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Verteidigerkostenersatz im Ermittlungsverfahren (§ 196a StPO)

8. März 2026
4 min Lesezeit

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist für Betroffene oft eine erhebliche Belastung – persönlich, beruflich und finanziell. Selbst wenn sich der Tatverdacht letztlich nicht bestätigt und das Verfahren eingestellt wird, entstehen häufig erhebliche Verteidigerkosten.

§ 196a StPO eröffnet erstmals die Möglichkeit, bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen staatlichen Beitrag zu den Verteidigungskosten zu erhalten.

Hier erfahren Sie alles Wichtige zum Verteidigerkostenersatz im Ermittlungsverfahren (§ 196a StPO), einschließlich Anspruchsvoraussetzungen, Höhe des Kostenersatzes und fristgerechter Antragstellung.

Was ist der Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO?

Grundsätzlich gilt: Wer sich eines Verteidigers bedient, trägt dessen Kosten selbst.

Mit § 196a StPO wird dies nun teilweise kompensiert: Beschuldigte können bei vollständiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen staatlichen Kostenbeitrag für den Verteidiger beantragen.

Wichtig: Es handelt sich nicht um einen vollständigen Kostenersatz, sondern um einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers. 

Seit wann gilt die neue Regelung?

Die Regelung trat am 19. Juli 2024 in Kraft. Sie erfasst rückwirkend Verfahren, die ab 1.1.2024 rechtskräftig eingestellt wurden.

Wann besteht ein Anspruch auf Verteidigerkostenersatz?

Ein Anspruch besteht bei:

  • vollständiger Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO

  • gerichtlicher Einstellung nach § 108 StPO

Nicht erfasst sind unter anderem:

  • Einstellungen wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO)

  • Diversion (§§ 198 ff StPO)

Der Kostenersatz steht nur zu, wenn tatsächlich Verteidigerkosten angefallen sind, die der Beschuldigte selbst getragen hat (z.B. Wahlverteidiger).

Kein Anspruch besteht bei Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Höhe des Verteidigerkostenersatzes

§ 196a StPO sieht ein dreistufiges Modell mit Höchstbeträgen vor:

  • Stufe 1 – Standardverfahren: bis zu EUR 6.000

  • Stufe 2 – besonders umfangreiche oder komplexe Verfahren: bis zu EUR 9.000

  • Stufe 3 – extrem umfangreiche Verfahren: bis zu EUR 12.000

Die Einordnung hängt von Faktoren wie Verfahrensdauer, Aktenumfang, Anzahl der Beteiligten, Anzahl der Ermittlungsmaßnahmen, Sachverständigengutachten, internationalen Bezügen und wirtschaftlichen Verflechtungen ab.

Wichtig:

Der Verteidigerkostenersatz ist ein Beitrag, nicht der vollständige Ersatz aller entstandenen Verteidigungskosten. Die konkrete Höhe wird nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bemessen.

In einer von unserer Kanzlei kürzlich erwirkten Entscheidung stellt das OLG Wien klar: Der Antrag auf Verteidigerkostenersatz „erfordert weder die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses, noch eine Bezifferung der Kosten einzel­ner Vertretungshandlungen.“ Bereits das Vorbringen, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien dem Beschuldigten Verteidigungskosten „in einem den maximalen Kostenersatz des § 196a StPO deutlich übersteigenden Ausmaß entstanden“, genügt. Darin liegt – so das Gericht – „konkludent die Bestimmung eines Kostenersatzes im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß begehrt.“ (OLG Wien vom 23.02.2026, 20 Bs 38/26y).

Antragstellung: Wie Sie den Verteidigerkostenersatz durchsetzen

Der Verteidigerkostenersatz wird nicht automatisch gewährt. Er steht ausschließlich auf Antrag zu.

  • Zuständig: Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren geführt hat, einzubringen. Sie hat den Antrag sodann mit einer Stellungnahme an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

  • Frist: 3 Jahre ab Zustellung oder mündlicher Verkündung der Verfahrenseinstellung (§ 196a Abs 4 StPO)

  • Rechtsmittel: Gegen den Beschluss steht die Beschwerde offen, z. B. betreffend die Höhe des Verteidigerkostenersatzes.

Antrag auf Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO: Worauf es ankommt

In der Praxis zeigt sich bereits jetzt, dass die Durchsetzung des Verteidigerkostenersatzes nach § 196a StPO maßgeblich von einer rechtzeitigen und gut begründeten Antragstellung abhängt, insbesondere von einer nachvollziehbaren Darstellung, dass tatsächlich Verteidigerkosten angefallen sind.

Strategische Überlegungen können die Höhe des Kostenersatzes entscheidend beeinflussen. Gerade bei umfangreichen oder wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entscheidet die umfassende Darstellung des Verfahrens und der wesentlichen Kriterien darüber, ob der Verteidigerkostenersatz im unteren Bereich bleibt oder sich dem jeweiligen Höchstbetrag nach § 196a StPO annähert.

Fazit: Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO muss aktiv geltend gemacht werden

Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, besteht die Möglichkeit eines staatlichen Kostenbeitrags zu den Verteidigungskosten.

Der Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO wird jedoch nicht automatisch gewährt. Voraussetzung ist ein fristgerecht eingebrachter Antrag.

Die Höhe des Kostenersatzes hängt von der rechtlichen Einordnung des Verfahrens, der Komplexität und Umfang des Ermittlungsverfahrens sowie einer präzisen Antragstellung ab.

Ihr Ermittlungsverfahren wurde eingestellt? Wir prüfen Ihren Anspruch

Wurde gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt und anschließend eingestellt? Gerade in umfangreichen finanz- oder wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren entstehen häufig erhebliche Verteidigungskosten. Vielen Betroffenen ist jedoch nicht bewusst, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenersatz durch den Staat möglich ist. Umso wichtiger ist es, die bestehenden Möglichkeiten konsequent auszuschöpfen.

Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Verteidigerkostenersatz nach § 196a StPO besteht. Mit präziser rechtlicher Argumentation setzen wir uns dafür ein, einen möglichst hohen Beitrag zu den entstandenen Verteidigerkosten zu erreichen und die finanzielle Belastung für Sie so weit wie möglich zu reduzieren. Dabei begleiten wir Sie durch alle Verfahrensschritte – von der Antragstellung bis zu einem allfälligen Beschwerdeverfahren.

Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

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Autoren

Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.
Eberl Legal

Mag. Sarah Zwettler

Rechtsanwaltsanwärterin

Mag. Sarah Zwettler ist seit Februar 2026 als Rechtsanwaltsanwärterin Teil von Eberl Legal. Ihr Studium der Rechtswissenschaften schloss sie an der Universität Wien ab und legte dabei bereits einen besonderen Fokus auf das Strafrecht. Während ihrer Studienzeit war sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig und konnte dort wertvolle Einblicke in die anwaltliche Praxis gewinnen. Bei Eberl Legal bringt sie ihre praktischen Erfahrungen ein und unterstützt das Team im Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht.

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