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Achtung bei E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt: Warum eine E-Mail kein rechtlich relevantes Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO ist

31. Juli 2025
2 min Lesezeit

Formvorschriften kennen heißt Haftung vermeiden!

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2023, RV/5100314/2023, unter Verweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung erneut bestätigt:
Eine E-Mail ist kein wirksames Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.

Rechtliche Grundlagen – Was gilt als Anbringen? 

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind nach § 85 Abs 1 BAO schriftlich einzubringen. 

Beispiele aus der Praxis:

  • Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO), 

  • Anträge auf Berichtigung gem. § 293, § 293a oder § 293b BAO, 

  • Anträge auf Einkommensteuerveranlagung (§ 41 Abs 2 EStG) usw.

Wird ein Anbringen (auf dem richtigen Weg) eingebracht, so löst dies in weiterer Folge eine Entscheidungspflicht aus, das heißt es besteht behördenseits die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen.

E-Mails zählen nicht – auch wenn sie beantwortet werden!

Das BFG bestätigt: E-Mails sind keine wirksamen Anbringen oder Eingaben, sie sind praktisch rechtlich nicht existent. Solche Anbringen, die auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet werden, gelten daher als 

  • nicht eingebracht und 

  • können auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031). 

Sie heilen auch nicht dadurch, dass die Behörde die E-Mails trotzdem bearbeitet oder beantwortet (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/15/0081).

Was bedeutet das für die Praxis?

Ein scheinbar harmloser Formfehler kann gravierende Folgen haben – etwa bei Fristversäumnis oder unwirksamen Anträgen.

  • Nur frist- und formgerechte Anbringen entfalten rechtliche Wirkung.

  • Beschwerden oder Anträge per E-Mail – auch bei Bestätigung des Eingangs – sind unwirksam.

Unser Tipp an alle Berater:

Formvorschriften sind kein Formalismus – sie sind Ihr Schutzschild gegen Haftungsrisiken. Im hektischen Alltag kann ein einziger Formfehler – etwa die Einbringung per E-Mail – zur Fristversäumnis führen. Die Folge: rechtliche Nachteile für Ihre Klienten und mögliche Haftung für Sie.

Ob finanzstrafrechtliche Fragestellungen oder rechtliche Begleitung im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Themen: Wir beraten Sie kompetent und praxisorientiert, damit Sie Ihre Klienten sicher und professionell vertreten können.
Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie mit fundiertem Fachwissen und klarem Fokus.

Felix Melzer, LL.M. B.A.

Felix Melzer, LL.M. B.A.

Rechtsanwaltsanwärter

Felix Melzer LL.M. B.A. ist Rechtsanwaltsanwärter in der auf Wirtschafts- und Finanzstrafrecht spezialisierten Kanzlei Eberl Legal. Durch seine mehrjährige Ausbildung in der Steuerabteilung einer national und international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft kann er auf ein breit gefächertes Wissen im materiellen Steuerrecht zurückgreifen.

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