finanzstrafrecht

Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Was Steuerpflichtige und Entscheidungsträger jetzt wissen müssen

9. März 2026
6 min Lesezeit

Der nachfolgende Beitrag gibt einen kompakten und praxisnahen Überblick über ausgewählte finanzstrafrechtliche Neuerungen im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 (folgend auch „BBKG 2025“), die mit 01.01.2026 in Kraft getreten sind:

Ausgewählte wichtige finanzstrafrechtliche Neuerungen im Überblick

Die Verfolgungshandlung durch die Abgabenbehörden

Die bisherige Bestimmung des § 14 Abs 3 FinStrG definierte als Verfolgungshandlung „jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, […]“.

Die Formulierung „oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs“ führte hierbei insoweit zu Komplikationen, als dass § 89 FinStrG der Abgabenbehörde lediglich bei Gefahr in Verzug erweiterte Befugnisse einräumte. In der Literatur war deswegen strittig, ob Verfolgungshandlungen der Abgabenbehörde zwingend das Vorliegen von Gefahr in Verzug voraussetzen oder ob diese auch unabhängig davon zulässig sind.

Zur Klarstellung werden daher im „neuen“ § 14 Abs 3 FinStrG – anstelle des Verweises auf § 89 Abs. 2 – auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich aufgezählt:

„Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder der Organe der Abgabenbehörden oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, […]“

Diese Klarstellung  ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Erstattung einer Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG von zentraler Bedeutung, da Straffreiheit unter anderem nur dann eintreten kann, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind.

Diese jetzt eindeutige Ausweitung auf weitere Behörden/Organe schränkt damit zukünftig den Spielraum für die rechtzeitige Erstattung von Selbstanzeigen noch mehr ein.

Erweiterung des Verkürzungszuschlags (§ 30a FinStrG)

Wird im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme eine Nachforderung festgestellt und besteht diesbezüglich der Verdacht eines Finanzvergehens, kann die Abgabenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine „Abgabenerhöhung“ (= Verkürzungszuschlag) festsetzen. Alternativ ist der Abgabepflichtige berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Durch die vollständige und fristgerechte Entrichtung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung kann eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden (= Strafaufhebungsgrund).

Mit dem BBKG 2025 wird der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags erweitert:

  • Anhebung der bisherigen Betragsgrenze der festgestellten Nachforderungen von
    33 000,- Euro auf 100 000,- Euro.

  • Einführung der Höchstgrenze von 33 000,- Euro für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum).

  • Die Abgabenerhöhung beträgt 10% der Summe der festgestellten Nachforderungen; übersteigt die Nachforderung 50 000,- Euro, ist der Zuschlag auf 15% zu bemessen.

Bei jeder Prüfung, bei der es zu Feststellungen kommt, welche zu einer Nachzahlung führen, muss das Antragsrecht auf einen derartigen Zuschlag durch den Steuerberater mitbedacht werden.

Ungerechtfertigte Erklärung von Verlusten: Ausweitung der Tatbestände der Abgabenhinterziehung und der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung

Mit dem BBKG 2025 werden § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 FinStrG erweitert. Der Abgabenhinterziehung/grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich nun auch schuldig, wer vorsätzlich/grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.

Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des Bescheides (bzw. Erkenntnisses) bewirkt, der den zu Unrecht erklärten Verlust ausweist.

Die Strafbarkeit für zu Unrecht erklärte Verluste kann erstmals für Steuererklärungen eintreten, die ab dem 01.01.2026 eingereicht werden. Den Gesetzesmaterialien zufolge sind hiervon jedenfalls Verluste umfasst, die bereits in Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO getroffen werden.

Als Berechnungsgrundlage gilt der Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes. Die auf diesen Betrag im Jahr der zu Unrecht erfolgten Erklärung des Verlustes entfallende Steuer wird der Strafbemessung als maßgeblicher Verkürzungsbetrag (strafbestimmender Wertbetrag) zugrunde gelegt:

Vereinfachtes Beispiel (ohne Berücksichtigung der Mindest-Körperschaftsteuer):

Ergebnis 2025 (Erstveranlagung): -150 000,- Euro (davon zu Unrecht erklärte Verluste:
100 000,- Euro)
Körperschaftsteuer 2025 (Erstveranlagung): 0,- Euro

Ergebnis 2025 (nach Wiederaufnahme): -50 000,- Euro
Körperschaftsteuer 2025: 0,- Euro

Strafbestimmender Wertbetrag (maßgeblicher Verkürzungsbetrag) = Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes (100 000,- Euro) x anzuwendende Steuer (23% KöSt): 23 000,- Euro

Diese nunmehr erweiterte Strafbarkeit ist auch bei zukünftigen Selbstanzeigen und den damit verbundenen Gültigkeitsvoraussetzungen zu berücksichtigen.

Verhältnis § 51 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 FinStrG

Die automationsunterstützte Verfälschung abgabenrechtlich relevanter Daten erfüllt regelmäßig sowohl den Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. c als auch jenen des § 51a Abs. 1 FinStrG, wodurch nach der bisherigen Gesetzeslage eine gegenseitige Blockade beider Tatbestände hätte eintreten können.

§ 51a FinStrG weist gegenüber § 51 FinStrG ein erheblich gesteigertes Unrechts- und Gefährdungspotential auf, was sich auch in einem deutlich erhöhten Strafrahmen widerspiegelt.

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wird klargestellt, dass § 51a Abs. 1 im Verhältnis zu
§ 51 Abs. 1 lit c FinstrG keine subsidiäre Stellung einnimmt, sodass die automationsunterstützte Datenverfälschung nach § 51a Abs. 1 FinStrG zu bestrafen ist.

Erweiterung des Verfolgungsermessens bei Verbänden

Nach § 56 Abs 5 Z 4 kann die Finanzstrafbehörde nach umfassender Abwägung der vom Gesetzgeber als relevant aufgelisteten Umstände die Entscheidung zur Nicht(weiter)verfolgung des Verbandes treffen, wenn eine (weitere) Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheinen.

Neu ist, dass bei der Abwägung nun auch bereits eingetretene oder unmittelbar absehbare rechtliche Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat (Schadensgutmachung, verwaltungsbehördliche Maßnahmen, strafrechtliche Sanktionierung) zu berücksichtigen sind.

Erweiterung des Rechts auf Akteneinsicht

Beschuldigte und Nebenbeteiligte haben nunmehr gem. § 79 Abs 1 FinStrG in jeder Phase des Finanzstrafverfahrens sowie auch nach dessen Abschluss ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht in ihrer eigenen Sache – unabhängig von abgaben- oder finanzstrafrechtlichen Interessen.

Beschlagnahme von Datenträgern und Daten

Mit BGBl. I Nr. 157/2024 wurden in der Strafprozessordnung grundlegende Neuerungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten eingeführt. Aufgrund der Verweisung in § 195 FinStrG finden diese Bestimmungen – sofern keine Sonderregelungen bestehen – auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Anwendung.

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren knüpft das Finanzstrafgesetz nunmehr durch die Novellierung unter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Besonderheiten an die entsprechenden Regelungen der Strafprozessordnung an:

Neu ist dabei unter anderem, dass die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (angelehnt an die Neuregelungen in der StPO) fortan grundsätzlich einer schriftlichen und detailliert begründeten Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates bedarf, die an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde gerichtet ist.

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Wir behalten die aktuellen Entwicklungen für Sie im Blick und begleiten Sie mit fundierter, praxisnaher Beratung. Kontaktieren Sie uns gerne – wir stehen Ihnen bei Fragen zu den gesetzlichen Neuerungen verlässlich zur Seite und sorgen für Klarheit und Sicherheit.

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Autoren

Dr. Christian Eberl

Dr. Christian Eberl

Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht

RA Dr. Christian Eberl ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Finanzstrafrecht tätig und hat sich u. a. auf die Begleitung von Steuerberater:innen und Unternehmern bei kritischen Betriebsprüfungen anhand des 7-Stufenplanes und der damit verbundenen gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensführung spezialisiert. Er kann auf eine 18-jährige Erfahrung aus der Praxis und auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit Steuerberater:innen zurückgreifen. Dr. Christian Eberl ist auch schon jahrelang als Vortragender und Fachautor zu verschiedenen Themen des Finanzstrafrechtes tätig.
Mag. Nina Dygruber

Mag. Nina Dygruber

Rechtsanwaltsanwärterin

Mag. Nina Dygruber ist seit September 2025 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Eberl Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Finanzstrafrecht tätig. Sie absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften. Bereits während ihres Studiums sammelte sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei wertvolle praktische Erfahrung, die sie nun gezielt in ihre Tätigkeit bei Eberl Legal einbringt.

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