Verschwiegenheitspflicht und Aussageverweigerungsrecht des Steuerberaters – Ihr Recht nichts zu sagen
Wer als steuerlicher Vertreter in einem Verfahren als Zeuge geladen wird, stellt sich sofort die Frage: Muss ich aussagen oder darf ich mich auf meine Verschwiegenheitspflicht berufen?
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- was die Verschwiegenheitspflicht bedeutet,
- unter welchen Umständen eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht möglich ist und was sie bewirkt,
- ob Sie als Steuerberater* (gegebenenfalls zum Nachteil Ihres Klienten) zu einer Aussage gezwungen werden können.
Was bedeutet Verschwiegenheitspflicht?
Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dazu, alle im Rahmen der Beratung bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
Die Verschwiegenheitspflicht ist eine der wichtigsten Berufspflichten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Sie garantiert, dass persönliche Umstände, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu denen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch ihren Klienten Zugang erhalten, nicht preisgegeben werden und die Klienten offen sprechen können, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Dieses Berufsgeheimnis gilt unbefristet – also auch nach Ende des Mandats – und umfasst sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Beratung bekannt werden. Auch Kanzleimitarbeiter sind daran gebunden.
Wann ist eine Aussage zulässig?
Eine Aussage bzw. Informationsweitergabe ist nur in eng umgrenzten Fällen zulässig, insbesondere wenn:
- eine gesetzliche Meldepflicht besteht (z. B. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung),
- der Klient im Einzelfall ausdrücklich zustimmt oder
- der Klient Sie von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Was bedeutet Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht?
Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ist die ausdrückliche Zustimmung Ihres Klienten, dass (vertrauliche) Informationen von Ihnen zu gewissen Zwecken weitergegeben oder offengelegt werden dürfen.
Relevant wird dies, wenn Steuerberater als Zeugen vor Abgabenbehörden oder Gerichten geladen werden.
💡 Praxis-Tipp: Selbst bei Entbindung sind Sie aber nicht zur Aussage verpflichtet. Hier gilt es strategisch zu überlegen, ob es sinnvoll ist, von Ihrem persönlichen Aussageverweigerungsrecht als Steuerberater Gebrauch zu machen. Sie benötigen Unterstützung bei dieser Entscheidung? Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer 20-jährigen, einschlägigen Erfahrung!
Ihr persönliches Aussageverweigerungsrecht im Abgaben- und Finanzstrafverfahren!
Im Abgabenverfahren dürfen Steuerberater als Zeuge die Aussage ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ganz grundsätzlich verweigern (§ 171 Abs 1 lit c BAO).
Aber auch wenn Sie von Ihrem Klienten von der Verschwiegenheit entbunden werden, kommt Ihnen in der Zeugenposition ein Recht zur Aussageverweigerung zu (§ 171 Abs 2 BAO).
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren stehen Ihnen gemäß § 104 FinStrG gleichlautende Rechte zur Verfügung, das heißt selbst bei Entbindung von der Verschwiegenheit können Sie sich der (Zeugen-)Aussage entschlagen.
Im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren geht Ihr Recht sogar noch weiter und darf die Aussageverweigerung gem. § 157 Abs 1 Z 2 StPO (bei sonstiger Nichtigkeit) zusätzlich nicht
- durch Beschlagnahme von Unterlagen/Datenträgern oder
- durch die Befragung von Kanzleimitarbeitern
umgangen werden.
💡 Praxis-Tipp: Eine zulässige Aussageverweigerung darf im Finanzstrafverfahren nicht zu Lasten Ihres Klienten ausgelegt werden.
📌 Praxisbeispiel:
- Ihr Klient berichtet Ihnen von einer bereits vollendeten Abgabenhinterziehung. Werden Sie als steuerliche Vertretung im Zuge des Abgabeverfahrens als Zeuge dazu befragt, können Sie die Aussage verweigern und das unabhängig davon, ob Ihr Klient Sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat oder nicht.
- Gleiches gilt, wenn in weiterer Folge ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird – Ihnen kommt als steuerliche Vertretung in der Stellung des Zeugen stets das Recht zu, die Aussage zu verweigern.
- Dieses Aussageverweigerungsrecht gilt auch nach Beendigung des Mandats: Sie sind weiterhin verpflichtet, alle Informationen, die Ihnen im Rahmen des Mandatsverhältnisses bekannt geworden sind, streng geheim zu halten.
Wichtiger Hinweis: Dieser Blogbeitrag behandelt ausschließlich die Verschwiegenheitspflicht und das Aussageverweigerungsrecht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Diese ändern aber nichts daran, dass eine fortgesetzte oder durch den Steuerberater unterstützte Straftat (zB durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen oder Vorlage unrichtiger/verfälschter Urkunden) Sie selbst zum Beitragstäter machen kann.
Fazit: Aussagepflicht oder Verschwiegenheitsrecht?
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterliegen einer zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheitspflicht.
- Eine Entbindung durch Ihren Klienten erlaubt zwar eine Aussage, zwingt aber nicht dazu.
- Aussageverweigerungsrechte bestehen in jedem Verfahrensstadium.
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Autoren: Mag. Beate Weisser, Felix Melzer
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