Ersatzfreiheitsstrafe abwenden: Lösungen bei uneinbringlicher Geldstrafe
Wird die Geldstrafe nicht fristgerecht entrichtet und wurden auch keine begründeten Anträge gestellt, die den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verhindern oder aufschieben könnten, ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, rechtskräftig Bestrafte auf freiem Fuß aufzufordern, die Strafe innerhalb eines Monats in der zuständigen Justizanstalt anzutreten (§ 175 Abs 2 FinStrG). Erfolgt dies nicht, wird die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst.
Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist, bestehen Möglichkeiten, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch alternative Maßnahmen zu ersetzen:
Gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe,
Elektronisch überwachter Hausarrest („Fußfessel“),
Aufschub des Vollzugs bei gesundheitlichen oder persönlichen Gründen.
Hinweis
Wenn die Geldstrafe zwar grundsätzlich bezahlt werden kann – nur nicht die gesamte Summe auf einmal, besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Strafbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen. Erst wenn ein solcher fristgerechter Antrag abgelehnt wird, gilt die Geldstrafe als uneinbringlich, und kann in weiterer Folge eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe
Ist die Geldstrafe uneinbringlich, kann die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen abgeleistet werden.
Wesentliche Punkte:
Gemeinnützige Arbeit ersetzt nur die Ersatzfreiheitsstrafe, nicht die Geldstrafe selbst.
Maximaldauer der Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Monate.
Umrechnung: 4 Stunden Arbeit = 1 Tag Haft.
Maximal 10 Stunden pro Woche.
Arbeit muss unentgeltlich und in der eigenen Freizeit erfolgen.
Unter bestimmten Bedingungen kann Arbeit beim eigenen Arbeitgeber zulässig sein, wenn sie dem Gemeinwohl dient.
Verfahrensablauf:
Innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Strafantritt ist dem Gericht die Bereitschaft mitzuteilen.
Danach ist mindestens einen Monat Zeit für die Einigung mit einer geeigneten Einrichtung; insgesamt zwei Monate Frist zur Vorlage der Vereinbarung beim Gericht.
Nach Vorlage der Vereinbarung wird der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt.
Elektronisch überwachter Hausarrest („Fußfessel“)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Strafvollzug auch durch elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) erfolgen.
Voraussetzungen:
Gesamtstrafe maximal 24 Monate.
Geeignete Unterkunft und Beschäftigung.
Gesicherte Lebenshaltung sowie Kranken- und Unfallversicherung.
Einwilligung aller im Haushalt lebenden Personen.
Prüfung von Wohn- und Sozialverhältnissen, um Missbrauch auszuschließen.
Die Kosten für die Überwachung trägt der Bestrafte; auf Antrag ist eine Befreiung nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses möglich.
Aufschub des Vollzugs
Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann zudem aufgeschoben werden, wenn:
körperliche oder psychische Erkrankungen den Vollzug unmöglich machen,
oder triftige persönliche Gründe vorliegen, z. B. drohende Gefährdung des Erwerbs oder dringend gebotene Familienangelegenheiten.
Fazit
Uneinbringliche Geldstrafen bedeuten nicht automatisch Haft. Gemeinnützige Leistungen, elektronisch überwachter Hausarrest oder ein Vollzugsaufschub bieten rechtlich verankerte Alternativen. Entscheidend ist, frühzeitig zu handeln und die richtigen Schritte korrekt zu beantragen. Wir unterstützen Sie dabei, die passende Lösung zu finden, Ihre Rechte zu wahren und unnötige Belastungen zu vermeiden.
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