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Selbstanzeige in Österreich: Voraussetzungen für Straffreiheit nach § 29 FinStrG

7. April 2026
4 min Lesezeit

Wer steuerliche Pflichten verletzt – etwa durch nicht erklärte Einnahmen, unterlassene Meldungen, zu Unrecht erklärte Verluste oder eine unrichtige Steuererklärung –, setzt sich finanzstrafrechtlichen Risiken aus. Das Finanzstrafgesetz sieht jedoch einen möglichen Ausweg vor: Mit einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit für finanzstrafrechtliche Verfehlungen erlangt werden.

Haftungsausschluss

Hinweis: Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.

In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wann eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG möglich ist,

  • welche Voraussetzungen eine wirksame Selbstanzeige erfüllen muss und

  • warum ein rasches und strukturiertes Vorgehen entscheidend ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Selbstanzeige gemäß Finanzstrafrecht

Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Darlegung der Verfehlung

  • Offenlegung aller bedeutsamen Umstände

  • Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Abgaben

  • Rechtzeitige Erstattung der Selbstanzeige

  • Täternennung

  • Einbringung bei der zuständigen Behörde

Rechtzeitige Darlegung der Verfehlung gegenüber dem Finanzamt

Damit eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG überhaupt strafbefreiend wirken kann, muss der Abgabepflichtige die finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlungen darlegen.

Entscheidend ist, dass der Behörde offengelegt wird, welche mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) gesetzt wurden. Nicht erforderlich ist dabei, das Finanzvergehen in allen rechtlichen Details – also mit vollständiger Subsumtion unter ein bestimmtes Tatbild – darzustellen.

Hinweis: Warum die Vollständigkeit der Offenlegung über Erfolg entscheidet

Eine nur teilweise Darlegung der Verfehlung entfaltet entsprechend nur eine teilweise strafbefreiende Wirkung. Daher ist es entscheidend, die Darlegung vollständig und nachvollziehbar zu gestalten, um die (gänzliche) strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht zu gefährden.

Offenlegung der bedeutsamen Umstände

Wer wirksam Straffreiheit durch eine Selbstanzeige erlangen möchte, muss auch alle relevanten Umstände offenlegen, die der Finanzverwaltung– ohne weitreichende Nachfragen – eine korrekte abgabenrechtliche Würdigung und in weiterer Folge eine Festsetzung der allfällig verkürzten Abgaben ermöglichen.

Hinweis: Vermeidung von Fehlern bei der Offenlegung relevanter Fakten

Praktisch bedeutet dies:

  • Abgabenarten, Abgabenzeiträume und Beträge müssen klar benannt werden.

  • Berechnungsgrundlagen und die Art der Ermittlung müssen nachvollziehbar offengelegt werden.

In der Praxis empfiehlt sich, zu den eigenen Angaben auch geeignete Unterlagen (zB korrekte Steuererklärungsformulare) anzuhängen, um etwaigen Unklarheiten oder Missverständnissen vorzubeugen.

Schadensgutmachung: Fristen und Zahlungsmodalitäten

Ein zentraler Bestandteil einer wirksamen Selbstanzeige ist die Schadensgutmachung. Das bedeutet, dass alle abgabenrechtlich geschuldeten Beträge tatsächlich innerhalb einer Monatsfrist bezahlt werden müssen.

Monatsfrist:

  • Bei Selbstberechnungsabgaben beginnt die Frist mit Erstattung der Selbstanzeige.

  • In allen übrigen Fällen beginnt sie mit Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides.

Verlängerung: Zahlungserleichterungen können die Frist auf bis zu zwei Jahre verlängern, die Beträge müssen jedoch spätestens bis dahin vollständig entrichtet sein, um die strafbefreiende Wirkung zu gewährleisten.

Rechtzeitigkeit: Wann ist es für eine Selbstanzeige zu spät?

Damit eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG straffrei wirkt, muss sie rechtzeitig erstattet werden. Das Gesetz kennt jedoch Sperrgründe, bei deren Vorliegen die Selbstanzeige nicht mehr als rechtzeitig gilt, nämlich zB wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige:

  • bereits Verfolgungshandlungen gemäß § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt wurden;

  • die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war;

  • bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn von Amtshandlungen (zB Nachschau, Beschau, Prüfung) oder

  • bereits hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde.

Hinweis: Wann die Straffreiheit trotz Selbstanzeige entfällt

Die Selbstanzeige muss rechtzeitig und vor Eintreten eines Sperrgrundes erstattet werden, um ihre volle Wirkung zu entfalten. Dies erfordert in der Praxis regelmäßig eine Prüfung des Einzelfalles.

Täternennung: Wer muss in der Selbstanzeige angeführt werden?

Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger, und für die Personen, für die sie (ausdrücklich) erstattet wird. Die Selbstanzeige wirkt daher nicht automatisch für allfällige Mittäter oder Beteiligte.

Hinweis zur Nennung von Mittätern und Beteiligten

Wichtiger Hinweis für Unternehmen oder Verbände: Wenn die Selbstanzeige auch für den Verband gelten soll, muss dieser ausdrücklich in der Selbstanzeige genannt werden.

Einbringung der Selbstanzeige: Form und zuständiges Finanzamt

Eine Selbstanzeige kann beim Finanzamt oder beim Amt für Betrugsbekämpfung erfolgen (in Angelegenheiten des Zolls beim zuständigen Zollamt). Mündliche Selbstanzeigen sind grundsätzlich zwar zulässig, doch bergen sie in der Praxis erhebliche Risiken. Per E-Mail übermittelte Selbstanzeigen sind hingegen nicht zulässig und können keine strafbefreiende Wirkung entfalten.

Fazit: Rechtssicherheit durch eine korrekte Selbstanzeige in Österreich

Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bietet eine wertvolle Möglichkeit, steuerliche Fehler zu sanieren und finanzstrafrechtliche Risiken zu begrenzen. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von zahlreichen Voraussetzungen ab. Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige kann ihre Schutzwirkung verlieren – im schlimmsten Fall werden gerade dadurch Behörden auf das Fehlverhalten aufmerksam.

Um die Chancen auf strafbefreiende Wirkung optimal zu nutzen, ist präzises, strukturiertes und rechtzeitiges Handeln entscheidend. Unsere Kanzlei ist auf Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen spezialisiert. Wir begleiten Steuerberater, Unternehmen und Privatpersonen umfassend – von der Unterstützung bei der Erhebung des Sachverhalts über die fachlich fundierte Vorbereitung einer Selbstanzeige bis hin zur Einbringung bei der zuständigen Behörde.

Sichern Sie Ihre Straffreiheit – wir unterstützen Sie Schritt für Schritt.

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Autoren

Dr. Christian Eberl

Dr. Christian Eberl

Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht

RA Dr. Christian Eberl ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Finanzstrafrecht tätig und hat sich u. a. auf die Begleitung von Steuerberater:innen und Unternehmern bei kritischen Betriebsprüfungen anhand des 7-Stufenplanes und der damit verbundenen gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensführung spezialisiert. Er kann auf eine 18-jährige Erfahrung aus der Praxis und auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit Steuerberater:innen zurückgreifen. Dr. Christian Eberl ist auch schon jahrelang als Vortragender und Fachautor zu verschiedenen Themen des Finanzstrafrechtes tätig.
Felix Melzer, LL.M. B.A.

Felix Melzer, LL.M. B.A.

Rechtsanwaltsanwärter

Felix Melzer LL.M. B.A. ist Rechtsanwaltsanwärter in der auf Wirtschafts- und Finanzstrafrecht spezialisierten Kanzlei Eberl Legal. Durch seine mehrjährige Ausbildung in der Steuerabteilung einer national und international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft kann er auf ein breit gefächertes Wissen im materiellen Steuerrecht zurückgreifen.
Mag. Sarah Zwettler

Mag. Sarah Zwettler

Rechtsanwaltsanwärterin

Mag. Sarah Zwettler ist seit Februar 2026 als Rechtsanwaltsanwärterin Teil von Eberl Legal. Ihr Studium der Rechtswissenschaften schloss sie an der Universität Wien ab und legte dabei bereits einen besonderen Fokus auf das Strafrecht. Während ihrer Studienzeit war sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig und konnte dort wertvolle Einblicke in die anwaltliche Praxis gewinnen. Bei Eberl Legal bringt sie ihre praktischen Erfahrungen ein und unterstützt das Team im Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht.

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