Vorwurf der Abgabenhinterziehung?

Ihr Rechtsanwalt für Abgabenhinterziehung in Wien

Ein Vorwurf der Abgabenhinterziehung ist für die meisten Betroffenen mit erheblicher Unsicherheit verbunden. Beschuldigte möchten wissen, wie die gegen sie erhobenen Vorwürfe rechtlich zu beurteilen sind, welche Konsequenzen drohen können und welche Schritte nun sinnvoll sind.

Egal, ob Sie als Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Steuerberater oder Privatperson mit dem Vorwurf der Abgabenhinterziehung konfrontiert sind, wir stehen Ihnen als erfahrene Ansprechpartner im Finanzstrafrecht zur Seite.

Wir beraten und vertreten sowohl Unternehmen und deren Entscheidungsträger als auch Einzelpersonen in sämtlichen Phasen des Finanzstrafverfahrens. Ebenso übernehmen wir die Vertretung von Steuerberatern, wenn diese im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren als weitere Täter verfolgt werden.

Unser Ziel ist es, frühzeitig Klarheit zu schaffen, Risiken zu erkennen und Ihre Interessen von Beginn an konsequent zu vertreten.

Überlassen Sie uns Ihren Sorgenkoffer.

  • Langjährige Erfahrung im Finanzstrafrecht
  • Österreichweite Vertretung
  • Persönliche und individuelle Betreuung
  • Höchste Diskretion und Vertraulichkeit
  • Maßgeschneiderte Strategie für Ihren Fall
  • Proaktive Verteidigung nach unserem – klare Strategie in jedem Verfahrensstadium

Rasche Ersteinschätzung – Strategische Handlungsempfehlungen

Frühzeitiges Handeln ist entscheidend. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung schafft Klarheit, gibt Sicherheit und ermöglicht es, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und proaktiv zu handeln.

20 Jahre
Erfahrung
9
Mitarbeiter
1.037
erfolgreiche Fälle
Abgabenhinterziehung im Detail

Was ist Abgabenhinterziehung?

Wer in Österreich steuerpflichtige Einkünfte erzielt, hat gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten. Diesen Pflichten wird in der Regel durch die ordnungsgemäße und vollständige Abgabe der jeweiligen Steuererklärung entsprochen.

Werden diese Pflichten verletzt, etwa weil eine Steuererklärung unvollständig, unrichtig oder überhaupt nicht abgegeben wird, so kann dies bereits finanzstrafrechtliche Folgen haben. Führt eine solche Pflichtverletzung darüber hinaus z.B. dazu, dass (potenziell) zu wenig oder gar keine Steuern festgesetzt werden, kann bei einem entsprechenden Vorsatz der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sein.

Hinweis: die Abgabenhinterziehung wird hier sehr vereinfacht dargestellt und ist eine individuelle Prüfung erforderlich, um eine konkrete rechtliche Einschätzung zu einem Sachverhalt abgeben zu können.

Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Abgabenhinterziehung?

TatbestandStrafrahmen
AbgabenhinterziehungGeldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift)
besonders schwere Fälle (§ 33 Abs 5)darüber hinaus eine zusätzliche Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren im gerichtlichen Verfahren und maximal 3 Monate im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Die Bemessung der Geldstrafe hat grundsätzlich mit mindestens einem Zehntel des gesetzlichen Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen.

Beispiel

Die Einkünfte, die dem Finanzamt gemeldet wurden, führen zu einer Steuer von 20.000 Euro. Die in Wahrheit korrekten Einkünfte würden jedoch zu einer Steuer von 30.000 Euro führen.

Der maßgebliche Verkürzungsbetrag beträgt daher 10.000 Euro (= 30.000 – 20.000).

Die maximale Geldstrafe für eine Abgabenhinterziehung wäre demnach: EUR 10.000 x 2 = 20.000 Euro.

Die Mindeststrafe beträgt 10% der Maximalstrafe, somit 2.000 Euro.

Begehen Verantwortliche oder Mitarbeiter eines Unternehmens zu dessen Vorteil ein Finanzvergehen oder werden Pflichten verletzt, können nicht nur die handelnden Personen selbst, sondern auch der Verband (z.B. eine GmbH, AG oder Personengesellschaft) dafür bestraft werden. In diesem Fall kann gegen den Verband eine Verbandsgeldbuße (= Geldstrafe) verhängt werden. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach der Geldstrafe, die für das zugrunde liegende Finanzvergehen vorgesehen ist (siehe oben).

Mehr zum Thema Abgabenhinterziehung

Erfahren Sie mehr darüber, wer als „Verband“ im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes gilt, wann Unternehmen für Finanzvergehen verantwortlich gemacht werden können und welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren können in unserem Blogbeitrag.

Unsere Vertretung für Beschuldigte

Vorwurf der Abgabenhinterziehung: Eine wirksame Verteidigung beginnt nicht erst vor der Finanzstrafbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht

Bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung, spätestens im Rahmen des finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, werden häufig die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf gestellt. Nicht jeder Vorwurf der Abgabenhinterziehung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Oft kommt es auf Details an, die erst durch eine sorgfältige rechtliche Analyse und Sachverhaltsaufarbeitung sichtbar werden.

Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens, analysieren die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre individuelle Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Unsere Strategie: Der 7-Stufen-Plan – unser Goldstandard

Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert frühzeitiges und strategisches Handeln. Mit unserem in über 15 Jahren entwickelten und EU-zertifizierten 7-Stufen-Plan ordnen wir Ihre Situation ein, definieren die erforderlichen Maßnahmen und entwickeln eine klare Strategie für jede Phase des Verfahrens.

Unsere Verteidigung

Ihre Vertretung in jedem Verfahrensstadium

Strategische Beratung und Verteidigung bereits im Rahmen der kritischen / finanzstrafrechtlichen Betriebsprüfung und im Ermittlungsverfahren

Bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung, spätestens im Rahmen des finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzen wir entscheidende Schritte, um Ihre Rechte bestmöglich zu sichern und strategisch auf das Verfahren einzuwirken.

Vorbereitung und Begleitung zur Beschuldigteneinvernahme

Eine Einvernahme kann entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Wir bereiten Sie sorgfältig vor und begleiten Sie bei Vernehmungen vor der Finanzstrafbehörde und Staatsanwaltschaft.

Vorbereitung und Durchführung von Akteneinsichten

Eine fundierte Verteidigung setzt die genaue Kenntnis der Aktenlage voraus. Wir beantragen Akteneinsicht, analysieren die Beweislage und informieren Sie umfassend über die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten.

Unterstützung bei Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen

Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Telekommunikationsüberwachung oder Kontenöffnungen stellen für Betroffene häufig eine erhebliche Belastung dar. Wir stehen Ihnen rasch und entschlossen zur Seite.

Vorbereitung und Einbringung von Schriftsätzen und Stellungnahmen an die Finanzstrafbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht

Durch fundierte Schriftsätze und Stellungnahmen bringen wir Ihre Position frühzeitig und aktiv in das Verfahren ein und schaffen die Grundlage für eine erfolgreiche Vertretung.

Vertretung bei Haft- und Enthaftungsverfahren

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen erfordern eine schnelle und sorgfältige rechtliche Prüfung. Wir vertreten Ihre Interessen in sämtlichen haftrechtlichen Verfahren und setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte ein.

Vertretung in Hauptverhandlungen sowie Spruchsenatsverhandlungen

Kommt es zu einer Haupt- oder Spruchsenatsverhandlung, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht oder dem Spruchsenat mit einer sorgfältig vorbereiteten und individuell abgestimmten Verteidigung.

Vorbereitung und Einbringung von Beschwerden und Rechtsmitteln

Wir prüfen sämtliche Beschwerde- und Rechtsmitteloptionen und ergreifen die notwendigen Schritte, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.

So läuft ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung regelmäßig ab

  1. 1

    Kritische Betriebsprüfung

    Von einer kritischen Betriebsprüfung spricht man dann, wenn durch bereits erkennbar vorliegende oder im Rahmen der laufenden Prüfung erst hervorkommende steuerliche Sachverhalte auch eine derart hohe finanzstrafrechtliche Relevanz besteht, dass durch nachfolgende abschließende steuerliche Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Finanzstrafverfahren droht.

  2. 2

    Einleitung Finanzstrafverfahren

    Ein Finanzstrafverfahren wird eingeleitet, wenn ausreichend konkrete Verdachtsgründe dafür vorliegen, dass eine Person ein Finanzvergehen begangen haben könnte.

    Solche Verdachtsgründe ergeben sich in der Praxis häufig aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, in vielen Fällen auch schon während einer laufenden Betriebsprüfung.

  3. 3

    Untersuchungs-/Ermittlungsverfahren

    Im Untersuchungs-/Ermittlungsverfahren werden von den ermittelnden Behörden Beweise erhoben, die es ermöglichen sollen, den zugrundeliegenden Sachverhalt soweit zu klären, dass seitens der Behörde entschieden werden kann, ob:

    • das Finanzstrafverfahren eingestellt wird (weil keine Abgabenhinterziehung vorliegt) oder
    • das Finanzstrafverfahren weitergeführt wird (weil eine Abgabenhinterziehung weiterhin konkret besteht).
  4. 4

    Entscheidung – Mündliche Verhandlung

    Beträgt der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich einer Abgabenhinterziehung unter 33.000 Euro, so entscheidet über eine allfällige Strafe ein Amtsbeauftragter vom Amt für Betrugsbekämpfung.

    Beträgt der strafbestimmende Wertbetrag über 33.000 Euro aber unter 150.000 Euro, so entscheidet der Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde über eine allfällige Strafe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

    Liegt der strafbestimmende Wertbetrag über 150.000 Euro, so entscheidet über eine allfällige Strafe das Gericht mit Urteil im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

    Die Entscheidung kann jeweils auf Einstellung (bzw. Freispruch) oder auf Schuld und Strafe lauten.

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    Rechtsmittelverfahren

    Gegen Entscheidungen kann ein Rechtsmittel erhoben werden, wodurch die jeweilige Entscheidung bekämpft werden kann.

Beratung

Überlassen Sie uns jetzt Ihre Ängste und Sorgen!

Als Fachkanzlei im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht setzen wir auf eine proaktive und strategische Vertretung. Ob Ihnen Abgabenhinterziehung vorgeworfen wird oder bereits Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie gesetzt wurden – wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie für Ihren individuellen Fall.

Dr. Christian Eberl · Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht

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FAQ

FAQ zu Abgabenhinterziehung

Wer ermittelt in Fällen von Abgabenhinterziehung?

Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung werden in Österreich entweder als verwaltungsbehördliche oder als gerichtliche Finanzstrafverfahren geführt.

Die Durchführung des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde. Bei einem maßgeblichen Verkürzungsbetrag (= strafbestimmenden Wertbetrag) von bis zu 33.000 Euro wird das Verfahren grundsätzlich von einem Einzelbeamten geführt, der die Ermittlungen durchführt und in weiterer Folge die Entscheidung über eine allfällige Strafe trifft.

Übersteigt der maßgebliche Verkürzungsbetrag (= strafbestimmende Wertbetrag) 33.000 Euro, so ermittelt zwar weiterhin ein Amtsbeauftragter der Finanzstrafbehörde, ob und in welcher Höhe eine Strafe verhängt wird, entscheidet jedoch ein aus drei Mitgliedern bestehender, weisungsfreier Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde.

Beträgt der Verkürzungsbetrag (= strafbestimmende Wertbetrag) mehr als 150.000 Euro, liegt eine gerichtliche Zuständigkeit vor. Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt, wobei der Finanzstrafbehörde die Befugnisse der Kriminalpolizei zukommen.

Handeln Sie frühzeitig: Mit einer professionellen Strafverteidigung schaffen Sie die Grundlage dafür, Ihre Rechte wirksam zu wahren und den weiteren Verfahrensverlauf aktiv mitzugestalten.Jetzt kontaktieren
Was ist die Strafe für Abgabenhinterziehung in Österreich?

Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrages (maßgeblichen Verkürzungsbetrag) geahndet, wobei die konkrete Strafhöhe von den Umständen des Einzelfalls abhängt und grundsätzlich mindestens ein Zehntel des gesetzlichen Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu betragen hat.

Beispiel: Die Einkünfte, die dem Finanzamt gemeldet wurden, führen zu einer Steuer von 20.000 Euro. Die in Wahrheit korrekten Einkünfte würden jedoch zu einer Steuer von 30.000 Euro führen. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag beträgt daher 10.000 Euro (= 30.000 – 20.000). Die maximale Geldstrafe für eine Abgabenhinterziehung wäre demnach: EUR 10.000 x 2 = 20.000 Euro. Die Mindeststrafe beträgt 10% der Maximalstrafe, somit 2.000 Euro.

Darüber hinaus sieht § 33 Abs 5 FinStrG eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren im gerichtlichen Verfahren vor, im verwaltungsbehördlichen Verfahren bis zu maximal 3 Monaten.

Kann eine Abgabenhinterziehung einem Unternehmen zugerechnet werden, kann gegen dieses eine Verbandsgeldbuße verhängt werden, deren Höhe sich nach der für die Abgabenhinterziehung vorgesehenen Geldstrafe richtet.

Warten Sie nicht ab: Eine frühzeitige Verteidigung kann maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf haben und entscheidend dafür sein, ob es überhaupt zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt und welche Sanktionen letztlich verhängt werden.Jetzt kontaktieren
Kann ich durch eine Selbstanzeige Straffreiheit erlangen?

Auch wenn bereits ein Finanzvergehen begangen wurde, aber von den Behörden u.a. noch nicht entdeckt oder verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Selbstanzeige eine Strafaufhebung erreicht werden, d.h. eine Strafe vermieden werden.

Entscheidend ist, dass die Selbstanzeige den strengen gesetzlichen Anforderungen entspricht, u.a. daher rechtzeitig und vollständig erstattet und der offen gelegte Abgabenbetrag zeitgerecht entrichtet wird.

Wer steuerliche Unrichtigkeiten berichtigen möchte, sollte daher möglichst frühzeitig handeln und rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und jeder Fall ist individuell. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige erfolgreich umgesetzt werden kann.

Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen für die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG finden Sie hier!

Wann sollte ich einen Verteidiger einschalten?

Sobald Ihnen der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung bekannt wird – sei es durch die Anberaumung einer kritischen Betriebsprüfung, eine Ladung zur Beschuldigteneinvernahme, eine Zwangsmaßnahme (z.B. Hausdurchsuchung) oder eine Mitteilung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens – sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger einschalten.

Je früher im Verfahren die Verteidigung einsetzt, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten auf den weiteren Verlauf. Eine frühzeitige Einbindung ermöglicht es, von Beginn an eine strategische Verteidigung aufzubauen, Ihre Rechte zu sichern und Fehler oder unüberlegte Aussagen zu vermeiden, die Ihre Situation verschlechtern könnten.

Warten Sie nicht ab: Aktivieren Sie so schnell als möglich ihr Schutzschild und stärken Sie somit Ihre Position im Verfahren!Jetzt kontaktieren
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Wir sind mehr als nur klassische Verteidiger

Durch unsere hohe Schlagzahl im Finanzstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht kennen wir die Vorgehensweisen der Ermittlungsbehörden genau und wissen, worauf es in den einzelnen Verfahrensphasen ankommt.

Unser Ziel ist es, frühzeitig und strategisch zu handeln, um den Verfahrensverlauf aktiv zu beeinflussen, die richtigen Weichen für Ihre Verteidigung zu stellen und Ihnen in einer belastenden Situation Sicherheit und Klarheit zu geben.

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Sie schildern uns vorab Ihren Sachverhalt – im Termin erhalten Sie eine fundierte anwaltliche Einschätzung und konkrete nächste Schritte.

* Die Erstberatung dient der raschen Hilfe und Ersteinschätzung der Situation. Das Honorar beträgt EUR 325,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer je Online-Beratungsstunde. Nach erfolgter Erstberatung werden bei weiterer Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, insbesondere bei Auftragserteilung, für den konkreten Einzelfall individuelle Stundensätze vereinbart, welche dem Auftrag zugrunde liegen.