsformen: Wie wird eine Urkundenfälschung begangen? Herstellung einer falschen (unechten) Urkunde Eine falsche Urkunde liegt vor, wenn eine Urkunde mit dem Anschein hergestellt wird, sie stamme von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller. Es wird somit über die Identität des Ausstellers getäuscht. Die Urkunde erscheint nach außen hin echt, obwohl sie tatsächlich von einer anderen Person oder ohne Berechtigung erstellt wurde. Damit wird die Urheberschaft der Erklärung verfälscht. Verfälschung einer echten Urkunde Von einer Verfälschung spricht man, wenn der inhaltliche Erklärungsgehalt einer bereits existierenden echten Urkunde nachträglich verändert wird, sodass die Urkunde nicht mehr den ursprünglichen Willen des Ausstellers wiedergibt. Eine Verfälschung kann insbesondere erfolgen durch: Ergänzungen oder nachträgliche Zusätze Abänderung einzelner Inhalte oder Zahlen Entfernen oder Unkenntlichmachen von Textteilen Entscheidend ist, dass der ursprüngliche gedankliche Inhalt der Urkunde gezielt verändert wird. Manipulationen von Geldbeträgen auf Schecks durch das Löschen oder Einfügen einzelner Ziffern oder die nachträgliche Änderung eines Geburtsdatums in einem Schülerausweis. Gebrauchen einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr Strafbar ist nach § 223 StGB nicht nur die Herstellung oder Verfälschung einer Urkunde, sondern auch deren Gebrauch im Rechtsverkehr. Die Verwendung einer gefälschten Vollmacht oder eines manipulierten Kaufvertrags im Rahmen einer Kfz-Anmeldung, die Vorlage eines gefälschten Führerscheins bei einer polizeilichen Kontrolle. Voraussetzung ist stets, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwendet werden soll. Vorsatz: Wann ist die Urkundenfälschung strafbar? Auf der subjektiven Tatseite erfordert die Urkundenfälschung nach § 223 StGB zumindest bedingten Vorsatz. Der Täter muss mit Tatvorsatz als auch mit dem bedingten Vorsatz handeln, die Urkunde im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Ein darüberhinausgehender Täuschungsvorsatz ist nicht erforderlich. Besonderheiten der Urkundenfälschung nach StGB: Versuch, Straflosigkeit & § 224 StGB Straflosigkeit bei absolut untauglicher Fälschung: Ist die Fälschung derart offensichtlich misslungen, dass sie objektiv ungeeignet ist, jemanden zu täuschen, kann Straflosigkeit vorliegen. Versuch der Urkundenfälschung: Auch der Versuch der Urkundenfälschung ist in Österreich strafbar. Ein solcher kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter bereits unmittelbar zur Tat ansetzt, die Vollendung jedoch nicht eintritt. Ein Beispiel ist etwa das Mitführen eines verfälschten Führerscheins mit dem Vorsatz, diesen bei einer Verkehrskontrolle vorzulegen, ohne dass es tatsächlich zu einem Gebrauch kommt. Besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB): Für bestimmte Urkunden sieht das Gesetz einen erhöhten Strafrahmen vor. Dazu zählen insbesondere öffentliche Urkunden, letztwillige Verfügungen sowie bestimmte Wertpapiere. In diesen Fällen greift § 224 StGB mit deutlich strengeren Strafdrohungen. Urkundenfälschung: Welche Strafe droht in Österreich? Die Strafandrohung hängt von der Art der Urkunde ab: Grundtatbestand (§ 223 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren Urkundenfälschung? Fazit & erste Schritte Die Urkundenfälschung nach § 223 StGB ist ein klassisches Delikt des Strafrechts mit hoher praktischer Relevanz, sowohl im privaten als auch im wirtschaftlichen Kontext. Bereits die Herstellung, Verfälschung oder der Gebrauch einer Urkunde kann strafbar sein, wenn dadurch über die Echtheit im Rechtsverkehr getäuscht wird. Entscheidend ist dabei nicht die inhaltliche Richtigkeit eines Dokuments, sondern die Manipulation der Urheberschaft oder des Erklärungsgehalts einer Urkunde. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und zulässigem Handeln ist in der Praxis häufig komplex und einzelfallabhängig. Wird Ihnen Urkundenfälschung nach § 223 StGB vorgeworfen oder stehen Sie im Zusammenhang mit einem entsprechenden Sachverhalt unter Druck, ist rasches und strategisches Handeln entscheidend. Wir unterstützen Sie mit einer fundierten rechtlichen Erstanalyse, klären Ihre individuelle Risikosituation und entwickeln eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie. Als auf Straf- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir Sie proaktiv in jedem Verfahrensstadium. - **Read more:** /blog/urkundenfaelschung-223-stgb-oesterreich-tatbestand-und-strafmass ### Selbstanzeige in Österreich: Voraussetzungen für Straffreiheit nach § 29 FinStrG **Date:** 2026-04-07 00:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Felix Melzer, LL.M. B.A., Mag. Sarah Zwettler Wer steuerliche Pflichten verletzt – etwa durch nicht erklärte Einnahmen, unterlassene Meldungen, zu Unrecht erklärte Verluste oder eine unrichtige Steuererklärung –, setzt sich finanzstrafrechtlichen Risiken aus. Das Finanzstrafgesetz sieht jedoch einen möglichen Ausweg vor: Mit einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit für finanzstrafrechtliche Verfehlungen erlangt werden. In diesem Beitrag erfahren Sie: wann eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG möglich ist, welche Voraussetzungen eine wirksame Selbstanzeige erfüllen muss und warum ein rasches und strukturiertes Vorgehen entscheidend ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige gemäß Finanzstrafrecht Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Darlegung der Verfehlung Offenlegung aller bedeutsamen Umstände Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Abgaben Rechtzeitige Erstattung der Selbstanzeige Täternennung Einbringung bei der zuständigen Behörde Rechtzeitige Darlegung der Verfehlung gegenüber dem Finanzamt Damit eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG überhaupt strafbefreiend wirken kann, muss der Abgabepflichtige die finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlungen darlegen. Entscheidend ist, dass der Behörde offengelegt wird, welche mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) gesetzt wurden. Nicht erforderlich ist dabei, das Finanzvergehen in allen rechtlichen Details – also mit vollständiger Subsumtion unter ein bestimmtes Tatbild – darzustellen. Eine nur teilweise Darlegung der Verfehlung entfaltet entsprechend nur eine teilweise strafbefreiende Wirkung . Daher ist es entscheidend, die Darlegung vollständig und nachvollziehbar zu gestalten, um die (gänzliche) strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht zu gefährden. Offenlegung der bedeutsamen Umstände Wer wirksam Straffreiheit durch eine Selbstanzeige erlangen möchte, muss auch alle relevanten Umstände offenlegen , die der Finanzverwaltung– ohne weitreichende Nachfragen – eine korrekte abgabenrechtliche Würdigung und in weiterer Folge eine Festsetzung der allfällig verkürzten Abgaben ermöglichen. Praktisch bedeutet dies: Abgabenarten, Abgabenzeiträume und Beträge müssen klar benannt werden. Berechnungsgrundlagen und die Art der Ermittlung müssen nachvollziehbar offengelegt werden. In der Praxis empfiehlt sich, zu den eigenen Angaben auch geeignete Unterlagen (zB korrekte Steuererklärungsformulare) anzuhängen, um etwaigen Unklarheiten oder Missverständnissen vorzubeugen. Schadensgutmachung: Fristen und Zahlungsmodalitäten Ein zentraler Bestandteil einer wirksamen Selbstanzeige ist die Schadensgutmachung . Das bedeutet, dass alle abgabenrechtlich geschuldeten Beträge tatsächlich innerhalb einer Monatsfrist bezahlt werden müssen. Monatsfrist : Bei Selbstberechnungsabgaben beginnt die Frist mit Erstattung der Selbstanzeige. In allen übrigen Fällen beginnt sie mit Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides. Verlängerung : Zahlungserleichterungen können die Frist auf bis zu zwei Jahre verlängern, die Beträge müssen jedoch spätestens bis dahin vollständig entrichtet sein, um die strafbefreiende Wirkung zu gewährleisten . Rechtzeitigkeit: Wann ist es für eine Selbstanzeige zu spät? Damit eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG straffrei wirkt , muss sie rechtzeitig erstattet werden. Das Gesetz kennt jedoch Sperrgründe , bei deren Vorliegen die Selbstanzeige nicht mehr als rechtzeitig gilt, nämlich zB wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige: bereits Verfolgungshandlungen gemäß § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt wurden; die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war; bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn von Amtshandlungen (zB Nachschau, Beschau, Prüfung) oder bereits hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde. Die Selbstanzeige muss rechtzeitig und vor Eintreten eines Sperrgrundes erstattet werden, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Dies erfordert in der Praxis regelmäßig eine Prüfung des Einzelfalles. Täternennung: Wer muss in der Selbstanzeige angeführt werden? Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger, und für die Personen, für die sie (ausdrücklich) erstattet wird. Die Selbstanzeige wirkt daher nicht automatisch für allfällige Mittäter oder Beteiligte . Wichtiger Hinweis für Unternehmen oder Verbände: Wenn die Selbstanzeige auch für den Verband gelten soll, muss dieser ausdrücklich in der Selbstanzeige genannt werden. Einbringung der Selbstanzeige: Form und zuständiges Finanzamt Eine Selbstanzeige kann beim Finanzamt oder beim Amt für Betrugsbekämpfung erfolgen (in Angelegenheiten des Zolls beim zuständigen Zollamt). Mündliche Selbstanzeigen sind grundsätzlich zwar zulässig, doch bergen sie in der Praxis erhebliche Risiken. Per E-Mail übermittelte Selbstanzeigen sind hingegen nicht zulässig und können keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Fazit: Rechtssicherheit durch eine korrekte Selbstanzeige in Österreich Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bietet eine wertvolle Möglichkeit, steuerliche Fehler zu sanieren und finanzstrafrechtliche Risiken zu begrenzen. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von zahlreichen Voraussetzungen ab. Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige kann ihre Schutzwirkung verlieren – im schlimmsten Fall werden gerade dadurch Behörden auf das Fehlverhalten aufmerksam. Um die Chancen auf strafbefreiende Wirkung optimal zu nutzen, ist präzises, strukturiertes und rechtzeitiges Handeln entscheidend. Unsere Kanzlei ist auf Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen spezialisiert. Wir begleiten Steuerberater, Unternehmen und Privatpersonen umfassend – von der Unterstützung bei der Erhebung des Sachverhalts über die fachlich fundierte Vorbereitung einer Selbstanzeige bis hin zur Einbringung bei der zuständigen Behörde. - **Read more:** /blog/selbstanzeige-in-oesterreich-29-finstrg-voraussetzungen-fuer-die-straffreiheit ### Ersatzfreiheitsstrafe abwenden: Lösungen bei uneinbringlicher Geldstrafe **Date:** 2026-03-23 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Felix Melzer, LL.M. B.A. Wird die Geldstrafe nicht fristgerecht entrichtet und wurden auch keine begründeten Anträge gestellt, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verhindern oder aufschieben könnten, ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, rechtskräftig Bestrafte auf freiem Fuß aufzufordern, die Strafe innerhalb eines Monats in der zuständigen Justizanstalt anzutreten (§ 175 Abs 2 FinStrG). Erfolgt dies nicht, wird die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist, bestehen Möglichkeiten, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuschieben oder durch alternative Maßnahmen zu ersetzen: Gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe , Elektronisch überwachter Hausarrest („Fußfessel“), Aufschub des Vollzugs bei gesundheitlichen oder persönlichen Gründen. Wenn die Geldstrafe zwar grundsätzlich bezahlt werden kann – nur nicht die gesamte Summe auf einmal, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Strafbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen. Erst wenn ein solcher fristgerechter Antrag abgelehnt wird, gilt die Geldstrafe als uneinbringlich, und kann in weiterer Folge eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe Ist die Geldstrafe uneinbringlich, kann die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen abgeleistet werden. Wesentliche Punkte: Gemeinnützige Arbeit ersetzt nur die Ersatzfreiheitsstrafe, nicht die Geldstrafe selbst . Maximaldauer der Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Monate. Umrechnung: 4 Stunden Arbeit = 1 Tag Haft. Maximal 10 Stunden pro Woche. Arbeit muss unentgeltlich und in der eigenen Freizeit erfolgen. Unter bestimmten Bedingungen kann Arbeit beim eigenen Arbeitgeber zulässig sein, wenn sie dem Gemeinwohl dient. Verfahrensablauf: Innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Strafantritt ist dem Gericht die Bereitschaft mitzuteilen. Danach ist mindestens einen Monat Zeit für die Einigung mit einer geeigneten Einrichtung; insgesamt zwei Monate Frist zur Vorlage der Vereinbarung beim Gericht. Nach Vorlage der Vereinbarung wird der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt. Elektronisch überwachter Hausarrest („Fußfessel“) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Strafvollzug auch durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) erfolgen. Voraussetzungen: Eine noch zu verbüßende Strafzeit von maximal 24 Monaten. Geeignete Unterkunft und Beschäftigung. Gesicherte Lebenshaltung sowie Kranken- und Unfallversicherung. Einwilligung aller im Haushalt lebenden Personen. Prüfung von Wohn- und Sozialverhältnissen, um Missbrauch auszuschließen. Die Kosten für die Überwachung trägt der Bestrafte; auf Antrag ist eine Befreiung nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses möglich. Aufschub des Vollzugs Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen zudem aufgeschoben werden, wenn: körperliche oder psychische Erkrankungen den Vollzug unmöglich machen, oder triftige persönliche Gründe vorliegen, z. B. drohende Gefährdung des Erwerbs oder dringend gebotene Familienangelegenheiten. Fazit Uneinbringliche Geldstrafen bedeuten nicht automatisch Haft. Gemeinnützige Leistungen, elektronisch überwachter Hausarrest oder ein Vollzugsaufschub bieten rechtlich verankerte Alternativen. Entscheidend ist, frühzeitig zu handeln und die richtigen Schritte korrekt zu beantragen. Wir unterstützen Sie dabei, die passende Lösung zu finden, Ihre Rechte zu wahren und unnötige Belastungen zu vermeiden. - **Read more:** /blog/ersatzfreiheitsstrafe-abwenden-loesungen-bei-uneinbringlicher-geldstrafe ### Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Was Steuerpflichtige und Entscheidungsträger jetzt wissen müssen **Date:** 2026-03-09 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Mag. Nina Dygruber Der nachfolgende Beitrag gibt einen kompakten und praxisnahen Überblick über ausgewählte finanzstrafrechtliche Neuerungen im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 (folgend auch „BBKG 2025“), die mit 01.01.2026 in Kraft getreten sind: Ausgewählte wichtige finanzstrafrechtliche Neuerungen im Überblick Die Verfolgungshandlung durch die Abgabenbehörden Die bisherige Bestimmung des § 14 Abs 3 FinStrG definierte als Verfolgungshandlung „jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs , die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, […]“ . Die Formulierung „ oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs “ führte hierbei insoweit zu Komplikationen, als dass § 89 FinStrG der Abgabenbehörde lediglich bei Gefahr in Verzug erweiterte Befugnisse einräumte. In der Literatur war deswegen strittig, ob Verfolgungshandlungen der Abgabenbehörde zwingend das Vorliegen von Gefahr in Verzug voraussetzen oder ob diese auch unabhängig davon zulässig sind. Zur Klarstellung werden daher im „neuen“ § 14 Abs 3 FinStrG – anstelle des Verweises auf § 89 Abs. 2 – auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich aufgezählt : „Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder der Organe der Abgabenbehörden oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes , die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, […]“ Diese Klarstellung ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Erstattung einer Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG von zentraler Bedeutung, da Straffreiheit unter anderem nur dann eintreten kann, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind. Diese jetzt eindeutige Ausweitung auf weitere Behörden/Organe schränkt damit zukünftig den Spielraum für die rechtzeitige Erstattung von Selbstanzeigen noch mehr ein. Erweiterung des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG) Wird im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme eine Nachforderung festgestellt und besteht diesbezüglich der Verdacht eines Finanzvergehens, kann die Abgabenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine „Abgabenerhöhung“ (= Verkürzungszuschlag) festsetzen. Alternativ ist der Abgabepflichtige berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Durch die vollständige und fristgerechte Entrichtung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung kann eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden (= Strafaufhebungsgrund). Mit dem BBKG 2025 wird der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags erweitert: Anhebung der bisherigen Betragsgrenze der festgestellten Nachforderungen von 33 000,- Euro auf 100 000,- Euro. Einführung der Höchstgrenze von 33 000,- Euro für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum). Die Abgabenerhöhung beträgt 10% der Summe der festgestellten Nachforderungen; übersteigt die Nachforderung 50 000,- Euro, ist der Zuschlag auf 15% zu bemessen. Bei jeder Prüfung, bei der es zu Feststellungen kommt, welche zu einer Nachzahlung führen, muss das Antragsrecht auf einen derartigen Zuschlag durch den Steuerberater mitbedacht werden. Ungerechtfertigte Erklärung von Verlusten: Ausweitung der Tatbestände der Abgabenhinterziehung und der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung Mit dem BBKG 2025 werden § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 FinStrG erweitert. Der Abgabenhinterziehung/grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich nun auch schuldig, wer vorsätzlich/grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des Bescheides (bzw. Erkenntnisses) bewirkt, der den zu Unrecht erklärten Verlust ausweist. Die Strafbarkeit für zu Unrecht erklärte Verluste kann erstmals für Steuererklärungen eintreten, die ab dem 01.01.2026 eingereicht werden. Den Gesetzesmaterialien zufolge sind hiervon jedenfalls Verluste umfasst, die bereits in Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO getroffen werden. Als Berechnungsgrundlage gilt der Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes. Die auf diesen Betrag im Jahr der zu Unrecht erfolgten Erklärung des Verlustes entfallende Steuer wird der Strafbemessung als maßgeblicher Verkürzungsbetrag (strafbestimmender Wertbetrag) zugrunde gelegt: Vereinfachtes Beispiel (ohne Berücksichtigung der Mindest-Körperschaftsteuer): Ergebnis 2025 (Erstveranlagung): -150 000,- Euro (davon zu Unrecht erklärte Verluste: 100 000,- Euro) Körperschaftsteuer 2025 (Erstveranlagung): 0,- Euro Ergebnis 2025 (nach Wiederaufnahme): -50 000,- Euro Körperschaftsteuer 2025: 0,- Euro Strafbestimmender Wertbetrag (maßgeblicher Verkürzungsbetrag) = Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes (100 000,- Euro) x anzuwendende Steuer (23% KöSt): 23 000,- Euro Diese nunmehr erweiterte Strafbarkeit ist auch bei zukünftigen Selbstanzeigen und den damit verbundenen Gültigkeitsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Verhältnis § 51 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 FinStrG Die automationsunterstützte Verfälschung abgabenrechtlich relevanter Daten erfüllt regelmäßig sowohl den Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. c als auch jenen des § 51a Abs. 1 FinStrG, wodurch nach der bisherigen Gesetzeslage eine gegenseitige Blockade beider Tatbestände hätte eintreten können. § 51a FinStrG weist gegenüber § 51 FinStrG ein erheblich gesteigertes Unrechts- und Gefährdungspotential auf, was sich auch in einem deutlich erhöhten Strafrahmen widerspiegelt. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wird klargestellt, dass § 51a Abs. 1 im Verhältnis zu § 51 Abs. 1 lit c FinstrG keine subsidiäre Stellung einnimmt, sodass die automationsunterstützte Datenverfälschung nach § 51a Abs. 1 FinStrG zu bestrafen ist. Erweiterung des Verfolgungsermessens bei Verbänden Nach § 56 Abs 5 Z 4 kann die Finanzstrafbehörde nach umfassender Abwägung der vom Gesetzgeber als relevant aufgelisteten Umstände die Entscheidung zur Nicht(weiter)verfolgung des Verbandes treffen, wenn eine (weitere) Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheinen. Neu ist, dass bei der Abwägung nun auch bereits eingetretene oder unmittelbar absehbare rechtliche Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat (Schadensgutmachung, verwaltungsbehördliche Maßnahmen, strafrechtliche Sanktionierung) zu berücksichtigen sind. Erweiterung des Rechts auf Akteneinsicht Beschuldigte und Nebenbeteiligte haben nunmehr gem. § 79 Abs 1 FinStrG in jeder Phase des Finanzstrafverfahrens sowie auch nach dessen Abschluss ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht in ihrer eigenen Sache – unabhängig von abgaben- oder finanzstrafrechtlichen Interessen. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten Mit BGBl. I Nr. 157/2024 wurden in der Strafprozessordnung grundlegende Neuerungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten eingeführt . Aufgrund der Verweisung in § 195 FinStrG finden diese Bestimmungen – sofern keine Sonderregelungen bestehen – auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren knüpft das Finanzstrafgesetz nunmehr durch die Novellierung unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Besonderheiten an die entsprechenden Regelungen der Strafprozessordnung an: Neu ist dabei unter anderem, dass die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (angelehnt an die Neuregelungen in der StPO) fortan grundsätzlich einer schriftlichen und detailliert begründeten Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates bedarf, die an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde gerichtet ist. Haben Sie noch Fragen? - **Read more:** /blog/betrugsbekaempfungsgesetz-2025-was-steuerpflichtige-und-entscheidungstraeger-jetzt-wissen-muessen ### Verteidigerkostenersatz im Ermittlungsverfahren (§ 196a StPO) **Date:** 2026-03-08 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht,wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Mag. Sarah Zwettler Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist für Betroffene oft eine erhebliche Belastung – persönlich, beruflich und finanziell. Selbst wenn sich der Tatverdacht letztlich nicht bestätigt und das Verfahren eingestellt wird, entstehen häufig erhebliche Verteidigerkosten. § 196a StPO eröffnet erstmals die Möglichkeit, bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen staatlichen Beitrag zu den Verteidigungskosten zu erhalten. Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Verteidigerkostenersatz im Ermittlungsverfahren (§ 196a StPO), einschließlich Anspruchsvoraussetzungen, Höhe des Kostenersatzes und fristgerechter Antragstellung. Was ist der Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO? Grundsätzlich gilt: Wer sich eines Verteidigers bedient, trägt dessen Kosten selbst. Mit § 196a StPO wird dies nun teilweise kompensiert: Beschuldigte können bei vollständiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen staatlichen Kostenbeitrag für den Verteidiger beantragen. Wichtig: Es handelt sich nicht um einen vollständigen Kostenersatz, sondern um einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers. Seit wann gilt die neue Regelung? Die Regelung trat am 19. Juli 2024 in Kraft. Sie erfasst rückwirkend Verfahren, die ab 1.1.2024 rechtskräftig eingestellt wurden. Wann besteht ein Anspruch auf Verteidigerkostenersatz? Ein Anspruch besteht bei: vollständiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO gerichtlicher Einstellung nach § 108 StPO Nicht erfasst sind unter anderem: Einstellungen wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO) Diversion (§§ 198 ff StPO) Der Kostenersatz steht nur zu, wenn tatsächlich Verteidigerkosten angefallen sind, die der Beschuldigte selbst getragen hat (z.B. Wahlverteidiger). Kein Anspruch besteht bei Bewilligung der Verfahrenshilfe. Höhe des Verteidigerkostenersatzes § 196a StPO sieht ein dreistufiges Modell mit Höchstbeträgen vor: Stufe 1 – Standardverfahren: bis zu EUR 6.000 Stufe 2 – besonders umfangreiche oder komplexe Verfahren: bis zu EUR 9.000 Stufe 3 – extrem umfangreiche Verfahren: bis zu EUR 12.000 Die Einordnung hängt von Faktoren wie Verfahrensdauer, Aktenumfang, Anzahl der Beteiligten, Anzahl der Ermittlungsmaßnahmen, Sachverständigengutachten, internationalen Bezügen und wirtschaftlichen Verflechtungen ab. Der Verteidigerkostenersatz ist ein Beitrag , nicht der vollständige Ersatz aller entstandenen Verteidigungskosten. Die konkrete Höhe wird nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bemessen. In einer von unserer Kanzlei kürzlich erwirkten Entscheidung stellt das OLG Wien klar: Der Antrag auf Verteidigerkostenersatz „ erfordert weder die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses, noch eine Bezifferung der Kosten einzel­ner Vertretungshandlungen .“ Bereits das Vorbringen, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien dem Beschuldigten Verteidigungskosten „in einem den maximalen Kostenersatz des § 196a StPO deutlich übersteigenden Ausmaß entstanden“, genügt. Darin liegt – so das Gericht – „konkludent ein Begehren auf Bestimmung eines Kostenersatzes im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß.“ (OLG Wien vom 23.02.2026, 20 Bs 38/26y). Antragstellung: Wie Sie den Verteidigerkostenersatz durchsetzen Der Verteidigerkostenersatz wird nicht automatisch gewährt. Er steht ausschließlich auf Antrag zu. Zuständig: Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren geführt hat, einzubringen. Sie hat den Antrag sodann mit einer Stellungnahme an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Frist: 3 Jahre ab Zustellung oder mündlicher Verkündung der Verfahrenseinstellung (§ 196a Abs 4 StPO) Rechtsmittel: Gegen den Beschluss steht die Beschwerde offen, z. B. betreffend die Höhe des Verteidigerkostenersatzes. Antrag auf Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO: Worauf es ankommt In der Praxis zeigt sich bereits jetzt, dass die Durchsetzung des Verteidigerkostenersatzes nach § 196a StPO maßgeblich von einer rechtzeitigen und gut begründeten Antragstellung abhängt, insbesondere von einer nachvollziehbaren Darstellung, dass tatsächlich Verteidigerkosten angefallen sind. Strategische Überlegungen können die Höhe des Kostenersatzes entscheidend beeinflussen. Gerade bei umfangreichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entscheidet die umfassende Darstellung des Verfahrens und der wesentlichen Kriterien darüber, ob der Verteidigerkostenersatz im unteren Bereich bleibt oder sich dem jeweiligen Höchstbetrag nach § 196a StPO annähert. Fazit: Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO muss aktiv geltend gemacht werden Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, besteht die Möglichkeit eines staatlichen Kostenbeitrags zu den Verteidigungskosten . Der Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO wird jedoch nicht automatisch gewährt. Voraussetzung ist ein fristgerecht eingebrachter Antrag . Die Höhe des Kostenersatzes hängt von der rechtlichen Einordnung des Verfahrens, der Komplexität und Umfang des Ermittlungsverfahrens sowie einer präzisen Antragstellung ab. Ihr Ermittlungsverfahren wurde eingestellt? Wir prüfen Ihren Anspruch Wurde gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt und anschließend eingestellt? Gerade in umfangreichen finanz- oder wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren entstehen häufig erhebliche Verteidigungskosten. Vielen Betroffenen ist jedoch nicht bewusst, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenersatz durch den Staat möglich ist . Umso wichtiger ist es, die bestehenden Möglichkeiten konsequent auszuschöpfen. Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO besteht. Mit präziser rechtlicher Argumentation setzen wir uns dafür ein, einen möglichst hohen Beitrag zu den entstandenen Verteidigerkosten zu erreichen und die finanzielle Belastung für Sie so weit wie möglich zu reduzieren. Dabei begleiten wir Sie durch alle Verfahrensschritte – von der Antragstellung bis zu einem allfälligen Beschwerdeverfahren. - **Read more:** /blog/verteidigerkostenersatz-im-ermittlungsverfahren-196a-stpo- ### Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten – was tun und muss ich aussagen? **Date:** 2026-02-25 23:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser Eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung stellt für viele Betroffene eine erhebliche Belastung dar. Häufig bestehen Unklarheiten über den konkreten Tatvorwurf, verbunden mit der Sorge, durch unbedachte Aussagen die eigene rechtliche Situation zu verschlechtern. Der Druck, bei einer Einvernahme „etwas sagen zu müssen“, führt nicht selten zu vorschnellen Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen. Gerade im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist jedoch ein strukturiertes und strategisches Vorgehen entscheidend. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Ladung, den eigenen Rechten und der richtigen Verteidigungsstrategie kann maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf haben. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es konkret bedeutet, wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, ob Sie zur Beschuldigteneinvernahme erscheinen müssen, ob Sie als Beschuldigter verpflichtet sind, eine Aussage zu machen , und warum eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Strafverfahren von zentraler Bedeutung ist. Was bedeutet eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung? Der Erhalt einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ist für viele Betroffene beunruhigend. Wichtig ist zunächst: Eine solche Ladung bedeutet, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und Sie in diesem Verfahren als Beschuldigter geführt werden. Als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung gilt eine Person, gegen die aufgrund eines konkreten Verdachts Beweise erhoben oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt werden, etwa eine Hausdurchsuchung , die Beschlagnahme von Datenträgern , eine Festnahme oder die Verhängung von Untersuchungshaft. Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung muss den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und der Vernehmung sowie Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns zu enthalten. Zudem sind Beschuldigte über ihre wesentlichen Verfahrensrechte zu belehren, sofern diese Information nicht bereits zuvor erfolgt ist. Gerade in dieser frühen Phase des Ermittlungsverfahrens werden häufig entscheidende Weichen gestellt. Unüberlegte Schritte oder vorschnelle Aussagen können den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte als Beschuldigter genau zu kennen und gezielt wahrzunehmen. Zu den wichtigsten Beschuldigtenrechten zählen insbesondere: Recht über den Tatverdacht informiert zu werden, Aussageverweigerungsrecht (Recht zu schweigen), Recht auf Akteneinsicht, Recht auf Beiziehung eines Strafverteidigers. Muss ich zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen? Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäß zugestellte Ladung zu befolgen . Wird das Erscheinen ausdrücklich angeordnet und für den Fall des Nichterscheinens eine Vorführung angedroht, kann ein unentschuldigtes Fernbleiben zur zwangsweisen Vorführung führen. In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffene Person von Organen der Strafverfolgungsbehörde an ihrem Wohn- oder Arbeitsort abgeholt und zur Einvernahme gebracht wird. Eine Ladung sollte daher keinesfalls ignoriert werden. Gleichzeitig bedeutet das Erscheinen zur Vernehmung nicht, dass auch ausgesagt werden muss. Muss ich als Beschuldigter aussagen oder darf ich schweigen? Kurz und klar: Nein, als Beschuldigter müssen Sie nicht aussagen. Sie haben im Strafverfahren das Recht, die Aussage zu verweigern , ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf. Dieses Aussageverweigerungsrecht zählt zu den wichtigsten Verteidigungsrechten eines Beschuldigten. Im Unterschied zu Zeugen sind Beschuldigte nicht zur Wahrheit verpflichtet und können selbst entscheiden, ob sie Angaben zur Sache machen oder von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Das Schweigen darf weder als Schuldeingeständnis noch als belastendes Verhalten gewertet werden. Ob eine Aussage sinnvoll ist, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist stets der konkrete Verfahrensstand – insbesondere, welche Informationen den Strafverfolgungsbehörden bereits vorliegen. Solange keine Akteneinsicht erfolgt ist oder Teile des Ermittlungsakts von der Staatsanwaltschaft zurückgehalten werden, ist Zurückhaltung häufig die sachgerechtere und sicherere Strategie. Gerade bei umfangreichen oder komplexen Verfahren, etwa im Wirtschafts- oder Finanzstrafrecht, kann eine vorschnelle Aussage erhebliche Risiken bergen. In der Praxis empfiehlt es sich daher oft, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und erst nach rechtlicher Prüfung und strategischer Vorbereitung – gegebenenfalls schriftlich – Stellung zu nehmen. Unüberlegte Aussagen lassen sich später kaum korrigieren und können den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens maßgeblich beeinflussen. Warum eine Verteidigung bereits vor der Beschuldigtenvernehmung entscheidend ist Das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung hat im Strafverfahren erhebliches Gewicht. Ungenaue, missverständliche oder unvollständige Aussagen können den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens maßgeblich prägen – oft mit langfristigen Folgen. Hinzu kommt, dass Beschuldigte in der Praxis häufig unter Zeitdruck stehen und sich zu vorschnellen oder unbedachten Antworten gedrängt fühlen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, bereits vor der Einvernahme einen Strafverteidiger beizuziehen und sich umfassend beraten zu lassen. Dieses Recht sollte ernst genommen werden. Die frühzeitige Einbindung eines Verteidigers ist weder ungewöhnlich noch nachteilig – vielmehr stellt sie einen zentralen Bestandteil einer effektiven Verteidigung dar. Eine rechtliche Beratung vor der Beschuldigtenvernehmung ermöglicht es, den Tatvorwurf sachlich einzuordnen, die eigene prozessuale Situation realistisch einzuschätzen und eine klare Verteidigungsstrategie festzulegen. So lassen sich vermeidbare Fehler verhindern und die Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf frühzeitig richtigstellen. Ich habe bereits ausgesagt – was kann ich jetzt noch tun? Viele Beschuldigte wenden sich erst dann an einen Strafverteidiger, wenn sie bereits bei einer Strafverfolgungsbehörde ausgesagt haben, z.B. im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei. Häufig besteht die Sorge, durch unbedachte oder unvollständige Angaben die eigene rechtliche Situation verschlechtert zu haben. Wichtig ist: Auch nach einer bereits erfolgten Aussage bestehen weiterhin proaktive Verteidigungsmöglichkeiten. Eine getätigte Aussage bedeutet nicht, dass der weitere Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr beeinflusst werden kann. Entscheidend ist nun eine rasche und strategische rechtliche Einordnung der Situation: Welche Aussagen wurden protokolliert? In welchem Stadium befindet sich das Ermittlungsverfahren? Welche Informationen und Beweismittel liegen den Strafverfolgungsbehörden vor? Welche weiteren Schritte sind aus verteidigungsstrategischer Sicht sinnvoll? Nach Einsicht in den Ermittlungsakt kann eine angepasste Verteidigungsstrategie entwickelt werden. In den meisten Fällen ist es möglich, durch ergänzende Stellungnahmen, rechtliche Argumentation oder gezielte Anträge einzugreifen und den weiteren Verfahrensverlauf aktiv mitzugestalten. Je früher nach einer Aussage anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen wird, desto größer ist der Handlungsspielraum für eine effektive Verteidigung. Fazit – frühzeitig handeln für Ihre Rechte Je schneller Sie auf eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung reagieren, desto besser können Sie Ihre Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren wahren und die gegen Sie erhobenen Tatvorwürfe entkräften. Frühzeitige Beratung verschafft Ihnen: Klarheit über Ihre Rechte als Beschuldigter, Klare Entscheidung, ob Sie aussagen oder von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, Schutz vor unbedachten Aussagen, die sich im weiteren Verfahrensverlauf negativ auswirken können. Ruhe, Information und professionelle anwaltliche Unterstützung sind die entscheidenden Faktoren, um im Strafverfahren die Kontrolle zu behalten und Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren zu wahren und eine strategische Verteidigung vorzubereiten. - **Read more:** /blog/ladung-zur-beschuldigtenvernehmung-erhalten-was-tun-und-muss-ich-aussagen- ### Tätige Reue (§ 167 StGB) – Straffreiheit durch Schadensgutmachung **Date:** 2026-02-18 23:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser Die tätige Reue eröffnet bei bestimmten Delikten die Möglichkeit, durch freiwillige und rechtzeitige Schadensgutmachung die Strafbarkeit aufzuheben und Straffreiheit zu erlangen. Richtig eingesetzt, kann tätige Reue langwierige Strafverfahren vermeiden . Gleichzeitig erhalten Geschädigte die Möglichkeit, rasch und unkompliziert Ersatz für den erlittenen Schaden zu bekommen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann tätige Reue nach § 167 StGB möglich ist, welche Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen und warum rasches Handeln in diesem Zusammenhang entscheidend ist. Tätige Reue im Überblick Das Strafgesetzbuch sieht bei ausgewählten Delikten die Möglichkeit vor, die Strafbarkeit durch Schadensgutmachung aufzuheben. Die tätige Reue stellt dabei einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Bei welchen Delikten ist tätige Reue möglich? Tätige Reue nach § 167 StGB kommt insbesondere bei Vermögensdelikten in Betracht, darunter: Veruntreuung (§ 133 StGB) Unterschlagung (§ 134 StGB) Betrug (§ 146 StGB) Untreue (§ 153 StGB) Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB) Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) Betrügerische Anmeldung zur Sozialversicherung oder BUAK (§ 153d StGB) Betrügerische Krida (§ 156 StGB) Hehlerei (§ 164 StGB) Neben § 167 StGB kennt das Gesetz auch weitere Sonderformen der tätigen Reue, etwa im Bereich der Geldwäscherei (§ 165a StGB). Voraussetzungen der tätigen Reue (§ 167 StGB) Damit tätige Reue strafbefreiend wirkt, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Rechtzeitigkeit Die Schadensgutmachung oder die vertragliche Verpflichtung dazu muss erfolgen, bevor eine Strafverfolgungsbehörde von der Tat erfährt (z.B. durch eine Anzeige). Als Strafverfolgungsbehörden gelten insbesondere: Polizeidienststellen Staatsanwaltschaften Strafgerichte Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der behördlichen Kenntnis. Dabei ist unerheblich: ob bereits Ermittlungen geführt werden, ob ein konkreter Sachbearbeiter informiert ist oder ob der Täter weiß, dass die Behörde bereits Kenntnis hat. Sobald die Information bei der Behörde eingelangt ist, ist tätige Reue ausgeschlossen – unabhängig davon, ob die Kenntnis z.B. durch eine Sachverhaltsdarstellung des Geschädigten oder durch eigene Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde erlangt wurde. 2. Freiwilligkeit Die Schadensgutmachung muss ohne rechtlichen Zwang erfolgen. Dabei gilt: Das Motiv des Täters ist irrelevant . Auch ein Drängen oder die Androhung einer Anzeige durch den Geschädigten schließt die Freiwilligkeit nicht aus. 3. Vollständige Schadensgutmachung Tätige Reue kommt dem Täter nur dann zugute, wenn der gesamte aus der Tat entstandene Schaden ersetzt wird. Teilzahlungen reichen nicht aus. Auch geringfügige Abweichungen verhindern die Straffreiheit. Bereits 1 € zu wenig lässt die tätige Reue scheitern. In der Praxis empfiehlt sich daher eine exakte und sorgfältige Schadensberechnung , um jedes Risiko auszuschließen. Praxisbeispiele: Ein Unternehmer bietet über eine Online-Plattform hochwertige Maschinen an und verlangt eine Vorauszahlung. Tatsächlich verfügt er zu keinem Zeitpunkt über die angebotene Maschine und weiß bereits bei Vertragsabschluss, dass er nicht liefern kann. Der Kunde überweist 8.000 €. Noch bevor der Kunde Anzeige erstattet oder eine Strafverfolgungsbehörde auf anderem Weg Kenntnis vom Sachverhalt erlangt, überweist der Unternehmer den Betrag vollständig und freiwillig zurück. Tätige Reue nach § 167 StGB – Aufhebung der Strafbarkeit, Straffreiheit Im selben Fall erfährt der Kunde nach Vertragsabschluss von einem Bekannten des Unternehmers, dass dieser überhaupt über keine Maschinen verfügt. Daraufhin bringt der Kunde bei der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung ein, wodurch ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (§ 146 StGB) eingeleitet wird. Erst danach hört der Unternehmer von seinem Bekannten, dass der wahre Sachverhalt offengelegt wurde, und zahlt die 8.000 € vollständig an den Kunden zurück. Obwohl der Schaden zur Gänze ersetzt wird, ist die tätige Reue ausgeschlossen, da die Strafverfolgungsbehörde zuvor bereits Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hat. Die Strafbarkeit bleibt aufrecht. Persönlicher Strafaufhebungsgrund Die tätige Reue wirkt grundsätzlich nur für jene Person , die die Voraussetzungen selbst erfüllt. § 167 Abs 4 StGB eröffnet jedoch eine Erweiterung: Hat sich der Täter ernstlich um Schadensgutmachung bemüht , kann Straffreiheit auch dann eintreten, wenn ein Dritter oder ein Tatbeteiligter die Wiedergutmachung leistet. Präventive Beratung als strategischer Vorteil Bei tätiger Reue im Wirtschaftsstrafrecht gilt: Zeit ist der entscheidende Faktor. Wer frühzeitig handelt, kann: die Möglichkeit der tätigen Reue sichern, Fehler bei der Schadensberechnung vermeiden und ein Strafverfahren schon im Vorfeld verhindern. Klarer nächster Schritt: rechtzeitig handeln Die rechtlichen Anforderungen der tätigen Reue sind hoch und jeder Fall ist individuell. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafbefreiung durch tätige Reue erfolgreich umgesetzt werden kann, sodass ein Ermittlungsverfahren bereits im Vorfeld verhindert wird. Handeln Sie rechtzeitig, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren! - **Read more:** /blog/taetige-reue-167-stgb-straffreiheit-durch-schadensgutmachung ### Betrug nach § 146 StGB: Tatbestand, Konsequenzen und typische Fallkonstellationen **Date:** 2025-11-21 07:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Mag. Nina Dygruber Kaum ein Vermögensdelikt ist so verbreitet und zugleich so facettenreich wie der Betrug. Ob im Geschäftsverkehr, im Kontakt mit Behörden oder im privaten Bereich: Überall dort, wo durch Täuschung ein Vermögensnachteil entsteht, kann schnell der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehen. Betrug kann viele Formen annehmen – von falschen Angaben bei Kredit- oder Förderungsanträgen über Scheinrechnungen bis hin zu manipulativen Vorgehensweisen im Geschäftsverkehr. Für Unternehmen, Behörden und Privatpersonen gilt: Betrug in Österreich kann ernsthafte rechtliche und Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt: Wie der Tatbestand des Betrugs gemäß § 146 StGB definiert ist, Welche Formen des Betrugs es gibt, Wie die Strafrahmen aussehen, Wie Sie Betrug anhand von praxisnahen Beispielen erkennen. Was ist Betrug (§ 146 StGB)? Betrug in Österreich begeht, wer mit dem Vorsatz, sich selbst oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern, eine andere Person durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, wodurch diese oder eine andere Person am Vermögen geschädigt wird. Vereinfacht gesagt : Beim Betrug will der Täter sich selbst oder jemand anderem einen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen, meist in Form von Geld oder anderen Vermögenswerten. Dazu täuscht er eine andere Person, sodass diese eine Vermögensverfügung trifft (z.B. Geld überweist oder eine Ware herausgibt). Dadurch entsteht bei ihr oder bei einer anderen Person ein finanzieller Schaden. Ein Finanzberater bietet im Internet mehreren Unternehmen „exklusive Kontakte zu Banken“ für besonders günstige Firmenkredite an. Er verlangt dafür im Voraus eine Bearbeitungsgebühr von 2.000 €. Mehrere Firmen überweisen den Betrag im Vertrauen auf das Angebot. Kurz nach Zahlung schließt der Berater sein Geschäftskonto und reagiert nicht mehr auf Anrufe oder E-Mails. Tatsächlich hatte er nie vor, eine Kreditvermittlung durchzuführen. Merkmale des Betrugstatbestands (§ 146 StGB) Liegen folgende Elemente vor, spricht man in Österreich von Betrug: Täuschung einer Person über Tatsachen Irrtum beim Getäuschten, der durch die Täuschung hervorgerufen oder bestärkt wird Vermögensverfügung , die den Schaden verursacht Vermögensschaden , der sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ergibt Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt : Nicht der Täter selbst, sondern der Getäuschte verursacht den Vermögensschaden. Zwischen Vermögensschaden und Vorteil des Täters muss ein direkter Zusammenhang bestehen. Wer jemandem Geld leiht, weil er ihn aufgrund falscher Angaben für kreditwürdig hält, handelt im Irrtum – auch wenn er bei Kenntnis der wahren Lage vielleicht aus anderen Motiven geliehen hätte. Fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen Täuschung und dem Handeln, das zum Vermögensverlust führt, liegt kein Betrug vor. Bedingter Vorsatz ist Voraussetzung Auf der subjektiven Tatseite erfordert der Betrug nach § 146 StGB zumindest bedingten Vorsatz. Dieser muss sich sowohl auf die Täuschung als auch auf den dadurch verursachten Vermögensschaden und die (unrechtmäßige) Bereicherung beziehen – und zwar zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung. Bedingter Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Täter eine betrügerische und strafbare Handlung für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Weiters bei Betrug nach StGB zu berücksichtigen: Keine tatsächliche Bereicherung notwendig: Betrug gilt bereits als vollendet, sobald beim Opfer ein Vermögensschaden eingetreten ist. Entscheidend ist der Vorsatz zur unrechtmäßigen Bereicherung; dass der Täter oder Dritte tatsächlich einen Vorteil erlangen, ist nicht erforderlich. Versuchter Betrug (§§ 15, 146 StGB): Wird der Betrug vom Opfer frühzeitig erkannt, ohne dass der beabsichtigte Vermögensschaden entsteht, ist die Handlung dennoch strafbar. Der ernsthafte Vorsatz ist strafrechtlich ausreichend. Verjährung : Betrug gemäß § 146 StGB verjährt nach 1 Jahr. Erst bei qualifizierten Betrugsdelikten verlängert sich die Verjährungsfrist. Zulässige Anpreisung : Nicht jede Aussage mit Täuschungseignung erfüllt bereits den Tatbestand des Betrugs in Österreich. Reklamehafte Übertreibungen oder offensichtlich werbliche Anpreisungen, die im Geschäftsverkehr üblich und erkennbar nicht wörtlich zu nehmen sind, fallen nicht unter den Betrugstatbestand. Unterlassung : Betrug kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine besondere Rechtspflicht besteht, einen drohenden Vermögensschaden abzuwenden. Das betrifft z.B. Fälle, in denen Bezieher wiederkehrender Leistungen verpflichtet sind, Änderungen anspruchsbestimmender Umstände bekanntzugeben – etwa bei Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Wird diese Meldung nicht getätigt, kann dies eine Täuschung durch Unterlassen darstellen und den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Eine Person bezieht Arbeitslosengeld und beginnt nebenbei eine Teilzeitbeschäftigung. Sie meldet diese Tätigkeit nicht, sodass das AMS weiterhin Arbeitslosengeld in voller Höhe auszahlt. Durch die Unterlassung entsteht dem AMS ein Vermögensschaden. Betrug – Strafe in Österreich Der Strafrahmen ist primär von zwei Faktoren abhängig: Dem Vorsatz des Täters und dem tatsächlichen Vermögensschaden. Beim einfachen Betrug (§146 StGB) gilt: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis 360 Tagessätzen. Ab 5.000 € Schaden gilt der Tatbestand bereits als schwerer Betrug (§ 147 StGB). In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Schwerer Betrug § 147 StGB liegt vor, wenn der Täter z.B. besondere Täuschungsmittel einsetzt oder der Schaden bestimmte Wertgrenzen überschreitet. Solche erschwerenden Tatbestände zu § 146 StGB nennt man auch Deliktsqualifikationen. Verjährung von Betrug Betrug gemäß § 146 StGB verjährt nach 1 Jahr. Bei schwerem Betrug (§ 147 StGB) verlängert sich diese Frist je nach Tatbestand und Höhe des Schadensbetrags. Weitere Formen von Betrug im StGB Aufgrund der Wertgrenze von maximal 5.000 € beim einfachen Betrug (§ 146 StGB) und der meist simplen Tatbegehung, spielt dieser Tatbestand im komplexen Wirtschaftsstrafrecht eine eher untergeordnete Rolle. Dennoch ist Betrug in Österreich kein rechtlich starres Konzept: Das Strafgesetzbuch (StGB) und das Finanzstrafgesetz (FinStrG) halten spezialisierte Tatbestände bereit. Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB): Wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Betrügerische Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a StGB): Manipulation von EDV-Ergebnissen durch Dateneingabe oder Programmierung, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (z. B. Phishing). Erschleichung einer Leistung (§ 149 StGB): Unberechtigte Inanspruchnahme von Automatenleistungen, Beförderungen (Schwarzfahren) oder Zutritt zu Veranstaltungen ohne Bezahlung. Notbetrug (§ 150 StGB): Eine Privilegierung für Taten, die aus einer zwingenden Notlage heraus begangen werden, um unmittelbar notwendige Dinge des täglichen Bedarfs zu beschaffen. Versicherungsmissbrauch (§ 151 StGB) : Das Zerstören, Beschädigen oder Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, um die Versicherungssumme zu lukrieren. Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) : Eine schwere Form der Abgabenhinterziehung im Finanzstrafrecht. Fazit zu Betrug in Österreich Der Betrugstatbestand ist weit gefasst und erfasst eine Vielzahl möglicher Konstellationen – von aktiven Täuschungshandlungen bis hin zu pflichtwidrigen Unterlassungen. Insbesondere im geschäftlichen Umfeld können bereits unvollständige oder unrichtige Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Maßgeblich ist stets, ob eine Täuschung über Tatsachen vorliegt, die beim Gegenüber einen Irrtum hervorruft und zu einer Vermögensschädigung führt. Wir verteidigen Sie – als Beschuldigter oder Geschädigter Ob Sie mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert sind oder den Verdacht haben, Opfer eines Betrugs geworden zu sein – wir unterstützen Sie mit strafrechtlicher Expertise, wirtschaftlichem Verständnis und einer klar strukturierten (Verteidigungs-)Strategie. - **Read more:** /blog/betrug-nach-146-147-stgb-tatbestand-konsequenzen-und-typische-fallkonstellationen ### Die Strafbarkeit von Unternehmen – Verbandsverantwortlichkeit im Finanzstrafrecht **Date:** 2025-11-05 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Mag. Nina Dygruber Seit 2006 gilt in Österreich das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG). Damit können neben Entscheidungsträgern und Mitarbeitern auch die Unternehmen selbst ins Visier der (Finanz-)Strafbehörden geraten. In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt, wer als „Verband“ gilt, wann ein solcher Verband haftet und welche Strafen einem Verband im Finanzstrafrecht drohen. Wer ist vom VbVG betroffen? Unter das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz fallen: Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Privatstiftungen) Eingetragene Personengesellschaften Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen Nicht erfasst sind zB: Einzelunternehmen GesbR Konzerne als Gesamtheit Wann haftet ein Unternehmen im (Finanz-)Strafrecht? Eine Haftung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt nicht automatisch ein. Voraussetzung ist, dass eine (Finanz-)Straftat von einem Entscheidungsträger (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist oder faktischer Machthaber) oder einem Mitarbeiter begangen wurde und diese Tat dem Unternehmen zugerechnet werden kann. Eine Straftat ist dem Verband dann zurechenbar, wenn die Tat zugunsten des Verbandes begangen wurde oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Bei Entscheidungsträgern wird die Tat in der Regel direkt dem Unternehmen zugerechnet. Bei Mitarbeitern haftet der Verband nur dann, wenn mangelhafte Organisation oder fehlende Kontrolle die Tat ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat. Welche Strafen drohen Unternehmen? Das VbVG sieht für Unternehmen Geldbußen vor. Der Strafrahmen richtet sich im Finanzstrafrecht – sofern gesetzlich keine spezielle Regelung vorgesehen ist – nach dem verkürzten Betrag . Die Beteiligung mehrerer Entscheidungsträger führt nicht zu mehreren Geldbußen; der Verband erhält eine Geldbuße, deren Strafrahmen dem der Entscheidungsträger entspricht. Der Verband X hinterzieht durch ihre beiden Geschäftsführer A und B Abgaben iHv EUR 50.000 (= Verkürzungsbetrag) und macht sich so der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG schuldig. Die Abgabenhinterziehung wird gem § 33 Abs 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet. Mögliche Strafen sind daher: Entscheidungsträger A: 2 x EUR 50.000, Maximalstrafe daher EUR 100.000 Entscheidungsträger B: 2 x EUR 50.000, Maximalstrafe daher EUR 100.000 Verband X: 2 x EUR 50.000, Maximalstrafe ebenfalls EUR 100.000 Es erfolgt keine Summierung der strafbestimmenden Wertbeträge aller beteiligten Entscheidungsträger! Im Finanzstrafrecht gibt es – anders als im allgemeinen (Wirtschafts-)Strafrecht – regelmäßig keine fixe Höchstgrenze einer Geldbuße . Vielmehr richtet sich die mögliche Strafe in den meisten Fällen nach dem verkürzten Betrag . Über Verbände können sowohl bei gerichtlichen als auch bei verwaltungsbehördlichen Finanzvergehen Geldbußen verhängt werden. Strafbemessung: Wie hoch fällt die Strafe im Einzelfall aus? Die Strafbemessung bestimmt, welche Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens im konkreten Fall verhängt wird. Dabei spielen Milderungs- und Erschwerungsgründe eine wesentliche Rolle. Strafmildernd wirken etwa: Wiedergutmachung des entstandenen Schadens aktive Kooperation der Verantwortlichen des Unternehmens mit den Behörden Erschwerend sind insbesondere: besonders hoher finanzieller Schaden systematische Verstöße Pflichtverstöße über einen längeren Zeitraum Prävention statt Not-OP im (Finanz-)Strafrecht Das wirksamste Mittel, um das Risiko einer Unternehmenshaftung zu minimieren, heißt: Prävention. Wichtige Präventionsinstrumente sind dabei: funktionierende Kontroll- und Überwachungssysteme, klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, transparente Dokumentation aller Maßnahmen und Abläufe. Wenn es dennoch zu steuerlichen Verfehlungen gekommen sein sollte, kann eine allfällige Strafbarkeit möglicherweise noch durch eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vermieden werden. Fazit Das VbVG zeigt deutlich: Neben den Entscheidungsträgern können auch die Unternehmen selbst finanzstrafrechtlich belangt werden. Damit trägt die Organisation (Mit-)Verantwortung für ein allfälliges rechtswidriges Verhalten ihrer Mitarbeiter. Sie haben Fragen zur Verbandsverantwortlichkeit oder benötigen Unterstützung in einem Finanzstrafverfahren? Aktivieren Sie jetzt Ihr Schutzschild – wir unterstützen Sie bei Prävention und Verteidigung. - **Read more:** /blog/die-strafbarkeit-von-unternehmen-verbandsverantwortlichkeit-im-finanzstrafrecht- ### Konkludente Selbstanzeige: Ohne Namensnennung keine Strafbefreiung (BFG RV/7300049/2024) **Date:** 2025-10-05 22:00 | **Category:** judikatur | **Author(s):** Felix Melzer, LL.M. B.A. In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) klargestellt, dass eine konkludente Selbstanzeige im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) nur für die Personen strafbefreiende Wirkung entfalten kann, welche auch namentlich genannt werden. Damit stärkt das BFG die Bedeutung der Täternennung im Finanzstrafrecht. Konkludente Selbstanzeige – auf was muss geachtet werden? Verspätet eingereichte Steuererklärungen (insbesondere UVA´s) werden in der Praxis regelmäßig auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung als Selbstanzeige und ohne ausdrückliche Darlegung des Finanzvergehens als „konkludente“ Selbstanzeige gewertet und können so zur Strafaufhebung für das jeweilige Finanzvergehen führen. Damit eine konkludente Selbstanzeige aber auch tatsächlich strafbefreiend für alle Verantwortlichen wirkt, müssen die Anforderungen des § 29 FinStrG erfüllt werden, insbesondere die klare Täternennung . Weil Steuererklärungen in der Praxis häufig von Steuerberatern via FinanzOnline eingereicht werden, kann es vorkommen, dass es an einer ausdrücklichen Benennung der verantwortlichen Person im Unternehmen (Geschäftsführer, Prokurist usw.) fehlt. Im Falle einer konkludenten Selbstanzeige kann für die Entscheidungsträger damit keine Strafaufhebung erzielt werden, weshalb ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen bleibt. Zur Entscheidung Das BFG stellte in einer jungen Entscheidung klar, dass gerade diese fehlende ausdrückliche Täternenennung ein entscheidendes Problem darstellen kann. Über das Rechtsmittel eines Geschäftsführers einer GmbH, hinsichtlich dessen die Selbstanzeige als nicht strafbefreiend gewirkt hat, wird vom BFG ausgeführt Sachverhalt Der Geschäftsführer einer GmbH reichte mehrere Monate lang keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und leistete auch keine fristgerechten Zahlungen. Die UVA´s wurden vom steuerlichen Vertreter des Geschäftsführers verspätet über das FinanzOnline-Portal übermittelt – allerdings ohne Hinweis auf den verantwortlichen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass die verspätet eingebrachten Meldungen eine konkludente Selbstanzeige darstellen und daher strafbefreiend wirken würden. Rechtliche Beurteilung der konkludenten Selbstanzeige Gemäß § 29 Abs 5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird (= ausdrückliche Täternennung). Im konkreten Fall erfolgte die verspätete UVA-Einreichung via FinanzOnline durch den steuerlichen Vertreter, ohne Unterschrift des Geschäftsführers und auch ohne dessen ausdrückliche Namensnennung. Das BFG stellte fest, dass die konkludente Selbstanzeige ohne Täternennung keine strafbefreiende Wirkung für den verantwortlichen Geschäftsführer entfalten kann. Straffreiheit tritt nämlich nur dann ein, wenn der Täter rechtzeitig und eindeutig (in der Selbstanzeige) benannt wird. Ohne klare Namensnennung wirkt die Offenlegung lediglich für den Anzeiger (z. B. den Steuerberater), nicht aber für den verantwortlichen Geschäftsführer strafbefreiend. Fazit: Strafbefreiung nur bei ausdrücklicher Täternennung Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Werden daher Personen, für die eine Selbstanzeige wirken soll (zB Einzelunternehmer, Geschäftsführer, Vorstände sowie allfällige Beitrags- und Bestimmungstäter), im Zuge einer konkludenten Selbstanzeige nicht namentlich genannt, kann ihnen auch keine strafaufhebende Wirkung zukommen. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie schnell formale Fehler eine konkludente Selbstanzeige wirkungslos machen können. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen: - **Read more:** /blog/konkludente-selbstanzeige-ohne-namensnennung-keine-strafbefreiung-bfg-rv-7300049-2024- ### Ankündigung einer Selbstanzeige ≠ Selbstanzeige (BFG RV/3300004/2021) **Date:** 2025-10-01 22:00 | **Category:** judikatur | **Author(s):** Felix Melzer, LL.M. B.A. Schon die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige für nicht erklärte Einnahmen kann zur Tatentdeckung dahingehend durch die Behörden führen und eine spätere (diese angekündigten Zeiträume und Steuern betreffende) tatsächlich erstattete Selbstanzeige wirkungslos machen. Kernpunkte der BFG-Entscheidung: Sachverhalt Der Beschuldigte war Obmann und Mitarbeiter zweier gemeinnütziger Vereine. Über mehrere Jahre gab er beim Finanzamt nicht sein gesamtes Einkommen an und zahlte dadurch zu wenig Einkommensteuer. Gegen den Beschuldigten wurde eine anonyme Anzeige eingebracht, in welcher ihm neben Finanzstraftaten auch Straftaten nach dem StGB vorgeworfen wurden. Gegen den Beschuldigten wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Betruges und weiteren Straftaten eingeleitet. Zudem wurde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und erste Zeugen vernommen. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde der Beschuldigte zur Einvernahme vor der LPD geladen. Bei dieser Einvernahme war dann auch ein Finanzbeamter anwesend. Bei seiner Einvernahme vor der LPD gestand der Beschuldigte weitere – den Behörden noch nicht bekannt gewesene – Zeiträume und somit neue Taten zu und kündigte zugleich an, in weiterer Folge noch eine Selbstanzeige beim Finanzamt erstatten zu wollen – in Anwesenheit des Finanzbeamten. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten erlangte der Finanzbeamte bei der polizeilichen Einvernahme vor der LPD Kenntnis von neuen, der Behörde bis dahin noch nicht bekannt gewesene Taten. Die angekündigte Selbstanzeige beim Finanzamt reichte der Beschuldigte erst einige Wochen nach seiner Einvernahme bei der Polizei ein. Rechtliche Beurteilung der Selbstanzeige Eine Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt und rechtzeitig ist. Eine mündliche Selbstanzeige ist zwar grundsätzlich zulässig, im konkreten Fall erfolgte aber nur eine Ankündigung einer Selbstanzeige im Rahmen der polizeilichen Einvernahme. Eine bloße Ankündigung genügt allerdings für eine Straffreiheit nicht! Zeitpunkt entscheidend: Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn die Tat objektiv noch nicht entdeckt ist . Als Entdecker iSd § 29 Abs 3 lit b) FinStrG kommen nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den § 80 und § 81 FinStrG \ Kenntnis des Anzeigers: Dem Anzeiger muss zudem auch bekannt gewesen sein, dass die Tat bereits ganz oder zum Teil objektiv entdeckt ist. Im konkreten Fall: Da der Finanzbeamte bei der Einvernahme vor der LPD anwesend war und vom Beschuldigten von neuen, ihm bzw den Behörden noch nicht bekannt gewesenen Taten Kenntnis erlangt hatte, galt sie bereits als entdeckt, was dem Anzeiger auch bekannt war. Damit konnte die später eingereichte Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten. Fazit: Selbstanzeige schützt nur bei rechtzeitiger Erstattung Selbstanzeige schützt nur dann, wenn diese rechtzeitig erfolgt. Wann die Selbstanzeige noch rechtzeitig ist, wird explizit in § 29 Abs 3 FinStrG geregelt. Eine Selbstanzeige schützt im Falle des § 29 Abs 3 lit b) FinStrG nur dann vor Strafe, wenn sie vor der objektiven Entdeckung der Tat durch die Behörden erstattet wird. Sobald die Tat bereits objektiv entdeckt wurde und dies dem (Selbst-)Anzeiger bekannt war, ist es für eine strafbefreiende Wirkung zu spät. Entscheidend ist also der richtige Zeitpunkt. Wer wartet, riskiert, dass die Selbstanzeige ins Leere geht. Fehler bei der Selbstanzeige können schwerwiegende Folgen haben. Rechtliche Beratung schützt vor Formfehlern. Wir beraten Sie umfassend zu den Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige, unterstützen bei der Abwicklung und stehen Ihnen mit unserer Expertise im Finanzstrafrecht zur Seite. - **Read more:** /blog/ankuendigung-einer-selbstanzeige-selbstanzeige-bfg-rv-3300004-2021- ### Beschuldigt im Strafverfahren? – So sichern Sie Ihre Rechte **Date:** 2025-09-12 14:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren auftreten, befinden Sie sich in einer herausfordernden und oft einschüchternden Situation. Gerade für Führungskräfte und Unternehmer:innen kann ein Ermittlungsverfahren nicht nur persönlich belastend, sondern auch geschäftlich existenzbedrohend sein. Entscheidend ist: Sie müssen Ihre Rechte kennen und sie konsequent nutzen. Nur so können Sie aktiv Einfluss auf das Verfahren nehmen und Ihre Position stärken. Im Folgenden erfahren Sie, welche Beschuldigtenrechte Ihnen unter anderem zustehen und wie Sie diese in Ihrer Verteidigung wirksam einsetzen. Ihr Recht auf Transparenz – Wissen ist Macht Schon zu Beginn der Ermittlungen gegen Sie haben Sie das Recht, über den Tatverdacht und Ihre wesentlichen Verfahrensrechte informiert zu werden. Dies ist keine bloße Formalität, sondern ein zentraler Aspekt Ihrer Verteidigungsstrategie. § 50 StPO garantiert, dass Sie über die gegen Sie erhobenen Verdachtsmomente und Ihre wesentlichen Verfahrensrechte aufgeklärt werden. Ihr Recht zu schweigen – Schutz vor unüberlegten Aussagen Sie dürfen sich jederzeit äußern – Sie dürfen aber auch schweigen. Die Hoffnung, durch eine spontane Stellungnahme Klarheit zu schaffen, endet jedoch oft in einem Fiasko. Gerade bei einer Beschuldigteneinvernahme, die mit Druck und Anspannung verbunden ist, werden häufig unüberlegte Aussagen gemacht, die sich negativ auswirken können. Was einmal im Ermittlungsakt steht, lässt sich kaum mehr korrigieren. Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sprechen Sie mit uns. Gemeinsam entwickeln wir eine durchdachte Strategie, die Ihre Rechte wahrt und Ihre Position stärkt. Ihr Recht auf Akteneinsicht – Grundlage einer wirksamen Verteidigung Nur wer weiß, welche Verdachtsmomente und Ermittlungsergebnisse vorliegen, kann effektiv reagieren. § 51 StPO garantiert Ihnen das Recht auf Akteneinsicht. Das verschafft Ihnen und Ihrem Verteidiger Klarheit : Welche Dokumente liegen vor? Welche Beweise stützen die Vorwürfe? Auf dieser Basis können wir entlastende Beweise vorbringen und eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln. Ihr Recht auf Rechtsmittel – Wehren Sie sich gegen Verfahrensfehler Wenn Ihre Rechte verletzt wurden, bietet Ihnen die Strafprozessordnung mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. D azu zählen insbesondere: Einspruch gemäß § 106 StPO , etwa wenn Akteneinsicht verweigert wird. Beschwerde gemäß § 87 StPO , etwa wenn gerichtliche Entscheidungen Ihre Rechte verletzen. So können Sie sich gegen Verfahrensfehler wehren und Ihre Chancen im Verfahren wahren. Ihr Recht auf Verteidigung – handeln Sie proaktiv Die Zeit als Beschuldigter ist mit Sorgen und Unsicherheiten verbunden. Doch Sie müssen diese Phase nicht allein durchstehen. Eine kompetente Strafverteidigung schützt Sie nicht nur vor überstürzten Schritten und belastenden Aussagen, sondern entwickelt mit Ihnen eine klare Strategie. So können Sie das Verfahren aktiv beeinflussen, statt bloß abzuwarten. Fazit – Nutzen Sie Ihre Rechte frühzeitig und gezielt Als Beschuldigter haben Sie die Wahl: Ihre Rechte passiv hinnehmen – oder sie bewusst einsetzen, um Ihre Verteidigung zu stärken. Die Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist dabei entscheidend. - **Read more:** /blog/beschuldigt-im-strafverfahren-so-sichern-sie-ihre-rechte ### Verschwiegenheitspflicht und Aussageverweigerungsrecht des Steuerberaters – Ihr Recht nichts zu sagen **Date:** 2025-09-08 12:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Felix Melzer, LL.M. B.A. Wer als steuerlicher Vertreter in einem Verfahren als Zeuge geladen wird, stellt sich sofort die Frage: Muss ich aussagen oder darf ich mich auf meine Verschwiegenheitspflicht berufen? In diesem Beitrag erfahren Sie, was die Verschwiegenheitspflicht bedeutet, unter welchen Umständen eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht möglich ist und was sie bewirkt, ob Sie als Steuerberater* (gegebenenfalls zum Nachteil Ihres Klienten) zu einer Aussage gezwungen werden können. Was bedeutet Verschwiegenheitspflicht? Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dazu, alle im Rahmen der Beratung bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Verschwiegenheitspflicht ist eine der wichtigsten Berufspflichten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Sie garantiert, dass persönliche Umstände, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu denen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch ihren Klienten Zugang erhalten, nicht preisgegeben werden und die Klienten offen sprechen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Dieses Berufsgeheimnis gilt unbefristet – also auch nach Ende des Mandats – und umfasst sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Beratung bekannt werden. Auch Kanzleimitarbeiter sind daran gebunden. Wann ist eine Aussage zulässig? Eine Aussage bzw. Informationsweitergabe ist nur in eng umgrenzten Fällen zulässig, insbesondere wenn: eine gesetzliche Meldepflicht besteht (z. B. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung), der Klient im Einzelfall ausdrücklich zustimmt oder der Klient Sie von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Was bedeutet Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht? Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist die ausdrückliche Zustimmung Ihres Klienten, dass (vertrauliche) Informationen von Ihnen zu gewissen Zwecken weitergegeben oder offengelegt werden dürfen. Relevant wird dies, wenn Steuerberater als Zeugen vor Abgabenbehörden oder Gerichten geladen werden. Selbst bei Entbindung sind Sie aber nicht zur Aussage verpflichtet. Hier gilt es strategisch zu überlegen, ob es sinnvoll ist, von Ihrem persönlichen Aussageverweigerungsrecht als Steuerberater Gebrauch zu machen. Ihr persönliches Aussageverweigerungsrecht im Abgaben- und Finanzstrafverfahren Im Abgabenverfahren (§ 171 BAO) Im Abgabenverfahren dürfen Steuerberater als Zeuge die Aussage ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ganz grundsätzlich verweigern (§ 171 Abs 1 lit c BAO). Aber auch wenn Sie von Ihrem Klienten von der Verschwiegenheit entbunden werden, kommt Ihnen in der Zeugenposition ein Recht zur Aussageverweigerung zu (§ 171 Abs 2 BAO). Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (§ 104 FinStrG) Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren stehen Ihnen gemäß § 104 FinStrG gleichlautende Rechte zur Verfügung, das heißt selbst bei Entbindung von der Verschwiegenheit können Sie sich der (Zeugen-)Aussage entschlagen. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren (§ 157 StPO) Im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren geht Ihr Recht sogar noch weiter und darf die Aussageverweigerung gem. § 157 Abs 1 Z 2 StPO (bei sonstiger Nichtigkeit) zusätzlich nicht durch Beschlagnahme von Unterlagen/Datenträgern oder durch die Befragung von Kanzleimitarbeitern umgangen werden. Eine zulässige Aussageverweigerung darf im Finanzstrafverfahren nicht zu Lasten Ihres Klienten ausgelegt werden. Ihr Klient berichtet Ihnen von einer bereits vollendeten Abgabenhinterziehung. Werden Sie als steuerliche Vertretung im Zuge des Abgabeverfahrens als Zeuge dazu befragt, können Sie die Aussage verweigern und das unabhängig davon, ob Ihr Klient Sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat oder nicht. Gleiches gilt, wenn in weiterer Folge ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird – Ihnen kommt als steuerliche Vertretung in der Stellung des Zeugen stets das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Dieses Aussageverweigerungsrecht gilt auch nach Beendigung des Mandats: Sie sind weiterhin verpflichtet, alle Informationen, die Ihnen im Rahmen des Mandatsverhältnisses bekannt geworden sind, streng geheim zu halten . Dieser Blogbeitrag behandelt ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht und das Aussageverweigerungsrecht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Diese ändern aber nichts daran, dass eine fortgesetzte oder durch den Steuerberater unterstützte Straftat (zB durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen oder Vorlage unrichtiger/verfälschter Urkunden) Sie selbst zum Beitragstäter machen kann. Fazit: Aussagepflicht oder Verschwiegenheitsrecht? Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterliegen einer zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheitspflicht. Eine Entbindung durch Ihren Klienten erlaubt zwar eine Aussage, zwingt aber nicht dazu. Aussageverweigerungsrechte bestehen in jedem Verfahrensstadium. Sie sind als Steuerberater als Zeuge geladen? - **Read more:** /blog/verschwiegenheitspflicht-und-aussageverweigerungsrecht-des-steuerberaters-ihr-recht-nichts-zu-sagen ### Praxistipp für Steuerberater: Schriftliche Einwendungen bei Betriebsprüfungen – warum sie entscheidend sind **Date:** 2025-08-25 14:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Felix Melzer, LL.M. B.A. Jede Betriebsprüfung wird nach deren Abschluss automatisch auch vom Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) dahingehend geprüft, ob finanzstrafrechtliche Verdachtsmomente vorliegen. Ganz unabhängig davon, ob die Betriebsprüfung selbst ausdrücklich auf finanzstrafrechtliche Aspekte abzielte oder nicht. Umso wichtiger ist es, frühzeitig und schriftlich Einwendungen gegen nachteilige (evtl auch vorläufige) Feststellungen zu erheben. Nur so lassen sich die Risiken für ein mögliches nachgelagertes Finanzstrafverfahren wirksam reduzieren. Warum schriftliche Einwendungen entscheidend sind In der Praxis werden abgabenrechtlich nachteilige Feststellungen (z.B. hinsichtlich Fremdüblichkeit, vermeintlich private Aufwendungen in der Buchhaltung, Schwarzumsätze, usw.) in der Niederschrift oft nicht ausreichend schriftlich entkräftet – entweder aus Zeitdruck oder in der (falschen) Annahme, dies hätte nur wenig Einfluss auf die weitere Beurteilung. Dabei handelt es sich jedoch um einen gefährlichen Trugschluss, der auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Denn: eine Niederschrift gemäß § 88 BAO liefert einen Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung, wer nicht widerspricht, riskiert, dass die Feststellungen als „stillschweigende Zustimmung“ gewertet werden, diese Dokumentation kann so später in einem möglichen Finanzstrafverfahren als erste Grundlage gegen Sie verwendet werden . Ziel – Ein Finanzstrafverfahren frühzeitig vermeiden Auch wenn im Rahmen der Außenprüfung noch kein konkreter Tatverdacht geäußert wird, können klare und fundierte schriftliche Einwendungen für ein späteres Finanzstrafverfahren von entscheidender Bedeutung sein. Sie ermöglicht der Finanzstrafbehörde, bereits bei der internen Durchsicht des Betriebsprüfungsberichts entlastende Aspekte zu erkennen: War die Rechtsansicht des Abgabepflichtigen vertretbar? Lag ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor? Warum wurde die Sachlage vom Steuerpflichtigen rechtlich anders beurteilt? Wenn diese Fragen bereits klar und nachvollziehbar dokumentiert sind, kann das beispielsweise dazu führen, dass: kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird , oder im weiteren Verlauf eine mildere strafrechtliche Beurteilung erfolgt (z. B. grobe Fahrlässigkeit statt Vorsatz). Indizwirkung abgabenrechtlicher Feststellungen im Finanzstrafrecht Auch wenn die abgabenrechtlichen Feststellungen im Finanzstrafverfahren keine formelle Bindungswirkung entfalten, wird ihnen in der Praxis und Rechtsprechung durchaus Indizwirkung zuerkannt. Wer im Zuge der Betriebsprüfung keine Einwendungen erhebt, riskiert, dass die dort dokumentierten Feststellungen auch im Finanzstrafverfahren als belastende Aspekte gewertet werden – mit teils schwerwiegenden Folgen. Empfehlung – So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko Um das Risiko eines Finanzstrafverfahrens wirksam zu senken, sollten Sie folgende Grundsätze beachten: Nehmen Sie schriftlich Stellung zu allen für Ihren Klienten nachteiligen Feststellungen. Begründen Sie Ihre Rechtsmeinung ausführlich, fundiert und sachlich. Dokumentieren Sie, dass Sie bzw. Ihr Klient – auch wenn eine abweichende Beurteilung möglich ist – mit gutem Grund anders gehandelt haben. Ziehen Sie rechtzeitig spezialisierte Unterstützung hinzu – idealerweise noch vor der Schlussbesprechung. Fazit – Frühzeitig handeln, Finanzstrafverfahren vermeiden Als eine auf Finanzstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie rasch, diskret und effektiv – insbesondere bei: bei der Analyse des Prüfberichts , bei der Formulierung fundierter Einwendungen und bei der strategischen Vermeidung eines Finanzstrafverfahrens. - **Read more:** /blog/praxistipp-fuer-steuerberater-schriftliche-einwendungen-bei-betriebspruefungen-warum-sie-entscheidend-sind ### Untreue im StGB: Die schmale Gratwanderung für Entscheidungsträger **Date:** 2025-08-20 08:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Felix Melzer, LL.M. B.A. Führen heißt entscheiden. Doch unternehmerische Entscheidungen sind heute jedoch nicht nur wirtschaftlich relevant, sondern können auch strafrechtlich riskant sein. Als Geschäftsführer, Vorstand oder Unternehmer bewegen Sie sich täglich im Spannungsfeld zwischen wirtschaftlichem Handeln und rechtlicher Verantwortung. Einerseits sind Sie verpflichtet, unternehmerische Entscheidungen zu treffen und Risiken einzugehen, andererseits drohen bei Fehlentscheidungen nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern mitunter auch der strafrechtliche Vorwurf der Untreue (§ 153 StGB) . In diesem Beitrag erfahren Sie, was unter Untreue nach § 153 StGB zu verstehen ist, welche typischen Risikobereiche sich in der Praxis zeigen, wie Sie sich absichern können, und was im Ernstfall zu beachten ist. Was ist Untreue nach § 153 StGB in Österreich? Das österreichische Strafgesetzbuch definiert Untreue als einen wissentlichen Missbrauch der Befugnis , über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wodurch dieser am Vermögen geschädigt wird. Vereinfacht gesagt: Ein Entscheidungsträger begeht Untreue, wenn er eine unternehmerische Entscheidung trifft, die er zwar nach außen hin rechtlich entscheiden kann (zB auf Basis einer Vertretungsmacht), dies aber im Innenverhältnis aus verschiedensten Gründen nicht darf. Kommt es dadurch zu einem Vermögensschaden beim Vollmachtgeber, kann Untreue im strafrechtlichen Sinne vorliegen. Ein Geschäftsführer hat bei einer Beauftragung die Wahl zwischen Anbieter A (günstigere Preise und bessere Qualität) und Anbieter B (30% teurer, schlechtere Qualität). Auch wenn dies eindeutig gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt, entscheidet sich der Geschäftsführer bewusst für den teureren und schlechteren Anbieter B, weil dessen Inhaber ein privater Freund ist. Was ist der Strafrahmen bei Untreue? Die Strafandrohung richtet sich nach der Schadenshöhe: bis € 5.000 Schaden: Geldstrafe oder bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe über € 5.000: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre über € 300.000: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren Einige typische Risikobereiche aus der Praxis Eigengeschäfte und Interessenkonflikte: Geschäfte zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer oder nahestehenden Personen sind besonders riskant. Hier gilt es, marktübliche Konditionen einzuhalten und Transparenz zu schaffen. Riskante Investitionen: Hochspekulative Geschäfte können – insbesondere bei Scheitern – als Untreue gewertet werden, vor allem dann, wenn sie nicht dem Gesellschaftszweck entsprechen oder unverhältnismäßig sind. Unangemessene Vergütungen und Sonderzahlungen: Überhöhte Gehälter, Boni oder sonstige fremdunübliche Sonderleistungen führen in der Praxis regelmäßig zu strafrechtlichen Vorwürfen. Kredite und Bürgschaften: Die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften ohne angemessene Sicherheiten bergen erhebliche Risiken und können den Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB erfüllen. Was ist die Business Judgement Rule? Schutz durch die Business Judgement Rule Aber: Nicht jede unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als nachteilig erweist, führt zu einem Vorwurf der Untreue nach § 153 StGB. Entscheidungsorgane genießen daher unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtlichen Schutz, sofern sie ihre Entscheidungen sorgfältig, informiert und im guten Glauben treffen. Das dahingehende Prüfschema lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen: Zuständigkeit : Die Entscheidung muss in den Kompetenzbereich des Entscheidungsorgans fallen (unter Beachtung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen); Informationsgrundlage : Es muss sichergestellt werden, dass sämtliche verfügbaren Informationen in der Entscheidung berücksichtigt werden (Handlungsmöglichkeiten, Annahmen, Risiken usw); Sorgfaltsmaßstab : Der Entscheidungsträger muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden und darf sich nicht von sachfremden oder Eigeninteressen leiten lassen; Gesellschaftsinteresse : die Entscheidung muss in der Überzeugung getroffen werden, dass sie im besten Interesse der Gesellschaft ist. Die BJR ist kein Freibrief – sie schützt nur bei gut dokumentierten und nachvollziehbaren Entscheidungen. Sicher entscheiden – richtig handeln Dokumentation ist alles : Jede wichtige Geschäftsentscheidung sollte ausführlich dokumentiert werden. Die Beweggründe, durchgeführte Prüfungen und Alternativen müssen nachvollziehbar sein. Vier-Augen-Prinzip : Bedeutende Entscheidungen sollten niemals allein getroffen werden. Beiräte, Aufsichtsräte oder externe Berater können wertvolle Absicherung bieten. Markt- und Fremdüblichkeit prüfen : Insbesondere bei Geschäften mit nahestehenden Personen ist die Einholung von Vergleichsangeboten oder Bewertungen durch unabhängige Experten empfehlenswert. Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse : Wichtige Entscheidungen sollten ordnungsgemäß durch die zuständigen Gesellschaftsorgane beschlossen werden. Fazit zu Untreue in Österreich Frühzeitige Beratung: Verantwortung bewusst absichern Ein Untreueverfahren kann für Entscheidungsträger zur enormen Belastung werden – wirtschaftlich, beruflich und persönlich. Wer frühzeitig handelt, statt nur zu reagieren, verschafft sich nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch Handlungsfähigkeit im Ernstfall. Strategische Rechtsberatung im Vorfeld entscheidender Maßnahmen – sei es bei Investitionen, Verträgen, internen Strukturen oder Geschäftsführungsentscheidungen – reduziert das Risiko strafrechtlicher Angriffsflächen erheblich. Sie tragen Verantwortung – Wir sichern sie rechtlich ab. - **Read more:** /blog/zwischen-geschaeftsrisiko-und-untreue-die-schmale-gratwanderung-fuer-entscheidungstraeger ### Schwitzen statt sitzen: Gemeinnützige Leistung als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe **Date:** 2025-08-03 22:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser In Österreich haben Straftäter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Haftstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) durch gemeinnützige Arbeit zu ersetzen. Dieses Prinzip "Schwitzen statt sitzen" hat sich dabei als wirksames Modell erwiesen, das nicht nur die Resozialisierung fördert, sondern auch erhebliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt: Die rechtliche Grundlage Nach § 3a Abs 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) können Freiheitsstrafen von bis zu neun Monaten durch gemeinnützige Leistungen ersetzt werden. Die Umrechnung erfolgt im Verhältnis: 1 Tag Freiheitsstrafe = 4 Stunden gemeinnützige Arbeit Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Wann sind gemeinnützige Leistungen möglich? Gemeinnützige Leistungen können in folgenden Fällen beantragt werden: als Diversionsmaßnahme im Strafverfahren, statt einer Ersatzfreiheitsstrafe* bei gerichtlichen Geldstrafen und statt einer Ersatzfreiheitsstrafe* bei verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. *Eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt ein, sofern eine verhängte Geldstrafe nicht gezahlt werden kann und daher uneinbringlich ist. Die gemeinnützigen Leistungen substituieren nicht die Bezahlung der Geldstrafe, sondern den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Praktische Umsetzung über NEUSTART Die gemeinnützige Leistung wird in der Praxis über die Organisation NEUSTART koordiniert. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten im Einzelfall vermittelt die Einrichtung die Betroffenen an geeignete Einsatzstellen, zB zu sozialen Einrichtungen, Umweltschutzprojekten, verschiedenen kommunalen Diensten uvm. Gemeinsam wird dabei ein individueller Zeitplan erstellt, der die persönlichen Umstände berücksichtigt. Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und in der Freizeit. Vorteile für Betroffene und Gesellschaft Gemeinnützige Leistungen ermöglichen es, den Arbeitsplatz zu behalten, familiäre Verpflichtungen weiterhin zu erfüllen und im sozialen Umfeld integriert zu bleiben. Die oft mit Haft verbundene Desozialisierung wird vermieden. Statt zu bestrafen, leistet man einen konstruktiven Beitrag zur Wiedergutmachung. Für den Staat entfallen die Kosten für den Vollzug der Haftstrafe – eine wirtschaftliche Entlastung. Fazit – Gemeinnützige Leistung als Alternative zur Haftstrafe Das Modell „Schwitzen statt sitzen“ macht deutlich, dass verhängte Strafen nicht zwangsläufig mit einem Freiheitsentzug verbunden sein müssen. Gemeinnützige Leistung als Alternative zur Haftstrafe ermöglicht eine sinnvolle Wiedergutmachung durch Verantwortungsübernahme und gesellschaftliche Teilhabe. Aufgrund ihrer positiven Wirkungen sollte diese Option daher bei jeglichen drohenden Freiheitsstrafen sorgfältig geprüft werden. - **Read more:** /blog/schwitzen-statt-sitzen-gemeinnuetzige-leistung-als-alternative-zur-ersatzfreiheitsstrafe ### Achtung bei E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt: Warum eine E-Mail kein rechtlich relevantes Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO ist **Date:** 2025-07-31 22:00 | **Category:** judikatur | **Author(s):** Felix Melzer, LL.M. B.A. Formvorschriften kennen heißt Haftung vermeiden! Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2023, RV/5100314/2023, unter Verweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung erneut bestätigt: Eine E-Mail ist kein wirksames Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO. Rechtliche Grundlagen – Was gilt als Anbringen? Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind nach § 85 Abs 1 BAO schriftlich einzubringen. Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), Anträge auf Berichtigung gem. § 293, § 293a oder § 293b BAO, Anträge auf Einkommensteuerveranlagung (§ 41 Abs 2 EStG) usw. Wird ein Anbringen (auf dem richtigen Weg) eingebracht, so löst dies in weiterer Folge eine Entscheidungspflicht aus, das heißt es besteht behördenseits die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen . E-Mails zählen nicht – auch wenn sie beantwortet werden! Das BFG bestätigt: E-Mails sind keine wirksamen Anbringen oder Eingaben, sie sind praktisch rechtlich nicht existent . Solche Anbringen, die auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, gelten daher als nicht eingebracht und können auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031). Sie heilen auch nicht dadurch, dass die Behörde die E-Mails trotzdem bearbeitet oder beantwortet (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/15/0081). Was bedeutet das für die Praxis? Ein scheinbar harmloser Formfehler kann gravierende Folgen haben – etwa bei Fristversäumnis oder unwirksamen Anträgen. Nur frist- und formgerechte Anbringen entfalten rechtliche Wirkung. Beschwerden oder Anträge per E-Mail – auch bei Bestätigung des Eingangs – sind unwirksam. Formvorschriften sind kein Formalismus – sie sind Ihr Schutzschild gegen Haftungsrisiken. Im hektischen Alltag kann ein einziger Formfehler – etwa die Einbringung per E-Mail – zur Fristversäumnis führen. Die Folge: rechtliche Nachteile für Ihre Klienten und mögliche Haftung für Sie. Fazit – Formvorschriften kennen, Haftung vermeiden Ob finanzstrafrechtliche Fragestellungen oder rechtliche Begleitung im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Themen : Wir beraten Sie kompetent und praxisorientiert, damit Sie Ihre Klienten sicher und professionell vertreten können. - **Read more:** /blog/achtung-bei-e-mail-kommunikation-mit-dem-finanzamt-warum-eine-e-mail-kein-rechtlich-relevantes-anbringen-isd-85-abs-1-bao-ist ### WiEReG-Verstoß? So gelingt Ihre strafbefreiende Selbstanzeige! **Date:** 2025-07-24 22:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Felix Melzer, LL.M. B.A. In 2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG) in Österreich in Kraft und beinhaltete umfangreiche Meldeverpflichtungen für viele österreichische Rechtsträger. Trotz mehrerer BMF-Erlässe, FAQs mitsamt Fallbeispielsammlungen bietet das WiEReG dennoch immer erhebliche Stolperfallen, welche in der Praxis regelmäßig zu Finanzstrafverfahren und nicht selten zu hohen Geldstrafen führen.  Aufgrund des Zweckes des WiEReG, nämlich die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung , wird dieses Gesetz von den Finanzstrafbehörden, soweit bislang erkennbar, sehr streng gehandhabt. Bei vorsätzlicher Meldepflichtverletzung können gem § 15 WiEReG Geldstrafen bis zu (!) EUR 200.000 verhängt werden. Eine unterlassene oder schlichtweg unrichtige WiEReG-Meldung muss aber nicht zwingend zu einem Finanzstrafverfahren und zu einer entsprechenden Strafe führen, wenn Verfehlungen noch rechtzeitig erkannt werden. Denn gerade, wenn die Tat beispielsweise noch nicht entdeckt ist oder noch keine Verfolgungshandlungen vorliegen, können Meldepflichtverletzungen mit Hilfe einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vollständig saniert und so eine allfällige Geldstrafe vermieden werden. Selbstanzeige nach § 29 FinStrG – die formalen Voraussetzungen Wie auch bei anderen Finanzvergehen wirkt eine Selbstanzeige iZm WiEReG aber nur strafbefreiend, wenn zunächst alle formalen Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt sind: Darlegung der Verfehlung Offenlegung bedeutsamer Umstände Rechtzeitigkeit Schadensgutmachung Einbringung bei der richtigen Behörde Täternennung Besonderheiten bei WiEReG-Selbstanzeigen Darlegung der Verfehlung und Offenlegung In der Darlegung der Verfehlung und der Offenlegung der bedeutsamen Umstände sind neben einer Beschreibung der konkreten Meldepflichtverletzung (zB unterlassene Meldung einer bestehenden Treuhandschaft) auch sämtliche Elemente offenzulegen, welche der Behörde eine eigenständige Würdigung des gesamten Sachverhaltes ermöglichen. In der Praxis empfiehlt es sich daher sämtliche relevante Daten (zB Unternehmensstruktur, bestehende Treuhandschaften etc.) ausdrücklich anzugeben und vollständig darzulegen. Einbringung bei der richtigen Behörde Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist zunächst beim zuständigen Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Nachmeldung über das USP In weiterer Folge – und das wird gelegentlich übersehen – hat zusätzlich eine Nachmeldung der korrekten „WiEReG-Daten“ bei der Registerbehörde zu erfolgen . Selbst wenn keine bestimmte Frist für die elektronische Nachmeldungsverpflichtung für Selbstanzeigen aus dem Gesetz ableitbar ist, empfiehlt sich eine zeitnahe Nachmeldung über das USP , auch damit kein falscher Registerstand fortbesteht . Täternennung – wer muss genannt werden? Gemäß § 29 Abs 5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Im Falle einer WiEReG-Selbstanzeige sind regelmäßig folgende Personen anzugeben: Der meldepflichtige Rechtsträger (zB juristische Person als Verband), die Geschäftsführung als organschaftliche Vertretung (welche die Verantwortung für die WiEReG-Verpflichtungen trifft) und die Person(en), die mit der tatsächlichen Erstattung der Meldung betraut waren (beispielsweise auch der Steuerberater als steuerlicher Vertreter). Sperrgründe nach § 29 Abs 3 FinStrG Zudem sind die Sperrgründe für Selbstanzeigen im § 29 Abs 3 FinStrG zu beachten; wenn diese vorliegen, ist es für eine Selbstanzeige schon zu spät. Vor allem bei Vorliegen von „Post“ durch die Behörden gilt daher das Augenmerk darauf, welche strategischen Überlegungen zu treffen sind. Fazit – Prävention statt Finanzstrafverfahren Unser Rat: Prävention statt Not-OP: Handeln Sie rechtzeitig und vermeiden Sie Finanzstrafverfahren wegen Meldepflichtverletzungen durch eine fundierte und tatsächlich zur Straffreiheit führende Selbstanzeige. Wir helfen Ihnen dabei gerne, gemeinsam dieses Ziel für Ihren Klienten zu erreichen. Sie oder Ihr Klient wurden schon von den Behörden betreffend WiEReG kontaktiert oder ihr Klient hat bereits ein Schreiben der Finanzstrafbehörde bekommen und Sie möchten keine voreiligen Schritte setzen? - **Read more:** /blog/wiereg-verstoss-so-gelingt-ihre-strafbefreiende-selbstanzeige- ### Fußfessel statt Gefängnis: Strafvollzug in Österreich vor einem Wendepunkt **Date:** 2025-05-11 22:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser Die geplante Reform des Strafvollzugsgesetzes (StVG) betreffend den elektronisch überwachten Hausarrest, besser bekannt als „Fußfessel“, bringt tiefgreifende Änderungen für den österreichischen Strafvollzug – mit Chancen für viele Verurteilte. Erfahren Sie nachfolgend mehr über die wichtigsten geplanten Änderungen und wie der elektronisch überwachte Hausarrest zur echten Alternative zur Haftzeit wird. Was sich jetzt konkret ändern soll und was das für Betroffene bedeutet: Ausweitung auf Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten (Rest-)haft Bislang war der elektronisch überwachte Hausarrest lediglich für kürzere Freiheitsstrafen im Ausmaß von 12 Monaten zulässig bzw wenn die noch zu verbüßende Haftzeit 12 Monate nicht übersteigt. Künftig soll laut Reformvorschlag des Budgetbegleitgesetzes 2025 § 156c Abs. 1 Z 1 StVG wie folgt geändert werden: „…dass die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt oder voraussichtlich nicht übersteigen wird.“ Damit können ferner auch Personen mit längeren Haftstrafen vom elektronisch überwachten Hausarrest profitieren – ein bedeutender Schritt insbesondere für Ersttäter und wirtschaftsstrafrechtlich Verurteilte mit stabiler Lebensführung. Antrag bereits vor Haftantritt möglich Verurteilte sollen künftig bereits in der Aufforderung zum Strafantritt über die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests informiert werden. Gleichzeitig soll ermöglicht werden, bereits vor Haftantritt einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest zu stellen . Bis zur Entscheidung über diesen Antrag soll der Strafantritt aufgeschoben werden. Wichtig: Verurteilungen aufgrund von schwerer Gewalt-, Sexualdelikte oder terroristischer Strafsachen sind von der geplanten Neuregelung weiterhin ausgenommen! Elektronisch überwachter Hausarrest als moderner Entlassungsvollzug Auch §§ 144 bis 147 StVG – die Bestimmungen zum Entlassungsvollzug – sollen künftig den elektronisch überwachten Hausarrest stärker integrieren. Vorgesehen ist demnach: Zu Beginn des Entlassungsvollzugs eine amtswegige Prüfung der Möglichkeit eines weiteren Vollzugs in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests, Unterstützung bei der Vorbereitung der Voraussetzungen (Wohnsituation, Beschäftigung) und optional die Anwendung von Fußfesseln auch bei noch nicht erfüllten, aber absehbar erreichbaren Voraussetzungen (z.B. Arbeitstraining). Mehr Freiheit bei Wohlverhalten – auch im elektronisch überwachten Hausarrest Analog zu Lockerungen im geschlossenen Vollzug sollen bei längerem elektronisch überwachtem Hausarrest künftig Zeiten außerhalb der Unterkunft möglich sein – etwa für Sport, soziale Kontakte oder Freizeitgestaltung. Diese Maßnahme zielt auf: Vermeidung psychischer Krisen, Reduktion von Abbrüchen, Stärkung der Resozialisierung. Eine mehrmonatige Erprobungsphase soll dabei helfen, individuelle Lockerungen zu gewähren – ein Modell, das sich auch in der Praxis bewährt hat. Legistischer Fahrplan und Inkrafttreten der Reform Die Novelle befindet sich derzeit im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren und sollvoraussichtlich Mitte Juni im Plenum abschließend beraten und beschlossen werden. Das Inkrafttreten ist mit 1. September 2025 vorgesehen. Wir beobachten die weitere Entwicklung genau und halten Sie über den legislativen Fortschritt sowie die konkreten Auswirkungen auf die Praxis des Strafvollzugs auf dem Laufenden! Modernisierung mit Perspektive: Die „Fußfessel“ als Chance im Strafvollzug Die geplante Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests („Fußfessel“) stellt einen bedeutsamen Paradigmenwechsel im österreichischen Strafvollzugsrecht dar und unterstreicht hierdurch die zunehmende Differenzierung im Strafvollzug, wodurch auch rechtskräftig Verurteilten neue Handlungsspielräume eröffnet werden. Die angestrebte Neuregelung reflektiert sohin das Bestreben des Gesetzgebers, vollzugstaugliche Alternativen zur Freiheitsstrafe in Strafhaft zu schaffen, die sowohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit als auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung tragen. Sohin stellt etwa im Bereich der Vermögens- und Wirtschaftskriminalität ein Strafvollzug im Sinne einer elektronischen Aufsicht eine sachlich und rechtlich angemessene Alternative zur klassischen Freiheitsstrafe dar. Fazit – Die Fußfessel als Chance im Strafvollzug Aus Sicht der Verteidigung ist klar: Wer rechtzeitig handelt, hat bessere Chancen. Eine frühzeitige Prüfung der Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest – sei es vor dem Strafantritt oder im Hinblick auf eine vorzeitige Entlassung – kann entscheidend sein. Die dafür geltenden Fristen sind oft eng bemessen, rasches Handeln daher essenziell. Wenn Sie selbst oder jemand in Ihrem Umfeld von einer bevorstehenden Haft betroffen ist, sollten Sie Ihre Möglichkeiten rechtlich abklären lassen. Wir prüfen sorgfältig, ob ein Antrag auf Fußfessel im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat – und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Denn erfolgreiche Verteidigung endet nicht mit dem Urteil – sondern schließt auch die Gestaltung des Vollzugs mit ein . - **Read more:** /blog/fussfessel-statt-gefaengnis-strafvollzug-in-oesterreich-vor-einem-wendepunkt ### Die Kehrseite der COVID-19-Förderungen: strafrechtliche Risiken und Prävention **Date:** 2025-05-08 22:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser Im Zuge der COVID-19-Pandemie stellte die österreichische Bundesregierung umfassende finanzielle Unterstützungsmaßnahmen bereit, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Unternehmen abzufedern. Zu den wichtigsten Hilfsinstrumenten zählten: Corona-Kurzarbeit Härtefallfonds Fixkostenzuschuss Lockdown-Umsatzersatz Covid-19-Investitionsprämie Verlustersatz Ausfallbonus Um der Idee der „Soforthilfe“ gerecht zu werden, erfolgte die Prüfung vieler Förderanträge – insbesondere in der Anfangsphase – häufig nur auf Plausibilität. Diese „vereinfachten“ Prüfungsverfahren hatten jedoch zur Folge, dass unrichtige Antragstellungen nicht sofort erkannt wurden, welche in der Folge zu unrechtmäßigen oder zumindest überhöhten Auszahlungen führten. Für viele Unternehmen und auch für Steuerberater stellt sich nun die dringende Frage: Welche Risiken drohen bei einer unrichtigen Beantragung von COVID-19-Förderungen? Mögliche Risiken bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme: zivilrechtlich: Rückzahlung der (unrechtmäßigen) Förderung, finanzstrafrechtlich: §§ 33 ff FinStrG – Abgabenhinterziehung, strafrechtlich: §§ 146 (147) StGB – (schwerer) Betrug. Der folgende Beitrag bietet einen kompakten Überblick über die strafrechtlichen Implikationen und zeigt, wie Sie Haftungsrisiken rechtzeitig vermeiden können. Kein Kavaliersdelikt: Betrug nach § 146 StGB Falsche Angaben in Förderanträgen können den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Im Gesetz heißt es: „Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Konkret bedeutet das: bei der Beantragung der Förderung werden unrichtige Angaben gemacht (z.B. überhöhte Umsatzeinbußen dargestellt oder Aufwendungen deklariert, die es so nicht gegeben hat), der zuständige Sachbearbeiter der auszuzahlenden Stelle (zB COFAG) irrt über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben und genehmigt die Auszahlung der Förderung (Vermögensverschiebung), wodurch ein Vermögensschaden entsteht und der Täter (= Antragsteller) oder ein Dritter unrechtmäßig bereichert wird. Auch die Unterlassung einer gebotenen Korrektur kann strafbar sein. Besteht für die Antragsteller die Pflicht irrtümlich falsche Angaben zu korrigieren, würde die Unterlassung – somit die Nicht-Korrektur der unrichtigen Angaben – ebenfalls den objektiven Tatbestand des § 146 StGB erfüllen. Bedingter Vorsatz genügt Auf der subjektiven Tatseite erfordert der Betrug nach § 146 StGB zumindest den bedingten Vorsatz . Dieser bedingte Vorsatz muss die Täuschung, die Schädigung und (unrechtmäßige) Bereicherung umfassen – dies zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung. Bei einem bedingten Vorsatz genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des Deliktes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet . In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei Verwendung falscher Urkunden oder bei Schäden über EUR 5.000 bzw. 300.000 kann sogar ein schwerer Betrug nach § 147 StGB vorliegen, der mit deutlich höheren Strafen verbunden ist. Steuerberater im Visier: Beitragstäterschaft möglich Besondere Vorsicht ist für Steuerberater geboten, die Mandanten bei der Antragstellung unterstützt haben. Auch wenn der Antrag im Namen des Unternehmens gestellt wird, können Steuerberater als Beitragstäter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie: Wissentlich falsche Daten übermitteln Wurden bewusst unrichtige Zahlen verwendet oder Informationen manipuliert, liegt eine unmittelbare Beteiligung am Betrug vor. Garantenstellung und Berichtigungspflicht Stellt sich nach der Antragstellung heraus, dass Angaben unrichtig waren, besteht im Regelfall eine Pflicht zur Berichtigung. Eine solche Berichtigungspflicht kann auch den Steuerberater treffen, sofern diesem eine „Garantenstellung“ im Sinne des StGB zukommt. „Garantenstellung“ kommt einer Person zu, wenn sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt (also z.B. kein Schaden entsteht oder fortwirkt). Diese Pflicht kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben (z.B. Gesetz, vertragliche Übernahme einer Schutzpflicht, vorangegangenes gefährdendes Verhalten). Solchen Garanten kann in weiterer Folge ebenfalls die (vorsätzliche) Unterlassung einer gebotenen Berichtigung als Betrug iSd StGB angelastet werden. Ein Steuerberater, der einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss einreicht, erkennt nachträglich, dass zu hohe Fixkosten geltend gemacht wurden. Wenn er in dieser Konstellation als Garant gilt (z. B. durch vertragliche Übernahme der Verantwortung), kann seine Nicht-Korrektur als vorsätzliches Unterlassen gewertet werden – und damit strafrechtlich relevant sein. Auch hier genügt bedingter Vorsatz, wenn der Steuerberater die Unrichtigkeit der Angaben für möglich hält und sich damit abfindet. Dabei darf nicht vergessen werden, dass in vielen Fällen eine Mithilfe eines Wirtschaftstreuhänders insoweit vorausgesetzt war, als dass die Einreichung des Antrages teils (zB Fixkostenzuschuss) zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter erfolgen musste. Vorbeugen statt Strafe – tätige Reue nach § 167 StGB Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine bereits begangene Tat durch tätige Reue (§ 167 StGB) straffrei bleiben – vorausgesetzt, die Behörden haben vom Sachverhalt noch keine Kenntnis erlangt. Erforderlich ist ein rasches, aktives Handeln, bevor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Die Beratung in strafrechtlichen Belangen ist Steuerberatern nicht erlaubt – hier ist eine spezialisierte Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht erforderlich. - **Read more:** /blog/die-kehrseite-der-covid-19-foerderungen-strafrechtliche-risiken-und-praevention ### Die unterlassene Abgabenerklärung – Das versteckte Haftungsrisiko für Steuerberater **Date:** 2025-04-22 22:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Felix Melzer, LL.M. B.A. In einem kürzlich ergangenen Judikat des BFG vom 03.09.2024, RV/7300031/2024, wurde entschieden, dass ein Steuerberater auch die Verantwortung dafür trägt, sämtliche erforderlichen Dokumente für die Jahressteuererklärung fristgerecht vor dem gesetzlichen Abgabetermin einzufordern und zu verarbeiten. Versäumt er diese Pflicht (obwohl die erforderlichen Unterlagen beim Steuerpflichtigen vorlagen), ist der Steuerberater bei Unterlassung der Einreichung als unmittelbarer Täter einer (versuchten) Abgabenhinterziehung anzusehen. Die praktische Bedeutung dieser Entscheidung ist erheblich, da es nicht selten vorkommt, dass Abgabenerklärungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingereicht werden. Damit Sie Ihr Haftungsrisiko besser abschätzen können , möchten wir im folgenden Beitrag aufzeigen, wie eine Abgabenhinterziehung durch Unterlassung verwirklicht werden kann und welche (finanzstrafrechtliche) Rolle dabei dem Steuerberater zukommt. Gesetzliche Grundlage – § 33 Abs 1 FinStrG § 33 Abs. 1 FinStrG definiert die Abgabenhinterziehung als vorsätzliche Verkürzung von Abgaben unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Tathandlung kann dabei sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Eine Abgabenhinterziehung durch Unterlassung kommt dann in Betracht, wenn die Abgabenerklärung nicht innerhalb der (gesetzlichen) Frist eingereicht wird und es dadurch zu keiner oder einer zu niedrigen Steuerfestsetzung kommt. Diese gesetzlichen Erklärungsfristen sind grundsätzlich den jeweiligen Materiengesetzen zu entnehmen. [1] Bewirken einer Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 3 FinStrG Unrichtige Erklärungsabgabe vs. gänzliches Unterlassen Für die Bewirkung einer Abgabenhinterziehung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben regelt § 33 Abs 3 lit a FinStrG zwei Fälle: Die unrichtige Erklärungsabgabe Das gänzliche Unterlassen einer Erklärung Im Falle der Nichtabgabe einer Steuererklärung findet sich jedoch noch eine Besonderheit im § 33 Abs 3 lit a FinStrG, nämlich heißt es im Gesetz: „(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, a) mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder ‍ ,“ Eine Voraussetzung für die Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichterfüllung einer Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigepflicht ist somit, dass der Abgabenbehörde die Entstehung des Abgabenanspruches überhaupt nicht bekannt geworden ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn das Finanzamt von der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit nichts gewusst hat. Sonderfall: Abgabenanspruch bereits bekannt War hingegen das Entstehen des Abgabenanspruchs dem Grunde nach bekannt, so kann die Abgabenverkürzung nicht mehr nach § 33 Abs 3 lit a 2. Halbsatz FinStrG bewirkt werden. Eine Abgabenverkürzung wäre hierbei nur dann verwirklicht, wenn die Abgabenbehörde aufgrund der Nichtabgabe im Schätzungswege eine zu niedrige Abgabenfestsetzung vornimmt. Damit wird die Verkürzung in Folge aber gemäß § 33 Abs 3 lit a 1. Halbsatz FinStrG mit Bescheiderlassung verwirklicht, nicht mehr unmittelbar durch Unterlassung gemäß des 2. Halbsatzes. Das bedeutet, dass etwa ein bereits wegen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Finanzamt geführter Abgabepflichtiger durch das Unterlassen der Abgabe von Steuererklärungen für ein Veranlagungsjahr keine Abgabenverkürzung hinsichtlich der bekannten Abgabenpflichten nach § 33 Abs 3 lit a 2. Halbsatz FinStrG bewirken kann. Diese Pflichtverletzung ist dann nur mehr als Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar, sofern nicht eine Abgabenverkürzung (zB durch eine zu niedrige Schätzung) bewirkt wird. Nach der Rsp des OGH (OGH 18.2.1999, 12 Os 139/98) kann aber selbst dann, wenn das Entstehen des Abgabenanspruches an sich bekannt war, die Nichtabgabe einer Steuererklärung eine versuchte Abgabenhinterziehung darstellen, wenn der Täter mit der Nichtabgabe der Steuererklärung eine zu niedrige Festsetzung erreichen wollte, sofern der sich darauf beziehende Vorsatz erwiesen werden kann. In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass es sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung der Abgabenverkürzung durch Unterlassung handelt. Im praktischen Anwendungsfall können weitere spezifische Umstände auftreten, die einer individuellen Prüfung des jeweiligen Sachverhalts im Einzelfall bedürfen. Haftung des Steuerberaters bei Nichtabgabe der Erklärung Ein Abgabenpflichtiger beauftragte seinen Steuerberater (den Beschuldigten) mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass der Steuerberater die Jahressteuererklärungen erstellen sollte. Den Steuerberater traf daher kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabenpflichtigen hinsichtlich der Einreichung der Jahressteuererklärung 2016, 2017, 2018 und 2019 (§§ 133, 134 BAO). Der beschuldigte Steuerberater ist demnach als unmittelbarer Täter anzusehen, da er sich vertraglich verpflichtet hat, die steuerlichen Agenden seines Mandanten wahrzunehmen und die verfahrensgegenständlichen Jahreserklärungen einzureichen. Die für die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Jahreserklärungen erforderlichen Unterlagen waren im Zeitpunkt des Eintrittes der Erklärungsverpflichtung vollständig beim Abgabepflichtigen vorhanden. Der Steuerberater hat es jedoch unterlassen, sich diese vollständigen Unterlagen von seinem Mandanten fristgerecht zu besorgen. Es wäre dem Steuerberater daher oblegen für seinen Mandanten die Steuererklärungen fristgerecht (zu erstellen und) einzureichen, jedoch hat er dies in Kenntnis seiner Verpflichtung unterlassen und somit die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungsverpflichtung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen nachfolgend Schätzungsbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018, welche jeweils zu Abgabennachforderungen führten. Ein (anderer) neuer steuerlicher Vertreter konnte im Rechtsmittelverfahren niedrigere Festsetzungen auf Basis der tatsächlichen Unterlagen erwirken. Weil daher in den Jahren 2016-2018 aufgrund der unterlassenen Einreichungen zwar Offenlegungspflichtverletzungen vorlagen, aber wegen der zu hohen Schätzung der Abgabenbehörde keine Abgabenverkürzung eingetreten ist, hat der für die Einreichung der Steuererklärungen 2016-2018 beauftragte Steuerberater als unmittelbarer Täter durch seine Unterlassung der Erklärungseinreichung „nur“ das Delikt der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht (= Verletzung von Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen). Für das Jahr 2019 basierte die Abgabenfestsetzung letztlich auf einer nach Fristablauf eingereichten Jahreserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt kannte die Abgabenbehörde nur die geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von etwa der Hälfte der tatsächlichen Steuerschuld. Das Gericht ging davon aus, dass es der beschuldigte Steuerberater zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Behörde auf Basis ihrer unvollständigen Kenntnislage das wahre Einkommen des Abgabepflichtigen zu niedrig schätzen und dementsprechend eine zu geringe Einkommensteuer festsetzen würde. Deswegen wurde der Differenzbetrag zwischen Vorauszahlungen und tatsächlicher Zahllast an Einkommensteuer 2019 objektiv als strafbestimmender Wertbetrag einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 angesetzt (die Finanzordnungswidrigkeit wurde durch die Abgabenhinterziehung konsumiert). Folgen und Risiken für Steuerberater Einen Steuerberater trifft kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten seiner Mandanten im Umfang der jeweiligen Beauftragung. Kommt es dahingehend zu Pflichtverletzungen, ist der Steuerberater als unmittelbarer Täter anzusehen, da er sich vertraglich verpflichtet hat, die steuerlichen Agenden seines Mandanten im Umfang der Beauftragung wahrzunehmen. Die neuerliche BFG-Judikatur bestätigt, dass ein Steuerberater nach Beauftragung auch die Verantwortung dafür trägt, sämtliche erforderlichen Dokumente für die Jahressteuererklärungen fristgerecht vor dem gesetzlichen Abgabetermin einzufordern und zu verarbeiten. Versäumt er diese Pflicht (obwohl die erforderlichen Unterlagen beim Steuerpflichtigen vorlagen), ist der Steuerberater bei Unterlassung der Einreichung gegebenenfalls als unmittelbarer Täter einer versuchten Abgabenhinterziehung anzusehen. Fazit – Haftungsrisiken im Finanzstrafrecht minimieren Die aktuellen Entwicklungen im Finanzstrafrecht erfordern vorausschauendes Handeln. Wir bei Eberl Legal beraten Sie umfassend, unterstützen bei der Risikominimierung und stehen Ihnen im Ernstfall mit unserer Expertise im Finanzstrafrecht zur Seite. [1] Besonderes Augenmerk gilt hier auch der Neuregelung im § 134a BAO. - **Read more:** /blog/die-unterlassene-abgabenerklaerung-das-versteckte-haftungsrisiko-fuer-steuerberater ### Selbstanzeige und Verjährung – Ein Wechselspiel zwischen Strafaufhebung und Offenbarung **Date:** 2025-03-30 22:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Felix Melzer, LL.M. B.A. Die unterschiedlichen Verjährungsregime: Abgabenrecht vs. Finanzstrafrecht Bevor Sie sich in aufwendige Selbstanzeigen stürzen, prüfen Sie auch die Verjährung! Wir wissen: (Verjährungs-)Fristen kennen, heißt persönliche Haftungen vermeiden! Der folgende Beitrag gibt Ihnen einerseits einen kurzen, kompakten und vereinfachten Überblick über die unterschiedlichen Verjährungsregime nach der BAO und dem FinStrG, die auch bei einer Selbstanzeige relevant sind. Andererseits wird noch ein Blick „ins Nähkästchen“ gewährt und werden Beispiele aufgezeigt, die in der Praxis immer wieder zu Beraterhaftungen führen. Die Bemessungsverjährung nach der BAO: Die Bemessungsverjährung definiert konkret, wie lange das Finanzamt Steuern festsetzen darf. [1] In den praktisch relevantesten Fällen, nämlich betreffend die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, beträgt diese Verjährungsfrist 5 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Liegen hinterzogene Abgaben vor, verlängert sich die Frist auf 10 Jahre . Diese Fristen sind in § 207 BAO geregelt. Werden innerhalb dieser Verjährungsfrist (nach außen erkennbare) Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die relative Verjährungsfrist um ein Jahr. Es kann zu weiteren Verlängerungen kommen, wenn weitere Amtshandlungen in jenem Jahr vorgenommen werden, bis zu dessen Ablauf die relative Verjährungsfrist verlängert wurde. Klassische Beispiele für solche Amtshandlungen sind: Aufforderung zur Einreichung von Abgabenerklärungen, Ergänzungsansuchen, Bescheidmäßige Festsetzungen, Außenprüfungen usw. Einkommensteuer 2019: Beginn der Verjährung mit Ablauf von 2019, verjährt ist das Recht zur Bemessung damit mit Ende des Jahres 2024 (5 Jahre später), Zustellung des Einkommensteuerbescheides im Jahr 2020 = Verlängerung der ursprünglichen Verjährung um ein Jahr, somit bis Ende 2025, Außenprüfung im Jahr 2025 = Verlängerung um ein weiteres Jahr bis 2026, aufgrund der neuerlichen Amtshandlung im Jahr 2025, die Bemessungsverjährung der Einkommensteuer 2019 tritt daher mit Ablauf des Jahres 2026 ein. Absolute Bemessungsverjährung: Unabhängig davon, welche und wie viele verlängernde Amtshandlungen erfolgen, verjährt das Recht auf Bemessung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Hinterzogene Einkommensteuer 2019 (Beginn der 10-jährigen Verjährung mit Ablauf von 2019), Zustellung Einkommensteuerbescheid im Jahr 2020 Außenprüfung im Jahr 2029 Die absolute Verjährung tritt mit Ablauf des Jahres 2029 ein (10 Jahre ab Beginn der Verjährung), dh die Behörde müsste in 2029 einen ESt-Bescheid für 2019 erlassen, andernfalls wäre die Einkommensteuer 2019 absolut verjährt. Die Verjährung nach dem FinStrG: Die relative Verjährungsfrist Die relative Verjährung beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten entweder 1 Jahr (zB für die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach § 51 FinStrG) oder 3 Jahre (zB für die Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben nach § 49 FinStrG), für die übrigen Finanzvergehen (zB Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG) 5 Jahre . Die Verjährung beginnt grundsätzlich bei Erfolgsdelikten (zB Hinterziehung der Einkommensteuer) mit Eintritt des Erfolges (= mit Zustellung des Einkommensteuerbescheides und sohin dem Bewirken der Abgabenverkürzung). Hinterzogene Einkommensteuer 2019, Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2019 am 6.5.2020, Erfolgseintritt am 6.5.2020 – Beginn der Verjährung (5 Jahre) Die relative Verjährung ist mit Ablauf des 6.5.2025 eingetreten. „Zug-Waggon-Prinzip“ nach § 31 Abs 3 FinStrG Begeht der Täter jedoch während der relativen Verjährungsfrist ein anderes vorsätzliches Finanzvergehen, so tritt die Verjährung für das erste Delikt so lange nicht ein, bevor auch für die nachfolgende Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, dh es verlängert sich die relative Verjährung für das „Vordelikt“ um jenen Zeitraum, bis auch die Verjährung für das „Nachdelikt“ abgelaufen ist. Abgabenhinterziehung (= Vorsatztat) im Jahr 2023 (Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, das Delikt verjährt daher grundsätzlich in 2028), Finanzordnungswidrigkeit (nach § 51 FinStrG) im Jahr 2028 (Verjährungsfrist dieser Finanzordnungswidrigkeit beträgt 1 Jahr, Verjährung daher in 2029) Die Verjährung für sämtliche Delikte erfolgt erst im Jahr 2029. Absolute Verjährungsfristen im Finanzstrafrecht In einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren , das heißt, wenn im Wesentlichen der verkürzte Betrag € 150.000,-- nicht übersteigt oder eine Vorsatztat nicht vorliegt, gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren . [2] Im Rahmen des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens , das heißt grundsätzlich bei Vorliegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten) und einer verkürzten Steuer in Höhe von mehr als € 150.000,--, gibt es keine absolute Verjährung . Wechselspiel bei: Selbstanzeige und Verjährung (Verjährungs-)Fristen kennen heißt Haftungen vermeiden! Dies soll an nachfolgenden Beispielen veranschaulicht werden: Folgender Sachverhalt: Abgabenrechtlich: Einkommensteuer 2019: Beginn der relativen Verjährung mit Ablauf von 2019, verjährt ist das Recht zur Bemessung damit mit Ende des Jahres 2024 (5 Jahre später), Zustellung des Einkommensteuerbescheides für 2019 im Jahr 2020 = Verlängerung der ursprünglichen Verjährung um ein Jahr, somit bis Ende 2025, Außenprüfung im Jahr 2025 = Verlängerung um ein weiteres Jahr bis 2026, aufgrund der neuerlichen Amtshandlung im Jahr 2025, die relative Bemessungsverjährung der Einkommensteuer 2019 tritt daher mit Ablauf des Jahres 2026 ein. Finanzstrafrechtlich: Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2019 am 6.5.2020, Erfolgseintritt am 6.5.2020 – Beginn der Verjährung, die relative Verjährung ist mit Ablauf des 6.5.2025 eingetreten. Mit Ablauf des 6.5.2025 ist die Einkommensteuer 2019 finanzstrafrechtlich bereits verjährt, während die abgabenrechtliche Bemessungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2026 eintritt. Für finanzstrafrechtlich bereits verjährte Delikte ist keine Selbstanzeige mehr erforderlich. Wird dennoch eine Selbstanzeige erstattet, kann dies – mangels eingetretener abgabenrechtlicher Verjährung – jedoch weiterhin zu steuerlichen Festsetzungen führen! Folgender Sachverhalt: Abgabenrechtlich: Einkommensteuer 2021: Beginn der relativen Verjährung mit Ablauf von 2021, verjährt ist das Recht zur Bemessung damit mit Ende des Jahres 2026 (5 Jahre später), Zustellung des Einkommensteuerbescheides für 2021 im Jahr 2022 = Verlängerung der ursprünglichen Verjährung um ein Jahr, somit bis Ende 2027, Außenprüfung im Jahr 2025 = keine Verlängerung um ein weiteres Jahr bis 2028, aufgrund der neuerlichen Amtshandlung im Jahr 2025, [3] die relative Bemessungsverjährung der Einkommensteuer 2021 tritt daher mit Ablauf des Jahres 2027 ein. Finanzstrafrechtlich: Der Abgabepflichtige hat vorsätzlich im Zeitraum 2010 bis inklusive 2021 Vermietungseinkünfte nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst. Jährlich ergibt sich dadurch ein verkürzter Betrag von EUR 20.000,00, dh für sämtliche 12 Jahre EUR 240.000,00; Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2021 am 6.5.2022, Erfolgseintritt am 6.5.2022 – Beginn der finanzstrafrechtlichen Verjährung für die Einkommensteuer 2021, die relative finanzstrafrechtliche Verjährung tritt mit Ablauf des 6.5.2027 ein Die Außenprüfung findet im Jahr 2025 statt. Prüfungsgegenständlich sind die Jahre 2021 bis 2023. Der Abgabepflichtige will zu Beginn der Betriebsprüfung im Jahr 2025 eine Selbstanzeige erstatten. Aus abgabenrechtlicher Sicht könnten – unterstellt man vorsätzliches Verhalten – noch die Jahre bis zurück in 2015 geprüft und vorgeschrieben werden. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht sind aber auch die Jahre 2010 bis inklusive 2014 offenzulegen (wenn auch nicht mehr zu entrichten): Weil es im gerichtlichen Finanzstrafverfahrens keine absolute Verjährung mehr gibt, sind die (vorsätzlich begangenen) Vordelikte unter Berücksichtigung des Zug-Waggon-Prinzips iSd § 31 Abs 3 FinStrG auch noch nicht verjährt (letztes Delikt verjährt erst am 6.5.2027)! Eine Selbstanzeige kann in so einem Fall zur Strafaufhebung für die gesamten Jahre führen und besteht für die bereits abgabenrechtlich verjährten Abgaben kein Entrichtungserfordernis (weder für Selbstbemessungs- noch für Veranlagungsabgaben). Besonderheit: in der Literatur wird jedoch auch die Meinung vertreten, dass der abgabenrechtliche Verjährungseintritt zum Entstehen einer Naturalobligation führt (und damit zum grundsätzlichen Fortbestehen der Schuld ). Werden die Abgaben also trotz fehlender Verpflichtung zur Entrichtung an das Finanzamt gezahlt, können diese womöglich nicht mehr rückgefordert werden ! Mit diesen einfachen Beispielen soll veranschaulicht werden, wie das vielfältige Wechselspiel von abgabenrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Verjährung in gegenläufige Richtungen gehen kann und daher die vielfältigen Fallkonstellationen bei Selbstanzeigen mitberücksichtigt werden müssen, sollen diese doch einerseits zur vollständigen Strafaufhebung, andererseits aber auch nicht zu einer monetären Mehrbelastung führen. Wir kennen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen die vielfältigen Stolpersteine bei Selbstanzeigen. Diese sollen dem Klienten Straffreiheit verschaffen und nicht das Gegenteil bewirken samt unnötiger Beraterhaftungen inklusive. Fazit – Verjährungsfristen kennen, Haftung vermeiden Verjährungsfristen erkennen, Straffreiheit erlangen, Haftung vermeiden und Herausforderungen gemeinsam meistern. [1] Auf Sondertatbestände, die der Abgabenbehörde ermöglichen, teilweise auch noch nach Ablauf von relativen Verjährungsfristen Steuern festzusetzen, wie zB das Recht auf Wiederaufnahme, wird hier nicht eingegangen, da es sonst den Rahmen sprengen würde. [2] Auf die Sonderkonstellationen betreffend die Problematik des fortgesetzten Deliktes sowie die Frage des Beginnes der 10-jährigen Verjährungsfrist bei echten Unterlassungsdelikten wird hier nicht eingegangen, da dies den Rahmen sprengen würde. [3] Es liegt kein Fall des § 209 Abs 1 2. Satz BAO vor - **Read more:** /blog/selbstanzeige-und-verjaehrung-ein-wechselspiel-zwischen-strafaufhebung-und-offenbarung ### Steuerberater im Fokus: Strafbarkeit bei unterlassener Erklärung BFG RV/7300031/2024 **Date:** 2025-03-12 23:00 | **Category:** judikatur | **Author(s):** Felix Melzer, LL.M. B.A. Einen Steuerberater kann kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden seines Mandanten treffen. Demnach ist er bei entsprechender Möglichkeit, alle für die Erstellung einer Jahreserklärung benötigten Unterlagen vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung zu bekommen, als unmittelbarer Täter einer versuchten Abgabenhinterziehung durch Unterlassung der Einreichung der Erklärung anzusehen. Kernpunkte der BFG-Entscheidung: Sachverhalt: Ein Steuerberater wurde mit der Erstellung und Einreichung der Jahressteuererklärungen 2016-2019 beauftragt. Kraft freiwilliger Pflichtübernahme traf den Steuerberater daher die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabepflichtigen hinsichtlich der Einreichung der Jahressteuererklärung 2016, 2017, 2018 und 2019 (§§ 133, 134 BAO). Die erforderlichen Unterlagen zur Finalisierung der Steuererklärungen waren beim Abgabenpflichtigen zwar vollständig vorhanden, aber hat der Steuerberater diese nicht rechtzeitig angefordert und wurden in weiterer Folge vom Steuerberater keine Steuererklärungen für den Abgabepflichtigen betreffend die obigen Zeiträume eingereicht. Danach fand eine abgabenbehördliche Prüfung nach § 147 BAO bzw eine Nachschau gemäß § 144 BAO für die Zeiträume 2015 bis 2019 statt. Rechtliche Beurteilung für 2016-2018: Für die Jahre 2016-2018 wurden Schätzungsbescheide erlassen, welche zu Abgabennachforderungen führten. Ein (anderer) neuer steuerlicher Vertreter konnte im Rechtsmittelverfahren niedrigere Festsetzungen erwirken. Weil daher in den Jahren 2016-2018 aufgrund der unterlassenen Einreichungen zwar Offenlegungspflichtverletzungen vorlagen, aber wegen der zu hohen Schätzung der Abgabenbehörde keine Abgabenverkürzung eingetreten ist, hat der für die Einreichung der Steuererklärungen 2016-2018 beauftragte Steuerberater als unmittelbarer Täter durch seine Unterlassung der Erklärungseinreichung „nur“ das Delikt der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht. Rechtliche Beurteilung für 2019: Für das Jahr 2019 basierte die Abgabenfestsetzung letztlich auf einer nach Fristablauf eingereichten Jahreserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt kannte die Abgabenbehörde nur Vorauszahlungen in Höhe von etwa der Hälfte der tatsächlichen Steuerschuld. Das Gericht ging davon aus, dass es der beschuldigte Steuerberater zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Abgabenbehörde auf Basis ihrer unvollständigen Kenntnislage das wahre Einkommen des Abgabepflichtigen zu niedrig schätzen und dementsprechend eine zu geringe Einkommensteuer festsetzen würde. Deswegen wurde der Differenzbetrag zwischen Vorauszahlungen und tatsächlicher Zahllast an Einkommensteuer 2019 objektiv als strafbestimmender Wertbetrag einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 angesetzt (die Finanzordnungswidrigkeit wurde durch die Abgabenhinterziehung konsumiert). Fazit: Erhebliches Haftungsrisiko für Steuerberater Übernimmt ein Steuerberater die steuerlichen Pflichten seines Klienten, so trägt er auch die Verantwortung, sämtliche erforderlichen Dokumente für die Jahressteuererklärung fristgerecht vor dem gesetzlichen Abgabetermin einzufordern und zu verarbeiten. Versäumt er diese Pflicht (obwohl die erforderlichen Unterlagen beim Steuerpflichtigen vorlagen), ist der Steuerberater bei Unterlassung der Einreichung als unmittelbarer Täter einer (versuchten) Abgabenhinterziehung anzusehen. Schützen Sie sich vor Haftungsrisiken im Finanzstrafrecht! Die aktuellen Entwicklungen im Finanzstrafrecht erfordern vorausschauendes Handeln. Wir beraten Sie umfassend, unterstützen Sie bei der Risikominimierung und stehen Ihnen im Ernstfall mit unserer Expertise im Finanzstrafrecht zur Seite. - **Read more:** /blog/steuerberater-im-fokus-strafbarkeit-bei-unterlassener-erklaerung-bfg-rv-7300031-2024 ### Hausdurchsuchung? So reagieren Sie richtig **Date:** 2025-03-03 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser, Felix Melzer, LL.M. B.A. Eine Hausdurchsuchung ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre und kann für Betroffene eine belastende Erfahrung sein. Sie dient der Beweissicherung im Strafverfahren und kann sowohl private Wohnräume als auch Büros und andere betriebliche Räumlichkeiten betreffen. Aber unter welchen Voraussetzungen sind Hausdurchsuchungen überhaupt erlaubt? Und wie sollten Sie sich im Ernstfall verhalten? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen kompakten Überblick. Rechtliche Grundlagen – Wann ist eine Hausdurchsuchung zulässig? Eine Hausdurchsuchung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Es muss ein auf konkrete Tatsachen gestützter, begründeter Verdacht vorliegen, dass sich an diesem Ort eine verdächtige Person aufhält, oder sich dort Gegenstände oder Spuren der strafbaren Handlung (Beweismittel) befinden, die gesichert werden können. Die Durchsuchung bedarf grundsätzlich einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft. Nur bei \ Die Hausdurchsuchung muss verhältnismäßig sein, d.h. der erwartete Ermittlungserfolg muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Hausdurchsuchungen sind nur zulässig, wenn konkrete Hinweise auf eine Straftat vorliegen. Durchsuchungen „auf gut Glück“ sind unzulässig. Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung – So schützen Sie sich Hausdurchsuchungen erfolgen meist unangekündigt, oft früh morgens. Jetzt ist entscheidend, dass Sie besonnen und richtig reagieren. Hier sind die wichtigsten Punkte: Ruhe bewahren und Rechtsanwalt kontaktieren Bewahren Sie Ruhe – auch wenn die Situation belastend ist. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen oder zu vorschnellen Aussagen hinreißen. Rechtsanwalt kontaktieren – keine Zeit verlieren! Je früher Sie professionelle rechtliche Unterstützung haben, desto besser. Rufen Sie uns sofort an – wir sind im Notfall sofort für Sie da und schützen Ihre Rechte. Warten Sie nach Möglichkeit mit jeglichen Auskünften, bis Ihr Anwalt vor Ort ist! Durchsuchungsanordnung prüfen Lassen Sie sich die Durchsuchungsanordnung zeigen und kopieren Sie diese. Aus der darin enthaltenen Verdachtslage samt Begründung ergibt sich, nach welchen Personen/Gegenständen überhaupt gesucht wird und an welchen Orten gesucht werden darf. Sind einzelne Bereiche von der Anordnung nicht umfasst, muss eine Durchsuchung auch nicht zugelassen werden. Lassen Sie sich nicht zu einer Durchsuchung ohne gültige Anordnung überreden! Keine Mitwirkungspflicht - Schweigen ist Gold Sie müssen nicht aktiv an der Durchsuchung mitwirken oder Fragen beantworten. Vermeiden Sie jedoch alles, was als Behinderung der Ermittlungsarbeit ausgelegt werden könnte. Bei Unsicherheiten – rufen Sie uns an! Wir erklären Ihnen, was erlaubt ist und was nicht. Schweigen ist oft Gold – vermeiden Sie unbedachte Aussagen: Alles, was Sie sagen, kann dokumentiert und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Sie oder andere Beschuldigte verwendet werden. Antworten Sie auf keine Fragen ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt. Dokumentation und Schutz vor unzulässiger Sicherstellung Dokumentieren Sie alles genau: Begleiten Sie die Beamten – wenn möglich mit einer neutralen Zeugin oder einem Zeugen – und notieren Sie sich Namen, durchgeführte Maßnahmen und sichergestellte Gegenstände. Wir helfen Ihnen dabei, eventuelle Verfahrensfehler geltend zu machen. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte sichern! Schutz vor unzulässiger Sicherstellung: Rein private Gegenstände und Unterlagen von Parteienvertretern (zB Korrespondenz mit Rechtsanwalt) dürfen grundsätzlich nicht sichergestellt werden. Bei Gefahr des Verstoßes sollten die Beamten unverzüglich darauf hingewiesen werden. Nach der Hausdurchsuchung – So geht es weiter Fordern Sie das Sicherstellungsprotokoll an : Die ermittelnden Behörden haben über die Hausdurchsuchung ein schriftliches Protokoll (beinhaltet auch eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände) zu erstellen, welches Ihnen auszuhändigen ist. Prüfen Sie dieses auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Lassen Sie uns Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen: Wurden Ihre Rechte verletzt? War die Durchsuchung unrechtmäßig? Wir analysieren den Sachverhalt und legen bei Bedarf Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde für Sie ein – nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf! Denken Sie weiter – was kommt als Nächstes? Eine Hausdurchsuchung steht oft erst am Beginn eines Ermittlungsverfahrens. Je früher Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, desto besser können wir Ihre Interessen schützen. Fazit – Hausdurchsuchung? Ihre Verteidigung beginnt jetzt! Eine Hausdurchsuchung kann gravierende Folgen haben – für Ihre Karriere, Ihr Unternehmen und Ihr Privatleben. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um aktiv zu werden und sich bestmöglich zu schützen. Sie brauchen Soforthilfe? Rufen Sie uns an unter: 01/581 11 79 - **Read more:** /blog/hausdurchsuchung-so-reagieren-sie-richtig- ### Das 4. Gebot im Finanzstrafrecht – Die vertretbare Rechtsansicht als Verteidigungslinie **Date:** 2024-12-08 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl Die vertretbare Rechtsansicht ist ein wesentliches Verteidigungsinstrument, welches zwar oft vorgebracht, aber in vielen Fällen nicht begründet ausgeführt wird und sohin auch in vielen Fällen nicht zum gewünschten Ziel führt.  Warum ist die vertretbare Rechtsansicht ein Gebot? Zunächst ist die Frage zu stellen, welche Motive für diesen (Verteidigungs-)Ansatz sprechen, welcher im Idealfall zur Straffreiheit führen kann. Dieses Instrument ist ja nicht gesetzlich geregelt. Gleich vorab: es gibt unzählige Motive, welche gleichzeitig auch in den Prüfungsmaßstab einfließen sollten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den häufigsten Tatbeständen im Finanzstrafrecht um sog. Blankettstrafnormen handelt. D.h. diese Tatbestände müssen durch abgabenrechtliche Normen (und somit auch durch abgabenrechtlich festgestellte Sachverhalte) aufgefüllt werden, sohin in den jeweiligen Tatbestand hineingelesen werden. Konkret: Ob eine (und welche) abgabenrechtliche Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 33 Abs. 1 FinStrG verletzt wird, ergibt sich aus dem gesamten Steuerrecht und nicht aus dem Tatbestand selbst. Hierbei wird natürlich auch die gesamte Komplexität des Steuerrechts „hineingelesen“. Gesetze, Richtlinien, Erlässe, und vieles mehr sehen zahlreiche Auslegungs- und Anwendungsspielräume vor, welche nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen sollen. Dies widerspiegelt sich selbstverständlich auch in der Judikatur und Literatur . Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Pflichtverletzung nicht nur objektiv vorliegt, sondern – im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG - auch subjektiv vom Vorsatz umfasst sein muss. Ob das der Fall ist, hängt nicht zuletzt auch von der sog. „Parallelwertung in der Laiensphäre“ ab. D.h. inwieweit war dem Beschuldigten, z.B. aufgrund seiner Vorbildung, Ausbildung, seiner Tätigkeit, die Wertung der einzelnen Vorschrift erkennbar und somit vorwerfbar, insbesondere in komplexen steuerlichen Fragen. Letztlich sind aber auch die finanzstrafrechtlichen Verfahrens- und Beweisgrundsätzen selbst zu berücksichtigen. Nicht nur die Beweislast liegt bei der Finanzstrafbehörde, sondern – und das ist der wesentliche Punkt – auch das Beweismaß ist gegenüber dem Abgabenrecht wesentlich erhöht. Wird dieses im Finanzstrafrecht erforderliche Beweismaß durch geltend gemachte oder vorliegende Zweifel nicht erreicht, darf dies nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen. Alle vorstehenden Motive und Überlegungen sind daher auch Ansatzpunkte für die Begründung einer vertretbaren Rechtsansicht. Die Prüfung der vertretbaren Rechtsansicht sollte daher in einem Fallprüfungsschema ebenfalls ganz oben stehen und diese Kriterien berücksichtigen. Nachfolgend soll nunmehr in einem kurzen Abriss versucht werden, ohne in die Untiefen der dogmatischen Auseinandersetzung „abzugleiten“, eine praktikable Handhabe zu finden, wie dieses Instrument angewendet werden kann. Begriffsbestimmungen Was ist eine Rechtsansicht? Der Begriff der „Rechtsansicht“ wird u.a. in der Literatur [1] wie folgt beschrieben: „Von einer Rechtsansicht wird man nur sprechen können, wenn sich ein Abgabepflichtiger auf den Wortlaut einer konkreten Gesetzesbestimmung bezieht und diesen nach eigener Anschauung auslegt“. Der Autor würde diese Begriffsbestimmung unter Berücksichtigung der unter Punkt 1. ausgeführten Motive wie folgt ergänzen bzw. adaptieren: „Von einer Rechtsansicht spricht man dann, wenn sich ein Abgabepflichtiger auf den Wortlaut einer rechtlichen Bestimmung im konkreten Fall bezieht, welche er in Abhängigkeit seines eigenen Wissens unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes auslegt.“ Auf den Punkt gebracht: die Motive wären in einer solchen Begründung iW „eingespeist“. Die „Vertretbarkeit“ unterteilt der Autor wiederum in vier Begriffe: Objektive Vertretbarkeit Objektive Vertretbarkeit: Bezugnahme auf das Vorliegen einer einschlägigen Literatur oder Judikatur (wohl dann auch auf Erlässe und Richtlinien des BMF) UND Ableitung der Rechtsansicht aus dem Gesetz ohne Verstoß gegen die Regeln der Logik. [2] Subjektive Vertretbarkeit Subjektive Vertretbarkeit: Andere (mögliche) Auslegung einer Bestimmung des Abgabenrechts als die Abgabenbehörde oder die Rechtsprechung durch den Abgabepflichtigen UND nach dem (nicht eindeutigen) Wortlaut der Bestimmung nicht ganz unvertretbar. Objektiv unvertretbar, subjektiv irrtümlich Objektive Unvertretbarkeit jedoch letztlich subjektiv „irrtümliche“ Rechtsansicht: Der Wortlaut der jeweils steuerlichen Bestimmung ist ausreichend bestimmt und es besteht kein Spielraum für eine Auslegung (= objektive Unvertretbarkeit), wobei jedoch in subjektiver Sicht u.a. folgende Aspekte zu prüfen wären, nämlich a) ob und in welchem Ausmaß (subjektiv) Zweifel hinsichtlich der Vertretbarkeit vorlagen oder nicht sowie b) die Vorwerfbarkeit eines sich darauf beziehenden Irrtums sowie c) die Grenzen zumutbaren Verhaltens (z.B. hinsichtlich eigenen Wissens, Sorgfaltsmaßstab sowie damit verbundener allfällig (nicht) eingeholter Erkundigungen). Subjektive Unvertretbarkeit Subjektive Unvertretbarkeit: Der Beschuldigte war von der Unvertretbarkeit überzeugt oder musste von der Unvertretbarkeit überzeugt sein und handelte somit tatbestandsmäßig. Konsequenzen einer vertretbaren Rechtsansicht Auf den Punkt gebracht, kann die vertretbare Rechtsansicht zur vollen/teilweisen Straffreiheit führen. Ohne jetzt – was hier ob der Länge nicht möglich ist – auf die einzelnen Meinungen in der Literatur einzugehen, ist nach Ansicht des Autors eine klare Unterscheidung zu treffen, ob die Straffreiheit aus dem Nichtvorliegen der objektiven oder subjektiven Tatseite resultiert. Offenlegungspflicht und objektiver Tatbestand Wenn daher in der Judikatur vertreten wird, dass es dem Abgabepflichtigen freistehe, seine Rechtsansicht zu vertreten, doch muss er den Sachverhalt als solchen offenlegen [3] werden Verknüpfungen erstellt, welche als solche nicht erforderlich sind. Wird der Offenlegung entsprochen, d.h. mangelt es an einer dahingehenden Pflichtverletzung, bedarf es keines Rückgriffs auf eine vertretbare Rechtsansicht. ISd Offenlegungspflicht sind dabei jene Umstände offen zu legen, die für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Fragen erheblich sind, oder andersrum, sind jene Umstände (wahrheitsgemäß) offen zu legen, die der Abgabenbehörde die Prüfung der zugrunde liegenden steuerlichen Fragen ermöglichen soll. [4] Dabei ist nach Ansicht des Autors selbstverständlich einerseits zu berücksichtigen, dass bei der Offenlegungspflicht die subjektive Komponente aus Sicht des Offenlegenden (z.B. was ist „erheblich“?) nicht außer Acht zu lassen ist andererseits, dass der Offenlegungspflicht eben auch durch die standardisierten Offenlegungspflichten (z.B. Abgabenerklärungen) Grenzen gesetzt sind. Entfall der Strafbarkeit auf subjektiver Tatseite Die vertretbare Rechtsansicht spiegelt sich jedoch in der Judikatur ohnedies vor allem auf dem Entfall der Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite wider, entweder iSd des Nichtvorliegens der Kriterien nach § 8 FinStrG oder des Vorliegens der Kriterien nach § 9 FinStrG. So sei es denkunmöglich, einem Rechtsunterworfenen, der aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, Fahrlässigkeit zur Last zu legen. [5] Bei vertretbarer Rechtsansicht liegt keine Fahrlässigkeit vor, auch wenn diese Meinung nicht mit der Rechtsansicht der Abgabenbehörde übereinstimmt [6] . Die Entschuldbarkeit eines Verbotsirrtums ist bei Kenntnis der gegenteiligen Rechtsansicht der Abgabenbehörde [7] ausgeschlossen, was jedoch von der Lit (zurecht) in Abrede gestellt wird [8] . Aufgrund eines jüngeren Jud: Verneinung eines Vorsatzes aufgrund Vorliegens eines Irrtums hinsichtlich „Änderung von vertretbaren Rechtsansichten“. [9] Prüfungsschema für die vertretbare Rechtsansicht Aus den bisherigen Ausführungen könnten sich für den Autor folgende Prüfungsschritte ergeben: a) Prüfung ob der Offenlegungspflicht entsprochen wurde auf Ebene des objektiven Tatbestandes, b) Prüfung der objektiven oder subjektiven Vertretbarkeit auf der Ebene des Vorsatz-/Fahrlässigkeitsvorwurfes nach § 8 FinStrG und c) Prüfung bei objektiver Unvertretbarkeit auf Ebene des Irrtums nach § 9 FinStrG, wobei bei sämtlichen Prüfungsschritten jeweils auf den Tatzeitpunkt abzustellen ist. Empfehlungen für die Betriebsprüfung Es empfiehlt sich, die vertretbare Rechtsansicht schon in einem frühen Stadium einfließen zu lassen. Dazu eignet sich natürlich vor allem auch die Betriebsprüfung. Warum? Die Feststellungen in der Betriebsprüfung haben Indizcharakter auch für ein späteres Finanzstrafverfahren, da auch sämtliche Prüfungsberichte gelesen und durch die Finanzstrafbehörde ausgewertet werden. Daher kann auch im Rahmen der Einwendungen in der Betriebsprüfung die vertretbare Rechtsansicht schon so umfassend dargestellt und ausreichend begründet werden, dass in vielen Fällen schon ein nachfolgendes Finanzstrafverfahren verhindert werden kann. Fazit – Vertretbare Rechtsansicht ausreichend begründen Die vertretbare Rechtsansicht ist ausreichend zu begründen. Gleichermaßen wird sich daher der Beschuldigte – und auch die Behörde – u.a. damit auseinandersetzen müssen , wie der Beschuldigte zu dieser Rechtsansicht gelangt ist, Bildungsstand des Abgabepflichtigen, Sorgfaltsanforderungen im konkreten Fall, Inanspruchnahme von Beratern, sowie die Komplexität der Rechtsfrage samt den rechtlichen Grundlagen (gesetzliche Bestimmungen, Judikatur und Literatur) zum Tatzeitpunkt . Wie aus den vorstehenden Ausführungen erkennbar, liegt der Prüfungsmaßstab daher nicht in erster Linie an der sich aus der Rechtsordnung konkret verletzten gesetzlichen Norm, sondern WIE der Beschuldigte zur Vertretbarkeit seiner Rechtsansicht gekommen ist. [10] [1] Seiler/Seiler, Kommentar zum FinStrG, 5. Auflage, Rz 48 zu § 9 FinStrG [2] Lässig, in WK zum StGB, 2. Auflage, Rz 2 zu § 9 FinStrG [3] VwGH 6.8.1996, 95/17/0109; OGH 10.3.1992, 14 Os 61/91 sowie OGH 5.10.2006, 15 O 32/06d [4] Siehe dazu die Ausführungen in VfGH 10.10.2018 (G-49-50/2017); [5] VwGH v. 26.11.1998; 98/16/0199 [6] VfGH 3.7.1965, B 59/64 [7] VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064 [8] Entschuldbarkeit bei Einholung von fachkundiger Auskunft möglich, dazu Lässig, in WK zum StGB, 2. Auflage, Rz 2 zu § 9 FinStrG [9] BFG vom 5.7.2018, RV/3100302/2017 [10] Siehe dazu Aigner/Bräumann/Kofler/Tumpel, Vertretbare Rechtsansicht: In welchen Fällen kann sie eine Strafbarkeit im Finanzstrafrecht verhindern? in StAW Heft 2/2017, 134 - **Read more:** /blog/das-4-gebot-im-finanzstrafrecht-die-vertretbare-rechtsansicht-die-verteidigungslinie- ### „Handysicherstellung NEU“: Wie die geplante Neuregelung den Zugriff auf Ihre Daten verändern könnte **Date:** 2024-11-26 23:00 | **Category:** wirtschaftsstrafrecht | **Author(s):** Mag. Beate Weisser Die digitale Welt stellt Strafverfolgungsbehörden vor immer neue Herausforderungen, insbesondere bei der Sicherstellung und Auswertung von Mobiltelefonen und Datenträgern. Durch neue Entscheidungen und den Gesetzesantrag vom 20. November 2024 wird die Debatte nun mit neuen Impulsen angestoßen. Mit dem Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024 am 1. Jänner 2025 wurde die Beschlagnahme und Auswertung von Datenträgern (z. B. eines Handys) in den §§ 115f–115l StPO umfassend neu geregelt. Die Neuregelung wurde in ihren zentralen Punkten wie angekündigt umgesetzt: Zu den wesentlichsten Änderungen zählen die verpflichtende gerichtliche Bewilligung sowie die klare Trennung zwischen technischer Datenaufbereitung und anschließender inhaltlicher Auswertung. Darüber hinaus wurden die Transparenz- und Mitwirkungsrechte der Beschuldigten deutlich gestärkt, insbesondere durch die Möglichkeit, eigene Suchparameter zu beantragen, sowie durch ein Einsichtsrecht in das Ergebnis der Datenaufbereitung. Zudem unterliegen rechtswidrig angeordnete Maßnahmen einem ausdrücklichen Beweisverwertungsverbot. Warum gibt es eine Neuregelung? Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erklärte am 14. Dezember 2023 in seinem Erkenntnis (G 352/2021-46) die bisherigen Regelungen zur Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern (§§ 110 und 111 StPO) für verfassungswidrig. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Oktober 2024 weiter untermauert. Die bestehenden Regelungen werden ab 1. Januar 2025 aufgehoben, sodass eine Neuregelung erforderlich wird, um den behördlichen Zugriff auf Datenträger wie Handys und Laptops neu zu gestalten. Das Bundesministerium für Justiz nahm mit einem Mitte November 2024 versendeten Erlass an die Oberstaatsanwaltschaften geplante Änderungen vorbehaltlich der konkreten Neuregelung vorweg, welche durch das unmittelbar anwendbare Urteil des Europäischen Gerichtshofs erforderlich wurden. ÖVP und Grüne schlagen nunmehr mit einem Gesetzesantrag vom 20. November 2024 eine Neuregelung des Strafprozessrechts in Bezug auf den behördlichen Zugriff auf Daten und Datenträger vor. Das entsprechende Gesetz soll bis Ende des Jahres 2024 verabschiedet werden. Die geplanten neuen Regelungen im Überblick: Strikte Trennung von Sicherstellung und Auswertung Eine gegenstandsbezogene Sicherstellung (z. B. eines Handys) darf nicht automatisch zu einer umfassenden datenbezogenen Auswertung führen. Jede Auswertung bedarf einer gesonderten Anordnung und detaillierten Begründung. In der gerichtlich bewilligten Anordnung müssen die zu beschlagnahmenden Daten nach Kategorie (zB Kommunikationsdaten, Metadaten, Fotos, Videos, Standortdaten), Inhalt (Ermittlungsgegenstand) und relevantem Zeitraum umschrieben werden. Nur in Ausnahmefällen darf die Kriminalpolizei Datenträger ohne vorherige staatsanwaltschaftliche Anordnung und gerichtliche Bewilligung vorläufig sicherstellen (und diese auch auswerten), dies insbesondere bei Betretung auf frischer Tat, bei drohendem Datenverlust oder in gesetzlich normierten Fällen zur Aufenthaltsermittlung flüchtiger Beschuldigter. Detaillierte Regelung der Datenaufbereitung und Datenauswertung ‍ Die beschlagnahmten Daten sind gemäß der gerichtlich bewilligten Anordnung nach Kategorien, Inhalt und Zeitraum zu filtern und aufzubereiten. Nur das Ergebnis dieser gefilterten und eingegrenzten Daten darf durch die Staatsanwaltschaft inhaltlich ausgewertet werden. Der Entwurf zur Neuregelung der Handysicherstellung sieht jedoch keine separate personelle und organisatorische Trennung zwischen der Aufbereitung und der Auswertung der sichergestellten Daten vor. Einschränkung des Auswertungsumfangs ‍ Die Auswertung ist auf die notwendigen Daten zu beschränken. Sollten während der Ermittlungen zusätzliche Daten benötigt werden, ist eine neue Anordnung erforderlich. Daten unbeteiligter Dritter, welche sich ebenso auf dem betroffenen Datenträger befinden könnten, dürfen weder unkontrolliert ausgewertet noch dauerhaft gespeichert werden. Ausnahmen für öffentliche Aufzeichnungen ‍ Die Neuregelungen finden keine Anwendung auf punktuelle Daten oder Aufzeichnungen von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, die an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten erfasst werden (z.B. Aufnahmen von Überwachungskameras). In diesen häufig vorkommenden Fällen kann die Sicherstellung weiterhin auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ohne vorherige gerichtliche Bewilligung erfolgen. Transparenz und Mitwirkungsrechte von Beschuldigten ‍ Beschuldigte haben das Recht, durch Vorschläge von Selektoren oder Datenkategorien aktiv an der Suche nach entlastenden Beweisen mitzuwirken. Zudem sind unzulässig ermittelte Daten umgehend zu löschen. Dies erhöht die Transparenz und Wahrung von Verteidigungsrechten. Fazit – Was die neuen Regelungen für die Praxis bedeuten Die Neuregelung zur Beschlagnahme und Auswertung von Daten und Datenträgern ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Klarheit und Transparenz im Strafverfahren. Wann genau und in welcher Ausgestaltung das Gesetz letztlich erlassen wird, bleibt abzuwarten. Es bleibt außerdem spannend, ob die neuen Vorschriften den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen dauerhaft gerecht werden. Haben Sie noch Fragen? Unsere Kanzlei verfolgt die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und steht Ihnen bei Fragen zu den neuen Regelungen gerne zur Seite. Wir bieten Ihnen eine kompetente und praxisorientierte Beratung, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. - **Read more:** /blog/handysicherstellung-neu-wie-die-geplante-neuregelung-den-zugriff-auf-ihre-daten-veraendern-koennte ### Zahlungserleichterung iZm Selbstanzeigen **Date:** 2024-11-02 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Felix Melzer, LL.M. B.A. Jetzt Fiasko bei finanzstrafrechtlichen Selbstanzeigen vermeiden – richtige und rechtzeitige Zahlungserleichterungsanträge stellen. Rund 60% der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG scheitern in der Praxis an der rechtzeitigen Entrichtung. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie ein solches Fiasko mit gezielten Maßnahmen verhindern können. Gesetzliche Regelungen – Entrichtungsfrist nach § 29 Abs 2 FinStrG § 29 Abs 2 FinStrG regelt eindeutig, dass eine Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nur dann eintreten kann, wenn die vom Anzeiger geschuldeten Beträge binnen einer Frist von einem Monat „tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung“ entrichtet werden. Diese gesetzliche Monatsfrist zur Begleichung offener Abgabenschulden sorgt regelmäßig für Unsicherheiten, da der Fristbeginn je nach Art der Abgabe variiert: Fristbeginn bei Selbstbemessungsabgaben Selbstbemessungsabgaben (zB KESt, UVA, Lohnsteuer usw.): Die gesetzliche Monatsfrist beginnt mit Erstattung der Selbstanzeige, völlig unabhängig davon, ob im Anschluss an die Selbstanzeige zu diesen Abgaben gesonderte (auch anderslautende) Bescheide ergehen oder nicht. Fristbeginn bei Veranlagungsabgaben Die Formulierung „ in allen übrigen Fällen “ im § 29 Abs 2 FinStrG umfasst die Veranlagungsabgaben gem § 198 BAO (zB ESt, KöSt). Hier beginnt die Monatsfrist mit „Bekanntgabe“ des Abgaben- oder Haftungsbescheides, welcher aufgrund der Selbstanzeige erlassen wird, zu laufen. Fristauslösend für die Monatsfrist ist hierbei der Tag der „ tatsächlichen Zustellung “ und nicht der Fälligkeitstag lt Buchungsmitteilung . Zeitpunkt der Entrichtung Die Entrichtung erfolgt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt, zu welchem die Zahlung beim Abgabengläubiger einlangt . Gemäß der Verwaltungspraxis sollte es hierbei ausreichend sein, wenn die Überweisung auf das Postscheckkonto am letzten Tag der Frist und die Gutschrift innerhalb von 3 Tagen (§ 211 Abs 2 BAO; „Respirofrist“) erfolgt. Die Problematik Nach Einbringung der Selbstanzeige erfolgt seitens des Finanzamtes keine Erinnerung zu etwaigen Entrichtungsfristen oder Vorschreibung von exakt zu zahlenden Beträgen . Auch sind das persönliche Verschulden oder die fehlenden finanziellen Mittel für die unterlassene rechtzeitige Entrichtung völlig irrelevant . Erfolgt die Schadensgutmachung nicht rechtzeitig, so kommt der Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu, obwohl eine rechtzeitige Offenlegung des gesamten Sachverhaltes samt Darlegung der Verfehlungen erfolgte. Kommt es nur zu einer teilweisen Entrichtung, kann der Abgabepflichtige auch nur eine Teil-Strafaufhebung („insoweit“ iSd § 29 Abs 2 FinStrG) durch die Selbstanzeige erreichen. Zauberwort: Zahlungserleichterungen In der Praxis kann diese einmonatige Zahlungsfrist jedoch auf bis zu zwei Jahre verlängert werden – nämlich mit einem Antrag auf Zahlungserleichterung . Als Zahlungserleichterungen iSd § 212 BAO iZm einer Selbstanzeige kommen sowohl Stundungs- als auch Ratenvereinbarungen in Betracht. Wann ist ein Zahlungserleichterungsersuchen einzubringen? Ein solches Zahlungserleichterungsansuchen ist gem § 230 Abs 3 BAO dann rechtzeitig, wenn das Ansuchen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (= Zahlungsfrist). In der Praxis empfiehlt sich ein solches Zahlungserleichterungsersuchen bereits mit der Selbstanzeige zu verbinden bzw auszuführen und dementsprechend zum gleichen Zeitpunkt einzubringen. Mögliche Folgen – Bewilligung oder Ablehnung Bewilligung : Wird ein solches Ersuchen einer Zahlungserleichterung bewilligt und werden die Raten vollständig und rechtzeitig innerhalb der neuen, verlängerten Fristen gezahlt, wirkt die Selbstanzeige strafbefreiend. Ablehnung : Wurde ein solches Ersuchen zwar rechtzeitig iSd § 230 Abs 3 BAO gestellt, aber seitens der Abgabenbehörde abgelehnt, steht dem Abgabepflichtigen dennoch zwingend eine einmonatige Nachfrist des § 212 Abs 3 BAO zu. Fazit – Jede Selbstanzeige braucht ein Zahlungserleichterungsersuchen Die rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschuld ist in der Praxis einer der häufigsten Stolpersteine bei Selbstanzeigen. Viele Selbstanzeigen scheitern nämlich nicht an formalen Mängeln, sondern an der Nichteinhaltung der strengen Zahlungsfrist des § 29 Abs 2 FinStrG. Diese gesetzliche Monatsfrist kann jedoch mit Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO auf bis zu zwei Jahre verlängert werden. Und selbst wenn ein Ersuchen zur Zahlungserleichterung letztlich abgelehnt werden sollte, verlängert sich durch das Verfahren faktisch die Entrichtungsfrist. Deswegen sollte jede Selbstanzeige ein Zahlungserleichterungsersuchen, das ordentlich und vollständig ausgeführt ist, beinhalten . Ohne diese strategische Vorgehensweise droht das gefürchtete Szenario: Der Steuerpflichtige legt alle steuerlichen Verfehlungen offen, erhält aber keine strafbefreiende Wirkung, weil die Entrichtung nicht fristgerecht erfolgt. Eine sorgfältige Vorbereitung der Selbstanzeige, eine den Voraussetzungen entsprechende Formulierung eines Zahlungserleichterungsersuchens, die Planung der Zahlungsmodalitäten und deren Überwachung ist daher für den Erfolg der Selbstanzeige unerlässlich. Wir bei Eberl Legal beschäftigen uns seit über 15 Jahren mit solchen finanzstrafrechtlichen Sachverhalten. Gerne helfen wir auch Ihnen dabei ein ähnliches „Entrichtungsfiasko“ bei Selbstanzeigen zu vermeiden. Dabei wenden wir auch gezielt unseren 7-Stufenplan an. - **Read more:** /blog/zahlungserleichterung-izm-selbstanzeigen ### Kritische Betriebsprüfung® - (Nicht-)Wirkungen eines finanzstrafrechtlichen Prüfungsauftrages **Date:** 2024-10-28 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Felix Melzer, LL.M. B.A. Prüfungsauftrag nach § 99 Abs 2 FinStrG? Nicht immer „wasserdicht“ – daher nicht den Kopf „in den Sand stecken“ Die Finanzstrafbehörde kann zur Klärung eines Sachverhaltes eine finanzstrafrechtliche Prüfung anordnen bzw. selbst durchführen. Eine solche Prüfung gemäß § 99 Abs 2 FinStrG hat erhebliche Auswirkungen für den Abgabenpflichtigen. Die Zäsur bildet der Prüfungsauftrag und stellt grundsätzlich eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs 3 FinStrG dar samt dessen Konsequenzen. Wenn ………… ja wenn der Prüfungsauftrag dahingehend sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Oder eben nicht. Gut beraten ist, wer seine Rechte kennt. Die finanzstrafrechtliche Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG Die Finanzstrafbehörde ist gemäß § 99 Abs 2 FinStrG befugt, zur Klärung eines Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führen Organe der Finanzstrafbehörden die Prüfung selbst durch, haben sie insoweit auch die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden. Dabei gilt bei finanzstrafrechtlichen Prüfungen keine Ankündigungspflicht und es greift nicht das Wiederholungsverbot des § 148 Abs 3 und 5 BAO, sodass auch Zeiträume nochmals geprüft werden können, welche zuvor bereits Gegenstand einer Außenprüfung waren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt eine finanzstrafrechtliche Prüfung zudem bereits eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG dar. Unmittelbare Folgen der finanzstrafrechtlichen Prüfung Beschuldigtenrechte ab Prüfungsauftrag Wird eine Außenprüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG angeordnet oder von der Finanzstrafbehörde selbst durchgeführt, wird der Abgabenpflichtige ab diesem Zeitpunkt mit sämtlichen Beschuldigtenrechten ausgestattet. Dies umfasst insbesondere auch das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers/Vertretungsrecht, das Recht auf Parteiengehör, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Stellung von Beweisanträgen sowie das Recht auf Verweigerung der Aussage. Je nach anhängigem Finanzstrafverfahren gelten dabei die Regeln des FinStrG (bei verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren) oder der StPO (bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren). Verfolgungshandlung nach § 14 Abs 3 FinStrG – Konsequenzen Unabhängig von der – als Folgewirkung einhergehenden - Ausstattung mit den Beschuldigtenrechten, bildet ein ordnungsgemäß ausgestellter Prüfungsauftrag nach § 99 Abs 2 FinStrG aber eine weitere Zäsur. Denn ein solcher Prüfungsauftrag stellt auch eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG dar, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt werden. Das Vorliegen einer Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG bedeutet dann in der Folge konkret, dass zum einen ein Rücktritt von einem allfälligen Versuch nicht mehr möglich ist (§ 14 Abs 2 lit a iVm Abs 3 FinStrG). Zum anderen kann nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG ab diesem Zeitpunkt keine strafbefreiende Wirkung mehr durch Selbstanzeigen eintreten, wenn diese zB nach Vorlage des Prüfungsauftrages überreicht werden sollte. Darüber hinaus bewirkt eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG die Fortlaufhemmung der Verjährung gemäß § 31 Abs 4 FinStrG. Aufgrund der damit verbundenen Konsequenzen, man denke nur an eine ordnungsgemäß vorbereitete Selbstanzeige , welche dann nicht mehr rechtzeitig wäre, gewinnt natürlich der Inhalt des Prüfungsauftrages, soll er eine „Verfolgungshandlung“ iSd § 14 Abs 3 FinStrG darstellen, enorm an Bedeutung. Anforderungen an den finanzstrafrechtlichen Prüfungsauftrag Aus dem Prüfungsauftrag muss sich zunächst eindeutig und ausdrücklich ergeben, wer die Prüfung durchführt und auf welcher gesetzlichen Grundlage geprüft wird. Im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung wird zur finanzstrafrechtlichen Prüfung unter Punkt 8.5. außerdem ausgeführt wie folgt: „Ordnet die Finanzstrafbehörde eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG an ist der Prüfungsauftrag nach den geltenden Vorschriften auszustellen. Dabei ist im Prüfungsauftrag festzuhalten, worin der Tatverdacht liegt (Sachverhalt) und gegen wen sich der Verdacht richtet.“ Ein finanzstrafrechtlicher Prüfungsauftrag erfordert daher, zusätzlich zu den Anforderungen des § 148 BAO, noch Ausführungen zum Beschuldigten sowie zum Tatverdacht. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nur ein hinreichend konkretisierter Prüfungsauftrag nach § 99 Abs 2 FinStrG auch eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG 1 darstellt samt den damit verbundenen Konsequenzen. BFG-Entscheidung vom 11.09.2023 (RV/2300005/2023) Dies hat auch das BFG in einer Entscheidung vom 11.9.2023 (RV/2300005/2023) bestätigt: Kurz zusammengefasst, handelte im dortigen Fall ein Abgabenpflichtiger mit verschiedenen Grundstücken, versteuerte seine daraus erzielten Einkünfte jedoch weder in 2013 noch in 2014. Infolgedessen wurde von der Finanzstrafbehörde eine Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG mit folgender Begründung angeordnet: „ Aufgrund [des] der Abgabenbehörde vorliegenden Kontrollmaterials über Grundstückankäufe und -verkäufe ab dem Jahr 2011 und des Umstandes, dass diese Immobiliengeschäfte in den Steuererklärungen des Verdächtigen nicht aufscheinen, besteht der Verdacht, dass der o.a. Steuerpflichtige die Entrichtung von Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer vermeiden wollte und somit die Verkürzung der Abgaben billigend in Kauf genommen hat .“ Die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung in 2013 und 2014 wurde vom BFG nach Beschwerde durch den Beschuldigten aufgehoben und das Verfahren aufgrund eingetretener Verjährung eingestellt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gemäß ständiger Judikatur des VwGH als Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG nur solche Maßnahmen gelten, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, gegen eine bestimmte Person den wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen . Sohin muss der (Prüfungs-)Handlung zu entnehmen sein, welche Tat der betroffenen Person zur Last gelegt wird. Gegenständlich wäre es daher für eine rechtswirksame Verfolgungshandlung erforderlich gewesen, den Beschuldigten im Prüfungsauftrag konkret zu nennen und ihm konkret die Verkürzung der Einkommensteuer 2013 und der Einkommensteuer 2014 anzulasten. Mangels dieser expliziten Ausführungen wurde das Strafverfahren durch den Prüfungsauftrag noch nicht anhängig und wurde der Eintritt der Verjährung nicht gehemmt. Das Verfahren wurde sohin erst mit Verständigung des Abgabenpflichtigen über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens in 2022 anhängig, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits die Verjährung eingetreten und das Verfahren demgemäß einzustellen war. Fazit – Prüfungsauftrag ist nicht gleich Verfolgungshandlung Wenn eine finanzstrafrechtliche Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG durchgeführt wird, muss sich bereits aus dem Prüfungsauftrag eindeutig ergeben, gegen welche KONKRETE Person welcher KONKRETE Tatverdacht besteht . Erst dann ist ein solcher Prüfungsauftrag als Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG samt den damit verbundenen Konsequenzen zu werten. Daher sind diese Voraussetzungen auch bei jedem Prüfungsauftrag nach § 99 Abs 2 FinStrG proaktiv zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird zB die finanzstrafrechtliche Verjährung nicht gehemmt und (zu diesem Zeitpunkt erstattete) Selbstanzeigen könnten weiterhin strafbefreiende Wirkung (in diesem Stadium aber mit Zuschlag nach § 29 Abs 6 FinStrG) entfalten. 1 Neben der hinreichenden Konkretisierung muss der Prüfungsauftrag aber gemäß § 14 Abs 3 FinStrG auch den internen Bereich der Finanzstrafbehörde verlassen haben (arg: „eine nach außen erkennbare Amtshandlung“ ). - **Read more:** /blog/kritische-betriebspruefung-nicht-wirkungen-eines-finanzstrafrechtlichen-pruefungsauftrages ### Das 2. Gebot im Finanzstrafrecht | Die Verjährung  – „Game over“! **Date:** 2024-09-18 22:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl Schon im Jahr 2012 hat der Autor in einer Zeitschrift für Anwälte die 10 Gebote des Finanzstrafrechtes skizziert. Das 2. Gebot: die Verjährung als ein wichtiger Eckpfeiler, d.h. ein unabdingbares „must-know“, welches immer wieder zu Fehlern führt. Warum ist die Verjährung ein Gebot im Finanzstrafrecht? Das Spezielle am Finanzstrafrecht ist der Umstand, dass es als Blankettstrafnorm abgabenrechtlicher Sachverhalte bedarf, welche in den jeweiligen Tatbestand hineingelesen werden müssen. Die weitere Besonderheit liegt nunmehr darin, dass diese abgabenrechtlichen Sachverhalte aber einem eigenen – völlig unterschiedlichem - Verjährungsregime als dem des FinStrG unterliegen. Und jetzt beginnt das „Warum“. Bei Beurteilung einer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Maßnahme sind im Hinblick auf die Verjährung immer „zwei Brillen“ aufzusetzen. Denn: Ein – abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich relevanter - Sachverhalt kann abgabenrechtlich, aber nicht finanzstrafrechtlich verjährt sein; und umgekehrt. Die Prüfung der Verjährung sollte daher in einem Fallprüfungsschema ganz oben stehen. Die Verjährungsfristen im Überblick Relative Verjährungsfristen im Finanzstrafrecht (§ 31 FinStrG) Die relative Verjährungsfrist beträgt im Finanzstrafrecht gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG für Finanzordnungswidrigkeiten (FO) nach §§ 49 bis 49d drei Jahre, für andere FO ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen, d.h. z.B. für USt, KÖSt, ESt und KESt, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist im Abgabenrecht beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO – bei den hier interessierenden Abgaben, u.a. USt, KÖSt, ESt, KESt – grundsätzlich fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist jedoch zehn Jahre. Die relativen Verjährungsfristen im Finanzstrafrecht gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG werden insoweit verlängert, als in § 31 Abs. 3 FinStrG eine Ablauf- und in § 31 Abs. 4 FinStrG eine Fortlaufhemmung vorgesehen ist. Zug-Waggon-Prinzip und Fortlaufhemmung § 31 Abs. 3 FinStrG sieht insoweit eine Verlängerung von (grob) fahrlässigen oder vorsätzlich begangenen Finanzvergehen vor, wenn während deren Verjährung ein vorsätzliches Finanzvergehen (auch FO) begangen wird („Zug-Waggon-Prinzip“). In § 31 Abs. 4 lit a bis d FinStrG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Fortlauf einer Frist „stoppt“ und nach Aufhören der dort umschriebenen Zustände nur um die „restliche“ – noch nicht verstrichene – Frist weiterläuft . In der Praxis sind dies im Wesentlichen die Fälle der Führung von Strafverfahren gegen Täter bei der StA, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim BFG sowie Fälle der Anhängigkeit von Verfahren beim VfGH oder VwGH. Will man nunmehr die Fortlaufhemmung des § 31 Abs. 4 lit b FinStrG anhand eines gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehens weiter näher betrachten, kann man z.B. auf die Entscheidung des OGH vom 13.03.2019 (13 Os 118/18d) zurückgreifen. Nach dessen Ausführungen wird u.a. durch Maßnahmen der StA wie die Eintragung der Sache in das Geschäftsregister oder die Erstellung eines (die Verdachtslage zusammenfassenden) Amtsvermerks mangels Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder Ausübung von Zwang gegen eine verdächtige Person noch kein Strafverfahren „geführt“ und bewirkt daher keine Fortlaufhemmung . Im Sinne einer „Anhängigkeit“ spielt in der Praxis vor allem die angeordnete Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG als Verfolgungshandlung gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG eine zentrale Rolle bei Prüfung des § 31 Abs. 4 lit b FinStrG. Relative Verjährungsfristen im Abgabenrecht Abgabenrechtlich findet sich die maßgebliche Regelung in § 209 Abs. 1 BAO. Werden innerhalb der abgabenrechtlichen relativen Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr . Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (z.B. § 14 Abs. 3 FinStrG) gelten als solche Amtshandlungen. Bei Veranlagungsabgaben bewirkt daher die Zustellung des Bescheides bereits eine abgabenrechtliche Verlängerung um ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nur für nicht hinterzogene Abgaben, da für diese ohnedies schon eine – absolute – Verjährungsfrist von 10 Jahren festgelegt ist. Absolute Verjährungsfristen Bei Finanzvergehen , für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls (absolute Verjährung) , wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (beachte jedoch noch das fortgesetzte Delikt) und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit beim VwGH und VfGH verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Bei Finanzvergehen , für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, wurde die 15-jährige absolute Verjährungsfrist mit der FinStrG-Nov 1998 abgeschafft. Unter Berücksichtigung der OGH Judikatur [1] würden erst gerichtlich strafbare Finanzvergehen, welche vor dem 13.01.1984 begangen wurden, der absoluten Verjährung unterliegen. Nach § 209 Abs. 3 erster Satz BAO beträgt die absolute Verjährung im Abgabenverfahren , sohin das Recht auf Festsetzung einer Abgabe , zehn Jahre (nach Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 4 BAO; auf den Sonderfall gemäß § 209 Abs. 3 zweiter Satz BAO sei nur hingewiesen). Der Beginn der Verjährungsfristen Erfolgsdelikte – Beginn mit Eintritt des Erfolges Bei Erfolgsdelikten beginnt die Verjährungsfrist im Finanzstrafrecht gemäß § 31 Abs. 1 3. Satz FinStrG mit Eintritt des Erfolges zu laufen. Bei durch Bescheid festzusetzenden Abgaben, so u.a. die ESt, (Jahres-)USt und KÖSt, tritt der Erfolg dann ein, wenn die Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde. Im Fall der Unterlassung beginnt die Verjährung bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben – infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Anspruchsentstehung – mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zu laufen. Das ist bei der (Jahres-)UST, der ESt sowie der KÖST Ende April bzw. bei elektronischer Einreichung Ende Juni des Folgejahres. Selbst zu berechnende Abgaben Bei selbst zu berechnenden Abgaben , z.B. UVA´s, Lohnsteuer, KESt, tritt die Vollendung mit der nicht oder nicht vollständigen Abfuhr zum Fälligkeitstag ein. Bei Erfolgsdelikten, welche im Versuchsstadium stecken bleiben, ist nach der Jud des OGH [2] der Zeitpunkt des Einreichens der Steuererklärung - als letzter Ausführungshandlung – maßgeblich. Sofern nicht auf einen Erfolgseintritt abzustellen ist , z.B. § 48 b oder § 49a Abs. 1 FinStrG, richtet sich der Fristbeginn bei aktivem Tun nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG. Bei Unterlassung, in dem die gebotene abgabenrechtliche Handlung nach dem Gesetz spätestens zu setzen war [3] , sofern es sich dabei um schlichte Unterlassungsdelikte (und nicht Dauerdelikte) handelt. [4] Hinsichtlich Beginn bei mehreren Beteiligten – wobei selbstverständlich die Verjährung für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist - sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn bei Erfolgsdelikten auch der Erfolg tatsächlich eintritt , beginnt für alle Beteiligten die Verjährungsfrist gleichzeitig ab diesem Zeitpunkt zu laufen. [5] Wenn bei Erfolgsdelikten der Erfolg nicht eintritt und das Finanzvergehen im Versuch stecken bleibt, so können diese Zeitpunkte variieren, je nachdem zu welchem Zeitpunkt jeder sein mit Strafe bedrohtes Verhalten gesetzt hat, wobei das späteste mögliche Anfangsdatum des Fristbeginns das Einreichen der unrichtigen Abgabenerklärung durch den unmittelbaren Täter ist. [6] Beim Beginn der Verjährungsfrist ist gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG ein einziger Anknüpfungspunkt mit dem abgabenrechtlichen Verjährungsregime zu beachten, nämlich der Umstand, dass die Verjährungsfrist nie früher zu laufen beginnt, als jene für die Festsetzung der Abgabe, auf die sich die Straftat bezieht . Abgabenrechtlicher Verjährungsbeginn (§ 208 BAO) Die abgabenrechtliche Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO – als hier in der Praxis wesentlichsten Anknüpfungspunkt (in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO) mit dem Ablauf des Jahres , in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Fazit – Verjährung als strategisches Instrument Das Wechselspiel zwischen FinStrG und BAO im Bereich des Verjährungsrechtes nimmt daher eine zentrale Rolle bei der strategischen Vorgangsweise von finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalten ein. Insbesondere – als ein Beispiel von vielen - bei der Beurteilung der Erstattung einer Selbstanzeige wird man sich daher den Fragen stellen müssen, für welchen Zeitraum, für welche Täter und für welche Delikte, in Anbetracht der unterschiedlichen Verjährungsregime, eine solche sinnvoll und zielführend ist. [1] Siehe dazu umfassend Lässig, in Höpfel/Ratz , WK, 2. Auflage, Rz 8 zu § 4 FinStrG [2] OGH vom 13.03.2019 (13 Os 118/18d) [3] Lässig, in Höpfel/Ratz , WK, 2. Auflage, Rz 3 zu § 31 FinStrG [4] siehe dazu Brandl, in Leitner/Brandl/Kert , Handbuch FinStrG, 4. Auflage, Rz 956 ff [5] idS u.a. OGH vom 13.03.2019 (13 Os 118/18d) [6] siehe OGH vom 13.03.2019 (13 Os 118/18d) - **Read more:** /blog/das-2-gebot-im-finanzstrafrecht-die-verjaehrung-game-over- ### Kritische Betriebsprüfung® – "Querschläger – the dark side" (Teil 2) **Date:** 2024-06-16 22:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Mag. Beate Weisser Rechtzeitigkeit, Vorbereitung und Strategie – oder planlos in die dunkle Falle des StGB Im ersten Teil dieser Reihe wurde bereits erklärt, was Querschläger sind, wie diese grundsätzlich durch tätige Reue saniert werden können und welche Kardinalfehler dabei unbedingt vermieden werden sollten. Die Offenlegung strafbaren Verhaltens bei Erstattung einer Selbstanzeige kann in der Praxis die tätige Reue konterkarieren, weil diese zur Tatentdeckung durch die Strafverfolgungsbehörde führen und eine rechtzeitige Schadensgutmachung verhindern kann. Da in der Praxis vor allem die Rechtzeitigkeit (§ 167 Abs 2 StGB) der Schadenswiedergutmachung mit großen Hürden verbunden ist, wird nachstehend auf diese Voraussetzung der tätigen Reue eingegangen. Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung als Kernvoraussetzung Zusammengefasst verlangt § 167 StGB neben der Reuefähigkeit des Delikts zur Aufhebung der Strafbarkeit eine rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung oder die vertragliche Verpflichtung dazu. Die Schadensgutmachung ist nur dann rechtzeitig, wenn sie geschieht, bevor die Behörde vom Verschulden des Täters erfahren hat. Wann hat die Behörde vom Verschulden erfahren? Unter den Begriff der „Behörde“ iSd § 167 fallen infolge des Verweises auf § 151 Abs 3 StGB nur zur Strafverfolgung berufene Behörden in dieser ihrer Eigenschaft. Gleichgestellt sind nach jener Bestimmung zur Strafverfolgung berufene öffentliche Sicherheitsorgane. Ob das Reueverhalten zu spät oder noch rechtzeitig war, wird durch den Zeitpunkt der Tatentdeckung durch die Strafverfolgungsbehörde bestimmt: Die Behörde oder ein öffentliches Sicherheitsorgan hat dann vom Verschulden des Täters erfahren, sobald diesen Informationen vorliegen, die einen konkreten Anhaltspunkt dafür bieten, dass dieser Täter jene Straftat begangen hat, auf die sich die Gutmachung bezieht. Bloß subjektive, nicht genügend konkretisierte Verdächtigungen reichen nicht aus, um die Rechtzeitigkeit der tätigen Reue auszuschließen. Maßstab für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit Ob eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan bereits vom Verschulden des Täters erfahren hatte, bevor die Schadensgutmachung geleistet wurde, ist nach der Beweislage zu beurteilen, die zur Zeit der Gutmachung bei der Behörde oder dem Sicherheitsorgan objektiv gegeben war. Wenn die Beweislage bereits einen konkreten Anhaltspunkt dafür bot, dass gerade dieser Täter die Tat begangen hat, auf welche sich die Schadensgutmachung bezieht, kam das Reueverhalten zu spät. „Es müssen Informationen vorliegen, die konkrete Anhaltspunkte bieten, dass gerade dieser Täter die Straftat begangen hat, auf die sich die Gutmachung bezieht. Bloß subjektive, nicht genügend konkretisierte Verdächtigungen reichen nicht aus, um die Rechtzeitigkeit tätiger Reue auszuschließen.“ RA Mag. Beate Weisser Zusammengefasst: Für die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung bzw vertraglichen Verpflichtung ist nach § 167 StGB in jedem Fall entscheidend, ob (ex-post betrachtet) schon zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung die Veranlassung von Erhebungen gegen den Täter wegen dieser Tat bei pflichtgemäßer Reaktion der Behörde auf Grund der Verdachtslage geboten war. Wenn das der Fall ist, wurde die Reuehandlung zu spät gesetzt, um strafbarkeitsaufhebende Wirkung zu entfalten und ist die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung damit nicht gegeben. „Für die Rechtzeitigkeit ist entscheidend, ob (ex-post betrachtet) schon zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung die Veranlassung von Erhebungen gegen den Täter bei pflichtgemäßer Reaktion der Behörde auf Grund der Verdachtslage geboten war. Wenn das der Fall ist, ist die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung damit nicht mehr gegeben.“ RA Dr. Christian Eberl Sonderfall – Schadensgutmachung im Zuge einer Selbstanzeige (§ 167 Abs 3 StGB) § 167 Abs 3 StGB normiert explizit den Fall der Selbstanzeige durch den Täter. Demnach ist die Schadensgutmachung auch dann (noch) rechtzeitig, wenn sie „im Zug einer Selbstanzeige“ des Täters geschieht, „die der Behörde (§ 151 Abs 3) sein Verschulden offenbart“. Durch die Formulierung des § 167 Abs 3 StGB ist zunächst klargestellt, dass tätige Reue ausgeschlossen ist, wenn die Behörde oder ein Sicherheitsorgan schon vor der Selbstanzeige vom Verschulden des Täters erfahren hat. Liegen der Behörde aber zur Zeit der Selbstanzeige noch keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung der Tat durch den sein Verschulden offenbarenden Täter vor, so ist die Schadensgutmachung rechtzeitig, wenn sie noch während der Selbstanzeige erfolgt, also genau genommen regelmäßig erst nach dem eigentlichen Schuldbekenntnis. Kardinalfehler bei der tätigen Reue – Rechtzeitigkeit Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Schadenswiedergutmachung im Rahmen einer tätigen Reue iSd § 167 StGB ein sehr strenger Maßstab angelegt wird. Dies ist insbesondere zu beachten, wenn bei Erstattung einer Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nach dem StGB quasi „begleitend als Querschläger“ zum Vorschein kommt. Der in der Praxis am häufigsten begangene Kardinalfehler im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Schadenswiedergutmachung bei der tätigen Reue liegt darin, dass bei Offenlegung des Sachverhalts in einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG nicht sorgfältig erwogen und mitbedacht wird, inwieweit dieser offengelegte Sachverhalt nach Einbringung der Selbstanzeige zu einer strafrechtlichen Tatentdeckung einer Strafverfolgungsbehörde iSd § 167 StGB führen kann. Diese Vorgehensweise kann in weiterer Folge die strafbarkeitsaufhebende Wirkung der tätigen Reue konterkarieren, da die Reuehandlung nach Kenntnis der Behörde vom Verschulden des Täters nicht mehr rechtzeitig sein kann. Und dann schlägt die strafrechtliche „Keule“ zu mit oft verheerenden Folgen, welche man im Zuge einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG eigentlich gar nicht mitgedacht oder mitberaten hat. Prüfschritte bei der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG In der Praxis muss daher im Rahmen einer kritischen Betriebsprüfung bei Verfassung einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG folgendes erwogen werden: Welche Sachverhalte werden mit der Selbstanzeige offengelegt? Liegt betreffend einen der offengelegten Sachverhalte auch eine allfällige Strafbarkeit nach dem StGB vor? Ist im Rahmen des 7-Stufen Modells bei Einordnung des Sachverhaltes zwar keine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG, aber noch eine tätige Reue iSd § 167 StGB möglich? Wenn dies der Fall ist, besteht die Möglichkeit für den Täter für diese (Straf-)Tat (bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen) mittels tätiger Reue Straflosigkeit zu erwirken. Der Klient ist in diesem Schritt darüber aufzuklären, dass das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung und die Möglichkeit der strafbarkeitsaufhebenden Wirkung durch tätige Reue besteht. Dabei ist es wichtig, dass die Schadensgutmachung erfolgt, bevor die Strafverfolgungsbehörde von der Tat in Kenntnis gesetzt wird. Und die Schadensgutmachung will ordentlich vorbereitet sein und bedarf organisatorischer Schritte. Sei es a) die rechtzeitige und vollständige Schadensgutmachung, b) die rechtzeitige und vollständige Vereinbarung dahingehend oder c) einer rechtzeitigen und vollständigen Selbstanzeige samt Erlag. Die Einbringung einer Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ohne diese Prüfschritte birgt das Risiko der Tatentdeckung iSd § 167 StGB und kann verheerende Folgen strafrechtlicher Natur haben. Werden einer zur Strafverfolgung berufenen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der Täter die Straftat begangen hat, ist die Rechtzeitigkeit nicht mehr gegeben und tätige Reue iSd § 167 StGB nicht mehr möglich. Aus diesem Grund ist in diesen Fallkonstellationen besondere Vorsicht geboten und bedarf es konkreter Strategieüberlegungen. Die konkreten Strategieüberlegungen sind anhand des 7-Stufenplan und der anhand der konkreten Maßnahmenpläne zu treffen (siehe dazu mehr im Report „Kritische Betriebsprüfung“- jetzt anfordern!!) Fazit – Querschläger bei der Selbstanzeige mitdenken Im Rahmen einer kritischen Betriebsprüfung sind daher aus Beratersicht bei Erstattung der Selbstanzeige nach § 29 FinstrG die möglichen „Querschläger“ und eine mögliche Sanierung durch tätige Reue iSd § 167 StGB mitzubedenken, wobei sich diese Sanierungsinstrumente problemlos in den 7-Stufenplan einordnen lassen. Es soll letztlich verhindert werden, dass man nicht auf der einen Seite Strafaufhebung iSd § 29 FinStrG bewirkt und auf der anderen Seite nach dem StGB geradezu ein strafbares Verhalten offenbart. - **Read more:** /blog/kritische-betriebspruefung-querschlaeger-the-dark-side-teil-2- ### Kritische Betriebsprüfung® – "Querschläger – the dark side" (Teil 1) **Date:** 2024-06-09 22:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Mag. Beate Weisser Querschläger bei einer kritischen Betriebsprüfung erfolgreich ins „Licht“ führen Bei kritischen Betriebsprüfungen, welche aufgrund der steuerlichen Gebarung mit hoher Sicherheit zu einem nachfolgenden Finanzstrafverfahren führen, liegt das Augenmerk auf jeder Prozessstufe des 7- Stufenmodells darin, dieses Risiko zu beseitigen, soweit möglich. Nicht vergessen werden dürfen dabei \ Was sind Querschläger bei der Betriebsprüfung? Querschläger sind Auswirkungen, die erst dadurch entstehen, dass Sachverhalte offengelegt werden und erst durch diese Offenlegung nachteilige Konsequenzen in anderer Form hervorrufen. Querschläger finden sich vielfach im strafrechtlichen Kontext. Beispielsweise werden durch eine Selbstanzeige Sachverhalte den Behörden offengelegt, welche nicht nur im finanzstrafrechtlichen Zusammenhang zu sehen sind. Liegen derartige Sachverhalte vor, besteht die evidente Gefahr, dass zwar die Selbstanzeige strafaufhebend wirkt, aber dadurch auch strafrechtliche relevante Delikte \ Dazu zählen beispielsweise die möglichen strafrechtlichen Begleitdelikte bei Lohnsteuer-und Sozialversicherungsprüfungen (§§ 153c, 153d StGB) oder infolge von Aufträgen zur Prüfung von Beihilfen und Förderungen (§ 153b StGB) sowie Untreue (§ 153 StGB) und Veruntreuung (§ 133 StGB). Sanierung der Querschläger durch tätige Reue (§ 167 StGB) Im Gegensatz zur Selbstanzeige zur Sanierung von finanzstrafrechtlich relevanten Delikten ist die Sanierung im strafrechtlichen Kontext durch die tätige Reue geprägt, sofern das jeweilige Delikt reuefähig ist. Die Möglichkeit der tätigen Reue ist im StGB entweder bei den einzelnen Delikten selbst oder durch die Zentralbestimmung im § 167 StGB geregelt, welche bestimmte Vermögensdelikte abschließend aufzählt. Auf den Punkt gebracht, kommt dem Täter gemäß § 167 StGB tätige Reue zustatten und kommt es zu seiner Straflosigkeit, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sich vertraglich verpflichtet, binnen einer bestimmten Zeit eine betragsmäßig fixierte Gutmachung zu leisten. Es sind daher die Rechtzeitigkeit und die vollständige Schadensgutmachung sowie die Freiwilligkeit zentraler Teil der tätigen Reue. Vollständige Schadensgutmachung Die Schadensgutmachung verlangt die Herstellung des Zustands, der vor der Tat gegeben war, und tritt ein, sobald der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wird. Um strafaufhebende Wirkung zu erlangen, muss dieser vollständig, ohne Bedingung und ohne Gegenleistung erfolgen. Die Bereitschaft oder die bloße Möglichkeit des Täters zur jederzeitigen Schadensgutmachung reicht nicht aus. Nicht erforderlich ist, dass sich der Täter bei der Schadensgutmachung als solcher zu erkennen gibt. Er kann auch anonym bleiben, und es steht ihm frei, sich bei der Schadensgutmachung eines Vertreters zu bedienen. Hat sich der Täter vertraglich zur Schadensgutmachung verpflichtet und hält er seine vertragliche Verpflichtung nicht ein, so lebt die Strafbarkeit wieder auf. Die Schadensgutmachung muss rechtzeitig und freiwillig erfolgen. Das Freiwilligkeitserfordernis hat in der Praxis keine allzu große Bedeutung, da die Freiwilligkeit sehr großzügig geregelt ist. Die Schadensgutmachung muss erfolgen, ohne dass der Täter hierzu gezwungen ist, wobei Andringen des Verletzten (selbst in Form einer Drohung mit Klage oder Strafanzeige) noch nicht als Zwang gewertet wird. Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung Eine größere Rolle – insbesondere vor dem Hintergrund der Einbringung einer Selbstanzeige – spielt die Rechtzeitigkeit, welche aufgrund ihrer Relevanz gesondert in Teil 2 dieser Reihe behandelt werden wird. Wesentliches voraus: Es muss bei Offenlegung des Sachverhalts in einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG immer sichergestellt werden, dass dieser nach Einbringung der Selbstanzeige nicht zu einer Tatentdeckung i.S.d. § 167 StGB führt. Werden einer zur Strafverfolgung berufenen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der Täter die Straftat begangen hat, ist die Rechtzeitigkeit nicht mehr gegeben und tätige Reue i.S.d. § 167 StGB nicht mehr möglich. Aus diesem Grund ist in diesen Fallkonstellationen besondere Vorsicht geboten. Kardinalfehler bei der tätigen Reue In diesem Teil 1 sollen zwei Kardinalfehler besonders hervorgehoben werden. Steuerberater ist nicht vertretungsbefugt Einerseits der Umstand, dass es sich bei der tätigen Reue um ein Sanierungsinstrument im StGB handelt und im strafrechtlichen Bereich der Steuerberater nicht vertretungsbefugt ist. Der Steuerberater kann daher eine tätige Reue für seinen Klienten nicht erstatten, da er insoweit vollmachtslos handelt. Vollständige Gutmachung erforderlich Des Weiteren – und das ist in der Praxis der häufigste und schlimmste Fall – liegt ein Kardinalfehler darin, dass es im Rahmen der Schadensgutmachung einen wesentlichen Unterschied zwischen tätiger Reue und Selbstanzeige gibt. Denn sieht die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG auch eine strafaufhebende Wirkung vor, insofern eine Schadensgutmachung erfolgt, ist dieses „Zauberwort“ bei der tätigen Reue nicht vorhanden. Straffreiheit tritt nur ein, wenn der gesamte aus der Tat entstandene Schaden tatsächlich gutgemacht wird. Auf den Punkt gebracht: 1 EUR zu wenig an Schadensgutmachung und die gesamte tätige Reue wirkt nicht strafaufhebend. Einordnung in den 7-Stufenplan Die Sanierung der „Querschläger“ lässt sich problemlos in das 7-Stufenmodell einordnen. Da die Sanierung von „Querschlägern“ einem völlig anderen Regime folgen und daher von den Rechtzeitigkeitsüberlegungen des § 29 FinStrG losgelöst ist, können Strategieüberlegungen praktisch auf jeder Prozessstufe erfolgen. Vorausgesetzt, die im Regime der „tätigen Reue“ erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse sind noch vollständig vorhanden. Dies gilt sowohl bei § 147 BAO-Prüfungen und im besonderen Maß für „99-F“-Prüfungen, d.h. bei Prüfungen, welche schon durch den Prüfungsauftrag selbst durch Anordnung der Finanzstrafbehörde als anhängige Finanzstrafverfahren anzusehen sind. Fazit – Querschläger auf jeder Prozessstufe mitdenken Dahingehend sind aus Beratersicht auf jeder Prozessstufe, nicht nur bei Erstattung der Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG, die möglichen „Querschläger“ mitzubedenken, damit man nicht auf der einen Seite Strafaufhebung bewirkt und auf der anderen Seite geradezu ein anderes strafbares Verhalten offenbart. Bei laufenden kritischen Betriebsprüfungen, unabhängig davon, ob es sich um eine solche nach § 147 BAO oder eine i.V.m. 99-F handelt, sind – je nach Rechtzeitigkeitsüberlegungen – daher im Rahmen des 7-Stufen-Modells auf jeder Prozessstufe die dahingehenden strategischen Überlegungen und Lösungen durchzudenken. - **Read more:** /blog/kritische-betriebspruefung-querschlaeger-the-dark-side-teil-1- ### Das 6. Gebot im Finanzstrafrecht – Der Irrtum nach § 9 FinStrG **Date:** 2024-05-08 22:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl Der Irrtum im Finanzstrafgesetz wäre geradezu dazu prädestiniert, den oft komplexen Regelungen im Abgabenrecht, welche durch die Blankettstrafnormen des FinStrG in den Tatbestand hineingelesen werden, entgegenzuwirken. Er wird aber oft nur behauptet und daher auch in den meisten Fällen verworfen. Warum man dem Irrtum mehr Aufmerksamkeit schenken sollte, dient der kurze nachstehende Abriss. Warum ist der Irrtum ein Gebot im Finanzstrafrecht? Dem Irrtum im Finanzstrafrecht sollte eine größere Rolle bei der Beurteilung von Finanzvergehen zukommen, was auch der vorliegenden Komplexheit der steuerlichen Bestimmungen geschuldet ist. Dies findet sich m.E. auch in den Regelungen selbst, nach dem Motto „irren im Steuerrecht ist menschlich“, wieder. So gesehen, sind die Regelungen insoweit auch entgegenkommender als im allgemeinen Strafrecht. Wenn man durch einen relevanten Irrtum die Gerichtszuständigkeit, ein Vorsatzdelikt, ja selbst ein Fahrlässigkeitsdelikt vermeiden kann, ist es geradezu geboten, diesen in die finanzstrafrechtlichen Strategieüberlegungen mit einzubeziehen. Die Irrtumsregelung im Finanzstrafrecht Tatbildirrtum vs. Rechtsirrtum – Grundlegendes Der Irrtum gemäß § 9 FinStrG regelt nach jüngster Auffassung [1] nur mehr den Rechtsirrtum , der Tatbildirrtum als Kehrseite des Vorsatzes knüpft an § 8 Abs 1 FinStrG an. [2] Schon unter diesem Aspekt muss man sich mit der Frage auseinandersetzen, unabhängig von den damit verbundenen Rechtsfolgen, welcher Irrtum jetzt tatsächlich vorliegt und welches darauf basierende Vorbringen erstattet wird. Die Unterscheidung ist auch deshalb, was die eigene Argumentationsfindung betrifft, wesentlich, wenn man auch die Frage prüft, ob nicht eine (nicht auf einem Irrtum basierende) vertretbare Rechtsansicht vorliegt. Die eigene Einordnung und Beurteilung sind daher nach Ansicht des Autors wesentlich, um das Ziel einer durchgehenden und geradlinigen Argumentation sicherzustellen. Das Vorliegen eines Irrtums und der damit verbundenen Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen sind auf den Tatzeitpunkt bezogen zu beurteilen. Die Anwendung scheitert jedoch oft aus dem Grund, als der Irrtum nur behauptet oder lediglich auf die Regelung des § 9 FinStrG (und schon gar nicht auf § 8 Abs 1 FinStrG) verwiesen wird, ohne sich im Detail damit auseinanderzusetzen. Sich damit auseinandersetzen bedeutet eben glaubhaft [3] zu machen, warum und aus welchen Gründen ein entschuldbarer, oder wenn diese Voraussetzungen eben nicht gegeben sind, warum ein unentschuldbarer (Rechts-)Irrtum oder ein Tatbildirrtum vorliegt. Oder es liegt überhaupt kein Irrtum vor und es ist eine andere Form der Rechtfertigung zielführender. Wenn ein solcher Irrtum jedoch gegeben ist, ist es ein Gebot, diesen auch glaubhaft auszuführen, selbst wenn die entscheidende Behörde bei Vorliegen von Indizien selbstverständlich im Rahmen der Amtswegigkeit verpflichtet wäre, dahingehende Beweise selbst aufzunehmen. Selbstverständlich ändert das auch nichts an der weiter bestehenden Beweislast und damit auch des notwendigen Beweismaßes im Finanzstrafrecht u.a. hinsichtlich des zweifelsfreien Vorliegens der Voraussetzungen der zugrunde liegenden Finanzstraftat. Tatbildirrtum – Sachverhalt nicht richtig erkannt Kurz auf einen einfachen Nenner gebracht spricht man von einem Tatbildirrtum dann, wenn der Täter den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht richtig erkennt . Dies reicht vom einfachen Irrtum über Tatsachen (z.B. des Übersehens eines Honorareinganges am Kontoauszug) bis hin zum Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale (z.B. zum Bedeutungsinhalt eines Scheingeschäftes), welche vor allem bei Blankettstrafnormen, wie des FinStrG, eine erhebliche Rolle spielen. Die Rechtsfolge ist, dass bei einem Irrtum hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmales der Vorsatz gemäß § 8 Abs 1 FinStrG entfällt. Bei leichter Fahrlässigkeit iSd § 8 Abs 2 FinStrG entfällt die Strafbarkeit wegen grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kann nur aufgrund der Voraussetzungen nach § 8 Abs 3 FinStrG vorliegen. Rechtsirrtum – Sachverhalt richtig erkannt, aber falsch bewertet Von einem Rechtsirrtum spricht man ganz vereinfacht dargestellt dann, wenn der Täter zwar den Sachverhalt richtig erkennt, ihn jedoch rechtlich unrichtig bewertet (z.B. sieht der Täter einen „Eingang“ am Kontoauszug, glaubt diesen jedoch nicht erklären und versteuern zu müssen). Die Rechtsfolge ist, dass bei einem entschuldbaren Irrtum gemäß § 9 S 1 HS 1 FinStrG die Strafbarkeit zur Gänze entfällt, ist er unentschuldbar wird dem Täter gemäß § 9 S 1 HS 2 FinStrG grobe Fahrlässigkeit zugerechnet. Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums Die Entschuldbarkeit wird im § 9 FinStrG nicht eigenständig definiert, orientiert sich jedoch nach der h.M. am § 9 Abs 2 StGB. [4] Danach ist ein (Rechts-) Irrtum vorwerfbar, „…wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.“ In der Praxis geht es dabei auf den Punkt gebracht, um die entsprechende Einholung von Erkundigungen des Täters bei einer kompetenten Stelle, wenn ihm Zweifel an seiner Rechtsauffassung kommen mussten. Eine kompetente Stelle ist jedenfalls ein befugter Steuerberater, sofern diesem der Sachverhalt auch richtig und vollständig geschildert wurde [5] , sofern dem Täter nicht seinerseits Zweifel an der Auskunft kommen mussten. [6] Empfehlungen für die Betriebsprüfung Im Rahmen von Betriebsprüfungen und der nachfolgenden Prüfung der Berichte durch die Finanzstrafbehörde sind vor allem jene verdachtsgegenständlichen Vorwürfe u.a. schwer mit einem Irrtum zu entkräften, wo festgestellt wurde, dass derartige abgabenrechtliche Verfehlungen schon in Vorprüfungen beanstandet , jedoch auch in der Folge nicht geändert wurden. Es ist daher zu empfehlen, bereits vor dem Beginn einer neuerlichen Prüfung alte Prüfungsberichte abzugleichen, ob und inwieweit bisherigen eindeutigen abgabenrechtlichen Verfehlungen nachgekommen wurde, um die Indizwirkung solcher Feststellungen für die finanzstrafrechtliche Beurteilung nicht noch zu verstärken. Fazit – Dem Irrtum mehr Aufmerksamkeit schenken In vielen Fällen werden nur irrelevante Irrtümer vorgebracht, welche auch die Behörde nicht veranlassen, entsprechende Beweise aufzunehmen. Sei es der Umstand, dass die Tat nach Ansicht des Täters nicht strafbar war, er einem Subsumtionsirrtum unterlegen ist, das Motiv, sowie ein Irrtum bei Selbstanzeigen (wenn Fehler bei der Konzeption oder Umsetzung begangen wurden). [7] Die Auseinandersetzung mit einem relevanten Irrtum unter Einbeziehung der Komplexität des Steuerrechts sowie der Bewertung dieser Umstände auf Laiensphäre unter Berücksichtigung u.a. der Umstände des Falles, der Bildung und beruflichen Tätigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt sind nach Ansicht des Autors wichtige proaktive Schritte . Dies trotz Amtswegigkeit und trotz der Beweisregeln des Finanzstrafrechtes. [1] umfassend in Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt , Kommentar zum FinStrG, 5. Auflage, Rz 5ff zu § 9 FinStrG sowie Kahl/Kert in Leitner/Brandl/Kert , Kommentar zum FinStrG, 4. Auflage, Rz 533 ff [2] Siehe dazu ua OGH 28.10.2015, 13 Os 112/ 15t „Indem die Beschwerde diesen Einwand unter Bezugnahme auf den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums (§ 9 FinStrG) vorträgt (Z 9 lit b), geht sie schon im Ansatz fehl, weil der Tatbildirrtum auch im Regelungsbereich des FinStrG auf der Tatbestandsebene angesiedelt ist“ [3] Seiler/Seiler , Kommentar zum FinStrG, 5. Auflage, Rz 3 und Rz 20 zu § 9 FinStrG [4] ua Lässig , WK², FinStrG, Rz 2 zu § 9 FinStrG [5] Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt , Kommentar zum FinStrG, 5. Auflage, Rz 11 zu § 9 FinStrG [6] Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt , Kommentar zum FinStrG, 5. Auflage, Rz 12 zu § 9 FinStrG sowie Kahl/Kert in Leitner/Brandl/Kert , Kommentar zum FinStrG, 4. Auflage, Rz 562; Seiler/Seiler , Kommentar zum FinStrG, 5. Auflage, Rz 41 zu § 9 FinStrG [7] Siehe dazu umfassend, Schmitt in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt , Kommentar zum FinStrG, 5. Auflage, Rz 7 zu § 9 FinStrG sowie Kahl/Kert in Leitner/Brandl/Kert , Kommentar zum FinStrG, 4. Auflage, Rz 564 ff - **Read more:** /blog/das-6-gebot-im-finanzstrafrecht-der-irrtum-irren-ist-menschlich- ### Die fehlgeschlagene Entrichtung bei Selbstanzeigen – dieser Kardinalfehler führt zum Desaster und zwar zur Strafbarkeit und Beraterhaftung. **Date:** 2024-03-09 23:00 | **Category:** finanzstrafrecht | **Author(s):** Dr. Christian Eberl, Felix Melzer, LL.M. B.A. Die Entrichtung binnen Monatsfrist ist der stille Stolperstein im Zuge der Schadensgutmachung und führt in vielen Fällen – trotz Selbstanzeige – zu nachfolgenden Strafverfahren und bei unterlassener Aufklärung zur Beraterhaftung. Gesetzliche Grundlage – § 29 Abs 2 FinStrG Finanzstrafrechtliche Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG scheitern leider immer noch vielfach daran, dass die Entrichtung der verkürzten Abgaben nicht rechtzeitig erfolgt. Dabei scheint die Formulierung im § 29 Abs 2FinStrG eigentlich eindeutig: „ Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden .“ Die häufigsten Fehler bei der Entrichtung in der Praxis Fristbeginn bei Selbstbemessungsabgaben Selbstbemessungsabgaben (zB Kapitalertragsteuern, Umsatzsteuervoranmeldungen usw.): Die gesetzliche Monatsfrist hinsichtlich Entrichtung beginnt grundsätzlich mit Erstattung der Selbstanzeige, unabhängig davon, ob im Anschluss an die Selbstanzeige zu diesen Abgaben Bescheide ergehen oder nicht. Fristbeginn bei Veranlagungsabgaben „ In allen übrigen Fällen “ umfasst die Veranlagungsabgaben gemäß § 198 BAO. Hier beginnt die Monatsfrist hinsichtlich Entrichtung mit „Bekanntgabe“ des Abgaben- oder Haftungsbescheides, welcher aufgrund der Selbstanzeige erlassen wird. Fristauslösend ist hierbei der Tag der „tatsächlichen Zustellung“ und nicht der Fälligkeitstag lt Buchungsmitteilung. ‍ Entrichtung binnen Monatsfrist – materielle Frist Entrichtung binnen Monatsfrist : Die Entrichtung ist grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt ordnungsgemäß erfolgt, wenn diese beim Abgabengläubiger tatsächlich einlangt. Entrichtungsfristen nach § 29 Abs 2 FinStrG sind daher materielle Fristen, dh deren tatsächliches Einlangen am letzten Tag ist entscheidend. Eine Entrichtung zum letzten Tag der Monatsfrist durch Überweisung kann somit bereits zu spät sein. Fazit – Handlungsempfehlungen zur Vermeidung des Entrichtungsfehlers „Still“ sind diese Stolpersteine deswegen, weil nach eingebrachter Selbstanzeige keine Erinnerung zu etwaigen Entrichtungsfristen mehr erfolgt, außer man hält diese evident und ist sich dessen bewusst, dass es sich um materielle Fristen handelt. Das persönliche Verschulden, die Nichtaufklärung, die unterlassende Beratung oder mangelnde finanzielle Möglichkeiten für die unterlassene rechtzeitige Entrichtung sind dabei irrelevant. Auch ist es völlig belanglos, welche abgabenrechtlichen Fälligkeitszeitpunkte allenfalls vorgeschrieben werden. Es gilt ausschließlich das Regime des § 29 Abs 2 FinStrG und die dort festgelegten Fristen und Möglichkeiten der Verlängerung. Erfolgt die Schadensgutmachung nicht rechtzeitig und werden – obwohl gesetzlich möglich und unabdingbar – auch keine finanzstrafrechtlich relevanten „Stundungsbausteine“ iSd § 212 BAO eingebaut, kommt der Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung zu, trotz Offenlegung des gesamten Sachverhalts und der Verfehlungen, und führt zu schmerzlichen Finanzstrafverfahren und bei unterlassener Aufklärung zur Beraterhaftung. Wir bei Eberl Legal beschäftigen uns seit über 15 Jahren mit solchen finanzstrafrechtlichen Sachverhalten. Gerne helfen wir Ihnen dabei, ein „Entrichtungsdesaster“ bei Selbstanzeigen zu vermeiden . Wir zeigen Ihnen zudem die Tipps, wie die Monatsfrist faktisch verlängert und eine vollständige Schadensgutmachung gewährleistet werden kann. - **Read more:** /blog/die-fehlgeschlagene-entrichtung-bei-selbstanzeigen-dieser-kardinalfehler-fuehrt-zum-desaster-und-zwar-zur-strafbarkeit-und-beraterhaftung- --- ## Career Opportunities ### GF-Assistent/in im BackOffice-Bereich **Location:** 1040 Wien **Salary:** 3000 Wir suchen eine engagierte Persönlichkeit (38,5 Wochenstunden) für unsere moderne Kanzlei in 1040 Wien, der/die mit uns auf eine gemeinsame, spannende und herausfordernde Reise geht. Arbeitszeiten: Montag–Donnerstag 9:00–18:00 Uhr, Freitag 9:00–15:30 Uhr. Ihr Aufgabengebiet: Organisationsleitung & Projektverantwortung Planung und Umsetzung von Projekten und Veranstaltungen – von A bis Z Verantwortung für Kostenkontrolle und -überwachung Planung und Optimierung von internen Ablaufprozessen Angebotseinholungen sowie Preisvergleiche jeglicher Art Kanzlei- und Fristenmanagement Kontrolle und Verwaltung von Kanzleiverträgen (Änderungen, Verlängerungen, Neuerungen) Eintragung und Überwachung von Fristen, ERV, Rechnungsmappe etc. BackOffice & Assistenzaufgaben Telefonische und schriftliche Korrespondenz Klient:innenbetreuung Terminorganisation und -koordination Leistungserfassung und Erstellung von Honorarnoten Unterstützung im Social Media Bereich Ihr Profil: Erfahrung im Assistenz- oder Projektorganisationsbereich Selbstständige, strukturierte und verantwortungsbewusste Arbeitsweise Ausgezeichnete Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Sehr gute MS-Office-Kenntnisse (Word, Excel, PowerPoint); JurXpert-Kenntnisse von Vorteil Hohe Verlässlichkeit, Genauigkeit und Motivation Gepflegtes Auftreten und professionelle Umgangsformen Sie sind selbständiges Arbeiten gewohnt Was wir Ihnen bieten: Ein wertschätzendes, humorvolles und kollegiales Team Junges, dynamisches Arbeitsumfeld Langfristige Position mit Entwicklungsperspektive – „Willst du, kannst du!“ Weiterbildungsmöglichkeiten Modern ausgestatteter Arbeitsplatz mit neuester Technik Zentrale Lage mit ausgezeichneter Infrastruktur Täglich frisches Obst sowie kostenlose Getränke wie Kaffee, Tee und Softdrinks – für den perfekten Energie-Kick zwischendurch Monatliche Team-Events – von gemeinsamen Abendessen über Ausflüge bis hin zu kleinen Reisen: Wir feiern Erfolge, stärken unser Miteinander und genießen die Zeit auch abseits des Schreibtischs Ein Arbeitsplatz mit echter Hands-on-Mentalität, bei dem jede Meinung zählt Entlohnung: Je nach Erfahrung und Qualifikation wird ein über dem Kollektivvertrag liegendes monatliches Gehalt zwischen € 2.800,-- bis 3.400,-- brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung (40h) bezahlt. Bei sehr guter Erfahrung gerne auch darüber hinaus. Überzeuge uns! Interessiert? Dann schauen Sie sich auch unsere Werte auf der Homepage www.ra-eberl.at unter „Karriere“ an – Wir sind anders, das können wir Ihnen versprechen. Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung samt Lebenslauf & Foto per E-Mail an Frau Marina Jerkovic-Fendt (office@ra-eberl.at). - **Apply:** /karriere/gf-assistent-in-im-backoffice-bereich ### Rechtsanwaltsanwärter/Rechtsanwaltsanwärterin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht) **Location:** 1040 Wien **Salary:** 3000 Du hast das Gefühl, noch nicht auf dem Spielfeld zu stehen, das deinem Potenzial entspricht und weißt aber ganz genau, dass du in die Champions League gehörst? Du willst nicht nur „dabei sein“, sondern mit Leidenschaft, Biss und juristischer Schärfe wirklich etwas bewegen? Dann bist du bei uns genau richtig. Wir suchen ab sofort sowohl einen Kollegen oder eine Kollegin mit großer LU bzw. abgelegter Rechtsanwaltsprüfung als auch eine/n sehr gut qualifizierte/n und engagierte/n Anfänger/in mit absolvierter Gerichtspraxis im Bereich (Finanz- und Wirtschafts-)Strafrecht. Ob erfahren mit großer LU oder Rechtsanwaltsprüfung oder motivierter Berufseinsteiger aus der Gerichtspraxis – bei uns zählt deine Haltung. Wir suchen Persönlichkeiten mit Ehrgeiz und echter Leidenschaft für das (Finanz- und Wirtschafts-)Strafrecht. Deine zukünftige Rolle in unserem Team: Betreuung der Klienten in (finanz- und wirtschafts-)strafrechtlichen Fragestellungen Vertretung vor Behörden und Gerichten Selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Fällen und Führung von Gerichts- und Verwaltungsstrafverfahren Eigenständiges Verfassen von Schriftsätzen und rechtlichen Stellungnahmen Du bist Teil einer auf das Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei und wirst direkt auch in die digitalen Dienstleistungen eingebunden (Seminare, Literaturtätigkeit, Newsroom usw.) Analyse komplexer Sachverhalte mit wirtschaftlichem oder steuerlichem Hintergrund und Entwicklung maßgeschneiderter Verteidigungsstrategien Mitarbeit an internen Fachprojekten wie Legal Tech-Initiativen, Wissensdatenbanken oder der Weiterentwicklung digitaler Kanzleiprozesse Diese Stellenanforderungen bringst du mit: Eingetragener Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin oder Rechtsanwaltsanwärter/in mit oder ohne abgelegter Rechtsanwaltsprüfung Berufserfahrung bzw für Berufseinsteiger große Leidenschaft für das (Finanz- und Wirtschafts-)Strafrecht Guter Umgang mit Leistungsdruck Starke kommunikative Fähigkeiten und ein ausgeprägtes Gespür für Präzision Schnelle Auffassungsgabe und hohe Disziplin Selbständige, strukturierte, analytische und genaue Arbeitsweise Sehr gute EDV-Anwenderkenntnisse Du hast ein selbstbewusstes, sicheres und sympathisches Auftreten Du bist neugierig, offen, humorvoll und arbeitest gerne in einem Team, das sich jederzeit gegenseitig unterstützt Diese Eigenschaften passen perfekt zum E-TEAM: Empathische, kompetente und selbstsichere Persönlichkeiten, die mit Leidenschaft unsere Kunden betreuen Loyale, ehrliche und offene Mitarbeiter/innen Menschen mit Zielen und dem Antrieb, diese zu erreichen Teammitglieder, die keine Angst davor haben, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen (Fehler dürfen passieren, nur so kommen wir gemeinsam voran!) Das bieten wir dir: Flexibilität, damit deine Lebenssituation mit dem Job im Einklang sein kann Überdurchschnittliche Bezahlung und Prämien (insbesondere bei Sonderprojekten) Individuelle Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, z.B. über unsere hauseigenen Kurse und Schulungsevents Schnelle Entscheidungswege und Kommunikation auf Augenhöhe Ein österreichweit etabliertes Unternehmen im Bereich Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht, das einen wirklichen Mehrwert bietet und dir ein exklusives Spezialfachwissen ermöglicht Erstellung von Fachartikeln, je nach Spezialisierungsgrad, Mitwirkung bei Seminaren extern und Führung von Schulungen intern Eigenverantwortlicher Bereich in Verbindung mit voller Teamunterstützung Familiärer und sehr kollegialer Umgang untereinander; wir alle ziehen am gleichen Strang, motivieren uns gegenseitig zu Bestleistungen und wollen sowohl persönlich als auch beruflich wachsen Hohe Wertschätzung und Anerkennung der einzelnen Teammitglieder und regelmäßige Events, bei welchen wir unsere kleinen und großen Erfolge feiern Jeder bekommt die Chance, sein Potenzial zu entfalten und den nötigen Freiraum seine Perspektiven zu erreichen („Willst du, kannst du“) Du bist nicht irgendjemand, dein „Ich“ wird geschätzt Keine Angst vor Druck oder Fehler machen; „wo gehobelt wird, fallen Späne.“ Wir bieten auch attraktive Incentives, von denen andere träumen können Du bist Teil einer Kanzlei, die sehr modern und smart eingerichtet ist, damit du jeden Tag auch mit Freude zur Arbeit kommst. Starte den Tag mit frischem Obst an unserer Vitaminbar Entspannung muss sein! Nutze die Chance und entspanne dich in unserer Mitarbeiterlounge bei Softdrinks, Säfte oder Kaffee, welche dir zur freien Verfügung stehen Für den sozialen Umgang ist gesorgt! Das ganze Team trifft sich regelmäßig zu privaten Kanzleievents, sowie zu Schulungen und Mentorings, wo verschiedenste Themenbereiche besprochen werden. Sei einfach beim nächsten Betriebsausflug dabei! Unser Standort: Unser Büro befindet sich in der Maderstrasse 1/7, 1040 Wien in einem wunderschönen sanierten Altbau mit klarer Sicht nach außen in jedem Büro. Entlohnung: Was du verdienst? Hängt ganz von dir ab. Gestalte dein Gehalt selbst, wenn du willst. Für Berufseinsteiger/innen ohne Anwaltspraxis starten wir bei € 3.000,00 brutto – mit entsprechender Qualifikation und Erfahrung sind € 5.500,00 brutto (und mehr) absolut realistisch. Dazu kommt: Bei uns ist Überzahlung nicht nur möglich, sondern ausdrücklich gewünscht – wenn du die „Extrameile“ gehst, honorieren wir das. Prämien, Benefits & echte Wertschätzung gibt’s obendrauf. Bei uns gestaltest du dein Gehalt aktiv mit. Weil bei uns nicht nur Paragrafen zählen, sondern Persönlichkeit.‍ - **Apply:** /karriere/rechtsanwaltsanwaerter-rechtsanwaltsanwaerterin-rechtsanwalt-rechtsanwaeltin-finanz-und-wirtschafts-strafrecht --- ## Additional Pages ### Blog | Wirtschafts- & Finanzstrafrecht – Eberl Legal Eberl Legal Blog: Aktuelle Urteile, Reformen & Praxistipps zu Finanzstrafrecht, Betriebsprüfung & Wirtschaftsstrafrecht ► Jetzt lesen! - **Page:** /blog/ ### Über uns | Kanzlei für Finanzstrafrecht Wien – Eberl Legal Kanzlei RA Eberl: Lernen Sie unsere Spezialisten für Finanzstraf- und Steuerrecht kennen. Erfahren Sie mehr über unsere Expertise und Philosophie. Daher haben wir uns seit über 20 Jahren ausschließlich auf das Wirtschafts- und Finanzstrafrecht spezialisiert – insbesondere auf wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Herausforderungen vor, während oder nach einer kritischen Betriebsprüfung. Aus unserer Zusammenarbeit mit zahllosen zufriedenen Klienten (Unternehmer und Steuerberater) kennen wir Ihre Brennpunktthemen, Ängste und Sorgen genau und können Ihnen effizient und sinnvoll zur bestmöglichen Lösung verhelfen. Was uns zu Ihrem idealen Partner im Wirtschafts-und Finanzstrafverfahren macht? Unser umfassendes Know-how, das weit über jenes eines klassischen Strafverteidigers hinausgeht. Durch unsere hohe Schlagzahl in den Bereichen des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts kennen wir die Behördenschritte genau und wissen daher, was zu erwarten ist. Durch diese einzigartige und umfassende Perspektive auf Ihren konkreten Fall, wissen wir genau, wie wir gemeinsam zum Erfolg kommen. - **Page:** /ueber-uns/ ### Vielen Dank für Ihre Buchung - **Page:** /vielen-dank-fur-ihre-buchung ### Newsroom | Wirtschafts- & Finanzstrafrecht – Eberl Legal Eberl Legal Newsroom Finanzstrafrecht: Informationen über aktuelle Entwicklungen und Urteile, Gesetzesänderungen und Kanzlei-News. - **Page:** /newsroom/ ### E-Check: Strafrechtliches Risiko prüfen | Eberl Legal E-Check von Eberl Legal: Prüfen Sie schnell und unverbindlich Ihr Risiko im Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht ► Jetzt starten! - **Page:** /e-check ### 24. Februar 2022 News: Die „10 Gebote des Finanzstrafrechtes“ sind im Anmarsch Praxisfall: Selbstanzeige und Anordnung gemäß § 99 Abs 2 FinStrG Praxisanalyse: Geschäftsverteilung als „Rettungsanker in der Flut“ – BFG vom 5.7.2021, RV 6300014/2019 Vorschau: Seminare im Frühjahr - **Page:** /newsroom/24-februar-2022 ### 16. Dezember 2021 Aktueller Fall – Selbstanzeige und Stundung: Gebot des Stundungsansuchens iSd § 212 BAO Analyse: Schwerpunkt: Vorfragenbeurteilung § 207 Abs 2 BAO durch Abgabenbehörde BFG vom 09. September 2021, RV/6100030/2020 - **Page:** /newsroom/16-dezember-2021 ### 07. Oktober 2021 News: „Wir sind GmbH“ 2. Ausgabe des Praxismagazins „Brennpunkt Finanzstrafrecht & BP“ Analyse zum Schwerpunkt „finanzstrafrechtliches Parteiengehör“: BFG vom 06. April 2021, GZ RM/7300002/2018 BFG vom 26. März 2021, GZ RM/7300001/2018 Vorschau: 4. „Jahresdialog Finanzstrafrecht“ am 14. Oktober 2021 bei Linde ExpertHearing© am 04. November 2021 - **Page:** /newsroom/07-oktober-2021 ### Kontakt | Kanzlei für Finanzstrafrecht in Wien – Eberl Legal Kontakt zur Kanzlei RA Eberl: Ihr Experte für Finanzstrafrecht & Steuerrecht ▶ Jetzt Termin für rechtliche Beratung und Verteidigung vereinbaren! - **Page:** /kontakt ### 24. Juni 2021 News: 2. Auflage des Buches „Brennpunkt Betriebsprüfung – Vorhof zum Finanzstrafverfahren“, Erscheinungstermin 2022 Praxisfall: Selbstanzeige/Entrichtung/Stundungsantrag § 212 BAO Analyse: OGH: Abgabenbetrug vs. Beweismittelfälschung – § 22 Abs 3 FinStrG 13 Os 67/20g vom 17. Februar 2021 Vorschau: 2. Ausgabe Praxismagazin „Brennpunkt Finanzstrafrecht & BP“ 4. „Jahresdialog Finanzstrafrecht“ am 14. Oktober 2021 - **Page:** /newsroom/24-juni-2021 ### 29. April 2021 News: 1. Ausgabe des Praxismagazins Brennpunkt Finanzstrafrecht & BP Analyse: Selbstanzeige/Rechtzeitigkeit/“Vorab-E-Mail“ eines Prüfers! (BFG 13.01.2021- RV/7300036/2020) Vorschau: Brennpunkt Newsroom Mai 2021 Expert Hearing Juni 2021 - **Page:** /newsroom/29-april-2021 ### AGB | Eberl Legal Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kanzlei Eberl Legal – Vertragsgrundlagen, Honorar und Bedingungen für die anwaltliche Beauftragung. 1. Präambel Die Eberl Rechtsanwalt GmbH, Maderstraße 1/7, 1040 Wien, office@ra-eberl.at, (in der Folge “Auftragnehmer”) ist Experte im Bereich des Finanzstrafrechtes. Um seinen Kunden (in der Folge “Mandanten”) rasch und unbürokratisch eine Ersteinschätzung geben zu können, bietet er über seine Website: www.eberl-quantum.tempurl.host die Möglichkeit eines digitalen Erstgespräches an. Die Onlineberatung erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Bei den Mandanten handelt es sich in der Regel um Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, aber auch um Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und § 1 Abs 3 KSchG. Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht. 2. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) behandeln ausschließlich die Leistungsbeziehung des Auftragnehmers im Wege des digitalen Erstgespräches. Für Folgeaufträge, laufende Mandatierungen oder Mandatierungen im Zuge von Gesprächen zwischen physisch Anwesenden, gelangen separate Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Im Zweifel ist von keiner Bevollmächtigung im Sinne des vierteln Titels der ZPO bzw der BAO, StPO und des AVG auszugehen. Der Auftragnehmer bietet seine Leistung ausschließlich nach österreichischem Recht an. Es wird darauf hingewiesen, dass er nicht dazu befugt ist, nach ausländischem Recht Beratung zu erteilen. Die Leistung umfasst auch nicht die steuerliche und wirtschaftliche Beurteilung und Beratung. Diese AGB können vom Mandanten für den Zweck der digitalen Beratung auf seinem Computer dauerhaft gespeichert und/oder ausgedruckt werden. 3. Nutzungsvoraussetzungen Um im elektronischen Weg vom Auftragnehmer Dienstleistungen und Waren beziehen zu können, müssen sich die Mandanten gegebenenfalls auf der Website registrieren. Der Mandant ist verpflichtet, im Zuge der Geschäftsbeziehung wahre und vollständige Angaben zu machen und seine Daten stets aktuell zu halten. Er hat seine Daten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sollte der Mandant den Verdacht eines Missbrauchs durch Dritte haben, hat er den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Der Mandant hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende IT-Infrastruktur (Internetverbindung, Software und Hardware) vorhanden ist, um das digitale Erstgespräch mit dem Auftragnehmer zu führen. Den Auftragnehmer treffen diesbezüglich keine Aufklärungspflichten. Ist die IT-Infrastruktur beim Mandanten nicht in ausreichender Qualität vorhanden, mindert dies nicht die Entgeltansprüche des Auftragnehmers. 4. Angebot und Vertragsabschluss Durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ gibt der Mandant ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Vor dem endgültigen Absenden einer Bestellung hat der Mandant noch einmal die Gelegenheit, diese auf etwaige Fehler zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Auftragnehmer bestätigt dem Kunden den Erhalt eines Angebots durch eine E-Mail an die vom Mandanten bekannt gegebene Adresse („Bestellbestätigung“). Diese E-Mail stellt keine Annahme des Angebots vom Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer kann Angebote dadurch annehmen, dass es den Erwerb des Angebots in einer weiteren E-Mail bestätigt („Auftragsbestätigung“) oder indem er den avisierten Termin wahrnimmt. Der Mandant ist an seine Anfragen zwei Tage gebunden. 5. Zahlungsmodalitäten Die vereinbarte Erstberatung wird zum vom Mandanten ausgewählten Pauschale verrechnet. Sofern mit der vereinbarten Zeiteinheit kein Auslangen gefunden werden kann, kann eine weitere Pauschale verrechnet werden. Eine aliquote Verrechnung findet ausdrücklich nicht statt. Dazu ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung. Der Mandant vereinbart eine Einheit von 30 Minuten. Tatsächlich werden 45 Minuten konsumiert. In diesem Fall werden zwei Einheiten zu 30 Minuten verrechnet. Den Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, auf die Überschreitung der vereinbarten Zeiteinheit hinzuweisen. Im Falle einer festgestellten Vertretungskollision ist der Auftragnehmer berechtigt das Gespräch abzubrechen und die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistung zu verrechnen. Die angeführten Preise verstehen sich in EUR und sind transparent auf der Website ersichtlich. Im Zweifel ist die Umsatzsteuer noch nicht inkludiert. Es gelten jeweils die im Bestellzeitpunkt angeführten Beträge. Der Auftragnehmer informiert den Mandanten nochmals über die Preise und Steuern in der Zusammenfassung vor dem Abschluss der Bestellung. Die vom Auftragnehmer akzeptierten Zahlungsmethoden sind auf der Website angeführt. Bei der Nutzung der digitalen Erstberatung kann ein zum Teil erhebliches Datenvolumen entstehen, was insbesondere bei mobiler Nutzung Mehrkosten verursachen kann. Kosten und Risiken des Internet-Datenverkehrs liegen beim Mandanten. Die Bezahlung erfolgt vorab durch Überweisung auf das vom Auftragnehmer angeführte Konto. Die Forderungen des Auftragnehmers werden mit Rechnungslegung fällig. Sofern die Forderungen nicht binnen sieben Tagen bezahlt werden, wird der Auftragnehmer 4 % pro Jahr an gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit verlangen. Der Mandant verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern es sich beim Mandanten um einen Unternehmer handelt, richtet sich die Höhe der Verzugszinsen nach § 456 UGB. 6. Rücktrittsrecht nach FAGG Dieses Rücktrittsrecht gilt nur für Verbraucher. Dieses Rücktrittsrecht besteht dann nicht, wenn die Lieferung von unkörperlichen digitalen Inhalten: (i) mit ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten, verbunden mit (ii) dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitiger Vertragserfüllung und (iii) nach Zurverfügungstellung einer Vertragsausfertigung oder Vertragsbestätigung erfolgt. Der Mandant hat das Recht, seine Vertragserklärung oder einen bereits zustande gekommenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen zu widerrufen, wenn der Vertrag im elektronischen Weg abgeschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mandant dem Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (zB ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Mandant kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, welches im Anhang I B des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz angeführt ist (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847) und auch auf der Website des Auftragnehmers abgerufen werden kann. Widerrufserklärungen sind an die folgende Adresse zu richten: Maderstraße 1/7 | 1040 Wien office@ra-eberl.at Tel. +43 1 581 11 79 Fax +43 1 581 11 79-80 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mandant die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird dem Mandanten eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermittelt. Wenn der Mandant die Vertragserklärung oder einen bereits zustande gekommenen Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer alle Zahlungen, die es vom Mandanten bereits erhalten hat unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim Auftragnehmer eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Mandant bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat. Hat der Mandant verlangt, dass die Dienstleistung des Auftragnehmers während der Widerrufsfrist beginnen soll, so ist dem Auftragnehmer ein angemessener Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung entspricht. 7. Leistungsstörungen Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich, falls er seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis aufgrund von Umständen, die nicht von ihm oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind, nicht nachkommen kann. Dies gilt unter anderem für die mangelnde Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen sowie aufgrund höherer Gewalt. Weiters ist Punkt 3 zu beachten. Kosten und Risiken des Internet-Datenverkehrs liegen beim Mandanten. 8. Kurzfristige Absagen Im Falle von vereinbarten Leistungen hat der Mandant – unbeschadet dem Rücktrittsrecht nach Punkt 6 – das Recht, bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin ohne Entgeltpflichten (Stornogebühren) zurückzutreten. Sofern der Mandant jedoch die vereinbarte Leistung binnen 24 Stunden vor dem ausgemachten Termin absagt oder kurzfristig verschieben möchte, hat der Auftragnehmer Anspruch auf das volle Entgelt für diesen Termin. Dies gilt nicht, wenn der Mandant nachweisen kann (zB durch ärztliches Attest), dass aufgrund von Krankheit oder höher Gewalt der Termin kurzfristig nicht wahrgenommen werden kann und ihm eine Mitteilung dieses Umstandes nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich war. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen, was er sich infolge des Unterbleibens seiner Leistung an den Mandanten erspart hat oder durch anderweitige Verwendung des frei gewordenen Platzes erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. 9. Haftung für Schadenersatz und Gewährleistung Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht hinsichtlich Personenschäden oder für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Wichtiger Hinweis: Das Erstgespräch basiert ausschließlich auf Grundlage jener Informationen, die der Mandant dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt. Selbstverständlich kann der Auftragnehmer seine indikative Ersteinschätzung nur auf Basis dieser kommunizierten Informationen erteilen. Eine gesamtheitliche Beurteilung des Sachverhaltes bedarf regelmäßig einer intensiveren (rechtlichen) Auseinandersetzung mit dem vollständigen Sachverhalt. Nach erfolgter Erstberatung werden bei weiterer Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, insbesondere bei Auftragserteilung, für den konkreten Einzelfall individuelle Stundensätze vereinbart, welche dem Auftrag zugrunde liegen. Für dieses Zwecke werden separate Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. 10. Substitutionsrecht Der Auftragnehmer kann sich im Verhinderungsfall von einem anderen Rechtsanwalt oder bei ihm angestellten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen. 11. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Die Weitergabe von Daten und Informationen an die jeweiligen erforderlichen Geschäftspartner ist im zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Ausmaß erlaubt (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Ansonsten sind Vertragsparteien verpflichtet, über die mit dem anderen in Zusammenhang stehenden Umstände und Daten, in deren Kenntnis sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren und insbesondere das Datengeheimnis einzuhalten. Diese Verpflichtungen zum Daten- und Geschäftsgeheimnis gelten auch über das Vertragsverhältnis hinaus. Der Auftragnehmer ist seinem Mandanten zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit der ihm mitgeteilten Informationen verpflichtet (§ 9 Abs 2 RAO). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Rechtsanwalt über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt. Der Auftragnehmer macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die von ihm genutzten Kommunikationskanäle nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt sind. Dies ermöglicht es Behörden, in Verdachtsfällen auf die kommunizierten Informationen zuzugreifen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Bezug auf Software US-amerikanischer Anbieter. Wenn der Mandant dieses Risiko nicht eingehen möchte, ist eine persönliche Besprechung zu vereinbaren.Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, Akten über laufende und abgeschlossene Vertretungen fünf Jahre nach Abschluss der Vertretung aufzubewahren (§ 12 Abs 2 RAO). Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung entnommen werden: www.eberl-quantum.tempurl.host/datenschutzerklaerung. 12. Gerichtsstand und anwendbares Recht Diesem Vertragsverhältnis liegt österreichisches Recht zugrunde. Diese Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Mandanten der Schutz entzogen wird, den ihm die zwingenden Regelungen seines Aufenthaltsstaats gewähren (vgl Art 6 Abs 2 Rom I-VO). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sowie von Verweisungsnormen ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Wenn der Mandant Verbraucher ist und im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, so kann der Mandant davon abweichend nur vor jenen Gerichten geklagt werden, in deren Sprengel sein Wohnsitz, sein gewöhnlicher Aufenthalt oder sein Ort der Beschäftigung liegt. Hinsichtlich Verbrauchern wird auf die Möglichkeit einer Streitbereinigung im Wegen einer Online-Streitbeilegungsplattform (Art 14 Abs 1 S 1 ODR-VO) (https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE) und nationaler Verbraucherschlichtungsstellen hingewiesen. 13. Sonstiges Falls ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung soll durch eine solche wirksame Bedingung ersetzt werden, die dem aus der Vereinbarung erkennbaren Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich möglichst nahekommt. Abänderungen dieser Bedingungen sowie Ergänzungen zu diesen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und gezeichnet sind.Der Auftragnehmer empfiehlt dem Mandanten diese AGB dauerhaft zu speichern.(Herbst 2020) Impressum nach § 5 ECG, § 25 MedienG und § 14 UGB: Eberl Rechtsanwalt GmbH A-1040 WIEN, Maderstraße 1/7 Tel. +43 1 581 11 79, Fax +43 1 581 11 79-80 E-Mail office@ra-eberl.at Rechtsanwaltskammer Wien, Österreich, Rechtsanwaltsordnung, abrufbar unter www.oerak.at UID: ATU 77140103 Urheber: Rechtsanwalt Dr. Tobias Tretzmüller, LL.M., www.digital-recht.at. Eine Kopie dieser AGB, oder auch nur Teile davon, bedarf der Zustimmung des Urhebers - **Page:** /agb ### 18. März 2021 News: Freischaltung Premiumbereich Interview: Mit Prof. Dr. Friedrich Fraberger, Partner KPMG (Tax Litigation) „Dauerbrenner Niederschrift in der BP – im Focus: die Verletzung des Parteiengehörs“ Analyse: BFG Jud/Verjährung § 207 BAO/Vorfragenbeurteilung Vorsatz Vorschau: Expert Hearing 07.04.2021 Kanzleiwebinar Brennpunkt Betriebsprüfung – Vorhof zum FinStrG - **Page:** /newsroom/18-maerz-2021 ### Datenschutzerklärung | Eberl Legal Datenschutzerklärung von Eberl Legal: Wie wir personenbezogene Daten verarbeiten, speichern und schützen – Ihre Rechte nach DSGVO im Überblick. 1. Übersicht Willkommen auf der Website https://www.ra-eberl.at ! Vertraulichkeit ist ein Grundpfeiler der Rechtsberatung. Bitte bekommen Sie daher ein Bild darüber, wie wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn Sie unsere Website besuchen, oder Sie sonst in einer Geschäftsbeziehung mit uns stehen (Art 13, Art 14 DSGVO; § 96 Abs 3 TKG). 2. Welche Daten verarbeiten wir, wenn Sie unsere Website besuchen? Beim Besuch unserer Website können folgende Daten verarbeitet werden: Browsertyp, Betriebssystem, Land, Datum, Uhrzeit und Dauer des Zugriffs, IP-Adresse[1] und besuchte Seiten auf unserer Webseite inklusive Ein- und Ausstiegsseiten, Kontaktseite auf Website, E-Mail-Adresse, Registrierung im Zuge unseres SPM Kurznachrichtendienstes, Anmeldung im Zuge des Brennpunkt Newsrooms, Registrierung im Zuge der digitalen Erstberatung, Zahlungsdaten bei Vereinbarung einer digitalen Erstberatung, Gerätedaten: Wir können personenbezogene Daten von Ihrem Gerat speichern. Solche Daten umfassen Geolocation-Daten, IP-Adresse, eindeutige Kennungen (zB MAC-Adresse); Daten, die Sie über ein Kontaktformular eingeben, Die Verarbeitung dieser Daten ist erforderlich, um die Sicherheit des Betriebes der Website zu bewerkstelligen und die Funktionalität der Website aus technischen Gesichtspunkten sicherzustellen. Die Erhebung dieser Daten erfolgt zum Teil über technische Cookies. Diese technischen Cookies werden nur im notwendigen Umfang eingesetzt (§ 96 Abs 3 TKG). Die Verarbeitung dieser Daten ist durch unser berechtigtes Interesse am Betrieb unserer Website gerechtfertigt (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). [1] Eine IP-Adresse ist eine Nummer, die einem Geräte zugeordnet ist. Mithilfe dieser IP-Adresse können Geräte über das Internet kommunizieren. Jede IP-Adresse enthält Informationen über den genutzten Internet-Service-Provider und die physische Lokalität des eingesetzten Gerätes. Auf diese Art und Weise können Informationen über den Nutzer des Gerätes gewonnen werden. Für den Betrieb unserer Website und Webshops kann es notwendig sein, dass wir Ihre Daten den folgenden Empfängern offenlegen: [2] „Drittland“ umfasst alle Staaten außer (1) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie (2) die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das heißt über die EU-Mitgliedstaaten hinaus Island, Liechtenstein und Norwegen. 2.1. Übersicht der eingesetzten „technischen“ Cookies Die oben genannten Daten werden über sogenannte „Cookies“[3] gespeichert. Cookies sind Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Webseite ermöglichen. Sie dienen zur Wiedererkennung und Speicherung temporärer Daten des Homepagebesucher. Wir nutzen Cookies grundsätzlich nur im erforderlichen Umfang um über die Homepage mit Ihnen zu kommunizieren. Diese technischen Cookies sind aktiviert, sobald Sie unsere Homepage besuchen. Folgende Cookies werden auf Basis unseres überwiegend berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) auf unserer Plattform eingesetzt: [3] Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Homepage vollumfänglich nutzen können. 2.2. Übersicht über die eingesetzten „Werbe-Cookies“ Neben den oben beschriebenen „technischen Cookies“ setzen wir auch sogenannte Werbe-Cookies (inklusive „Statistische Cookies“) ein. Diese Werbe-Cookies ermöglichen es, Ihre Interessen besser nachvollziehen und auswerten zu können. Mithilfe der Werbe-Cookies können wir Ihr „Surfverhalten“ über die Grenzen unserer Website hinweg mit Daten von anderen Websites zusammenführen. Dadurch möchten wir in die Lage versetzt werden, die Interessen unserer Homepagebesucher besser zu verstehen und diese gezielter ansprechen zu können. Wir respektieren, dass dies nicht jeder Besucher der Website möchte. Daher verarbeiten wir Ihre Daten im Zuge von Werbe-Cookies nur, wenn Sie damit einverstanden sind (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Diese Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, wobei die bis zum Zeitpunkt des Widerrufes erfolgte Datenverarbeitung gerechtfertigt bleibt. Aktuell werden folgende Werbe-Cookies eingesetzt: 3. Für welche Zwecke verarbeiten wir Ihre Daten, wenn wir in einer Geschäftsbeziehung stehen? Wir verarbeiten Ihre Daten grundsätzlich nur im Zuge der Mandatierung oder Beauftragung zu den mit Ihnen vereinbarten Zwecken. nämlich aufgrund vertraglicher (Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit Ihnen, vorvertragliche Verpflichtungen, Abrechnung von Leistungen, Versand von Dokumenten, Kommunikation zur Abwicklung des Vertrages) und gesetzlicher Verpflichtungen (gesetzlich erforderliche Aufbewahrung im Sinne des § 132 BAO) (Art 6 Abs 1 lit b und c DSGVO) sowie aufgrund unserer berechtigten Interessen oder aufgrund von berechtigten Interessen Dritter (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), nämlich: zum Zwecke der internen Administration und Verwaltung Ihres Geschäftsfalles im erforderlichen Umfang (z.B.: Bearbeitung Ihres Geschäftsfalles, Weitergabe Ihres Geschäftsfalles an verschiedene Abteilungen, Aktenablage, Archivierungszwecke, Korrespondenz mit Ihnen); Abwicklung der Rechtsberatung; zum Zwecke der Direktwerbung (z.B.: Postversand, E-Mail-Versand, Zufriedenheitsumfragen, Gratulationsschreiben, statistische Auswertungen); Wir möchten Sie ausdrücklich darüber informieren, dass Sie der Verarbeitung Ihrer Daten zum Zwecke der Direktwerbung widersprechen können . Abwicklung der Rechtsberatung; jeweils im erforderlichen Umfang. Die Verarbeitung Ihrer Daten dient der Anbahnung, Aufrechterhaltung und Abwicklung unserer Geschäftsbeziehungen. Wenn Sie uns diese Daten nicht zur Verfügung stellen, können wir Ihren Geschäftsfall leider nicht abwickeln. Die Verarbeitung von Daten zum Zwecke des Newsletters oder Brennpunkt Newsrooms erfolgt basierend auf einer Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO aufgenommen) der betroffenen Person. 4. Hinweis zur Vertraulichkeit der Daten und Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei unseren Mandanten zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit der uns mitgeteilten Informationen verpflichtet (§ 9 Abs 2 RAO). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben wir über Systeme zu verfügen, die es uns ermöglichen eine vertrauliche Kommunikation mit Ihnen zu führen. Wir machen jedoch darauf aufmerksam, dass es dennoch möglich ist, dass Sicherheitsbehörden in Verdachtsfällen auf die kommunizierten Informationen zugreifen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Bezug auf Software US-amerikanischer Anbieter. Wenn Sie dieses Risiko nicht eingehen möchten, ist eine persönliche Besprechung erforderlich. Weiters sind Rechtsanwälte gesetzlich dazu verpflichtet (vgl § 365m ff GewO), in Verdachtsfällen eines Verstoßes gegen die Geldwäschebestimmungen oder Terrorismusfinanzierung die Geldwäschemeldestelle zu informieren. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Bitte beachten Sie, dass wir keine wie immer geartete Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund nicht von uns verursachter Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisiertem Zugriff durch Dritte übernehmen (zB Hackangriff). 5. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert? Wir werden Ihre Daten nur solange speichern, wie es für jene Zwecke erforderlich ist, für die wir Ihre Daten erhoben haben. In diesem Zusammenhang sind gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu berücksichtigen (so sind etwa aus steuerrechtlichen Gründen Verträge und sonstige Dokumente aus unserem Vertragsverhältnis grundsätzlich für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren (§ 132 BAO)). In begründeten Einzelfällen, etwa zur Geltendmachung und Abwehr von Rechtsansprüchen, können wir Ihre Daten auch bis zu 30 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung speichern. Daten von Interessenten speichern wir bis zu drei Jahre ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Kontaktaufnahme durch den Interessenten.Es wird darauf hingewiesen, dass wir dazu verpflichtet sind, Akten über laufende und abgeschlossene Vertretungen fünf Jahre nach Abschluss der Vertretung aufzubewahren (§ 12 Abs 2 RAO). 6. Wer erhält möglicherweise Ihre Daten? Im Zuge unserer Geschäftsbeziehung kann es erforderlich sein, dass wir Ihre Daten folgenden Empfängern übermitteln: [4] „Drittland“ umfasst alle Staaten außer (1) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie (2) die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das heißt über die EU-Mitgliedstaaten hinaus Island, Liechtenstein und Norwegen. 7. Erhebung von Daten aus anderen Quellen (Art 14 DSGVO) Im Zuge einer Geschäftsbeziehung, oder einer Anbahnung hierzu, ist es naturgemäß erforderlich, Recherchen über den Geschäftspartner anzustellen. Dies erfolgt ausschließlich im dafür erforderlichen Umfang. In diesem Zusammenhang können Daten aus folgenden Quellen abgerufen und verarbeitet werden: Unser Unternehmen bezieht keine Daten aus fremden Quellen. 8. Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling statt (Art 13 Abs 2 lit f DSGVO)? In unserem Unternehmen findet keine automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling statt. 9. Welche Rechte stehen Ihnen hinsichtlich der Datenverarbeitung zu? Wir möchten Sie darüber informieren, dass Sie, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen und unter Wahrung der rechtanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht: Das Recht haben, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten von Ihnen bei uns verarbeitet werden (siehe im Detail Art 15 DSGVO). Das Recht haben, die Berichtigung oder Vervollständigung Sie betreffender unrichtiger oder unvollständiger Daten zu verlangen (siehe im Detail Art 16 DSGVO). Das Recht auf Löschung Ihrer Daten (siehe im Detail Art 17 DSGVO) haben. Das Recht haben, gegen eine Verarbeitung Ihrer Daten, die zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder eines Dritten erforderlich sind, Widerspruch Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer Daten für Werbezwecke. Das Recht haben, die Übertragung der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sofern wir Ihre Daten auf Basis Ihrer Einwilligung verarbeiten, haben Sie das Recht, diese Einwilligung jederzeit per E-Mail zu widerrufen. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenverarbeitung nicht beeinträchtigt (Art 7 Abs 3 DSGVO). 10. Welche Beschwerderechte stehen Ihnen zu? Sollte es, wider Erwarten, zu einer Verletzung Ihres Rechtes auf rechtmäßige Verarbeitung Ihrer Daten kommen, setzen Sie sich bitte mit uns postalisch oder per E-Mail in Verbindung. Wir werden uns bemühen, Ihre Anliegen umgehend zu bearbeiten. Sie haben aber auch das Recht, eine Beschwerde bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde für Datenschutzangelegenheiten zu erheben. 11. Wie können Sie mit uns Kontakt aufnehmen? Sollten Sie weitere Fragen zur Verarbeitung Ihrer Daten haben, können Sie sich gerne an unseren Datenschutzkoordinator per unten angeführten Kontaktdaten wenden. 12. Verantwortliche Verantwortliche im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO ist: Eberl Rechtsanwalt GmbH A-1040 WIEN, Maderstraße 1/7 Tel. +43 1 581 11 79, Fax +43 1 581 11 79-80 E-Mail office@ra-eberl.at Rechtsanwaltskammer Wien, Österreich, Rechtsanwaltsordnung, abrufbar unter www.oerak.at UID: ATU 77140103 Urheber: Rechtsanwalt Dr. Tobias Tretzmüller, LL.M., www.digital-recht.at. Eine Nutzung dieser Datenschutzerklärung, oder auch nur Teile davon, ohne Zustimmung des Urhebers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. - **Page:** /datenschutzerklaerung ### Impressum | Eberl Legal Impressum der Kanzlei Eberl Legal, Wien – rechtliche Angaben, Offenlegung und Kontaktdaten gemäß § 5 ECG und § 25 MedienG. Kanzleiangaben Eberl Rechtsanwalt GmbH Maderstraße 1/7 | 1040 Wien office@ra-eberl.at | Tel. +43 1 581 11 79 | Fax +43 1 581 11 79-80 UID-Nummer: ATU 77140103 RA CODE: P132781 Anderkonto: Erste Bank, BLZ 20111, IBAN AT23 2011 1282 4321 9314, BIC GIBAATWWXXX Offenlegung Offenlegung gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz 1. Eberl Rechtsanwalt GmbH 2. A-1040 WIEN, Maderstraße 1/7 3. Tel. +43 1 581 11 79, Fax +43 1 581 11 79-80 E-Mail office@ra-eberl.at 4. Firmenbuchnummer: FN 561494 b 5. Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Wien 6. Rechtsanwaltsordnung, abrufbar unter www.oerak.at Offenlegung gemäß § 25 Abs. 2 Mediengesetz Inhaber: Eberl Rechtsanwalt GmbH Adresse: siehe oben Offenlegung gemäß § 25 Abs. 4 Mediengesetz Diese Website dient der Information an Klienten sowie an Rechtsfragen interessierte Personen, die nach subjektiver Ansicht des Inhabers erwähnenswert sind. Thema sind die Präsentation der Rechtsanwaltskanzlei der Eberl Rechtsanwalt GmbH sowie Informationen zu aktuellen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Disclaimer Haftung Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden ausschließlich für allgemeine, unverbindliche Informationszwecke zur Verfügung gestellt und begründen zwischen der Eberl Rechtsanwalt GmbH und dem Abfrager keinerlei Beratungsverhältnis, welcher Art auch immer, insbesondere keine Anwalt-Klient-Beziehung. Die Eberl Rechtsanwalt GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Nachteile, welcher Art auch immer, die durch die Verwertung der hier enthaltenen Informationen entstehen. © Copyright 10/2025 – Urheberrechtschutz Alle Inhalte auf dieser Webpage insbesondere Texte, Videos, Fotografien und Grafiken sind urheberrechtlich, markenrechtlich und designrechtlich geschützt. Daher auch geistiges Eigentum der Eberl Rechtsanwalt GmbH. Diese Inhalte dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Eberl Rechtsanwalt GmbH weder kopiert, abgeändert noch wiederverwendet werden. Alle Rechte bleiben vorbehalten einschließlich Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Übersetzung. - **Page:** /impressum ### 18. Februar 2021 News: Homepage/ Dienstleistungen NEU Aktuelles: Behördenstruktur Neu/ABB Analyse: BFG/ Gewerbsmäßigkeit/ Quotenregelung Vorschau: Publikation/ Newsroom - **Page:** /newsroom/18-februar-2021 ### Karriere bei Eberl Legal | Kanzlei für Finanzstrafrecht Wien Karriere bei RA Eberl: Werden Sie Teil unseres Expertenteams für Finanzstrafrecht und entdecken Sie unsere aktuellen Stellenangebote. Wir suchen nach Persönlichkeiten, die hungrig sind nach neuem Wissen, deren Ziel es ist, über sich hinauszuwachsen und täglich ihr Bestes zu geben. Du bekommst viel geboten für deine überdurchschnittliche Leistung: Du und Deine Leistung stehen im Mittelpunkt und werden durch ein freundliches und familäres Team unterstützt und ständig weiterentwickelt. Genau das ist unsere GRÖSSTE STÄRKE. „Es braucht Motivation, Teamfähigkeit und Eigenverantwortung, so dass wir gemeinsam wachsen. Kein Tag gleicht dem anderen und es bleibt immer spannend, aber auch herausfordernd. Deshalb will ich, dass jeder Bewerber sich vorab überlegt, ob unsere Werte zu ihm passen“ - **Page:** /karriere/ ### Veranstaltungen - **Page:** /veranstaltungen/ ### Onlineberatung im Finanzstrafrecht | Eberl Legal Rechtsberatung per Video: Onlineberatung der Kanzlei RA Eberl für ortsunabhängige Expertise im Finanzstrafrecht ► Jetzt beraten lassen! Schnelles Handeln ist im Wirtschafts- und Finanzstrafverfahren oberstes Gebot »Effiziente und rasche Empfehlungen direkt online erhalten« Gerade im Wirtschafts- und Finanzstrafverfahren ist Schnelligkeit oft ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Wir bieten Ihnen eine direkte Onlineberatung für effiziente und rasche strategische Empfehlungen, eine Ersteinschätzung der Situation sowie konkrete weitere Maßnahmen. - **Page:** /onlineberatung --- ## Contact - **Firm:** Eberl Rechtsanwalt GmbH - **Location:** Wien (Vienna), Austria - **Website:** https://www.ra-eberl.at - **Practice Areas:** Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht For legal inquiries, please contact the firm directly through the website.