Ihr Rechtsanwalt für Beratung und Erstellung von Selbstanzeigen in Wien
Auch wenn bereits ein Finanzvergehen begangen wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Selbstanzeige eine Strafaufhebung erreicht werden, d.h. eine Strafe vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Selbstanzeige den strengen gesetzlichen Anforderungen entspricht, u.a. daher rechtzeitig und vollständig erstattet und der offen gelegte Abgabenbetrag zeitgerecht entrichtet wird.
Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und jeder Fall ist individuell zu beurteilen. Um die Chancen auf eine strafbefreiende Wirkung bestmöglich zu erhöhen, ist präzises, strukturiertes und rechtzeitiges Handeln entscheidend. Unsere Kanzlei ist auf Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen spezialisiert.
Wir begleiten Steuerberater, Unternehmen und Privatpersonen umfassend. Von der Unterstützung bei der Erhebung des Sachverhalts über die fachlich fundierte Vorbereitung einer Selbstanzeige bis hin zur Einbringung bei der zuständigen Behörde.
Entscheidend ist rasches Handeln: Handeln Sie rechtzeitig, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren und eine Selbstanzeige zu spät ist.

Überlassen Sie uns Ihren Sorgenkoffer.
- Langjährige Erfahrung im Finanzstrafrecht
- Österreichweite Vertretung
- Persönliche und individuelle Betreuung
- Höchste Diskretion und Vertraulichkeit
- Maßgeschneiderte Strategie für Ihren Fall
- Proaktive Verteidigung nach unserem – klare Strategie in jedem Verfahrensstadium
Rasche Ersteinschätzung – Strategische Handlungsempfehlungen
Frühzeitiges Handeln ist entscheidend. Damit eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG straffrei wirkt, muss sie rechtzeitig erstattet werden. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung schafft Klarheit, gibt Sicherheit und ermöglicht es, Straffreiheit zu erlangen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige
Die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG bietet eine Möglichkeit, steuerliche Fehler zu sanieren und finanzstrafrechtliche Risiken zu begrenzen.
Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Darlegung der Verfehlung
- Offenlegung aller bedeutsamen Umstände
- Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Abgaben
- Rechtzeitige Erstattung der Selbstanzeige
- Täternennung
- Einbringung bei der zuständigen Behörde
Selbstanzeige richtig erstatten – Straffreiheit sichern
Ob eine Selbstanzeige tatsächlich zur Strafaufhebung führt, hängt von zahlreichen rechtlichen Details ab. Erfahren Sie in unseren Blogartikeln, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, welche Stolpersteine in der Praxis immer wieder auftreten und welcher Kardinalfehler zu nachfolgenden Finanzstrafverfahren oder – bei unterlassener Aufklärung – zu Haftungsrisiken für Berater führen können.
Auch bei Finanzvergehen im Zusammenhang mit dem WiEReG können Meldepflichtverletzungen durch eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vollständig saniert und dadurch allfällige Finanzstrafverfahren und Geldstrafen vermieden werden. Erfahren Sie in unserem Blogartikel, wie Ihre strafbefreiende Selbstanzeige zu WiEReG gelingt.
Unsere Strategie: Der 7-Stufen-Plan – unser Goldstandard
Eine erfolgreiche Verteidigung erfordert frühzeitiges und strategisches Handeln. Mit unserem in über 15 Jahren entwickelten und EU-zertifizierten 7-Stufen-Plan ordnen wir Ihre Situation ein, definieren die erforderlichen Maßnahmen und entwickeln eine klare Strategie für jede Phase des Verfahrens.
So läuft die Erstellung einer Selbstanzeige ab
- 1
Erhebung des Sachverhaltes und Prüfung, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist
- 2
Umfassende Erstellung der Selbstanzeige sowie nachfolgende Einbringung bei der zuständigen Behörde
- 3
Strategische Beratung zur fristgerechten Entrichtung und Gewährleistung einer vollständigen Schadensgutmachung
Überlassen Sie uns jetzt Ihre Ängste und Sorgen!
Als Fachkanzlei im Wirtschafts- und Finanzstrafrecht setzen wir auf eine proaktive und strategische Vertretung. Wenn Sie Hilfe bei der Selbstanzeige benötigen oder die Selbstanzeige fehlgeschlagen und bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, helfen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise weiter und übernehmen den Ängste- und Sorgenkoffer, so dass man sich wieder sicher fühlen kann.
Dr. Christian Eberl · Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht
FAQ zur Selbstanzeige
Wann sollte man eine Selbstanzeige machen?
Die Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ist ein gesetzlich normierter Mechanismus zur strafbefreienden Berichtigung finanzstrafrechtlich relevanter Verfehlungen.
Sie bietet eine Möglichkeit, steuerliche Fehler – etwa nicht erklärte Einnahmen, unterlassene Meldungen, zu Unrecht erklärte Verluste oder eine unrichtige Steuererklärung – zu sanieren und finanzstrafrechtliche Risiken zu begrenzen oder ganz zu vermeiden.
Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ist an strenge, insbesondere auch zeitliche, Voraussetzungen geknüpft, weshalb rasches und überlegtes Handeln entscheidend ist. Wer zu lange zuwartet, riskiert, dass die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert, insbesondere wenn die Finanzbehörden bereits Kenntnis von der Tat erlangt haben oder bereits entsprechende Ermittlungen eingeleitet wurden.
Deshalb sollte bei Verdacht auf ein Finanzvergehen möglichst frühzeitig geprüft werden, ob eine Selbstanzeige sinnvoll und noch rechtzeitig möglich ist.
Unsere Kanzlei ist auf Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen spezialisiert und berät Sie bei der Vorbereitung und Einbringung von Selbstanzeigen.
Wie lange ist eine Selbstanzeige möglich?
Damit eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG straffrei wirkt, muss sie rechtzeitig erstattet werden.
Das Gesetz kennt jedoch Sperrgründe, bei deren Vorliegen die Selbstanzeige nicht mehr als rechtzeitig gilt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige:
- bereits Verfolgungshandlungen gemäß § 14 Abs 3 FinStrG gesetzt wurden;
- die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war;
- bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn von Amtshandlungen (z.B. Nachschau, Beschau, Prüfung) erstattet wurde oder
- bereits hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet wurde.
Ob eine Selbstanzeige noch rechtzeitig möglich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bedarf daher regelmäßig einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls.
Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen für die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG finden Sie hier!
Wie läuft eine Selbstanzeige ab?
Am Anfang steht die Prüfung, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall überhaupt noch möglich ist und die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung erfüllt werden können.
Anschließend werden die relevanten Unterlagen und Informationen zusammengetragen, um alle bedeutsamen Umstände offenlegen zu können.
Auf dieser Grundlage wird die Selbstanzeige erstellt und bei der zuständigen Behörde eingebracht.
Ein zentraler Bestandteil einer wirksamen Selbstanzeige ist zudem die vollständige Schadensgutmachung, denn alle abgabenrechtlich geschuldeten Beträge müssen grundsätzlich innerhalb einer Monatsfrist bezahlt werden.
Erfahren Sie hier, welche Fehler Sie im Rahmen der Selbstanzeige jedenfalls vermeiden sollten.
Zahlungserleichterungen können die Frist auf bis zu zwei Jahre verlängern, die Beträge müssen jedoch spätestens bis dahin vollständig entrichtet sein, um die strafbefreiende Wirkung zu gewährleisten.
Wann wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend?
Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn alle formalen Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt sind:
- Darlegung der Verfehlung
- Offenlegung aller bedeutsamen Umstände
- Schadensgutmachung durch Entrichtung der verkürzten Abgaben
- Rechtzeitige Erstattung der Selbstanzeige
- Täternennung
- Einbringung bei der zuständigen Behörde
Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen für die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG finden Sie hier!
Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige kann ihre Schutzwirkung verlieren – im schlimmsten Fall werden gerade dadurch Behörden auf das Fehlverhalten aufmerksam.
Um die Chancen auf eine strafbefreiende Wirkung bestmöglich zu erhöhen, ist präzises, strukturiertes und rechtzeitiges Handeln entscheidend. Unsere Kanzlei ist auf Finanzstrafrecht und Selbstanzeigen spezialisiert. Wir begleiten Steuerberater, Unternehmen und Privatpersonen umfassend. Von der Unterstützung bei der Erhebung des Sachverhalts über die fachlich fundierte Vorbereitung einer Selbstanzeige bis hin zur Einbringung bei der zuständigen Behörde.
Was kann eine Selbstanzeige bewirken?
Auch wenn bereits ein Finanzvergehen begangen wurde, kann durch eine Selbstanzeige, welche sehr strengen Voraussetzungen unterliegt, eine Strafaufhebung erreicht werden, d.h. eine Strafe vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Selbstanzeige den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, u.a. daher rechtzeitig und vollständig erstattet und der offengelegte Abgabenbetrag zeitgerecht entrichtet wird.
Die rechtlichen Anforderungen sind hoch und jeder Fall ist individuell zu beurteilen. Als Strafverteidiger mit einschlägiger Erfahrung können wir beurteilen, ob und wie eine Strafaufhebung durch eine Selbstanzeige erfolgreich umgesetzt werden kann.
Handeln Sie rechtzeitig, bevor die Strafverfolgungsbehörden von der Tat erfahren und eine Selbstanzeige zu spät ist.
Einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen für die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG finden Sie hier!
Wir sind mehr als nur klassische Verteidiger
Durch unsere hohe Schlagzahl im Finanzstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht kennen wir die Vorgehensweisen der Ermittlungsbehörden genau und wissen, worauf es in den einzelnen Verfahrensphasen ankommt.
Unser Ziel ist es, frühzeitig und strategisch zu handeln, um den Verfahrensverlauf aktiv zu beeinflussen, die richtigen Weichen für Ihre Verteidigung zu stellen und Ihnen in einer belastenden Situation Sicherheit und Klarheit zu geben.
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* Die Erstberatung dient der raschen Hilfe und Ersteinschätzung der Situation. Das Honorar beträgt EUR 325,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer je Online-Beratungsstunde. Nach erfolgter Erstberatung werden bei weiterer Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, insbesondere bei Auftragserteilung, für den konkreten Einzelfall individuelle Stundensätze vereinbart, welche dem Auftrag zugrunde liegen.
