Konkludente Selbstanzeige: Ohne Namensnennung keine Strafbefreiung (BFG RV/7300049/2024)
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) klargestellt, dass eine konkludente Selbstanzeige im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) nur für die Personen strafbefreiende Wirkung entfalten kann, welche auch namentlich genannt werden. Damit stärkt das BFG die Bedeutung der Täternennung im Finanzstrafrecht.
Konkludente Selbstanzeige – auf was muss geachtet werden?
Verspätet eingereichte Steuererklärungen (insbesondere UVA´s) werden in der Praxis regelmäßig auch ohne die ausdrückliche Bezeichnung als Selbstanzeige und ohne ausdrückliche Darlegung des Finanzvergehens als „konkludente“ Selbstanzeige gewertet und können so zur Strafaufhebung für das jeweilige Finanzvergehen führen.
Damit eine konkludente Selbstanzeige aber auch tatsächlich strafbefreiend für alle Verantwortlichen wirkt, müssen die Anforderungen des § 29 FinStrG erfüllt werden, insbesondere die klare Täternennung.
Weil Steuererklärungen in der Praxis häufig von Steuerberatern via FinanzOnline eingereicht werden, kann es vorkommen, dass es an einer ausdrücklichen Benennung der verantwortlichen Person im Unternehmen (Geschäftsführer, Prokurist usw.) fehlt.
Im Falle einer konkludenten Selbstanzeige kann für die Entscheidungsträger damit keine Strafaufhebung erzielt werden, weshalb ihre finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen bleibt.
Zur Entscheidung
Der Volltext zur Entscheidung ist abrufbar unter:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/8b282319-254e-458e-abdb-92cddc7d7005/146806.1.1.pdf
Das BFG stellte in einer jungen Entscheidung klar, dass gerade diese fehlende ausdrückliche Täternenennung ein entscheidendes Problem darstellen kann. Über das Rechtsmittel eines Geschäftsführers einer GmbH, hinsichtlich dessen die Selbstanzeige als nicht strafbefreiend gewirkt hat, wird vom BFG ausgeführt
- Sachverhalt
- Der Geschäftsführer einer GmbH reichte mehrere Monate lang keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und leistete auch keine fristgerechten Zahlungen.
- Die UVA´s wurden vom steuerlichen Vertreter des Geschäftsführers verspätet über das FinanzOnline-Portal übermittelt – allerdings ohne Hinweis auf den verantwortlichen Geschäftsführer.
- Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass die verspätet eingebrachten Meldungen eine konkludente Selbstanzeige darstellen und daher strafbefreiend wirken würden.
- Rechtliche Beurteilung der konkludenten Selbstanzeige
- Gemäß § 29 Abs 5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird (= ausdrückliche Täternennung).
- Im konkreten Fall erfolgte die verspätete UVA-Einreichung via FinanzOnline durch den steuerlichen Vertreter, ohne Unterschrift des Geschäftsführers und auch ohne dessen ausdrückliche Namensnennung.
- Das BFG stellte fest, dass die konkludente Selbstanzeige ohne Täternennung keine strafbefreiende Wirkung für den verantwortlichen Geschäftsführer entfalten kann. Straffreiheit tritt nämlich nur dann ein, wenn der Täter rechtzeitig und eindeutig (in der Selbstanzeige) benannt wird. Ohne klare Namensnennung wirkt die Offenlegung lediglich für den Anzeiger (z. B. den Steuerberater), nicht aber für den verantwortlichen Geschäftsführer strafbefreiend.
Fazit: Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Werden daher Personen, für die eine Selbstanzeige wirken soll (zB Einzelunternehmer, Geschäftsführer, Vorstände sowie allfällige Beitrags- und Bestimmungstäter), im Zuge einer konkludenten Selbstanzeige nicht namentlich genannt, kann ihnen auch keine strafaufhebende Wirkung zukommen.
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie schnell formale Fehler eine konkludente Selbstanzeige wirkungslos machen können. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen:
Mit kompetenter rechtlicher Unterstützung lassen sich Fehler vermeiden, Straffreiheit sichern und die eigenen Interessen bestmöglich schützen. Eine frühzeitige Beratung schafft Klarheit und gibt Sicherheit für die nächsten Schritte!
Autorin: Alissa Victoria Hofer
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