Finanzstrafrecht

Praxistipp für Steuerberater: Schriftliche Einwendungen bei Betriebsprüfungen – warum sie entscheidend sind

25.8.2025
4 Minuten

Jede Betriebsprüfung wird nach deren Abschluss automatisch auch vom Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) dahingehend geprüft, ob finanzstrafrechtliche Verdachtsmomente vorliegen. Ganz unabhängig davon, ob die Betriebsprüfung selbst ausdrücklich auf finanzstrafrechtliche Aspekte abzielte oder nicht.

Umso wichtiger ist es, frühzeitig und schriftlich Einwendungen gegen nachteilige (evtl auch vorläufige) Feststellungen zu erheben. Nur so lassen sich die Risiken für ein mögliches nachgelagertes Finanzstrafverfahren wirksam reduzieren.

Warum schriftliche Einwendungen entscheidend sind:

In der Praxis werden abgabenrechtlich nachteilige Feststellungen (z.B. hinsichtlich Fremdüblichkeit, vermeintlich private Aufwendungen in der Buchhaltung, Schwarzumsätze, usw.) in der Niederschrift oft nicht ausreichend schriftlich entkräftet – entweder aus Zeitdruck oder in der (falschen) Annahme, dies hätte nur wenig Einfluss auf die weitere Beurteilung.

Dabei handelt es sich jedoch um einen gefährlichen Trugschluss, der auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Denn:

  • eine Niederschrift gemäß § 88 BAO liefert einen Beweis über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung,
  • wer nicht widerspricht, riskiert, dass die Feststellungen als „stillschweigende Zustimmung“ gewertet werden,
  • diese Dokumentation kann so später in einem möglichen Finanzstrafverfahren als erste Grundlage gegen Sie verwendet werden.

Ziel: Ein Finanzstrafverfahren frühzeitig vermeiden

Auch wenn im Rahmen der Außenprüfung noch kein konkreter Tatverdacht geäußert wird, können klare und fundierte schriftliche Einwendungen für ein späteres Finanzstrafverfahren von entscheidender Bedeutung sein.

Sie ermöglicht der Finanzstrafbehörde, bereits bei der internen Durchsicht des Betriebsprüfungsberichts entlastende Aspekte zu erkennen:

  • War die Rechtsansicht des Abgabepflichtigen vertretbar?
  • Lag ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor?
  • Warum wurde die Sachlage vom Steuerpflichtigen rechtlich anders beurteilt?

Wenn diese Fragen bereits klar und nachvollziehbar dokumentiert sind, kann das beispielsweise dazu führen, dass:

  • kein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, oder
  • im weiteren Verlauf eine mildere strafrechtliche Beurteilung erfolgt (z. B. grobe Fahrlässigkeit statt Vorsatz).

Abgabenrechtliche Feststellungen: „Indizwirkung“ im Finanzstrafrecht

Auch wenn die abgabenrechtlichen Feststellungen im Finanzstrafverfahren keine formelle Bindungswirkung entfalten, wird ihnen in der Praxis und Rechtsprechung durchaus Indizwirkung zuerkannt.

Das bedeutet: Wer im Zuge der Betriebsprüfung keine Einwendungen erhebt, riskiert, dass die dort dokumentierten Feststellungen auch im Finanzstrafverfahren als belastende Aspekte gewertet werden – mit teils schwerwiegenden Folgen.

Unsere Empfehlung: Minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko

Um das Risiko eines Finanzstrafverfahrens wirksam zu senken, sollten Sie folgende Grundsätze beachten:

  • Nehmen Sie schriftlich Stellung zu allen für Ihren Klienten nachteiligen Feststellungen.
  • Begründen Sie Ihre Rechtsmeinung ausführlich, fundiert und sachlich.
  • Dokumentieren Sie, dass Sie bzw. Ihr Klient – auch wenn eine abweichende Beurteilung möglich ist – mit gutem Grund anders gehandelt haben.
  • Ziehen Sie rechtzeitig spezialisierte Unterstützung hinzu – idealerweise noch vor der Schlussbesprechung.

Ihr Klient steht aktuell vor oder mitten in einer Betriebsprüfung?

Als eine auf Finanzstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie rasch, diskret und effektiv – insbesondere bei:

  • bei der Analyse des Prüfberichts,
  • bei der Formulierung fundierter Einwendungen und
  • bei der strategischen Vermeidung eines Finanzstrafverfahrens.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig – am besten noch bevor die Schlussbesprechung stattfindet. So sichern Sie sich die besten Chancen, ein Finanzstrafverfahren für Ihren Klienten zu vermeiden oder zu entschärfen.

Autor: Felix Melzer

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