Änderung WiEReG, WiEReG 2027: Die geplante Reform und ihre Auswirkungen auf Rechtsträger
Mit einem aktuellen Ministerialentwurf soll das derzeit geltende Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) geändert und in weiterer Folge ein neues WiEReG 2027 erlassen werden.
Die vorgesehenen Änderungen des WiEReG sollen mit 1. August 2026 in Kraft treten. Das Außerkrafttreten des bisherigen WiEReG sowie das Inkrafttreten des WiEReG 2027 sind für den 10. Juli 2027 vorgesehen.
Warum gibt es eine Neuregelung des WiEReG?
Die Reform dient in erster Linie der Anpassung des österreichischen Rechtsrahmens an die 6. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) sowie der Umsetzung von Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Gleichzeitig sollen bewährte nationale Regelungen beibehalten werden.
Darüber hinaus werden nachfolgende weitere Ziele verfolgt:
Erweiterung der Einsichtsmöglichkeiten bei berechtigtem Interesse
Ermöglichung der Nutzung von Ergebnissen aus Sanktionslistenabgleichen
Stärkung der Befugnisse der Registerbehörde
Gewährleistung der Effizienz der verwaltungsbehördlichen Abläufe der Registerbehörde
Die geplanten neuen Regelungen im Überblick
Neuerungen des bestehenden Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes
Im Zuge der geplanten WiEReG-Novelle, die am 1. August 2026 in Kraft treten soll, sind insbesondere folgende wesentliche Neuerungen vorgesehen:
Erweiterte Meldepflichten und mehr Transparenz
Rechtsträgerinnen und Rechtsträger sollen künftig verpflichtet sein, zusätzliche Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden, z.B. ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.
Zudem soll es Rechtsträgerinnen und Rechtsträgern ermöglicht werden, über das Unternehmensserviceportal einen „erweiterten Auszug“ über ihre eigenen Daten abzurufen, um einen besseren Überblick über die im Register gespeicherten Daten zu erhalten.
Auch die Löschfristen aus dem Register sollen neu geregelt werden: Diese sollen künftig zehn Jahre bzw. fünf Jahre nach Beendigung der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers betragen. Dies gilt insbesondere für Daten einer wirtschaftlichen Eigentümerin bzw. eines wirtschaftlichen Eigentümers sowie für Meldungen, Unstimmigkeitsmeldungen, Vermerke und Logdateien.
Neuregelung der Einsichtsrechte
Künftig soll außerdem neu geregelt werden, wer unter welchen Voraussetzungen Einsicht in das Register nehmen darf.
So soll etwa neu definiert werden, wer ein berechtigtes Interesse daran hat, Einsicht in das Register zu nehmen. Vorliegen soll ein solches berechtigtes Interesse z.B. bei Behörden im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieterinnen bzw. Bieter und Wirtschaftsteilnehmerinnen bzw. Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten. Ebenso soll ein berechtigtes Interesse auch natürlichen oder juristischen Personen zukommen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einem Rechtsträger eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verhindern wollen.
Gleichzeitig ist vorgesehen, dass Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von der Registerbehörde über eine Einsicht in das Register nicht informiert werden dürfen.
Schließlich soll auch der Kreis der einsichts- und teilweise suchberechtigten Behörden erweitert werden. So sollen etwa künftig auch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen für ihre bzw. seine Aufgaben nach dem SanktG 2024, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie Europol und Eurojust zu einer Einsicht in das und teilweise zu einer Suche im Register berechtigt sein.
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027
Mit dem WiEReG 2027, das am 10. Juli 2027 in Kraft treten soll, sind insbesondere folgende wesentliche Neuerungen verbunden:
Weitere Ausweitung der Meldepflichten und strengere Dokumentationsanforderungen
Rechtsträgerinnen und Rechtsträger sollen künftig mehr Daten an das Register zu melden haben, insbesondere wesentliche Meldedaten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die Dokumentation von Kontrollverhältnissen – etwa durch Treuhandschaften oder Stimmrechtsbindungen – verschärft werden.
Rechtsträger sollen damit verpflichtet werden, noch detailliertere Unterlagen über ihre Eigentumsstruktur vorzuhalten und diese auf Anfrage der Behörde unverzüglich vorzulegen.
Abgleich mit Sanktionslisten
Eine wesentliche Neuerung betrifft den Umgang mit internationalen Sanktionen (z. B. EU-Sanktionen gegen Russland).
Das Register soll künftig Ergebnisse aus dem Abgleich der eingetragenen Personen mit Sanktionslisten enthalten. Die Registerbehörde soll Verdachtsfälle laufend überwachen, um relevante Fälle – etwa das Vorliegen finanzieller Sanktionen gegen einen Rechtsträger – zu identifizieren. Ein begründeter Hinweis auf einen Verdachtsfall soll im Register angemerkt werden. Der betroffene Rechtsträger ist darüber zu verständigen und hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass kein Verdachtsfall vorliegt. Diese Vermerke sollen ausschließlich für Behörden sichtbar sein und nicht in Registerauszügen aufscheinen.
Technologische Modernisierung und Verfahrensbeschleunigung
Zur Reduktion des Meldeaufwands sollen bestimmte Daten über wirtschaftliche Eigentümer automatisiert aus anderen Stammregistern – wie etwa dem Firmenbuch – übernommen werden. Gleichzeitig soll durch die Optimierung der Vernetzung mit anderen Registern, insbesondere dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und dem Grundbuch, eine lückenlose Nachvollziehbarkeit von Beteiligungsketten über mehrere Ebenen hinweg ermöglicht werden.
Darüber hinaus sollen etwa die Ausstellung von Nachweisen bei berechtigtem Interesse sowie bestimmte behördliche Entscheidungen weitgehend automationsunterstützt erfolgen.
Stärkung der Befugnisse der Registerbehörde
Die Registerbehörde (mit der Finanzpolizei als Hilfsorgan) soll die Befugnis erhalten, Nachschauen u.a. bei Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträgern durchzuführen. Das soll auch vor einem begründeten Verdacht für ein Finanzvergehen möglich sein. Die Organe der Finanzpolizei sollen den Zutritt zur Betriebsstätte bzw. Niederlassung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen können.
Zwangsstrafen und Sanktionen
Das Instrumentarium zur Durchsetzung der Meldepflichten soll verschärft werden. Die Verhängung von Zwangsstrafen bei unterlassener oder unrichtiger Meldung soll konsequenter und automatisierter erfolgen. So ist etwa vorgesehen, dass das Finanzamt Österreich eine Zwangsstrafe anzudrohen hat, wenn die Meldung der Daten nicht binnen vier Wochen nach Eintragung des Rechtsträgers in das Register erstattet wird.
Meldung von Unstimmigkeiten
Behörden gemäß § 15 Abs. 1 sollen künftig grundsätzlich verpflichtet sein, der Registerbehörde sämtliche Unstimmigkeiten elektronisch zu melden, die sie zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen feststellen. Diese Unstimmigkeiten sollen im Register eingetragen werden.
Bezieht sich die Unstimmigkeit auf eine aktuelle Meldung, soll dies in allen Registerauszügen vermerkt werden. Zudem soll in diesem Fall kein Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer für den betroffenen Rechtsträger abrufbar sein.
In weiterer Folge soll der Rechtsträger von der Registerbehörde unverzüglich über das Unternehmensserviceportal aufgefordert werden, die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern zu überprüfen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Meldung abzugeben.
Fazit: Was die WiEReG-Reform 2027 für die Praxis bedeutet
Die geplanten Änderungen des WiEReG sowie das vorgesehene WiEReG 2027 lassen eine spürbare Verschärfung der bestehenden Regelungen erwarten. Insbesondere die vorgesehenen erweiterten Meldepflichten, strengeren Dokumentationsanforderungen sowie die geplante Ausweitung der Kontroll- und Sanktionsmechanismen stellen Rechtsträgerinnen und Rechtsträger vor erhöhte Anforderungen. Da sich die geplanten Regelungen derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, bleibt die weitere Entwicklung bis zur endgültigen Gesetzwerdung abzuwarten. Über wesentliche Neuerungen und den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie selbstverständlich laufend aktuell informieren.
Weiterführend: WiEReG-Verstoß? So gelingt Ihre strafbefreiende Selbstanzeige!
Mehr lesenHaftungsausschluss
Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.
SPM abonnieren
Erhalten Sie unsere Short Personal Messages mit aktuellen Beiträgen und rechtlichen Updates direkt in Ihr Postfach.

