Selbstanzeige in Österreich (§ 29 FinStrG): Voraussetzungen für die Straffreiheit
Wer steuerliche Pflichten verletzt – etwa durch nicht erklärte Einnahmen, unterlassene Meldungen, zu Unrecht erklärte Verluste oder eine unrichtige Steuererklärung –, setzt sich finanzstrafrechtlichen Risiken aus. Das Finanzstrafgesetz sieht jedoch einen möglichen Ausweg vor: Mit einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit für finanzstrafrechtliche Verfehlungen erlangt werden.
Haftungsausschluss
Hinweis: Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.
In diesem Beitrag erfahren Sie:
wann eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG möglich ist,
welche Voraussetzungen eine wirksame Selbstanzeige erfüllen muss und
warum ein rasches und strukturiertes Vorgehen entscheidend ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)
Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Darlegung der Verfehlung
Offenlegung aller bedeutsamen Umstände
Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Abgaben
Rechtzeitige Erstattung der Selbstanzeige
Täternennung
Einbringung bei der zuständigen Behörde
Darlegung der Verfehlung
Damit eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG überhaupt strafbefreiend wirken kann, muss der Abgabepflichtige die finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlungen darlegen.
Entscheidend ist, dass der Behörde offengelegt wird, welche mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) gesetzt wurden. Nicht erforderlich ist dabei, das Finanzvergehen in allen rechtlichen Details – also mit vollständiger Subsumtion unter ein bestimmtes Tatbild – darzustellen.
Hinweis
Eine nur teilweise Darlegung der Verfehlung entfaltet entsprechend nur eine teilweise strafbefreiende Wirkung. Daher ist es entscheidend, die Darlegung vollständig und nachvollziehbar zu gestalten, um die (gänzliche) strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht zu gefährden.
Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Wer wirksam Straffreiheit durch eine Selbstanzeige erlangen möchte, muss auch alle relevanten Umstände offenlegen, die der Finanzverwaltung– ohne weitreichende Nachfragen – eine korrekte abgabenrechtliche Würdigung und in weiterer Folge eine Festsetzung der allfällig verkürzten Abgaben ermöglichen.
Hinweis
Praktisch bedeutet dies:
Abgabenarten, Abgabenzeiträume und Beträge müssen klar benannt werden.
Berechnungsgrundlagen und die Art der Ermittlung müssen nachvollziehbar offengelegt werden.
In der Praxis empfiehlt sich, zu den eigenen Angaben auch geeignete Unterlagen (zB korrekte Steuererklärungsformulare) anzuhängen, um etwaigen Unklarheiten oder Missverständnissen vorzubeugen.
Schadensgutmachung
Ein zentraler Bestandteil einer wirksamen Selbstanzeige ist die Schadensgutmachung. Das bedeutet, dass alle abgabenrechtlich geschuldeten Beträge tatsächlich innerhalb einer Monatsfrist bezahlt werden müssen.
Monatsfrist:
Bei Selbstberechnungsabgaben beginnt die Frist mit Erstattung der Selbstanzeige.
In allen übrigen Fällen beginnt sie mit Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides.
Verlängerung: Zahlungserleichterungen können die Frist auf bis zu zwei Jahre verlängern, die Beträge müssen jedoch spätestens bis dahin vollständig entrichtet sein, um die strafbefreiende Wirkung zu gewährleisten.
Rechtzeitigkeit
Damit eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG straffrei wirkt, muss sie rechtzeitig erstattet werden. Das Gesetz kennt jedoch Sperrgründe, bei deren Vorliegen die Selbstanzeige nicht mehr als rechtzeitig gilt, nämlich zB wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige:
bereits Verfolgungshandlungen gemäß § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt wurden;
die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war;
bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn von Amtshandlungen (zB Nachschau, Beschau, Prüfung) oder
bereits hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde.
Hinweis
Die Selbstanzeige muss rechtzeitig und vor Eintreten eines Sperrgrundes erstattet werden, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Dies erfordert in der Praxis regelmäßig eine Prüfung des Einzelfalles.
Täternennung
Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger, und für die Personen, für die sie (ausdrücklich) erstattet wird. Die Selbstanzeige wirkt daher nicht automatisch für allfällige Mittäter oder Beteiligte.
Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis für Unternehmen oder Verbände: Wenn die Selbstanzeige auch für den Verband gelten soll, muss dieser ausdrücklich in der Selbstanzeige genannt werden.
Einbringung der Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige kann beim Finanzamt oder beim Amt für Betrugsbekämpfung erfolgen (in Angelegenheiten des Zolls beim zuständigen Zollamt). Mündliche Selbstanzeigen sind grundsätzlich zwar zulässig, doch bergen sie in der Praxis erhebliche Risiken. Per E-Mail übermittelte Selbstanzeigen sind hingegen nicht zulässig und können keine strafbefreiende Wirkung entfalten.
Fazit zur Selbstanzeige in Österreich
Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bietet eine wertvolle Möglichkeit, steuerliche Fehler zu sanieren und finanzstrafrechtliche Risiken zu begrenzen. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von zahlreichen Voraussetzungen ab. Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige kann ihre Schutzwirkung verlieren – im schlimmsten Fall werden gerade dadurch Behörden auf das Fehlverhalten aufmerksam.
Um die Chancen auf strafbefreiende Wirkung optimal zu nutzen, ist präzises, strukturiertes und rechtzeitiges Handeln entscheidend. Unsere Kanzlei ist auf Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen spezialisiert. Wir begleiten Steuerberater, Unternehmen und Privatpersonen umfassend – von der Unterstützung bei der Erhebung des Sachverhalts über die fachlich fundierte Vorbereitung einer Selbstanzeige bis hin zur Einbringung bei der zuständigen Behörde.
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