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VORWURF DER ABGABENHINTERZIEHUNG?

Ihr Verteidiger bei Abgabenhinterziehung

Ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung beginnt oft mit einer Betriebsprüfung oder einer Selbstanzeige, die nicht hält. Wir kennen die Schnittstelle zwischen Abgaben- und Strafrecht genau und verteidigen Sie vor Finanzstrafbehörde und Gericht.

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Prüfung oder Vorladung erhalten? Bei drohendem Finanzstrafverfahren ist die richtige Strategie — auch zur Selbstanzeige — zeitkritisch. Kontaktieren Sie uns rasch.

Ihr Verteidiger bei Abgabenhinterziehung

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Von der Betriebsprüfung bis zur Anklage — wir verteidigen Sie an der Schnittstelle von Abgaben- und Strafrecht.

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Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG — Tatbestand und Strafrahmen

Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt — etwa durch unrichtige oder unterlassene Steuererklärungen. Im Unterschied zur nur fahrlässigen Abgabenverkürzung setzt die Hinterziehung Vorsatz voraus; gerade die Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit ist häufig entscheidend.

Die Abgabenhinterziehung wird in erster Linie mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags geahndet; daneben kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags: Übersteigt dieser 100.000 Euro, ist statt der Finanzstrafbehörde das Gericht zuständig (gerichtliches Finanzstrafverfahren), und es droht zusätzlich Freiheitsstrafe.

Eine zentrale Rolle spielt die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG: Sie kann bei rechtzeitiger und vollständiger Erstattung sowie fristgerechter Entrichtung der Abgaben strafbefreiend wirken. Ist allerdings bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt oder die Tat entdeckt, kommt sie zu spät. Hier ist anwaltliche Begleitung entscheidend — eine fehlerhafte Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende Wirkung verlieren.

Mehr zur strafbefreienden Selbstanzeige erfahren Sie auf unserer Seite Selbstanzeige sowie im Beitrag Selbstanzeige in Österreich (§ 29 FinStrG). Die Abgabenhinterziehung gehört zu unserem Schwerpunkt Finanzstrafrecht.

BERATUNG

Wir kümmern uns um Ihre Ängste & Sorgen

Als Rechtsanwalt im Wirtschaftsstrafrecht setzen wir auf eine proaktive Verteidigung, um Ihre Interessen und Rechte entschlossen zu wahren. Wir stehen Ihnen als Schutzschild zur Seite und unterstützen Sie auch präventiv dabei, rechtliche Risiken zu erkennen und zu minimieren.

Lassen Sie uns offen über Ihre Situation sprechen, damit wir gemeinsam den individuellen Weg für Sie finden, um Ihre Rechte zu schützen und die bestmöglichen Lösungen für Ihren Fall zu finden.

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Häufige Fragen zur Abgabenhinterziehung