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Erste BFG-Entscheidung zu § 51b FinStrG: BFG RV/7300013/2026

29. Juni 2026
5 min Lesezeit

Mit Erkenntnis vom 5. Mai 2026 (RV/7300013/2026) hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) erstmals über die Anwendung des mit 20. Juli 2024 eingeführten § 51b FinStrG zu entscheiden.

Die Entscheidung behandelt insbesondere:

  • das Konkurrenzverhältnis zu § 33 FinStrG,

  • die Strafzumessung sowie

  • die Einordnung der Verwendungsvariante des Delikts als Dauerdelikt.

Der Volltext zur Entscheidung ist abrufbar unter folgendem Link

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Sachverhalt

Dem Verfahren lag der Fall eines Kfz-Händlers zugrunde, bei dem im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung eine Scheinrechnung (eine unbefugt abgeänderte – verfälschte - Rechnung wurde in seine Buchhaltung aufgenommen und zur Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung verwendet) aufgedeckt wurde. Das Finanzamt überprüfte die vorgelegten Rechnungen bei den jeweiligen Rechnungsausstellern und stellte dabei fest, dass ein angeblich um EUR 43.524,00 erworbenes Fahrzeug tatsächlich lediglich einen Kaufpreis von EUR 3.202,00 hatte. Die Angaben des Rechnungsausstellers konnten zudem anhand des Kilometerstands der letzten Begutachtung plausibilisiert werden. Das BFG ging daher davon aus, dass der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis vom Kfz-Händler fingiert worden war und es sich um eine Scheinrechnung handelte. Die anschließende Prüfung ergab Umsatzsteuerverkürzungen von rund EUR 37.000.

In der Folge wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51b FinStrG eingeleitet.

Der Spruchsenat verhängte eine einheitliche Geldstrafe von EUR 20.000. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Kernpunkte der BFG-Entscheidung

1. Konkurrenzverhältnis zwischen § 33 FinStrG und § 51b FinStrG

Das BFG stellt klar, dass § 33 FinStrG und § 51b FinStrG grundsätzlich nebeneinander zur Anwendung gelangen, also in echter Konkurrenz zueinanderstehen. Begründet wird dies damit, dass der Täter bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG keine oder eine unrichtige Erklärung abgibt, während der Täter bei der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Der Unrechtsgehalt des § 51b FinStrG erfasst jenen des § 33 FinStrG daher nicht zur Gänze.

Damit unterscheidet sich § 51b FinStrG wesentlich von den klassischen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG, die aufgrund ihrer ausdrücklichen Subsidiarität hinter einer Abgabenhinterziehung oder einem anderen Finanzvergehen zurücktreten. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Verwendung falscher, gefälschter oder unrichtiger Belege sowohl eine Strafbarkeit nach § 33 FinStrG als auch nach § 51b FinStrG auslösen kann.

2. Strafzumessung und Verhältnismäßigkeit

Nach den Regeln der Strafrahmenbildung war für die verwirklichten Finanzvergehen eine einheitliche Geldstrafe zu verhängen. Maßgeblich war dabei der Strafrahmen des § 51b FinStrG von bis zu EUR 100.000, da dieser im konkreten Fall die höhere Strafdrohung gegenüber der gleichzeitig verwirklichten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vorsieht.

Das BFG begnügte sich jedoch nicht mit einem schematischen Rückgriff auf diesen Strafrahmen. Vielmehr analysierte es den konkreten Unrechtsgehalt der verwendeten Scheinrechnung und unterschied zwischen dem bereits eingetretenen Schaden durch die Vorsteuerverkürzung und einem bloß potenziellen weiteren Schaden, der sich aus einer späteren Geltendmachung der Rechnung als Betriebsausgabe ergeben hätte.

Weiters betonte das BFG die Bedeutung der Anzahl der verwendeten Scheinrechnungen für die Gesamtbeurteilung der Strafbemessung. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich eine verfälschte Rechnung verwendet.

Auf dieser Grundlage gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine übermäßige Bestrafung allein aufgrund des hohen Strafrahmens des § 51b FinStrG unverhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund setzte das Gericht die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe von EUR 20.000 auf EUR 14.000 herab.

Die Entscheidung zeigt, dass der Strafrahmen des § 51b FinStrG nicht automatisch zu hohen Geldstrafen führt. Vielmehr wurde eine einzelfallbezogene Beurteilung des konkreten Unrechtsgehalts vorgenommen.

3. § 51b FinStrG im konkreten Fall als Dauerdelikt

Erstmals äußert sich das BFG auch zur Rechtsnatur des § 51b FinStrG. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmung mehrere Begehungsformen erfasst. Das BFG qualifiziert die Verwendungsvariante (Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege) ausdrücklich als Dauerdelikt.

Nach Ansicht des BFG gilt:

„Das Delikt nach § 51b FinStrG ist mit der Verwendung durch Aufnahme in die Buchhaltung vollendet und bleibt als Dauerdelikt bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung bestehen.“

Diese Einordnung hat erhebliche praktische Konsequenzen: Einerseits beginnt die Verjährungsfrist bei Dauerdelikten erst mit deren Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung. Solange die Rechnung in den Büchern aufscheint, beginnt die Verjährungsfrist daher nicht zu laufen.

Andererseits kann die Einordnung als Dauerdelikt auch Auswirkungen auf bereits zuvor verwirklichte Finanzvergehen haben. Die in § 31 Abs 3 FinStrG vorgesehene Ablaufhemmung bewirkt, dass solche früheren Finanzvergehen nicht verjähren, bevor auch die Verjährung des Finanzvergehens nach § 51b FinStrG eingetreten ist. Vereinfacht gesprochen: Das jüngere Delikt zieht die Verjährung der früheren Delikte mit („Zug-Waggon-Prinzip“).

Fazit: Erste Leitentscheidung mit erheblicher Praxisrelevanz

Mit dem Erkenntnis RV/7300013/2026 hat das BFG erstmals zentrale Aussagen zum § 51b FinStrG getroffen. Besonders bedeutsam sind die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 51b FinStrG neben dem § 33 FinStrG, die Überlegungen zur Strafzumessung sowie die Qualifikation der Verwendungsvariante des § 51b FinStrG als Dauerdelikt mit weitreichenden Auswirkungen auf die Verjährung. Die Entscheidung schafft damit erste Orientierung für die Praxis.

Weiterführend: Selbstanzeige in Österreich (§ 29 FinStrG) – Voraussetzungen für die Straffreiheit

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Dr. Christian Eberl

Dr. Christian Eberl

Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht

RA Dr. Christian Eberl ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Finanzstrafrecht tätig und hat sich u. a. auf die Begleitung von Steuerberater:innen und Unternehmern bei kritischen Betriebsprüfungen anhand des 7-Stufenplanes und der damit verbundenen gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensführung spezialisiert. Er kann auf eine 18-jährige Erfahrung aus der Praxis und auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit Steuerberater:innen zurückgreifen. Dr. Christian Eberl ist auch schon jahrelang als Vortragender und Fachautor zu verschiedenen Themen des Finanzstrafrechtes tätig.
Mag. Sarah Zwettler

Mag. Sarah Zwettler

Rechtsanwaltsanwärterin

Mag. Sarah Zwettler ist seit Februar 2026 als Rechtsanwaltsanwärterin Teil von Eberl Legal. Ihr Studium der Rechtswissenschaften schloss sie an der Universität Wien ab und legte dabei bereits einen besonderen Fokus auf das Strafrecht. Während ihrer Studienzeit war sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig und konnte dort wertvolle Einblicke in die anwaltliche Praxis gewinnen. Bei Eberl Legal bringt sie ihre praktischen Erfahrungen ein und unterstützt das Team im Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht.

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