Ihr Rechtsanwalt für Geldwäscherei in Wien
Ein Vorwurf der Geldwäscherei ist für Betroffene häufig mit erheblichen rechtlichen und persönlichen Unsicherheiten verbunden. Beschuldigte möchten wissen, wie die gegen sie erhobenen Vorwürfe rechtlich einzuordnen sind, welche Konsequenzen drohen können und welche Schritte nun erforderlich sind.
Gerade bei Geldwäschereiverfahren werden bereits im Ermittlungsverfahren häufig entscheidende Weichen für den weiteren Verlauf gestellt. Hausdurchsuchungen, Kontensperren, Sicherstellungen oder umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen können erhebliche Auswirkungen auf die weitere Verfahrensentwicklung haben.
Ob Sie erstmals mit einem Geldwäschevorwurf konfrontiert sind oder bereits Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie gesetzt wurden: Wir stehen Ihnen als spezialisierte Kanzlei im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht zur Seite.
Unser Ziel ist es, frühzeitig Klarheit zu schaffen, die rechtlichen Risiken fundiert einzuschätzen und durch strategisches Vorgehen Ihre Interessen von Beginn an konsequent zu vertreten.

Überlassen Sie uns Ihren Sorgenkoffer.
- Langjährige Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht
- Österreichweite Vertretung
- Persönliche und individuelle Betreuung
- Höchste Diskretion und Vertraulichkeit
- Maßgeschneiderte Strategie für Ihren Fall
- Proaktive Verteidigung nach unserem – klare Strategie in jedem Verfahrensstadium
Rasche Ersteinschätzung – Strategische Handlungsempfehlungen
Frühzeitiges Handeln ist entscheidend. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung schafft Klarheit, gibt Sicherheit und ermöglicht es, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und proaktiv zu handeln.
Was ist Geldwäscherei?
Geldwäscherei in Österreich begeht insbesondere, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, verbirgt, verschleiert, überträgt, verwaltet oder sonst verwendet, um deren rechtswidrige Herkunft zu verschleiern oder deren wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen.
Ziel der Strafbestimmung ist es, die Verwertbarkeit kriminell erlangter Vermögenswerte zu verhindern und die Einschleusung solcher Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf zu unterbinden. Anders als bei der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption kann heute auch der Täter der Vortat selbst wegen Geldwäscherei strafbar sein – dies bezeichnet man als Eigengeldwäscherei.
Die Strafbestimmung erfasst Geldwäscherei anhand zweier verschiedener Anknüpfungspunkte:
- § 165 Abs 1 und 2 StGB betrifft Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit, somit einer bestimmten Vortat herrühren (vortatbezogene Geldwäscherei).
- § 165 Abs 3 StGB erfasst, ohne auf eine Vortat abzustellen, Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen (organisationsbezogene Geldwäscherei).
Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Geldwäscherei?
| Tatbestand | Strafrahmen |
|---|---|
| Grundtatbestand (§ 165 Abs 1–2 StGB) | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren |
| Qualifizierter Tatbestand (§ 165 Abs 4 StGB) – Vermögenswert übersteigt 50.000 € oder Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren |
Mehr zum Thema Geldwäscherei
Sie möchten mehr über den Tatbestand der Geldwäscherei und den Geldwäschevorschriften in Österreich erfahren? In unserem Blogbeitrag finden Sie vertiefende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, typischen Fallkonstellationen aus der Praxis und den zentralen Fragen rund um das Delikt der Geldwäscherei.
Unsere Vertretung für Beschuldigte
Vorwurf der Geldwäscherei: Eine wirksame Verteidigung beginnt nicht erst vor Gericht
Bereits im Ermittlungsverfahren werden häufig die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf des Verfahrens gestellt. Nicht jeder Geldwäschereivorwurf hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Gerade bei Geldwäschereiverfahren kommt es häufig auf die genaue Analyse der Vermögensflüsse, der zugrunde liegenden Sachverhalte und der Beweislage an. Entscheidend ist insbesondere, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein entsprechender Vorsatz tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Eine frühzeitige Verteidigung ermöglicht es,
- den Tatvorwurf rechtlich einzuordnen,
- die Beweislage umfassend zu analysieren,
- mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und
- eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln und konsequent umzusetzen.
Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens, vertreten Ihre Interessen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und sorgen dafür, dass Ihre Rechte konsequent gewahrt werden.
Unsere Strategie: Der 7-Stufen-Plan
Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert frühzeitiges und strategisches Handeln. Mit unserem 7-Stufen-Plan ordnen wir Ihre Situation ein, definieren die erforderlichen Maßnahmen und entwickeln eine klare Strategie für jede Phase des Verfahrens.
Ihre Vertretung in jedem Verfahrensstadium
Vorbereitung und Begleitung zur Beschuldigteneinvernahme
Eine Einvernahme kann entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Wir bereiten Sie sorgfältig vor und begleiten Sie bei Vernehmungen vor Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft.
Strategische Beratung und Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren
Bereits im Ermittlungsverfahren werden häufig die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie und vertreten Ihre Interessen von Anfang an.
Unterstützung bei Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen
Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Telekommunikationsüberwachung oder Kontenöffnungen stellen für Betroffene häufig eine erhebliche Belastung dar. Wir stehen Ihnen rasch und entschlossen zur Seite.
Vorbereitung und Durchführung von Akteneinsichten
Eine fundierte Verteidigung setzt die genaue Kenntnis der Aktenlage voraus. Wir beantragen engmaschig Akteneinsicht, analysieren die Beweislage und informieren Sie umfassend über die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten.
Vertretung bei Haft- und Enthaftungsverfahren
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen erfordern eine schnelle und sorgfältige rechtliche Prüfung. Wir vertreten Ihre Interessen in sämtlichen haftrechtlichen Verfahren und setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte ein.
Vorbereitung und Einbringung von Schriftsätzen und Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft
Durch fundierte Schriftsätze und Stellungnahmen bringen wir Ihre Position frühzeitig und aktiv in das Verfahren ein und schaffen die Grundlage für eine erfolgreiche Vertretung.
Vorbereitung und Einbringung von Beschwerden und Rechtsmitteln
Wir prüfen sämtliche Beschwerde- und Rechtsmitteloptionen und ergreifen die notwendigen Schritte, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.
Vertretung in Hauptverhandlungen
Kommt es zu einer Hauptverhandlung, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht mit einer sorgfältig vorbereiteten und individuell abgestimmten Verteidigung.
So läuft ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei ab
- 1
Ermittlungsverfahren
Das Strafverfahren beginnt mit Ermittlungen der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, häufig nach einer Strafanzeige. Im Ermittlungsverfahren kann es zu Ermittlungsmaßnahmen wie etwa Hausdurchsuchungen, Einvernahmen, Sicherstellungen oder Telefonüberwachungen kommen. In dieser Phase werden regelmäßig entscheidende Weichen für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestellt und wesentliche Grundlagen für das spätere Verfahren geschaffen. Insbesondere durch Aussagen, Vorlage von Beweisen und gegebenenfalls Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, kann der weitere Verlauf des Verfahrens wesentlich beeinflusst werden.
- 2
Hauptverfahren
Wenn auf Grund eines ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht die Anklage einzubringen. Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren.
- 3
Rechtsmittelverfahren
Das Hauptverfahren endet mit einem Urteil. Das Gericht kann den Angeklagten verurteilen, freisprechen oder das Verfahren diversionell erledigen. Hat sich der Geschädigte als Privatbeteiligter angeschlossen, entscheidet das Gericht auch über die geltend gemachten Ansprüche. Andernfalls erfolgt eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Gegen das Urteil steht dem Angeklagten der Rechtsmittelweg offen; Privatbeteiligten nur eingeschränkt hinsichtlich ihrer Ansprüche.
Überlassen Sie uns jetzt Ihre Ängste und Sorgen!
Als Fachkanzlei im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht setzen wir auf eine proaktive und strategische Vertretung. Ob Ihnen Geldwäscherei vorgeworfen wird oder bereits Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie gesetzt wurden – wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie für Ihren individuellen Fall.
Mag. Beate Weisser · Rechtsanwältin für Wirtschaftsstrafrecht
FAQ zu Geldwäscherei
Was gilt als Geldwäscherei?
Geldwäscherei in Österreich begeht insbesondere, wer Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, verbirgt, verschleiert, überträgt, verwaltet oder sonst verwendet, um deren rechtswidrige Herkunft zu verschleiern oder deren wirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen.
Das Gesetz erfasst dabei Geldwäscherei anhand zweier verschiedener Anknüpfungspunkte:
§ 165 Abs 1 und 2 StGB betrifft Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit, somit einer bestimmten Vortat herrühren (vortatbezogene Geldwäscherei).
§ 165 Abs 3 StGB erfasst, ohne auf eine Vortat abzustellen, Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen (organisationsbezogene Geldwäscherei).
Beispiel: Ein Dieb stiehlt ein Auto im Wert von 50.000 €. Der Wert, den er dadurch erlangt, verkörpert sich zunächst im Auto; wenn er es verkauft, in den Geldscheinen, die er dafür erhält; wenn er dafür Wertpapiere kauft, in diesen; wenn er sie verkauft, in dem Erlös (Gutschrift), den er sich auf sein Konto überweisen lässt.
Ziel des Tatbestands ist es, die Verwertbarkeit kriminell erlangter Vermögenswerte zu verhindern und die Einschleusung solcher Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf zu unterbinden.
Erfahren Sie mehr zu dem Tatbestand der Geldwäscherei sowie zu den maßgeblichen Geldwäschevorschriften in Österreich in unserem Blogartikel.
Mehr lesenWas passiert nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung?
Besteht der Verdacht oder ein berechtigter Grund zur Annahme, dass ein Geschäft, eine Transaktion oder ein Vermögensbestandteil mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, haben diese Verpflichteten grundsätzlich eine Verdachtsmeldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle A-FIU zu erstatten.
Zur Erstattung solcher Meldungen verpflichtet sind insbesondere Banken, Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler sowie Händler von Luxusgütern.
Nach Einlangen einer Verdachtsmeldung prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht vorliegt und ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium können Konten eingefroren, Vermögenswerte sichergestellt oder vermögenssichernde Maßnahmen verhängt werden, wobei Betroffene oftmals erst im Zuge dieser Ermittlungsmaßnahmen Kenntnis vom Verfahren erlangen.
Umso wichtiger ist es, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte wirksam zu wahren und die Verteidigung von Beginn an gezielt auszurichten.
Welche Strafe droht üblicherweise bei Geldwäscherei?
Für den Grundtatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Übersteigt der Vermögenswert 50.000 Euro oder erfolgt die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, liegt der qualifizierte Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs 4 StGB vor. In diesem Fall erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Innerhalb dieses Strafrahmens bestimmt das Gericht die konkrete Strafe nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung allfälliger Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Kann eine strafrechtliche Verurteilung trotz vollendeter Geldwäscherei vermieden werden?
Wenn das Delikt der Geldwäscherei bereits begangen wurde, kann eine freiwillige und rechtzeitige Bewirkung der Sicherstellung wesentlicher geldwäscheverfangener Vermögensbestandteile unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen dazu führen, dass Strafbefreiung eintritt und somit kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird; dies wird als tätige Reue bezeichnet.
Entscheidend ist, dass die Sicherstellung der wesentlichen geldwäscheverfangenen Vermögensbestandteile, beispielsweise durch Mitteilung an die Behörde, erfolgt, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren.
Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und jeder Fall ist individuell. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafbefreiung durch tätige Reue erfolgreich umgesetzt werden kann, sodass ein Ermittlungsverfahren bereits im Vorfeld verhindert wird.
Wir sind mehr als nur klassische Verteidiger
Durch unsere hohe Schlagzahl im Finanz- und Wirtschaftsstrafrecht kennen wir die Vorgehensweisen der Ermittlungsbehörden genau und wissen, worauf es in den einzelnen Verfahrensphasen ankommt.
Unser Ziel ist es, frühzeitig und strategisch zu handeln, um den Verfahrensverlauf aktiv zu beeinflussen, die richtigen Weichen für Ihre Verteidigung zu stellen und Ihnen in einer belastenden Situation Sicherheit und Klarheit zu geben.
Termin direkt online buchen
Sie schildern uns vorab Ihren Sachverhalt – im Termin erhalten Sie eine fundierte anwaltliche Einschätzung und konkrete nächste Schritte.
* Die Erstberatung dient der raschen Hilfe und Ersteinschätzung der Situation. Das Honorar beträgt EUR 325,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer je Online-Beratungsstunde. Nach erfolgter Erstberatung werden bei weiterer Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, insbesondere bei Auftragserteilung, für den konkreten Einzelfall individuelle Stundensätze vereinbart, welche dem Auftrag zugrunde liegen.
