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Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB in Österreich: Alles zu Tatbestand & Strafmaß

14. April 2026
5 min Lesezeit

Urkundendelikte sind im österreichischen Strafrecht von erheblicher praktischer Bedeutung und betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen. Im täglichen Rechtsverkehr – etwa bei Verträgen, Ausweisen, Vollmachten oder Rechnungen – bildet das Vertrauen in die Echtheit und Zuordenbarkeit von Urkunden eine zentrale Grundlage.

Gerade im Geschäftsleben, aber auch im privaten Bereich, werden rechtliche Risiken häufig unterschätzt: Bereits scheinbar geringfügige Eingriffe, wie nachträgliche Änderungen eines Dokuments oder die Verwendung fremder Identitäten, können den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Urkundenfälschung nach § 223 StGB in Österreich zählt zu den klassischen Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und spielt insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht eine zentrale Rolle. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls drohen empfindliche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt:

  • wie der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB definiert ist,

  • welche Formen der Urkundenfälschung zu unterscheiden sind,

  • welche Strafrahmen drohen und

  • wie sich typische Fallkonstellationen in der Praxis darstellen.

Was ist Urkundenfälschung nach § 223 StGB?

Definition: Was gilt in Österreich rechtlich als Urkunde im Sinne des § 223 StGB?

  • Schriftliche Gedankenerklärung:
    Die Urkunde muss einen geistigen Inhalt enthalten, der in Schriftform verkörpert ist.

  • Rechtserheblichkeit:
    Die Urkunde muss dazu bestimmt sein, rechtliche Wirkungen zu entfalten, etwa ein Recht zu begründen, zu ändern oder aufzuheben oder rechtlich erhebliche Tatsachen zu beweisen.

  • Erkennbarkeit des Ausstellers:
    Die Urkunde muss einer bestimmten Person als Urheber zugeordnet werden können. Dies kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Urkunden und Nicht-Urkunden

Urkunden sind: schriftliche Verträge, schriftliche Vollmachten, Schulzeugnisse, Ladungen, Schüler- und Studentenausweise, Reisepässe, Personalausweise, Meldezettel, Gut- und Lastschriften, Mahnungen, Rechnungen.

Keine Urkunden sind: Drucksorten, Parkscheine und Autobahnvignetten, Marken, Warenzeichen.

Wichtig

§ 223 StGB erfasst ausschließlich private Urkunden. Für öffentliche Urkunden oder bestimmte besonders geschützte Urkunden ist § 224 StGB maßgeblich.

Nicht strafbar nach § 223 StGB ist die bloß inhaltlich unrichtige Urkunde („schriftliche Lüge"), sofern keine Täuschung über die Identität des Ausstellers vorliegt.

Begehungsformen: Wie wird eine Urkundenfälschung begangen?

Herstellung einer falschen (unechten) Urkunde

Eine falsche Urkunde liegt vor, wenn eine Urkunde mit dem Anschein hergestellt wird, sie stamme von einer anderen Person als dem tatsächlichen Aussteller.

Es wird somit über die Identität des Ausstellers getäuscht. Die Urkunde erscheint nach außen hin echt, obwohl sie tatsächlich von einer anderen Person oder ohne Berechtigung erstellt wurde. Damit wird die Urheberschaft der Erklärung verfälscht.

Verfälschung einer echten Urkunde

Von einer Verfälschung spricht man, wenn der inhaltliche Erklärungsgehalt einer bereits existierenden echten Urkunde nachträglich verändert wird, sodass die Urkunde nicht mehr den ursprünglichen Willen des Ausstellers wiedergibt.

Eine Verfälschung kann insbesondere erfolgen durch:

  • Ergänzungen oder nachträgliche Zusätze

  • Abänderung einzelner Inhalte oder Zahlen

  • Entfernen oder Unkenntlichmachen von Textteilen

Entscheidend ist, dass der ursprüngliche gedankliche Inhalt der Urkunde gezielt verändert wird.

Beispiele aus der Praxis

Manipulationen von Geldbeträgen auf Schecks durch das Löschen oder Einfügen einzelner Ziffern oder die nachträgliche Änderung eines Geburtsdatums in einem Schülerausweis.

Gebrauchen einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr

Strafbar ist nach § 223 StGB nicht nur die Herstellung oder Verfälschung einer Urkunde, sondern auch deren Gebrauch im Rechtsverkehr.

Beispiele aus der Praxis

Die Verwendung einer gefälschten Vollmacht oder eines manipulierten Kaufvertrags im Rahmen einer Kfz-Anmeldung, die Vorlage eines gefälschten Führerscheins bei einer polizeilichen Kontrolle.

Voraussetzung ist stets, dass die Urkunde im Rechtsverkehr als echt verwendet werden soll.

Vorsatz: Wann ist die Urkundenfälschung strafbar?

Auf der subjektiven Tatseite erfordert die Urkundenfälschung nach § 223 StGB zumindest bedingten Vorsatz. Der Täter muss mit Tatvorsatz als auch mit dem bedingten Vorsatz handeln, die Urkunde im Rechtsverkehr zu gebrauchen.

Ein darüberhinausgehender Täuschungsvorsatz ist nicht erforderlich.

Besonderheiten der Urkundenfälschung nach StGB: Versuch, Straflosigkeit & § 224 StGB

  • Straflosigkeit bei absolut untauglicher Fälschung: Ist die Fälschung derart offensichtlich misslungen, dass sie objektiv ungeeignet ist, jemanden zu täuschen, kann Straflosigkeit vorliegen.

  • Versuch der Urkundenfälschung: Auch der Versuch der Urkundenfälschung ist in Österreich strafbar. Ein solcher kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter bereits unmittelbar zur Tat ansetzt, die Vollendung jedoch nicht eintritt.

    Ein Beispiel ist etwa das Mitführen eines verfälschten Führerscheins mit dem Vorsatz, diesen bei einer Verkehrskontrolle vorzulegen, ohne dass es tatsächlich zu einem Gebrauch kommt.

  • Besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB): Für bestimmte Urkunden sieht das Gesetz einen erhöhten Strafrahmen vor. Dazu zählen insbesondere öffentliche Urkunden, letztwillige Verfügungen sowie bestimmte Wertpapiere. In diesen Fällen greift § 224 StGB mit deutlich strengeren Strafdrohungen.

Urkundenfälschung: Welche Strafe droht in Österreich?

Die Strafandrohung hängt von der Art der Urkunde ab:

  • Grundtatbestand (§ 223 StGB):
    Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen

  • Besonders geschützte Urkunden (§ 224 StGB):
    Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Urkundenfälschung? Fazit & erste Schritte

Die Urkundenfälschung nach § 223 StGB ist ein klassisches Delikt des Strafrechts mit hoher praktischer Relevanz, sowohl im privaten als auch im wirtschaftlichen Kontext. Bereits die Herstellung, Verfälschung oder der Gebrauch einer Urkunde kann strafbar sein, wenn dadurch über die Echtheit im Rechtsverkehr getäuscht wird.

Entscheidend ist dabei nicht die inhaltliche Richtigkeit eines Dokuments, sondern die Manipulation der Urheberschaft oder des Erklärungsgehalts einer Urkunde. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Verhalten und zulässigem Handeln ist in der Praxis häufig komplex und einzelfallabhängig.

Wird Ihnen Urkundenfälschung nach § 223 StGB vorgeworfen oder stehen Sie im Zusammenhang mit einem entsprechenden Sachverhalt unter Druck, ist rasches und strategisches Handeln entscheidend. Wir unterstützen Sie mit einer fundierten rechtlichen Erstanalyse, klären Ihre individuelle Risikosituation und entwickeln eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie. Als auf Straf- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei vertreten wir Sie proaktiv in jedem Verfahrensstadium.

Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtliche Einschätzung Ihres Falls!

Haftungsausschluss

Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.

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Autoren

Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.
Elena Steinbach

Elena Steinbach

Studentische Mitarbeiterin

Elena Steinbach verstärkt seit Oktober 2025 das Team von Eberl Legal als studentische Mitarbeiterin. Zu ihren Aufgaben gehören die Unterstützung im Sekretariat sowie die Mitarbeit bei juristischen Recherchen. Sie studiert Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften. Durch ihr besonderes Interesse an strafrechtlichen Fragestellungen gewinnt sie bereits während des Studiums wertvolle Einblicke in die Praxis der Strafverteidigung.

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