wirtschaftsstrafrecht

Akteneinsicht als Grundlage einer effektiven Verteidigung

3. August 2026
6 min Lesezeit

Ein Wirtschafts- oder Finanzstrafverfahren greift tief in das Leben der Betroffenen ein – für Privatpersonen mit weitreichenden persönlichen und beruflichen Konsequenzen, für Unternehmer:innen mitunter mit existenzbedrohenden Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen.

Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und sie konsequent einzusetzen. Eines der zentralen Beschuldigtenrechte im Strafverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 51 StPO: Nur wer weiß, welche Verdachtsmomente und Ermittlungsergebnisse vorliegen, kann auf die erhobenen Vorwürfe effektiv reagieren.

In diesem Beitrag erfahren Sie kompakt:

  • In welche Unterlagen einem Beschuldigten Einsicht zu gewähren ist und welche Aktenbestandteile ausgenommen sind.

  • Wie und wo Sie als Beschuldigter Akteneinsicht beantragen können.

  • Unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung der Akteneinsicht gesetzlich zulässig ist.

  • Welche Rechtsmittel Ihnen offenstehen, wenn Akteneinsicht unzulässig verweigert oder beschränkt wird.

  • Die Besonderheiten der Akteneinsicht nach § 79 FinStrG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren

Was bedeutet Akteneinsicht im Strafverfahren?

Gemäß § 51 Abs 1 StPO sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich verpflichtet, dem Beschuldigten die Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens offenzulegen, die seit Beginn des Ermittlungsverfahrens gesammelt wurden und einen Bestandteil des Strafaktes bilden, unabhängig davon, ob sie den Beschuldigten be- oder entlasten.

Erfasst sind insbesondere Schriftstücke, Bild- und Tonaufnahmen, Fahndungsnachweise, polizeiliche Spurenakten, Protokolle, Berichte, Anordnungen der Staatsanwaltschaft, sämtliche gerichtlichen Entscheidungen sowie der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (ON 1) und das Einlegeblatt.

Akteneinsicht ist ein zentrales Beschuldigtenrecht – der Grundsatz lautet:

Der Beschuldigte hat Anspruch auf Einsicht in sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens.

Kein Recht auf Akteneinsicht besteht ua hinsichtlich Beratungsprotokollen, Entscheidungsentwürfen und Unterlagen der gerichtsinternen Willensbildung.

Sichergestellte elektronische Daten – etwa von beschlagnahmten Computern oder Mobiltelefonen – oder physische Unterlagen sind erst einsehbar, wenn sie als verfahrensrelevant in den Strafakt aufgenommen wurden.

Wie kann Akteneinsicht in der Praxis genommen werden?

Die Akteneinsicht kann durch persönliche Einsicht in den Akt, durch Anforderung von Kopien, durch elektronische Datenübertragung oder – beschränkt auf einfache Auskünfte – durch mündliche Auskunft gemäß § 51 Abs 3 StPO ausgeübt werden.

Welche Möglichkeit im Einzelfall zur Verfügung steht, hängt von den technischen und organisatorischen Gegebenheiten der jeweiligen Behörde, Dienststelle und des zuständigen Gerichts ab.

Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten hat sich die elektronische Akteneinsicht als Regelfall etabliert.

Kosten der Akteneinsicht

Für Kopien, die durch die Behörde angefertigt werden, sind Gebühren zu entrichten. Stellt der Beschuldigte Kopien mit einem eigenen Gerät – etwa einem Smartphone – selbst her, fallen keine Kosten an. Auch für die elektronische Akteneinsicht werden keine Kosten verrechnet.

Wann darf die Akteneinsicht eingeschränkt werden?

Das Recht auf Akteneinsicht ist als grundlegendes Beschuldigtenrecht verfassungsrechtlich geschützt. § 51 Abs 2 StPO lässt eine Einschränkung nur aus zwei Gründen zu:

  • zum Schutz gefährdeter Zeugen sowie

  • zur Sicherung des Ermittlungszwecks.

Jede Einschränkung ist schriftlich und konkret zu begründen – allgemeine kriminaltaktische Erwägungen, die bloße Möglichkeit von Absprachen unter Beschuldigten oder die pauschale Befürchtung, bei Kenntnis des Beschuldigten könnte die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden, reichen nicht aus.

Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Beschränkungsgründe regelmäßig zu prüfen und diese bei Wegfall unverzüglich aufzuheben.

In jedem Fall gilt: Dass Aktenbestandteile von der Einsicht ausgenommen sind, muss für den Beschuldigten erkennbar sein – ihm darf nicht der Anschein vermittelt werden, der Akt sei vollständig.

Schutz gefährdeter Zeugen

Droht einem Zeugen infolge seiner Aussage eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit, können seine personenbezogenen Daten sowie andere Informationen, die Rückschlüsse auf seine Identität zulassen, dauerhaft von der Akteneinsicht ausgenommen werden.

Eine solche Beschränkung bezieht sich in der Regel nicht auf das gesamte Dokument, sondern nur auf einzelne Teile – etwa Name, Wohnort oder Beruf – in einem Einvernahmeprotokoll. Diese Passagen sind so zu anonymisieren oder zu schwärzen, sodass der Rest des Dokuments weiterhin eingesehen werden kann.

Sicherung des Ermittlungszwecks

Die Ausnahme einzelner Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ist nur dann – und nur so lange – zulässig, als besondere Umstände befürchten lassen, dass bei sofortiger Kenntnisnahme der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. In Betracht kommen insbesondere Anordnungen zu Festnahme, Hausdurchsuchung, Nachrichtenüberwachung oder optischer bzw. akustischer Überwachung – sogenannte „heimliche“ Ermittlungsmaßnahmen, deren Erfolg von der Unkenntnis des Beschuldigten abhängt.

Bloß unsubstantiierte Behauptungen – etwa, dass „möglicherweise noch weitere Erhebungen erforderlich“ seien oder „Absprachen unter den Beschuldigten“ nicht ausgeschlossen werden könnten – reichen als Begründung nicht aus.

Diese Einschränkungsmöglichkeit ist zeitlich auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens begrenzt.

Wo und wie ist Akteneinsicht zu beantragen?

Das Recht auf Akteneinsicht besteht in jedem Verfahrensstadium – vom Beginn des Ermittlungsverfahrens über das Hauptverfahren bis in das Rechtsmittelverfahren.

Im Ermittlungsverfahren kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und – bis zur Erstattung des Abschlussberichts gemäß § 100 Abs 2 Z 4 StPO – auch bei der Kriminalpolizei beantragt werden. Die Akteneinsicht kann bei Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft parallel und mehrfach beantragt werden. Ab Einbringung der Anklage ist ausschließlich das Gericht für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig – sowohl im Hauptverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren.

Praxistipp

Gerade in umfangreichen Wirtschafts- und Finanzstrafverfahren empfiehlt es sich, regelmäßig Akteneinsicht zu beantragen. Während des Ermittlungsverfahrens kommen häufig neue Beweismittel hinzu, die für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung sein können.

Die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht ist grundsätzlich an einen dementsprechenden Antrag des Beschuldigten gebunden. Das Gesetz sieht kein besonderes Formerfordernis für die Stellung des Antrags vor. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (ON 1)

Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen gehört zu den wichtigsten Dokumenten jeder Akteneinsicht. Er zeigt unter anderem,

  • welche Aktenbestandteile derzeit ausgenommen sind,

  • welche Ermittlungsmaßnahmen angeordnet wurden,

  • welche weiteren Ermittlungen noch zu erwarten sein könnten.

Eine sorgfältige Analyse dieses Dokuments liefert häufig wertvolle Hinweise für die weitere Verteidigungsstrategie.

Was tun, wenn die Akteneinsicht verweigert wird?

Bei Verletzung des Akteneinsichtsrechts steht im Ermittlungsverfahren grundsätzlich der Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß §§ 106 f StPO zur Verfügung. Im Haupt- und Rechtsmittelverfahren ergeht die Entscheidung als gerichtlicher Beschluss, gegen den Beschwerde gemäß § 87 Abs 1 StPO eingelegt werden kann.

Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (§ 79 FinStrG)

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren spielt die Akteneinsicht eine besonders wichtige Rolle. Anders als im gerichtlichen Finanzstrafverfahren müssen bei einer mündlichen Verhandlung nicht alle Beweise unmittelbar verlesen werden – das Verfahren läuft weitgehend schriftlich ab.

Gemäß § 79 FinStrG haben Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens – auch nach Abschluss – das Recht, in „ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile“ Einsicht zu nehmen.

Enthalten können ua der Arbeitsbogen der Außenprüfung, Bescheide und sonstige Erledigungen, Aktenvermerke, Auszüge des Abgabenkontos, Schriftverkehr mit anderen Abgabenbehörden und Niederschriften über Zeugen- und Auskunftspersoneneinvernahmen sein.

Ausgenommen bleiben gemäß § 79 Abs 2 FinStrG interne Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe sowie Schriftstücke, deren Offenlegung schutzwürdige Interessen Dritter verletzen würde.

Wird die Akteneinsicht im laufenden Verfahren verweigert, kann dagegen kein eigenständiges Rechtsmittel ergriffen werden – die Anfechtung ist erst mit dem Rechtsmittel gegen das abschließende Erkenntnis möglich (§ 79 Abs 4 FinStrG).

Fazit: Akteneinsicht frühzeitig nutzen – Verteidigung strategisch vorbereiten

Die Akteneinsicht ist häufig der entscheidende erste Schritt einer erfolgreichen Strafverteidigung. Wir begleiten Privatpersonen, Unternehmer und Führungskräfte in allen Phasen des Wirtschafts- und Finanzstrafverfahrens, setzen Ihr Recht auf Akteneinsicht konsequent durch und entwickeln auf dieser Grundlage eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Je früher eine spezialisierte Verteidigung eingebunden wird, desto größer sind die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf, wir stehen Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht zur Seite!

Haftungsausschluss

Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.

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Autoren

Mag. Beate Weisser

Mag. Beate Weisser

Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht

RA Mag. Beate Weisser ist seit mehreren Jahren als Rechtsanwältin im Strafrecht tätig. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen dabei im Wirtschaftsstrafrecht, Finanzstrafrecht, Strafprozessrecht sowie auf dem Gebiet zivilrechtlicher Schnittstellen zum Strafrecht. Darüber hinaus hält sie regelmäßig Vorträge zu diversen Themenbereichen im Strafrecht.
Mag. Nina Dygruber

Mag. Nina Dygruber

Rechtsanwaltsanwärterin

Mag. Nina Dygruber ist seit September 2025 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Eberl Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Finanzstrafrecht tätig. Sie absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften. Bereits während ihres Studiums sammelte sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei wertvolle praktische Erfahrung, die sie nun gezielt in ihre Tätigkeit bei Eberl Legal einbringt.

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