wirtschaftsstrafrecht

Geldwäscherei in Österreich gemäß § 165 StGB

26. Mai 2026
8 min Lesezeit

Die Geldwäscherei zählt zu den zentralen Delikten des modernen Wirtschaftsstrafrechts. Spätestens seit der Ausweitung der Strafbarkeit auf die sogenannte Eigengeldwäscherei und der laufenden Verschärfung unionsrechtlicher Vorgaben ist der Tatbestand des § 165 StGB von erheblicher praktischer Bedeutung – insbesondere für Unternehmen, Finanzdienstleister, Berater, Steuerberater, Notare, Immobilienmakler sowie Händler von Luxusgütern.

Bereits der Umgang mit Vermögenswerten aus bestimmten Vortaten kann strafrechtliche Konsequenzen auslösen – selbst dann, wenn die ursprüngliche Straftat im Ausland begangen wurde oder der Täter der Vortat mit dem Geldwäscher ident ist.

Ein Geldwäscheverfahren beginnt in der Praxis häufig mit einer Verdachtsmeldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle (A-FIU). Zur Erstattung solcher Meldungen verpflichtet sind insbesondere Banken, Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler sowie Händler von Luxusgütern. In weiterer Folge prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium können Konten eingefroren, Vermögenswerte sichergestellt oder vermögenssichernde Maßnahmen verhängt werden. Der Beschuldigte erhält oftmals erst im Zuge dieser Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis vom Verfahren.

In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt:

  • wie der Tatbestand der Geldwäscherei gemäß § 165 StGB definiert ist,

  • welche Tathandlungen und subjektiven Voraussetzungen erforderlich sind, und

  • anhand praxisnaher Beispiele, wann Geldwäscherei vorliegen kann.

Was ist Geldwäscherei laut Gesetz in Österreich?

Geldwäscherei in Österreich begeht insbesondere, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, verbirgt, verschleiert, überträgt, verwaltet oder sonst verwendet, um deren rechtswidrige Herkunft zu verschleiern oder deren wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen.

Ziel des Tatbestands ist es, die Verwertbarkeit kriminell erlangter Vermögenswerte zu verhindern und die Einschleusung solcher Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf zu unterbinden. Anders als bei der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption kann heute auch der Täter der Vortat selbst wegen Geldwäscherei strafbar sein – dies bezeichnet man als Eigengeldwäscherei.

Beispiel aus der Praxis

Ein Dieb stiehlt ein Auto im Wert von 50.000 €. Der Wert, den er dadurch erlangt, verkörpert sich zunächst im Auto; wenn er es verkauft, in den Geldscheinen, die er dafür erhält; wenn er dafür Wertpapiere kauft, in diesen; wenn er sie verkauft, in dem Erlös (Gutschrift), den er sich auf sein Konto überweisen lässt.

Nicht nur die vortatbezogene Geldwäscherei ist von § 165 StGB erfasst. Die Strafbestimmung stellt auch den Umgang mit Vermögensbestandteilen unter Strafe, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegen. In diesem Fall kommt es auf das Vorliegen einer konkreten Vortat nicht an.

Die Strafbestimmung erfasst somit Geldwäscherei anhand zweier verschiedener Anknüpfungspunkte:

  • § 165 Abs 1 und 2 StGB betrifft Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit, somit einer bestimmten Vortat herrühren (vortatbezogene Geldwäscherei).

  • § 165 Abs 3 StGB erfasst, ohne auf eine Vortat abzustellen, Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen (organisationsbezogene Geldwäscherei).

Wann liegt Geldwäscherei vor? Die Voraussetzungen nach § 165 StGB: geldwäschetaugliche Vortaten, organisationsbezogene Geldwäscherei und Vermögensbestandteile

Welche Vortaten lösen den Tatbestand der Geldwäscherei aus?

Als kriminelle Tätigkeiten im Sinne der vortatbezogenen Geldwäscherei kommen folgende Vortaten in Betracht:

  • Alle strafbaren Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind – darunter fallen auch gerichtliche Finanzvergehen mit entsprechendem Strafrahmen.

  • Taxativ aufgezählte Vergehen: Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, Fälschung eines Beweismittels, Unterdrückung eines Beweismittels.

  • Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften (§ 27 SMG) und unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen (§ 30 SMG).

Wesentlich: Die Vortaten müssen den österreichischen Strafgesetzen unterliegen und rechtswidrig begangen worden sein. Als Vortaten kommen jedoch auch im Ausland begangene rechtswidrige Straftaten in Betracht. Eine tatsächliche Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich; teilweise muss nicht einmal die Identität des Täters feststehen.

Organisationsbezogene Geldwäscherei und kriminelle Vereinigungen

Bei der organisationsbezogenen Geldwäscherei geht es um Vermögensbestandteile, die der tatsächlichen Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegen. Erfasst sind also Vermögensbestandteile, über die eine solche Organisation direkt oder indirekt verfügen kann, etwa über Mitglieder, Strohmänner, Scheinfirmen oder kontrollierte Unternehmen.

Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Vermögenswerte aus Straftaten stammen oder legal erworben wurden. Im Unterschied zu anderen Formen der Geldwäscherei muss hier nicht einmal nachgewiesen werden, dass die Vermögenswerte aus einer konkreten Straftat („Vortat“) stammen. Entscheidend ist allein, dass sich die Vermögenswerte im Machtbereich der Organisation befinden und deren Zwecken dienen. Nicht erfasst ist hingegen das Privatvermögen einzelner Mitglieder.

Betroffene Vermögensbestandteile: Von Bargeld bis Krypto

Tatobjekt der Geldwäscherei kann praktisch jeder Vermögenswert sein und betrifft beide Anknüpfungspunkte. Das Gesetz erfasst:

  • Körperliche Sachen (z.B. Bargeld, Fahrzeuge, Immobilien)

  • Unkörperliche materielle wie immaterielle Werte

  • Rechtstitel und Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form

  • Einheiten virtueller Währungen (Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co.) und die auf diese entfallenden Wertzuwächse

Nicht erforderlich ist, dass der ursprüngliche Vermögenswert noch vorhanden ist. Auch sogenannte Ersatzvermögenswerte können „kontaminiert“ sein, wenn sie wirtschaftlich auf die ursprüngliche Vortat zurückzuführen sind.

Beispiel aus der Praxis

Der Gewinn aus einem illegalen Waffengeschäft wird auf ein Nummernkonto eingezahlt und später auf das Konto eines anderen Bankinstituts überwiesen. Bei einem dritten Geldinstitut wird unter Vorlage des Depotauszuges ein günstiger hoher Kredit aufgenommen, mit dem Wertpapiere gekauft werden. Der Kredit wird in der Folge mit dem „inkriminierten“ Geld getilgt. In den Wertpapieren verkörpert sich der Gewinn aus dem Waffengeschäft.

Ausdrücklich ausgenommen sind dagegen bloße Ersparnisse, wie nicht eingetretene Wertverluste, Forderungsverzichte oder ersparte Aus- und Abgaben.

Tathandlungen der Geldwäscherei: Welche Handlungen sind strafbar?

Das Gesetz unterscheidet mehrere mögliche Tathandlungen. Strafbar kann insbesondere sein:

  • Umwandeln von Vermögenswerten: Etwa das Ersetzen durch einen anderen Vermögenswert, z.B. indem mit Gewinnen aus Drogenhandel Wertsachen gekauft werden oder durch Be- oder Verarbeitung.

  • Übertragen von Vermögenswerten: Einem anderen kommt die Verfügungsbefugnis über den Vermögensbestandteil zu. Dafür genügt bereits der Transfer von einem Konto auf ein anderes.

  • Verschleiern oder Verheimlichen: Zielgerichtete Vorkehrungen, um durch die Art der Unterbringung, täuschende Manipulationen (z.B. in der Buchführung) oder in ähnlicher Weise den behördlichen Zugriff zu erschweren.

  • Erwerben oder Ansichbringen: Jede Handlung, durch die sich jemand eine eigentümerähnliche Verfügungsmacht über einen deliktisch erlangten Vermögensbestandteil verschafft – etwa durch Kauf, Schenkung, Überweisung oder auch durch eine strafbare Handlung wie Erpressung.

  • Besitzen oder Verwenden: Besitzen bedeutet eine Sache in Gewahrsam nehmen oder halten, um sie für einen Dritten oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten. Bloßer Mitgewahrsam genügt.

  • Geldwäscherei zugunsten krimineller Organisationen oder terroristischen Vereinigung: Strafbar ist, wer Vermögensbestandteile einer solchen Organisation oder Vereinigung erwirbt, sonst an sich bringt, besitzt, umwandelt, einem anderen überträgt oder sonst verwendet und dabei in deren Auftrag oder Interesse handelt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Person handelt in deren Auftrag, wenn sie auf deren Wunsch oder Anweisung hin tätig wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Bankmitarbeiter auf Bitte eines führenden Organisationsmitglieds ein Konto eröffnet und dabei weiß, dass auf dieses Konto Gelder aus dem Umfeld der Organisation eingezahlt werden sollen.

Der Vorsatz bei Geldwäsche-Delikten: Wann handelt man strafbar?

Die Geldwäscherei ist als reines Vorsatzdelikt konzipiert. Der Täter ist nur strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Je nach Tatbestand genügt dabei entweder bedingter Vorsatz (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden) oder es ist erforderlich, dass der Täter sicher weiß (Wissentlichkeit), dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen.

Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Geldwäscherei in Österreich?

Der Strafrahmen der Geldwäscherei richtet sich danach, ob der Grundtatbestand oder eine qualifizierte Begehungsform verwirklicht wurde:

TatbestandStrafrahmen
Grundtatbestand (§ 165 Abs 1–2 StGB)6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Qualifizierter Tatbestand (§ 165 Abs 4 StGB) – Vermögenswert übersteigt 50.000 € oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

Wann verjährt Geldwäscherei nach österreichischem Recht?

Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem Strafrahmen der konkreten Tat (§ 57 StGB):

  • Beim Grundtatbestand: 5 Jahre

  • Bei der Qualifikation: 10 Jahre

Geldwäschevorschriften Österreich: Wer ist zur Verdachtsmeldung verpflichtet?

Die Verdachtsmeldepflicht ist ein zentraler Pfeiler der Geldwäscheprävention. In Österreich gibt es allerdings nicht nur ein einheitliches „Geldwäschegesetz“, sondern verschiedene geldwäscherechtliche Regelungen für diverse Berufsgruppen und Unternehmen.

Geldwäscherechtliche Sorgfalts- und Meldepflichten treffen Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler. Je nach Berufsgruppe können sich die konkreten Pflichten aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben.

Besteht der Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme, dass ein Geschäft, eine Transaktion oder ein Vermögensbestandteil mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, haben diese Verpflichteten grundsätzlich eine Verdachtsmeldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle A-FIU zu erstatten. Ein Verstoß gegen geldwäscherechtliche Pflichten kann strafrechtliche, aber auch verwaltungsrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das österreichische Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) gilt in Österreich für Kredit- und Finanzinstitute sowie für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Diese Verpflichteten haben unverzüglich eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, wenn sie Kenntnis davon erlangen, einen Verdacht haben oder ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion mit Vermögenswerten aus einer strafbaren Handlung im Sinne des § 165 StGB zusammenhängt. Dasselbe gilt, wenn ein Vermögensbestandteil aus einer solchen strafbaren Handlung herrühren könnte, der Kunde Treuhandbeziehungen nicht ordnungsgemäß offenlegt oder ein Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation, einer terroristischen Vereinigung, einer terroristischen Straftat oder Terrorismusfinanzierung besteht.

Fazit: Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei?

Die Geldwäscherei nach § 165 StGB ist ein weitreichender und komplexer Straftatbestand mit erheblicher praktischer Bedeutung. Aufgrund der breiten Definition möglicher Vortaten und Vermögenswerte kann bereits der Umgang mit wirtschaftlich auffälligen Geldern strafrechtliche Risiken begründen.

Insbesondere Unternehmen, Banken, Steuerberater, Finanzdienstleister und Immobilienmakler sollten verdächtige Transaktionen sorgfältig prüfen und bestehende Compliance- sowie Geldwäschepräventionsmaßnahmen konsequent umsetzen.

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Haftungsausschluss

Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.

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Autoren

Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.
Mag. Calin-Emanuel Morar

Mag. Calin-Emanuel Morar

Rechtsanwaltsanwärter

Mag. Calin-Emanuel Morar ist seit Februar 2026 als Rechtsanwaltsanwärter bei Eberl Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Finanzstrafrecht tätig. Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Johannes Kepler Universität Linz. Bereits vor und während seines Studiums war er im Wirtschaftsleben tätig und erwarb Kenntnisse in unternehmerischen Abläufen und wirtschaftlichen Zusammenhängen. Darüber hinaus war er als Rechtsanwaltsanwärter in Wien tätig und sammelte umfassende praktische Erfahrungen. Im Jahr 2025 legte er erfolgreich die Rechtsanwaltsprüfung ab. Die dabei erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen setzt er bei seiner Tätigkeit bei Eberl Legal ein.

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