Richtige Form der Einbringung im Finanzstrafverfahren (BFG RV/6300007/2026)
Gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist ein über FinanzOnline eingebrachter Einspruch im Finanzstrafverfahren nicht automatisch rechtswirksam, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage besteht.
Der Volltext zur Entscheidung ist abrufbar unter folgendem Link
Mehr lesenSachverhalt
Die beschwerdeführende Partei hat gegen die Strafverfügung vom 28.11.2025 Einspruch erhoben und diesen Einspruch
einerseits mittels FinanzOnline-Eingabe vom 12.12.2025 und
andererseits als Schriftsatz laut Eingangsstempel am 15.12.2025 beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht.
Das Amt für Betrugsbekämpfung hat - ohne Berücksichtigung der postalischen Einbringung - die Einbringung über FinanzOnline mit Bescheid vom 19.1.2026 als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben, weil die postalische Einbringung des Einspruchs zulässig und innerhalb offener Frist erfolgt ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28.11.2025 ist in Form eines Schriftsatzes datiert vom 9.12.2025 am 15.12.2025 postalisch beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden. Da der Einspruch in zulässiger Weise und innerhalb offener Frist eingebracht worden ist, erweist sich der Spruch des Zurückweisungsbescheides vom 19.1.2026 als rechtswidrig.
Daher war der Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Das fortgesetzte Verfahren vor dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ist gem den Bestimmungen §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem § 160 Abs 2 lit d FinStrG abgesehen, weil sich die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbescheid richtet und keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Kurz zusammengefasst:
Wie aus der BFG-Entscheidung ersichtlich, wahrt die Einbringung eines Einspruchs nur dann die Frist, wenn er innerhalb der Frist in einer rechtlich zulässigen Form eingebracht wird – eine bloß unzulässige (z. B. elektronische) Einbringung genügt nicht; maßgeblich ist dann erst die spätere formgültige (z. B. postalische) Einbringung.
Wieso ist das so wichtig?
So ist eine elektronische Einbringung eines Rechtsmittels derzeit nur im Abgabenverfahren bei der Abgabenbehörde möglich, nicht jedoch im Finanzstrafverfahren bei der Finanzstrafbehörde.
Anbringen sind Eingaben an die Behörde. Anbringen sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Schriftlich einzubringende Anbringen können gemäß § 86a BAO auch telegrafisch oder fernschriftlich eingebracht werden:
Ob ein Einspruch im Finanzstrafverfahren rechtswirksam eingebracht wurde, hängt somit nicht nur davon ab, ob die Einhaltung der Einspruchsfrist eingehalten wird, sondern auch von der richtigen Einbringungsform.
(Derzeit) im Finanzstrafverfahren möglich:
Einbringung in schriftlicher Form (per Post oder durch persönliche Abgabe).
Mit der Telekopierverordnung wird für Eingaben im Zuge eines Finanzstrafverfahrens (auch an das Bundesfinanzgericht) die Verwendung eines Telefaxgerätes zugelassen.
Der VwGH wertet auch ein Anbringen via E-Fax als zulässige (wenn auch als mangelhafte) Eingabe.
(Derzeit) im Finanzstrafverfahren nicht möglich:
Anbringen im Wege der elektronischen Datenverarbeitung sind nur nach Maßgabe der FinanzOnline-Verordnung 2006 zulässig. Da die FinanzOnline-Verordnung 2006 für das Finanzstrafverfahren aber keine ausdrückliche Zulässigkeit normiert, ist sie somit auf dieses nicht anwendbar.
Davon zu unterscheiden ist die Erstattung einer Selbstanzeige
Diese kann ungeachtet dessen auch strafbefreiend im Wege der elektronischen Datenverarbeitung (FinanzOnline) erfolgen, da die Selbstanzeige (sofern nicht das Zollamt Österreich zuständig ist) auch bei einem Finanzamt als Abgabenbehörde eingebracht werden kann.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass im Finanzstrafverfahren nicht nur Fristen, sondern auch die jeweils zulässige Form der Einbringung strikt einzuhalten sind – schon kleine Fehler können gravierende Konsequenzen haben. Gleichzeitig macht der Fall deutlich, dass das Finanzstrafverfahren in vielerlei Hinsicht eigenen Regeln folgt und sich in wesentlichen Punkten vom „klassischen“ Abgabenverfahren unterscheidet.
Nur um weitere wenige Unterschiede aufzuzeigen; z.B:
Ziel des Verfahrens: Während das Abgabenverfahren auf die Festsetzung und Einhebung von Abgaben gerichtet ist, dient das Finanzstrafverfahren der Ahndung von Finanzvergehen.
Parteistellung: Im Finanzstrafverfahren gibt es den Verdächtigen/Beschuldigten, im Abgabenverfahren den Abgabepflichtigen; die Rollen und Rechte unterscheiden sich deutlich.
Verfahrensgrundsätze: Im Finanzstrafverfahren gelten strafrechtliche Grundsätze wie Unschuldsvermutung oder „in dubio pro reo“.
Beweismaß: Im Finanzstrafverfahren ist ein äußerst strengerer Maßstab erforderlich, während im Abgabenverfahren eine größere Wahrscheinlichkeit ausreichen kann.
Verjährung: Es gelten unterschiedliche Verjährungsregelungen für Abgabenansprüche und Strafbarkeit von Finanzvergehen.
Haftungsausschluss
Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.
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