Ihr Rechtsanwalt für Abgabenbetrug in Wien
Ein Vorwurf des Abgabenbetrugs ist für die meisten Betroffenen mit erheblicher Unsicherheit verbunden. Beschuldigte möchten wissen, wie die gegen sie erhobenen Vorwürfe rechtlich zu beurteilen sind, welche Konsequenzen drohen können und welche Schritte nun sinnvoll sind.
Egal, ob Sie als Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Steuerberater oder Privatperson mit dem Vorwurf des Abgabenbetrugs konfrontiert sind, wir stehen Ihnen als erfahrene Ansprechpartner im Finanzstrafrecht zur Seite.
Wir beraten und vertreten sowohl Unternehmen und deren Entscheidungsträger als auch Einzelpersonen in sämtlichen Phasen des Finanzstrafverfahrens. Ebenso übernehmen wir die Vertretung von Steuerberatern, wenn diese im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren als weitere Täter verfolgt werden.
Unser Ziel ist es, frühzeitig Klarheit zu schaffen, Risiken zu erkennen und Ihre Interessen von Beginn an konsequent zu vertreten.

Überlassen Sie uns Ihren Sorgenkoffer.
- Langjährige Erfahrung im Finanzstrafrecht
- Österreichweite Vertretung
- Persönliche und individuelle Betreuung
- Höchste Diskretion und Vertraulichkeit
- Maßgeschneiderte Strategie für Ihren Fall
- Proaktive Verteidigung nach unserem – klare Strategie in jedem Verfahrensstadium
Rasche Ersteinschätzung – Strategische Handlungsempfehlungen
Frühzeitiges Handeln ist entscheidend. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung schafft Klarheit, gibt Sicherheit und ermöglicht es, rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und proaktiv zu handeln.
Was ist Abgabenbetrug?
Des Abgabenbetruges in Österreich macht sich u.a. schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
- unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, falscher oder verfälschter Daten oder anderer solcher Beweismittel mit Ausnahme unrichtiger nach abgaben-, monopol- oder zollrechtlichen Vorschriften zu erstellenden Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen oder
- unter Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO) oder
- unter Verwendung automatisationsunterstützt erstellter, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden
begeht.
Eines Abgabenbetruges macht sich auch schuldig, wer ohne den Tatbestand des § 39 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen zugrunde liegen, um dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken.
Vereinfacht:
Ein Abgabenbetrug nach § 39 FinStrG setzt in einem ersten Schritt einen Grundtatbestand voraus (z.B. Abgabenhinterziehung); dies mit verkürzten Abgaben von mindestens über 150.000 Euro.
In einem zweiten Schritt ist das Vorliegen von qualifizierenden Umständen des § 39 FinStrG zu untersuchen, d.h. z.B. zusätzlich zur Abgabenhinterziehung ist noch das Vorliegen eines „betrügerischen“ Elements erforderlich, beispielsweise das Verwenden von falschen oder verfälschten Urkunden (z.B. falsche Rechnungen).
Strafrahmen: Welche Strafe droht bei Abgabenbetrug?
| Tatbestand | Strafrahmen |
|---|---|
| strafbestimmender Wertbetrag (maßgeblicher Verkürzungsbetrag (ungerechtfertigte Abgabengutschrift)) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, neben einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren Geldstrafe bis zu 1,5 Mio Euro, und Verbandsgeldbuße bis zu fünf Mio Euro. |
| strafbestimmender Wertbetrag (maßgeblicher Verkürzungsbetrag (ungerechtfertigte Abgabengutschrift)) über 500.000 Euro | Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, neben einer Freiheitsstrafe von höchstens acht Jahren Geldstrafe bis zu 2,5 Mio Euro, und Verbandsgeldbuße bis zu acht Mio Euro. |
Die Bemessung der Geldstrafe hat grundsätzlich mit mindestens einem Zehntel des gesetzlichen Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen.
Unsere Vertretung für Beschuldigte
Vorwurf des Abgabenbetrugs – Eine wirksame Verteidigung beginnt früh
Bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung, spätestens im Rahmen des finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, werden häufig die entscheidenden Weichen für den weiteren Verlauf gestellt. Nicht jeder Vorwurf des Abgabenbetrugs hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Oft kommt es auf Details an, die erst durch eine sorgfältige rechtliche Analyse und Sachverhaltsaufarbeitung sichtbar werden.
Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens, analysieren die Beweislage und entwickeln eine auf Ihre individuelle Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie.
Unsere Strategie: Der 7-Stufen-Plan – unser Goldstandard
Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert frühzeitiges und strategisches Handeln. Mit unserem in über 15 Jahren entwickelten und EU-zertifizierten 7-Stufen-Plan ordnen wir Ihre Situation ein, definieren die erforderlichen Maßnahmen und entwickeln eine klare Strategie für jede Phase des Verfahrens.
Ihre Vertretung in jedem Verfahrensstadium
Strategische Beratung und Verteidigung bereits im Rahmen der kritischen / finanzstrafrechtlichen Betriebsprüfung und im Ermittlungsverfahren
Bereits im Rahmen einer Betriebsprüfung, spätestens im Rahmen des finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren werden häufig die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt. Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie und vertreten Ihre Interessen von Anfang an.
Vorbereitung und Begleitung zur Beschuldigteneinvernahme
Eine Einvernahme kann entscheidenden Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben. Wir bereiten Sie sorgfältig vor und begleiten Sie bei Vernehmungen vor der Finanzstrafbehörde und Staatsanwaltschaft.
Unterstützung bei Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen
Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Telekommunikationsüberwachung oder Kontenöffnungen stellen für Betroffene häufig eine erhebliche Belastung dar. Wir stehen Ihnen rasch und entschlossen zur Seite.
Vorbereitung und Durchführung von Akteneinsichten
Eine fundierte Verteidigung setzt die genaue Kenntnis der Aktenlage voraus. Wir beantragen Akteneinsicht, analysieren die Beweislage und informieren Sie umfassend über die weiteren Verteidigungsmöglichkeiten.
Vertretung bei Haft- und Enthaftungsverfahren
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen erfordern eine schnelle und sorgfältige rechtliche Prüfung. Wir vertreten Ihre Interessen in sämtlichen haftrechtlichen Verfahren und setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte ein.
Vorbereitung und Einbringung von Schriftsätzen und Stellungnahmen an die Finanzstrafbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht
Durch fundierte Schriftsätze und Stellungnahmen bringen wir Ihre Position frühzeitig und aktiv in das Verfahren ein und schaffen die Grundlage für eine erfolgreiche Vertretung.
Vorbereitung und Einbringung von Beschwerden und Rechtsmitteln
Wir prüfen sämtliche Beschwerde- und Rechtsmitteloptionen und ergreifen die notwendigen Schritte, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.
Vertretung in Hauptverhandlungen sowie Spruchsenatsverhandlungen
Kommt es zu einer Haupt- oder Spruchsenatsverhandlung, vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht oder dem Spruchsenat mit einer sorgfältig vorbereiteten und individuell abgestimmten Verteidigung.
So läuft ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenbetrug ab
- 1
Kritische Betriebsprüfung
Von einer kritischen Betriebsprüfung spricht man dann, wenn durch bereits erkennbar vorliegende oder im Rahmen der laufenden Prüfung erst hervorkommende steuerliche Sachverhalte auch eine derart hohe finanzstrafrechtliche Relevanz besteht, dass durch nachfolgende abschließende steuerliche Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Finanzstrafverfahren droht.
- 2
Ermittlungsverfahren
Das Strafverfahren beginnt, sobald Finanzstrafbehörde oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
- 3
Hauptverfahren
Wenn auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen.
Eine diversionelle Verfahrenserledigung ist in Finanzstrafsachen grundsätzlich nicht zulässig.
- 4
Rechtsmittelverfahren
Das Hauptverfahren endet mit einem Urteil. Das Gericht kann den Angeklagten verurteilen oder freisprechen.
Gegen das Urteil steht dem Angeklagten der Rechtsmittelweg offen.
Überlassen Sie uns jetzt Ihre Ängste und Sorgen!
Als Fachkanzlei im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht setzen wir auf eine proaktive und strategische Vertretung. Ob Ihnen Abgabenbetrug vorgeworfen wird oder bereits Ermittlungsmaßnahmen gegen Sie gesetzt wurden – wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Strategie für Ihren individuellen Fall.
Dr. Christian Eberl · Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht
FAQ zu Abgabenbetrug
Was ist die Strafe für Abgabenbetrug in Österreich?
In Abhängigkeit vom strafbestimmenden Wertbetrag (maßgeblichen Verkürzungsbetrag bzw. ungerechtfertigte Abgabengutschrift) sieht § 39 Abs 3 FinStrG folgende Sanktionen vor:
- Über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, neben einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren Geldstrafe bis zu 1,5 Mio Euro, und Verbandsgeldbuße bis zu fünf Mio Euro.
- Über 500.000 Euro: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, neben einer Freiheitsstrafe von höchstens acht Jahren Geldstrafe bis zu 2,5 Mio Euro, und Verbandsgeldbuße bis zu acht Mio Euro.
Die Bemessung der Geldstrafe hat grundsätzlich mit mindestens einem Zehntel des gesetzlichen Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen.
Was unterscheidet Abgabenbetrug von Abgabenhinterziehung?
Abgabenbetrug geht über die klassische Abgabenhinterziehung hinaus und erfasst qualifizierte Begehungsformen, d.h. zusätzlich zur Abgabenhinterziehung wird noch ein „betrügerisches“ Element gefordert, z.B.
- die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder anderer solcher Beweismittel oder
- die Verwendung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen oder
- die Verwendung automatisationsunterstützt erstellter, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden.
Damit richtet sich § 39 FinStrG insbesondere gegen Fälle strukturierter oder besonders verschleierter Abgabenverkürzungen.
Eine Strafbarkeit wegen Abgabenbetruges kommt außerdem nur bei Abgabenhinterziehungen in Betracht, die aufgrund der Höhe des Hinterziehungsbetrages in die Gerichtszuständigkeit fallen (strafbestimmender Wertbetrag über 150.000 Euro).
Der Abgabenbetrug erfasst darüber hinaus nicht nur qualifizierte Fälle der Abgabenhinterziehung, sondern auch die qualifizierte Begehung des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei.
Ist eine Selbstanzeige bei Abgabenbetrug möglich?
Wenn ein Abgabenbetrug bereits begangen, aber von den Behörden u.a. noch nicht entdeckt oder verfolgt wird, kann durch eine Selbstanzeige, welche sehr strengen Voraussetzungen unterliegt, eine Strafaufhebung erreicht werden, d.h. eine Strafe kann vermieden werden.
Entscheidend ist, dass die Selbstanzeige den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, u.a. daher rechtzeitig und vollständig erstattet und der offen gelegte Abgabenbetrag zeitgerecht entrichtet wird.
Wer steuerliche Unrichtigkeiten berichtigen möchte, sollte daher möglichst frühzeitig handeln und rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und jeder Fall ist individuell zu beurteilen. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige erfolgreich umgesetzt werden kann.
Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen für die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG finden Sie hier!
Wer ermittelt in Fällen von Abgabenbetrug?
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des Abgabenbetrugs werden in Österreich als gerichtliche Finanzstrafverfahren geführt.
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geführt, während die Finanzstrafbehörden und ihre Organe die Befugnisse der Kriminalpolizei haben.
Wann sollte ich einen Verteidiger einschalten?
Sobald Ihnen der Vorwurf eines Abgabenbetrugs bekannt wird – sei es durch die Anberaumung einer kritischen Betriebsprüfung, eine Ladung zur Beschuldigteneinvernahme, eine Zwangsmaßnahme (z.B. Hausdurchsuchung) oder eine Mitteilung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens – sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger einschalten.
Je früher im Verfahren die Verteidigung einsetzt, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten auf den weiteren Verlauf. Eine frühzeitige Einbindung ermöglicht es, von Beginn an eine strategische Verteidigung aufzubauen, Ihre Rechte zu sichern und Fehler oder unüberlegte Aussagen zu vermeiden, die Ihre Situation verschlechtern könnten.
Wir sind mehr als nur klassische Verteidiger
Durch unsere hohe Schlagzahl im Finanzstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht kennen wir die Vorgehensweisen der Ermittlungsbehörden genau und wissen, worauf es in den einzelnen Verfahrensphasen ankommt.
Unser Ziel ist es, frühzeitig und strategisch zu handeln, um den Verfahrensverlauf aktiv zu beeinflussen, die richtigen Weichen für Ihre Verteidigung zu stellen und Ihnen in einer belastenden Situation Sicherheit und Klarheit zu geben.
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Sie schildern uns vorab Ihren Sachverhalt – im Termin erhalten Sie eine fundierte anwaltliche Einschätzung und konkrete nächste Schritte.
* Die Erstberatung dient der raschen Hilfe und Ersteinschätzung der Situation. Das Honorar beträgt EUR 325,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer je Online-Beratungsstunde. Nach erfolgter Erstberatung werden bei weiterer Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, insbesondere bei Auftragserteilung, für den konkreten Einzelfall individuelle Stundensätze vereinbart, welche dem Auftrag zugrunde liegen.
