Achtung bei E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt: Warum eine E-Mail kein rechtlich relevantes Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO ist
Formvorschriften kennen heißt Haftung vermeiden!
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2023, RV/5100314/2023, unter Verweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung erneut bestätigt:
👉 Eine E-Mail ist kein wirksames Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.
Rechtliche Grundlagen – Was gilt als Anbringen?
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind nach § 85 Abs 1 BAO schriftlich einzubringen.
Beispiele aus der Praxis:
- Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO),
- Anträge auf Berichtigung gem. § 293, § 293a oder § 293b BAO,
- Anträge auf Einkommensteuerveranlagung (§ 41 Abs 2 EStG) usw.
Wird ein Anbringen (auf dem richtigen Weg) eingebracht, so löst dies in weiterer Folge eine Entscheidungspflicht aus, das heißt es besteht behördenseits die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen.
🚫 E-Mails zählen nicht – auch wenn sie beantwortet werden!
Das BFG bestätigt: E-Mails sind keine wirksamen Anbringen oder Eingaben, sie sind praktisch rechtlich nicht existent. Solche Anbringen, die auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, gelten daher als
- nicht eingebracht und
- können auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031).
Sie heilen auch nicht dadurch, dass die Behörde die E-Mails trotzdem bearbeitet oder beantwortet (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/15/0081).
🛡️ Was bedeutet das für die Praxis?
Ein scheinbar harmloser Formfehler kann gravierende Folgen haben – etwa bei Fristversäumnis oder unwirksamen Anträgen.
- Nur frist- und formgerechte Anbringen entfalten rechtliche Wirkung.
- Beschwerden oder Anträge per E-Mail – auch bei Bestätigung des Eingangs – sind unwirksam.
❗ Unser Tipp an alle Berater:
Formvorschriften sind kein Formalismus – sie sind Ihr Schutzschild gegen Haftungsrisiken. Im hektischen Alltag kann ein einziger Formfehler – etwa die Einbringung per E-Mail – zur Fristversäumnis führen. Die Folge: rechtliche Nachteile für Ihre Klienten und mögliche Haftung für Sie.
Ob finanzstrafrechtliche Fragestellungen oder rechtliche Begleitung im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Themen: Wir beraten Sie kompetent und praxisorientiert, damit Sie Ihre Klienten sicher und professionell vertreten können.
👉 Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie mit fundiertem Fachwissen und klarem Fokus.
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Wir sind mehr als nur klassische Verteidiger
Durch unsere hohe Schlagzahl in den Bereichen des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts kennen wir die Behördenschritte genau und wissen, was zu erwarten ist. Unser Ziel ist es, durch frühzeitige Präventionsschritte aktiv auf das Verfahren positiv einzugreifen, die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung zu stellen und Ihnen damit Ihre Ängste und Sorgen zu nehmen.