wirtschaftsstrafrecht

Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten – was tun und muss ich aussagen?

25. Februar 2026
6 min Lesezeit

Eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung stellt für viele Betroffene eine erhebliche Belastung dar. Häufig bestehen Unklarheiten über den konkreten Tatvorwurf, verbunden mit der Sorge, durch unbedachte Aussagen die eigene rechtliche Situation zu verschlechtern. Der Druck, bei einer Einvernahme „etwas sagen zu müssen“, führt nicht selten zu vorschnellen Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen.

Gerade im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist jedoch ein strukturiertes und strategisches Vorgehen entscheidend. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Ladung, den eigenen Rechten und der richtigen Verteidigungsstrategie kann maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf haben.

In diesem Beitrag erfahren Sie,

  • was es konkret bedeutet, wenn Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben,

  • ob Sie zur Beschuldigteneinvernahme erscheinen müssen,

  • ob Sie als Beschuldigter verpflichtet sind, eine Aussage zu machen, und

  • warum eine frühzeitige anwaltliche Beratung im Strafverfahren von zentraler Bedeutung ist.

Was bedeutet eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung?

Der Erhalt einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung ist für viele Betroffene beunruhigend. Wichtig ist zunächst: Eine solche Ladung bedeutet, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und Sie in diesem Verfahren als Beschuldigter geführt werden.

Als Beschuldigter im Sinn der Strafprozessordnung gilt eine Person, gegen die aufgrund eines konkreten Verdachts Beweise erhoben oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt werden, etwa eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme von Datenträgern, eine Festnahme oder die Verhängung von Untersuchungshaft. 

Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung muss den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und der Vernehmung sowie Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns zu enthalten. Zudem sind Beschuldigte über ihre wesentlichen Verfahrensrechte zu belehren, sofern diese Information nicht bereits zuvor erfolgt ist. 

Gerade in dieser frühen Phase des Ermittlungsverfahrens werden häufig entscheidende Weichen gestellt. Unüberlegte Schritte oder vorschnelle Aussagen können den weiteren Verlauf maßgeblich beeinflussen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte als Beschuldigter genau zu kennen und gezielt wahrzunehmen.

Zu den wichtigsten Beschuldigtenrechten zählen insbesondere:

  • Recht über den Tatverdacht informiert zu werden,

  • Aussageverweigerungsrecht (Recht zu schweigen),

  • Recht auf Akteneinsicht,

  • Recht auf Beiziehung eines Strafverteidigers.

Muss ich zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen?

Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäß zugestellte Ladung zu befolgen. Wird das Erscheinen ausdrücklich angeordnet und für den Fall des Nichterscheinens eine Vorführung angedroht, kann ein unentschuldigtes Fernbleiben zur zwangsweisen Vorführung führen. In der Praxis bedeutet dies, dass die betroffene Person von Organen der Strafverfolgungsbehörde an ihrem Wohn- oder Arbeitsort abgeholt und zur Einvernahme gebracht wird.

Eine Ladung sollte daher keinesfalls ignoriert werden. Gleichzeitig bedeutet das Erscheinen zur Vernehmung nicht, dass auch ausgesagt werden muss.

Muss ich als Beschuldigter aussagen oder darf ich schweigen?

Kurz und klar: Nein, als Beschuldigter müssen Sie nicht aussagen.
Sie haben im Strafverfahren das Recht, die Aussage zu verweigern, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entstehen darf. Dieses Aussageverweigerungsrecht zählt zu den wichtigsten Verteidigungsrechten eines Beschuldigten.

Im Unterschied zu Zeugen sind Beschuldigte nicht zur Wahrheit verpflichtet und können selbst entscheiden, ob sie Angaben zur Sache machen oder von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Das Schweigen darf weder als Schuldeingeständnis noch als belastendes Verhalten gewertet werden.

Ob eine Aussage sinnvoll ist, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist stets der konkrete Verfahrensstand – insbesondere, welche Informationen den Strafverfolgungsbehörden bereits vorliegen. Solange keine Akteneinsicht erfolgt ist oder Teile des Ermittlungsakts von der Staatsanwaltschaft zurückgehalten werden, ist Zurückhaltung häufig die sachgerechtere und sicherere Strategie.

Gerade bei umfangreichen oder komplexen Verfahren, etwa im Wirtschafts- oder Finanzstrafrecht, kann eine vorschnelle Aussage erhebliche Risiken bergen. In der Praxis empfiehlt es sich daher oft, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und erst nach rechtlicher Prüfung und strategischer Vorbereitung – gegebenenfalls schriftlich – Stellung zu nehmen.

Unüberlegte Aussagen lassen sich später kaum korrigieren und können den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens maßgeblich beeinflussen.

Warum eine Verteidigung bereits vor der Beschuldigtenvernehmung entscheidend ist

Das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung hat im Strafverfahren erhebliches Gewicht. Ungenaue, missverständliche oder unvollständige Aussagen können den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens maßgeblich prägen – oft mit langfristigen Folgen. Hinzu kommt, dass Beschuldigte in der Praxis häufig unter Zeitdruck stehen und sich zu vorschnellen oder unbedachten Antworten gedrängt fühlen.

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, bereits vor der Einvernahme einen Strafverteidiger beizuziehen und sich umfassend beraten zu lassen. Dieses Recht sollte ernst genommen werden. Die frühzeitige Einbindung eines Verteidigers ist weder ungewöhnlich noch nachteilig – vielmehr stellt sie einen zentralen Bestandteil einer effektiven Verteidigung dar.

Eine rechtliche Beratung vor der Beschuldigtenvernehmung ermöglicht es, den Tatvorwurf sachlich einzuordnen, die eigene prozessuale Situation realistisch einzuschätzen und eine klare Verteidigungsstrategie festzulegen. So lassen sich vermeidbare Fehler verhindern und die Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf frühzeitig richtigstellen.

Ich habe bereits ausgesagt – was kann ich jetzt noch tun?

Viele Beschuldigte wenden sich erst dann an einen Strafverteidiger, wenn sie bereits bei einer Strafverfolgungsbehörde ausgesagt haben, z.B. im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei. Häufig besteht die Sorge, durch unbedachte oder unvollständige Angaben die eigene rechtliche Situation verschlechtert zu haben.

Wichtig ist: Auch nach einer bereits erfolgten Aussage bestehen weiterhin proaktive Verteidigungsmöglichkeiten. Eine getätigte Aussage bedeutet nicht, dass der weitere Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr beeinflusst werden kann.

Entscheidend ist nun eine rasche und strategische rechtliche Einordnung der Situation:

  • Welche Aussagen wurden protokolliert?

  • In welchem Stadium befindet sich das Ermittlungsverfahren?

  • Welche Informationen und Beweismittel liegen den Strafverfolgungsbehörden vor?

  • Welche weiteren Schritte sind aus verteidigungsstrategischer Sicht sinnvoll?

Nach Einsicht in den Ermittlungsakt kann eine angepasste Verteidigungsstrategie entwickelt werden. In den meisten Fällen ist es möglich, durch ergänzende Stellungnahmen, rechtliche Argumentation oder gezielte Anträge einzugreifen und den weiteren Verfahrensverlauf aktiv mitzugestalten.

Je früher nach einer Aussage anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen wird, desto größer ist der Handlungsspielraum für eine effektive Verteidigung.

Fazit – frühzeitig handeln für Ihre Rechte

Je schneller Sie auf eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung reagieren, desto besser können Sie Ihre Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren wahren und die gegen Sie erhobenen Tatvorwürfe entkräften.

Frühzeitige Beratung verschafft Ihnen:

  • Klarheit über Ihre Rechte als Beschuldigter,

  • Klare Entscheidung, ob Sie aussagen oder von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen,

  • Schutz vor unbedachten Aussagen, die sich im weiteren Verfahrensverlauf negativ auswirken können.

Ruhe, Information und professionelle anwaltliche Unterstützung sind die entscheidenden Faktoren, um im Strafverfahren die Kontrolle zu behalten und Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns frühzeitig, um Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren zu wahren und eine strategische Verteidigung vorzubereiten.

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Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.

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