wirtschaftsstrafrecht

Tätige Reue (§ 167 StGB) – Straffreiheit durch Schadensgutmachung

18. Februar 2026
4 min Lesezeit

Die tätige Reue eröffnet bei bestimmten Delikten die Möglichkeit, durch freiwillige und rechtzeitige Schadensgutmachung die Strafbarkeit aufzuheben und Straffreiheit zu erlangen.

Richtig eingesetzt, kann tätige Reue langwierige Strafverfahren vermeiden. Gleichzeitig erhalten Geschädigte die Möglichkeit, rasch und unkompliziert Ersatz für den erlittenen Schaden zu bekommen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, 

  • wann tätige Reue nach § 167 StGB möglich ist,

  • welche Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen und 

  • warum rasches Handeln in diesem Zusammenhang entscheidend ist.

Tätige Reue im Überblick

Das Strafgesetzbuch sieht bei ausgewählten Delikten die Möglichkeit vor, die Strafbarkeit durch Schadensgutmachung aufzuheben. Die tätige Reue stellt dabei einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar.

Bei welchen Delikten ist tätige Reue möglich?

Tätige Reue nach § 167 StGB kommt insbesondere bei Vermögensdelikten in Betracht, darunter:

  • Veruntreuung (§ 133 StGB)

  • Unterschlagung (§ 134 StGB)

  • Betrug (§ 146 StGB)

  • Untreue (§ 153 StGB)

  • Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB)

  • Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB)

  • Betrügerische Anmeldung zur Sozialversicherung oder BUAK (§ 153d StGB)

  • Betrügerische Krida (§ 156 StGB)

  • Hehlerei (§ 164 StGB)

Neben § 167 StGB kennt das Gesetz auch weitere Sonderformen der tätigen Reue, etwa im Bereich der Geldwäscherei (§ 165a StGB).

Voraussetzungen der tätigen Reue (§ 167 StGB)

Damit tätige Reue strafbefreiend wirkt, müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Rechtzeitigkeit

Die Schadensgutmachung oder die vertragliche Verpflichtung dazu muss erfolgen, bevor eine Strafverfolgungsbehörde von der Tat erfährt (z.B. durch eine Anzeige).

Als Strafverfolgungsbehörden gelten insbesondere:

  • Polizeidienststellen

  • Staatsanwaltschaften

  • Strafgerichte

Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der behördlichen Kenntnis. Dabei ist unerheblich:

  • ob bereits Ermittlungen geführt werden,

  • ob ein konkreter Sachbearbeiter informiert ist oder

  • ob der Täter weiß, dass die Behörde bereits Kenntnis hat.

Sobald die Information bei der Behörde eingelangt ist, ist tätige Reue ausgeschlossen – unabhängig davon, ob die Kenntnis z.B. durch eine Sachverhaltsdarstellung des Geschädigten oder durch eigene Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde erlangt wurde.

2. Freiwilligkeit

Die Schadensgutmachung muss ohne rechtlichen Zwang erfolgen. Dabei gilt:

  • Das Motiv des Täters ist irrelevant.

  • Auch ein Drängen oder die Androhung einer Anzeige durch den Geschädigten schließt die Freiwilligkeit nicht aus.

 3. Vollständige Schadensgutmachung

Tätige Reue kommt dem Täter nur dann zugute, wenn der gesamte aus der Tat entstandene Schaden ersetzt wird.

Achtung: Wenn auch nur ein ganz kleiner Betrag fehlt, ist tätige Reue nicht mehr möglich.

  • Teilzahlungen reichen nicht aus.

  • Auch geringfügige Abweichungen verhindern die Straffreiheit.

  • Bereits 1 € zu wenig lässt die tätige Reue scheitern.

In der Praxis empfiehlt sich daher eine exakte und sorgfältige Schadensberechnung, um jedes Risiko auszuschließen.

Praxisbeispiele: 

Beispiel 1 – rechtzeitig und vollständig:

Ein Unternehmer bietet über eine Online-Plattform hochwertige Maschinen an und verlangt eine Vorauszahlung. Tatsächlich verfügt er zu keinem Zeitpunkt über die angebotene Maschine und weiß bereits bei Vertragsabschluss, dass er nicht liefern kann. Der Kunde überweist 8.000 €.

Noch bevor der Kunde Anzeige erstattet oder eine Strafverfolgungsbehörde auf anderem Weg Kenntnis vom Sachverhalt erlangt, überweist der Unternehmer den Betrag vollständig und freiwillig zurück.

  • Tätige Reue nach § 167 StGB – Aufhebung der Strafbarkeit, Straffreiheit

Beispiel 2 – zu spät:

Im selben Fall erfährt der Kunde nach Vertragsabschluss von einem Bekannten des Unternehmers, dass dieser überhaupt über keine Maschinen verfügt. Daraufhin bringt der Kunde bei der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung ein, wodurch ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (§ 146 StGB) eingeleitet wird.

Erst danach hört der Unternehmer von seinem Bekannten, dass der wahre Sachverhalt offengelegt wurde, und zahlt die 8.000 € vollständig an den Kunden zurück.

  • Obwohl der Schaden zur Gänze ersetzt wird, ist die tätige Reue ausgeschlossen, da die Strafverfolgungsbehörde zuvor bereits Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hat.
  • Die Strafbarkeit bleibt aufrecht.

Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Die tätige Reue wirkt grundsätzlich nur für jene Person, die die Voraussetzungen selbst erfüllt. § 167 Abs 4 StGB eröffnet jedoch eine Erweiterung: Hat sich der Täter ernstlich um Schadensgutmachung bemüht, kann Straffreiheit auch dann eintreten, wenn ein Dritter oder ein Tatbeteiligter die Wiedergutmachung leistet.

Präventive Beratung als strategischer Vorteil

Bei tätiger Reue im Wirtschaftsstrafrecht gilt: Zeit ist der entscheidende Faktor. 

Wer frühzeitig handelt, kann:

  • die Möglichkeit der tätigen Reue sichern,

  • Fehler bei der Schadensberechnung vermeiden und

  • ein Strafverfahren schon im Vorfeld verhindern.

Klarer nächster Schritt: rechtzeitig handeln

Die rechtlichen Anforderungen der tätigen Reue sind hoch und jeder Fall ist individuell. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafbefreiung durch tätige Reue erfolgreich umgesetzt werden kann, sodass ein Ermittlungsverfahren bereits im Vorfeld verhindert wird.

Handeln Sie rechtzeitig, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren!

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und sichern Sie sich gleich eine Beratung!

Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.

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