Scheinrechnungen: Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerverlust (BFG RV/7103773/2022)
In einer jüngeren Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) klargestellt, dass Scheinrechnungen nicht nur eine Umsatzsteuerpflicht auslösen, sondern zugleich zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Das Gericht bekräftigte außerdem, dass formell richtige Rechnungen allein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn keine tatsächliche Leistung nachgewiesen werden kann.
Was ist eine Scheinrechnung?
Eine Scheinrechnung ist eine Rechnung, die einen Geschäftsfall vollständig vortäuscht oder inhaltlich unrichtig darstellt. Dadurch soll der wahre Sachverhalt verschleiert werden, indem ein Geschäft dargestellt wird, das in Wirklichkeit so nie stattgefunden hat und von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt war.
In der Praxis liegt die Unrichtigkeit einer Scheinrechnung in der Regel darin, dass die angegebene Leistung – etwa in Art, Umfang oder Entgelt – nicht der Wirklichkeit entspricht. Es handelt sich somit regelmäßig um eine Rechnung, der keine (entsprechende) Leistungserbringung zugrunde liegt.
Scheinrechnungen werden häufig eingesetzt, um ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge zu erzielen oder Einnahmen zu verschleiern und dadurch steuerliche Vorteile zu erlangen.
Finanz- und wirtschaftsstrafrechtliche Folgen von Scheinrechnungen
Scheinrechnungen können aber nicht nur abgabenrechtliche, sondern auch finanz- und wirtschaftsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) kommen insbesondere folgende Delikte in Betracht:
Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG)
Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG)
Finanzordnungswidrigkeit (§ 51b FinStrG)
Daneben können auch strafrechtliche Tatbestände relevant sein, etwa:
Betrügerische Krida (§ 156 StGB)
Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)
Urkundendelikte (§§ 223 ff StGB)
Bilanzdelikte (§§ 163a ff StGB)
Vor diesem Hintergrund befasste sich das BFG in einer aktuellen abgabenrechtlichen Entscheidung mit mehreren Gesellschaften, die unter demselben Einflussbereich standen und sich gegenseitig Rechnungen ausstellten – obwohl tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden.
Der Volltext zur Entscheidung ist abrufbar unter folgendem Link
Mehr lesenKernpunkte der BFG-Entscheidung RV/7103773/2022
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt wurde vom BFG festgestellt:
Mehrere Kommanditgesellschaften (KGs) wurden mit demselben Komplementär und Kommanditisten gegründet. Der Komplementär war zugleich alleiniger Geschäftsführer mehrerer GmbHs.
Der Großteil der Umsätze der KGs resultierte aus Verrechnungen mit anderen Gesellschaften im Einflussbereich des Komplementärs:
Dabei stellten sich die Unternehmen gegenseitig Rechnungen über längerfristige Leistungen aus, ohne dass tatsächliche Leistungen erbracht oder Zahlungen geleistet wurden. Es handelte sich demnach um Scheinrechnungen, die ausschließlich dazu dienten, Vorsteuer zu lukrieren und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu verkürzen.
Abgesehen von den Rechnungen konnten keine Verträge, Leistungsnachweise oder sonstige Belege vorgelegt werden, die sowohl die erbrachten Leistungen als auch die an sie in Rechnung gestellten Leistungen belegen würden.
Die beteiligten Gesellschaften verfügten weder über eigenes Vermögen noch über tatsächliche Marktaktivität – eine reale Leistungserbringung war wirtschaftlich unmöglich.
Rechtliche Beurteilung
Zur Steuerschuld gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994:
Das BFG sieht in § 11 Abs 14 UStG eine Gefährdungshaftung: Bereits die Ausstellung einer formal korrekten Rechnung, die geeignet ist, einen unberechtigten Vorsteuerabzug zu ermöglichen, begründet eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Leistung erbracht wurde.
Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass Rechnungsausstellerin und -empfängerin bewusst zusammenwirkten, um unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Dadurch wurde das Steueraufkommen gefährdet, was gegenständlich zu einer Umsatzsteuerschuld (kraft Rechnungslegung) führte – obwohl keine Leistung erbracht wurde.
Zum Vorsteuerabzug:
Nach § 12 Abs 1 Z 1 lit. a UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Im vorliegenden Fall wurden die in Rechnung gestellten Leistungen weder erbracht noch war dies jemals beabsichtigt oder überhaupt durchführbar. Die Rechnungen dienten ausschließlich dem Zweck, Vorsteuer zu lukrieren bzw. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu verkürzen. Daher entfiel der Anspruch auf die geltend gemachten Vorsteuerabzüge.
Fazit: Umsatzsteuerpflicht ohne Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen
Das BFG stellte klar: Scheinrechnungen führen zur Umsatzsteuerpflicht, berechtigen jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Formell richtige Rechnungen genügen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn keine tatsächliche Leistungserbringung nachgewiesen werden kann.
Für Unternehmen bedeutet das: Nur eine saubere Dokumentation und nachvollziehbare Leistungsnachweise schützen vor abgaben- und (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen.
Mit fundierter rechtlicher Unterstützung lassen sich Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden. Profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise im Umgang mit Scheinrechnungen – wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens und beraten Sie auch im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige und tätigen Reue, um mögliche (finanz-)strafrechtliche Folgen zu vermeiden.
Haftungsausschluss
Die Inhalte dieses Blogs dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen lediglich eine überblicksmäßige Darstellung ausgewählter Aspekte dar, die sich in der Praxis regelmäßig als maßgeblich erweisen. Trotz sorgfältiger Erstellung wird kein Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen erhoben.
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