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WiEReG-Verstoß? So gelingt Ihre strafbefreiende Selbstanzeige!

24. Juli 2025
3 min Lesezeit

In 2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG) in Österreich in Kraft und beinhaltete umfangreiche Meldeverpflichtungen für viele österreichische Rechtsträger. Trotz mehrerer BMF-Erlässe, FAQs mitsamt Fallbeispielsammlungen bietet das WiEReG dennoch immer erhebliche Stolperfallen, welche in der Praxis regelmäßig zu Finanzstrafverfahren und nicht selten zu hohen Geldstrafen führen. 

Aufgrund des Zweckes des WiEReG, nämlich die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, wird dieses Gesetz von den Finanzstrafbehörden, soweit bislang erkennbar, sehr streng gehandhabt.

Beispiel: Bei vorsätzlicher Meldepflichtverletzung können gem § 15 WiEReG Geldstrafen bis zu (!) EUR 200.000 verhängt werden. 

Eine unterlassene oder schlichtweg unrichtige WiEReG-Meldung muss aber nicht zwingend zu einem Finanzstrafverfahren und zu einer entsprechenden Strafe führen, wenn Verfehlungen noch rechtzeitig erkannt werden. Denn gerade, wenn die Tat beispielsweise noch nicht entdeckt ist oder noch keine Verfolgungshandlungen vorliegen, können Meldepflichtverletzungen mit Hilfe einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vollständig saniert und so eine allfällige Geldstrafe vermieden werden.

Wie auch bei anderen Finanzvergehen wirkt eine Selbstanzeige iZm WiEReG aber nur strafbefreiend, wenn zunächst alle formalen Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt sind:

  • Darlegung der Verfehlung

  • Offenlegung bedeutsamer Umstände

  • Rechtzeitigkeit

  • Schadensgutmachung

  • Einbringung bei der richtigen Behörde

  • Täternennung

Wie immer steckt der Teufel im Detail. Was Sie ua konkret und zusätzlich bei Selbstanzeigen bei Vergehen nach dem WiEReG beachten müssen:

  • In der Darlegung der Verfehlung und der Offenlegung der bedeutsamen Umstände sind neben einer Beschreibung der konkreten Meldepflichtverletzung (zB unterlassene Meldung einer bestehenden Treuhandschaft) auch sämtliche Elemente offenzulegen, welche der Behörde eine eigenständige Würdigung des gesamten Sachverhaltes ermöglichen. In der Praxis empfiehlt es sich daher sämtliche relevante Daten (zB Unternehmensstruktur, bestehende Treuhandschaften etc.) ausdrücklich anzugeben und vollständig darzulegen.

  • Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist zunächst beim zuständigen Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.

  • In weiterer Folge – und das wird gelegentlich übersehen – hat zusätzlich eine Nachmeldung der korrekten „WiEReG-Daten“ bei der Registerbehörde zu erfolgen. Selbst wenn keine bestimmte Frist für die elektronische Nachmeldungsverpflichtung für Selbstanzeigen aus dem Gesetz ableitbar ist, empfiehlt sich eine zeitnahe Nachmeldung über das USP, auch damit kein falscher Registerstand fortbesteht.

  • Gemäß § 29 Abs 5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Im Falle einer WiEReG-Selbstanzeige sind regelmäßig folgende Personen anzugeben:

    • Der meldepflichtige Rechtsträger (zB juristische Person als Verband), 

    • die Geschäftsführung als organschaftliche Vertretung (welche die Verantwortung für die WiEReG-Verpflichtungen trifft) und 

    • die Person(en), die mit der tatsächlichen Erstattung der Meldung betraut waren (beispielsweise auch der Steuerberater als steuerlicher Vertreter).

  • Zudem sind die Sperrgründe für Selbstanzeigen im § 29 Abs 3 FinStrG zu beachten; wenn diese vorliegen, ist es für eine Selbstanzeige schon zu spät. Vor allem bei Vorliegen von „Post“ durch die Behörden gilt daher das Augenmerk darauf, welche strategischen Überlegungen zu treffen sind.

Unser Rat: Prävention statt Not-OP: Handeln Sie rechtzeitig und vermeiden Sie Finanzstrafverfahren wegen Meldepflichtverletzungen durch eine fundierte und tatsächlich zur Straffreiheit führende Selbstanzeige. Wir helfen Ihnen dabei gerne, gemeinsam dieses Ziel für Ihren Klienten zu erreichen.

Sie oder Ihr Klient wurden schon von den Behörden betreffend WiEReG kontaktiert oder ihr Klient hat bereits ein Schreiben der Finanzstrafbehörde bekommen und Sie möchten keine voreiligen Schritte setzen? 

Kontaktieren Sie uns – wir werden aufgrund unserer hohen Schlagzahl in diesen Verfahren auch diese Situation gemeinsam mit Ihnen meistern.

Autoren

Dr. Christian Eberl

Dr. Christian Eberl

Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht

RA Dr. Christian Eberl ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Finanzstrafrecht tätig und hat sich u. a. auf die Begleitung von Steuerberater:innen und Unternehmern bei kritischen Betriebsprüfungen anhand des 7-Stufenplanes und der damit verbundenen gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensführung spezialisiert. Er kann auf eine 18-jährige Erfahrung aus der Praxis und auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit Steuerberater:innen zurückgreifen. Dr. Christian Eberl ist auch schon jahrelang als Vortragender und Fachautor zu verschiedenen Themen des Finanzstrafrechtes tätig.
Felix Melzer, LL.M. B.A.

Felix Melzer, LL.M. B.A.

Rechtsanwaltsanwärter

Felix Melzer LL.M. B.A. ist Rechtsanwaltsanwärter in der auf Wirtschafts- und Finanzstrafrecht spezialisierten Kanzlei Eberl Legal. Durch seine mehrjährige Ausbildung in der Steuerabteilung einer national und international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft kann er auf ein breit gefächertes Wissen im materiellen Steuerrecht zurückgreifen.

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