finanzstrafrecht

Scheinrechnungen: Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerverlust (BFG RV/7103773/2022)

7. Juli 2026
4 min Lesezeit

In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) klargestellt, dass Scheinrechnungen nicht nur eine Umsatzsteuerpflicht auslösen, sondern zugleich zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Das Gericht bekräftigte außerdem, dass formell richtige Rechnungen allein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn keine tatsächliche Leistung nachgewiesen werden kann.

Was ist eine Scheinrechnung?

Eine Scheinrechnung ist eine Rechnung, die einen Geschäftsfall vollständig vortäuscht oder inhaltlich unrichtig darstellt. Dadurch soll der wahre Sachverhalt verschleiert werden, indem ein Geschäft dargestellt wird, das in Wirklichkeit so nie stattgefunden hat und von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt war.

In der Praxis liegt die Unrichtigkeit einer Scheinrechnung in der Regel darin, dass die angegebene Leistung – etwa in Art, Umfang oder Entgelt – nicht der Wirklichkeit entspricht. Es handelt sich somit regelmäßig um eine Rechnung, der keine (entsprechende) Leistungserbringung zugrunde liegt.

Scheinrechnungen werden häufig eingesetzt, um ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge zu erzielen oder Einnahmen zu verschleiern und dadurch steuerliche Vorteile zu erlangen.

Finanz- und wirtschaftsstrafrechtliche Folgen von Scheinrechnungen

Scheinrechnungen können aber nicht nur abgabenrechtliche, sondern auch finanz- und wirtschaftsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) kommen insbesondere folgende Delikte in Betracht:

  • Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)

  • Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)

  • Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG)

  • Finanzordnungswidrigkeit (§ 51b FinStrG)

Daneben können auch strafrechtliche Tatbestände relevant sein, etwa:

Vor diesem Hintergrund befasste sich das BFG in einer aktuellen abgabenrechtlichen Entscheidung mit mehreren Gesellschaften, die unter demselben Einflussbereich standen und sich gegenseitig Rechnungen ausstellten – obwohl tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden.

Der Volltext zur Entscheidung ist abrufbar unter folgendem Link

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Kernpunkte der BFG-Entscheidung RV/7103773/2022

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde vom BFG festgestellt:

  • Mehrere Kommanditgesellschaften (KGs) wurden mit demselben Komplementär und Kommanditisten gegründet. Der Komplementär war zugleich alleiniger Geschäftsführer mehrerer GmbHs.

  • Der Großteil der Umsätze der KGs resultierte aus Verrechnungen mit anderen Gesellschaften im Einflussbereich des Komplementärs:

    Dabei stellten sich die Unternehmen gegenseitig Rechnungen über längerfristige Leistungen aus, ohne dass tatsächliche Leistungen erbracht oder Zahlungen geleistet wurden. Es handelte sich demnach um Scheinrechnungen, die ausschließlich dazu dienten, Vorsteuer zu lukrieren und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu verkürzen.

  • Abgesehen von den Rechnungen konnten keine Verträge, Leistungsnachweise oder sonstige Belege vorgelegt werden, die sowohl die erbrachten Leistungen als auch die an sie in Rechnung gestellten Leistungen belegen würden.

  • Die beteiligten Gesellschaften verfügten weder über eigenes Vermögen noch über tatsächliche Marktaktivität – eine reale Leistungserbringung war wirtschaftlich unmöglich.

Rechtliche Beurteilung

  • Zur Steuerschuld gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994:

    Das BFG sieht in § 11 Abs 14 UStG eine Gefährdungshaftung: Bereits die Ausstellung einer formal korrekten Rechnung, die geeignet ist, einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen, begründet eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Leistung erbracht wurde.

    Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass Rechnungsausstellerin und -empfängerin bewusst zusammenwirkten, um unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Dadurch wurde das Steueraufkommen gefährdet, was gegenständlich zu einer Umsatzsteuerschuld (kraft Rechnungslegung) führte – obwohl keine Leistung erbracht wurde.

  • Zum Vorsteuerabzug:

    Nach § 12 Abs 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

    Im vorliegenden Fall wurden die in Rechnung gestellten Leistungen weder erbracht noch war dies jemals beabsichtigt oder überhaupt durchführbar. Die Rechnungen dienten ausschließlich dem Zweck, Vorsteuer zu lukrieren bzw. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu verkürzen. Daher entfiel der Anspruch auf die geltend gemachten Vorsteuerabzüge.

Fazit: Umsatzsteuerpflicht ohne Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen

Das BFG stellte klar: Scheinrechnungen führen zur Umsatzsteuerpflicht, berechtigen jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Formell richtige Rechnungen genügen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden kann.

Für Unternehmen bedeutet das: Nur eine saubere Dokumentation und nachvollziehbare Leistungsnachweise schützen vor abgaben- und (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen.

Mit fundierter rechtlicher Unterstützung lassen sich Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden. Profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise im Umgang mit Scheinrechnungen – wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens und beraten Sie auch im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige und tätigen Reue, um mögliche (finanz-)strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen bei finanzstrafrechtlichen Fragestellungen und vertreten Sie kompetent gegenüber Finanzbehörden und Gerichten.

Haftungsausschluss

Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.

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Autoren

Dr. Christian Eberl

Dr. Christian Eberl

Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht

RA Dr. Christian Eberl ist als Rechtsanwalt ausschließlich im Finanzstrafrecht tätig und hat sich u. a. auf die Begleitung von Steuerberater:innen und Unternehmern bei kritischen Betriebsprüfungen anhand des 7-Stufenplanes und der damit verbundenen gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensführung spezialisiert. Er kann auf eine 18-jährige Erfahrung aus der Praxis und auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit Steuerberater:innen zurückgreifen. Dr. Christian Eberl ist auch schon jahrelang als Vortragender und Fachautor zu verschiedenen Themen des Finanzstrafrechtes tätig.
Mag. Nina Dygruber

Mag. Nina Dygruber

Rechtsanwaltsanwärterin

Mag. Nina Dygruber ist seit September 2025 als Rechtsanwaltsanwärterin bei Eberl Legal in den Bereichen Wirtschafts- und Finanzstrafrecht tätig. Sie absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Strafjustiz und Kriminalwissenschaften. Bereits während ihres Studiums sammelte sie als studentische Mitarbeiterin in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei wertvolle praktische Erfahrung, die sie nun gezielt in ihre Tätigkeit bei Eberl Legal einbringt.

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