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Die Kehrseite der COVID-19-Förderungen: strafrechtliche Risiken und Prävention

8. Mai 2025
4 min Lesezeit

Im Zuge der COVID-19-Pandemie stellte die österreichische Bundesregierung umfassende finanzielle Unterstützungsmaßnahmen bereit, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Unternehmen abzufedern.

Zu den wichtigsten Hilfsinstrumenten zählten:

  • Corona-Kurzarbeit

  • Härtefallfonds

  • Fixkostenzuschuss

  • Lockdown-Umsatzersatz

  • Covid-19-Investitionsprämie

  • Verlustersatz

  • Ausfallbonus

Um der Idee der „Soforthilfe“ gerecht zu werden, erfolgte die Prüfung vieler Förderanträge – insbesondere in der Anfangsphase – häufig nur auf Plausibilität. Diese „vereinfachten“ Prüfungsverfahren hatten jedoch zur Folge, dass unrichtige Antragstellungen nicht sofort erkannt wurden, welche in der Folge zu unrechtmäßigen oder zumindest überhöhten Auszahlungen führten.

Für viele Unternehmen und auch für Steuerberater stellt sich nun die dringende Frage:

Welche Risiken drohen bei einer unrichtigen Beantragung von COVID-19-Förderungen?

Mögliche Risiken bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme:

  • zivilrechtlich: Rückzahlung der (unrechtmäßigen) Förderung,

  • finanzstrafrechtlich: §§ 33 ff FinStrG – Abgabenhinterziehung,

  • strafrechtlich: §§ 146 (147) StGB – (schwerer) Betrug.

Der folgende Beitrag bietet einen kompakten Überblick über die strafrechtlichen Implikationen und zeigt, wie Sie Haftungsrisiken rechtzeitig vermeiden können. 

Kein Kavaliersdelikt: Betrug nach § 146 StGB

Falsche Angaben in Förderanträgen können den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Im Gesetz heißt es:

„Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Konkret bedeutet das: 

  • bei der Beantragung der Förderung werden unrichtige Angaben gemacht (z.B. überhöhte Umsatzeinbußen dargestellt oder Aufwendungen deklariert, die es so nicht gegeben hat),

  • der zuständige Sachbearbeiter der auszuzahlenden Stelle (zB COFAG) irrt über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben und

  • genehmigt die Auszahlung der Förderung (Vermögensverschiebung),

  • wodurch ein Vermögensschaden entsteht und

  • der Täter (= Antragsteller) oder ein Dritter unrechtmäßig bereichert wird.

Besonders heikel: Auch die Unterlassung einer gebotenen Korrektur kann strafbar sein. Besteht für die Antragsteller die Pflicht irrtümlich falsche Angaben zu korrigieren, würde die Unterlassung – somit die Nicht-Korrektur der unrichtigen Angaben – ebenfalls den objektiven Tatbestand des § 146 StGB erfüllen.

Bedingter Vorsatz genügt

Auf der subjektiven Tatseite erfordert der Betrug nach § 146 StGB zumindest den bedingten Vorsatz. Dieser bedingte Vorsatz muss die Täuschung, die Schädigung und (unrechtmäßige) Bereicherung umfassen – dies zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung. Bei einem bedingten Vorsatz genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des Deliktes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet

In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa bei Verwendung falscher Urkunden oder bei Schäden über EUR 5.000 bzw. 300.000 kann sogar ein schwerer Betrug nach § 147 StGB vorliegen, der mit deutlich höheren Strafen verbunden ist.

Steuerberater im Visier: Beitragstäterschaft möglich

Besondere Vorsicht ist für Steuerberater geboten, die Mandanten bei der Antragstellung unterstützt haben. Auch wenn der Antrag im Namen des Unternehmens gestellt wird, können Steuerberater als Beitragstäter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere wenn sie:

  1. Wissentlich falsche Daten übermitteln: Wurden bewusst unrichtige Zahlen verwendet oder Informationen manipuliert, liegt eine unmittelbare Beteiligung am Betrug vor.

  1. Nachträgliche Erkenntnisse ignorieren: Stellt sich nach der Antragstellung heraus, dass Angaben unrichtig waren, besteht im Regelfall eine Pflicht zur Berichtigung. Eine solche Berichtigungspflicht kann auch den Steuerberater treffen, sofern diesem eine „Garantenstellung“ im Sinne des StGB zukommt. „Garantenstellung“ kommt einer Person zu, wenn sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt (also z.B. kein Schaden entsteht oder fortwirkt). Diese Pflicht kann sich aus verschiedenen Quellen ergeben (z.B. Gesetz, vertragliche Übernahme einer Schutzpflicht, vorangegangenes gefährdendes Verhalten). Solchen Garanten kann in weiterer Folge ebenfalls die (vorsätzliche) Unterlassung einer gebotenen Berichtigung als Betrug iSd StGB angelastet werden.

Praxisbeispiel: Ein Steuerberater, der einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss einreicht, erkennt nachträglich, dass zu hohe Fixkosten geltend gemacht wurden. Wenn er in dieser Konstellation als Garant gilt (z. B. durch vertragliche Übernahme der Verantwortung), kann seine Nicht-Korrektur als vorsätzliches Unterlassen gewertet werden – und damit strafrechtlich relevant sein. Auch hier genügt bedingter Vorsatz, wenn der Steuerberater die Unrichtigkeit der Angaben für möglich hält und sich damit abfindet.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass in vielen Fällen eine Mithilfe eines Wirtschaftstreuhänders insoweit vorausgesetzt war, als dass die Einreichung des Antrages teils (zB Fixkostenzuschuss) zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter erfolgen musste.

Vorbeugen statt Not-OP

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine bereits begangene Tat durch tätige Reue (§ 167 StGB) straffrei bleiben – vorausgesetzt, die Behörden haben vom Sachverhalt noch keine Kenntnis erlangt. Erforderlich ist ein rasches, aktives Handeln, bevor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Wichtig: Die Beratung in strafrechtlichen Belangen ist Steuerberatern nicht erlaubt – hier ist eine spezialisierte Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht erforderlich.

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Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.

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