Strafbare Handlungen im Bereich der Sozialversicherung – §§ 153c und 153d StGB im Fokus
In Österreich sind unselbstständig Beschäftigte kraft Gesetzes sozialversicherungspflichtig. Der Versicherungsschutz beginnt bereits mit dem ersten Arbeitstag – unabhängig davon, ob die Anmeldung fristgerecht erfolgt oder Beiträge bereits entrichtet wurden.
Dieser umfassende gesetzliche Schutz geht mit entsprechenden Melde- und Beitragspflichten für Dienstgeber und verantwortliche Entscheidungsträger einher. Mit den §§ 153c und 153d StGB hat der Gesetzgeber zentrale Strafbestimmungen geschaffen, die Pflichtverletzungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern sowie der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) erfassen.
In der Praxis können organisatorische Mängel, unklare Zuständigkeiten oder wirtschaftliche Engpässe dazu führen, dass (An-)Meldungen nicht ordnungsgemäß erstattet oder Beiträge nicht vollständig abgeführt werden. Neben sozialversicherungs- und verwaltungsrechtlichen Folgen können in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick
über die Tatbestände des § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) und des § 153d StGB (betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder zur BUAK),
über typische Praxisfälle – mit besonderem Blick auf Scheinunternehmen und Subunternehmerketten – sowie
die Abgrenzung der beiden Straftatbestände voneinander und ihre Einordnung gegenüber dem Tatbestand des Betrugs.
§ 153c StGB – Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Nach § 153c macht sich strafbar, wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält.
Vereinfacht gesagt: § 153c StGB sanktioniert das Nichtabführen einbehaltener Dienstnehmerbeiträge durch den Dienstgeber.
Dienstnehmer, Dienstgeber und Beitragsschuld
Dienstnehmer ist, wer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird – ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich.
Dienstgeber (und damit Beitragsschuldner) ist jene Person oder jenes Unternehmen, für dessen Rechnung der Betrieb tatsächlich geführt wird; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Angaben in der Anmeldung.
Beitragsschuld
Vom § 153c StGB werden ausschließlich Dienstnehmerbeiträge erfasst. Die Beitragsschuld bemisst sich dabei auf Basis des tatsächlich ausbezahlten Lohnes.
Werden (beispielsweise aufgrund geringfügiger Beschäftigung) gar keine Dienstnehmerbeiträge geschuldet, scheidet eine Strafbarkeit nach § 153c von vorneherein aus.
Nicht unter § 153c StGB fallen insbesondere Konstellationen, in denen zwar Beiträge geschuldet wären, aber kein tatsächlicher Einbehalt vom Entgelt erfolgt (z.B. Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit mit Bruttolohnzahlung).
Wer kann Täter sein?
Natürliche Personen als Dienstgeber (z.B. Einzelunternehmer),
bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit:
alle Personen, die das Unternehmen nach außen vertreten dürfen, z.B.
Geschäftsführer einer GmbH,
Vorstandsmitglieder einer AG,
sofern die Verantwortung für die Einzahlung der Beiträge nicht einzelnen oder mehreren Organmitgliedern übertragen wurde
einzelne Organmitglieder, die für die Einzahlung der Beiträge verantwortlich sind,
faktische Geschäftsführer, also Personen, die – ohne formell bestellt zu sein – tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen und zu dessen Aufgabenkreis das Einbehalten und Abführen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gehört.
Daneben können sich auch Personen strafbar machen, die selbst keine Dienstgeber- oder Organfunktion innehaben, den Dienstgeber bzw. das verantwortliche Organmitglied jedoch zur Tat veranlassen oder daran mitwirken – etwa im Rahmen einer ausgelagerten Lohnverrechnung („Payroll-Outsourcing“).
Wann liegt ein strafbares „Vorenthalten“ vor?
Ein strafrechtlich relevantes Vorenthalten kann vorliegen, wenn
der Dienstgeber das Nettoentgelt ausbezahlt,
er die darauf entfallenden Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehält,
diese einbehaltenen Beiträge auch nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist einschließlich der „Respirofrist“ nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger abführt
und im relevanten Beitragszeitraum ausreichend finanzielle Mittel (über das ausbezahlte Nettoentgelt hinaus) zur Verfügung standen, die jedoch nicht für die Beitragszahlung, sondern für andere Zwecke verwendet wurden.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt ein Vorenthalten nach § 153c nicht mehr in Betracht.
Beispiel: Löhne ausbezahlt, Beiträge einbehalten – Sozialversicherung unbezahlt
Ein Unternehmen gerät in Zahlungsprobleme. Um Ruhe im Betrieb zu bewahren, werden Nettolöhne weiterhin ausbezahlt, die Dienstnehmerbeiträge vom Lohn einbehalten – die Sozialversicherung bleibt jedoch unbezahlt, während andere Gläubiger bedient werden. Hier kann der Straftatbestand des § 153c StGB erfüllt sein.
Innere Tatseite
Erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz: Der Dienstgeber muss es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass einbehaltene oder übernommene Dienstnehmerbeiträge dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten werden.
Ein Zueignungs- oder Bereicherungsvorsatz ist nicht erforderlich.
Strafrahmen des § 153c StGB
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Vollendung und tätige Reue
Die Tat ist vollendet, wenn die einbehaltenen Beiträge nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vollständig bezahlt werden.
Bis zum Schluss der Hauptverhandlung kann der Täter durch tätige Reue straffrei werden, wenn
die ausstehenden Dienstnehmerbeiträge zur Gänze nachentrichtet werden, oder
mit dem berechtigten Versicherungsträger eine ziffernmäßig und zeitlich konkret bestimmte Zahlungsvereinbarung getroffen und eingehalten wird.
§ 153d StGB – betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder BUAK
§ 153d verwirklicht, wer die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung bzw. Meldung zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in dem Wissen vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, dass die in Folge auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge bzw. Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen.
Vereinfacht gesagt: § 153d StGB erfasst Fälle, in denen Personen zur Sozialversicherung oder zur BUAK (an)gemeldet werden, obwohl bereits im Zeitpunkt der Anmeldung feststeht, dass die dafür anfallenden Beiträge oder Zuschläge nicht vollständig entrichtet werden sollen.
Wer kann Täter sein?
Im Unterschied zu § 153c handelt es sich bei § 153d um ein Allgemeindelikt. Täter kann jede Person sein, die eine (An-)Meldung
vornimmt,
vermittelt oder
in Auftrag gibt.
Das umfasst u.a.:
Dienstgeber,
formelle und faktische Geschäftsführer,
Angestellte, Buchhalter, Lohnverrechner,
Hintermänner, die sich Dritter bedienen, um betrügerische Anmeldungen durchzuführen.
Ob der Täter selbst Beitragsschuldner ist, spielt dabei keine Rolle.
Beiträge und Zuschläge, die von § 153d erfasst werden
§ 153d umfasst
Dienstgeber- als auch Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung,
in allen relevanten Sparten (Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung),
sowie Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG),
und Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG).
Damit ist der Regelungsumfang des § 153d weiter als § 153c.
(An)melden, Vermitteln, In-Auftrag-Geben
Anmeldung ist die Mitteilung an den zuständigen Krankenversicherungsträger, die etwa elektronisch über ELDA oder in Papierform erfolgen kann. Sie muss spätestens mit Beginn der Beschäftigung erstattet werden. Endet das Dienstverhältnis, ist innerhalb von sieben Tagen eine Abmeldung vorzunehmen.
Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs 1 BUAG, besteht zusätzlich eine Meldepflicht bei der BUAK binnen zwei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit.
Der Gesetzgeber erfasst als Tathandlungen:
Vornahme – eigenständige Ausführen der (An-)Meldung,
Vermittlung – Herstellung des Kontakts zwischen „Versicherungswerber“ und „Scheinanmelder“,
In-Auftrag-Gabe – Übertragung der (An-)Meldung an andere Personen (z.B. an Lohnverrechner).
Die Tathandlung des Vornehmens ist erst dann erfüllt, wenn die (An-)Meldung dem zuständigen Krankenversicherungsträger/der BUAK zugegangen ist. Vor diesem Zeitpunkt kommt aber bereits eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Strafbarkeit tritt erst ein, wenn die Beiträge bzw. Zuschläge innerhalb der gesetzlichen (Nach-)Frist nicht vollständig entrichtet werden.
Innere Tatseite
§ 153d verlangt:
Bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung (Anmelden, Vermitteln, In-Auftrag-Geben) und
Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) bezüglich der nicht (vollständigen) Entrichtung der infolge der (An-)Meldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge/Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Eine Täuschung oder irrtumsbedingte Vermögensverfügung wie bei einem Betrug ist nicht notwendig.
Strafrahmen des § 153d StGB
Grunddelikt:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Erhöhter Strafrahmen (§ 153d Abs 3 StGB):
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn
die Tat nach Abs 1 oder 2 gewerbsmäßig begangen wird, oder
sie sich auf eine größere Zahl von Personen bezieht (Richtwert: etwa zehn Personen).
| Tatbestand | Strafrahmen |
|---|---|
| Grunddelikt (§ 153d Abs 1 und 2 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
| Erhöhter Strafrahmen (§ 153d Abs 3 StGB) – gewerbsmäßige Begehung oder Bezug auf eine größere Zahl von Personen (Richtwert: etwa zehn Personen) | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren |
Typische Fallkonstellationen in der Praxis: Scheinunternehmen im Fokus
Beispiel 1: Scheinbaufirma mit Strohmann-Geschäftsführern
Eine vermeintliche Baufirma meldet eine Vielzahl von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung und zur BUAK an. Die Beiträge und Zuschläge werden von Beginn an bewusst nicht bezahlt; nach einigen Monaten wird das Unternehmen insolvent, während parallel bereits neue Gesellschaften mit vorgeschobenen Geschäftsführern (Strohmännern) gegründet werden.
Beispiel 2: Vollzeit beschäftigt, nur geringfügig angemeldet
Sozialversicherungsrechtlich besteht Versicherungspflicht im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Problematisch kann es also bereits dann werden, wenn Dienstnehmer tatsächlich Vollzeit arbeiten, aber nur als geringfügig oder Teilzeitkräfte angemeldet werden. Strafrechtlich kann eine Strafbarkeit nach § 153d also dann gegeben sein, wenn bereits bei Anmeldung klar ist, dass Beiträge im wahren Ausmaß nicht vollständig entrichtet werden sollen.
Beispiel 3: Pro-forma-Anmeldung für Baustellenzutritt oder Leistungsansprüche
Personen werden nur „pro forma“ angemeldet, um Zugang zu Baustellen oder Aufträgen zu erlangen oder unberechtigt Leistungsansprüche zu generieren. Anschließend werden Meldungen nicht vervollständigt oder rückwirkend storniert. In solchen Fällen kann eine Strafbarkeit nach § 153d StGB vorliegen, wenn bereits zum Zeitpunkt der (An-)Meldung feststand, dass Beiträge nicht entrichtet werden sollen.
Beispiel 4: Anmeldung ohne tatsächliche Beschäftigung
Die zur Sozialversicherung gemeldete Person geht tatsächlich keiner Tätigkeit nach, wird aber mit dem Wissen auf die spätere Nichtleistung der Beiträge am Dienstgeberkonto eines Unternehmens zur Sozialversicherung angemeldet. In der Folge werden die auflaufenden Beiträge nicht (vollständig) geleistet.
Scheinunternehmen als Subunternehmen – Risiko für Generalunternehmer
Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein Generalunternehmer vergibt Bauleistungen an ein Subunternehmen. Tatsächlich handelt es sich um eine erst kürzlich gegründete Gesellschaft mit einem Strohmann als Geschäftsführer. Die eingesetzten Arbeiter werden zwar zur Sozialversicherung angemeldet, die Beiträge jedoch von Beginn an nicht bezahlt. Nach wenigen Monaten meldet die Subfirma Insolvenz an, während der eigentliche Hintermann bereits die nächste Scheinfirma gründet.
Auch der Generalunternehmer kann in solchen Fällen in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten, wenn er von dem System wusste oder zumindest wissen hätte müssen.
Keine eigene tätige Reue bei § 153d StGB
§ 153d StGB enthält keine eigene Regelung zur tätigen Reue. Es gilt die allgemeine und deutlich strengere Bestimmung des § 167 StGB, wodurch der Täter den Schaden wesentlich früher gutmachen muss, um Straffreiheit zu erlangen.
§ 153c StGB und § 153d StGB im Vergleich
| § 153c StGB | § 153d StGB | |
|---|---|---|
| Tatbestand | Vorenthalten einbehaltener Dienstnehmerbeiträge | Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder BUAK |
| Täterkreis | Sonderdelikt: Dienstgeber, vertretungsbefugte Organe, faktische Geschäftsführer | Allgemeindelikt: jede Person, die (an)meldet, vermittelt oder in Auftrag gibt |
| Erfasste Beiträge | nur Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung | Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge, BMSVG-Beiträge, BUAG-Zuschläge |
| Innere Tatseite | bedingter Vorsatz | bedingter Vorsatz + Wissentlichkeit hinsichtlich der Nichtentrichtung |
| Strafrahmen | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | bis zu drei Jahren; qualifiziert sechs Monate bis fünf Jahre |
| Tätige Reue | eigene Regelung: Nachzahlung oder eingehaltene Zahlungsvereinbarung bis Schluss der Hauptverhandlung | keine eigene Regelung – es gilt der strengere § 167 StGB |
Abgrenzung zu Betrug und Konkurrenz der Tatbestände
Verhältnis zu Betrug (§ 146 ff StGB): Entgegen manchen Annahmen schließt das betrügerische Anmelden zur Sozialversicherung nach § 153d StGB eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§§ 146 ff StGB) nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können beide Straftatbestände nebeneinander verwirklicht sein („echte Konkurrenz“). Ein Täter kann daher wegen beider Delikte verurteilt werden. Der Grund dafür liegt insbesondere in den unterschiedlichen Schutzzwecken der beiden Bestimmungen: Während der Betrug in erster Linie das Vermögen schützt, dient § 153d StGB darüber hinaus dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Sozialversicherungssystems sowie des fairen Wettbewerbs.
Verhältnis zu organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB): Auch die Tatbestände des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung (§ 153d StGB) und der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e StGB) stehen in echter Konkurrenz zueinander. Gleiches gilt für das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB) und die organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB): Auch hier besteht echte Konkurrenz, sodass eine Strafbarkeit nach beiden Bestimmungen nebeneinander möglich ist.
Verhältnis von § 153d StGB zu § 153c StGB
Verhältnis § 153d Abs. 1 StGB (Sozialversicherung) zu § 153c StGB: Wird eine Person bereits wegen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs. 1 StGB verfolgt, tritt eine Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen nach § 153c StGB in der Regel zurück. Beide Delikte schützen dasselbe Rechtsgut – das Vermögen der Sozialversicherungsträger. Der Eingriff in ein und dasselbe Rechtsgut soll dem Täter nicht doppelt angelastet werden. Da § 153d Abs. 1 StGB den umfassenderen Tatbestand darstellt, wird der Unwertgehalt des späteren Nichtabführens der Dienstnehmerbeiträge bereits von diesem erfasst. § 153d Abs. 1 StGB verdrängt daher die Strafbarkeit nach § 153c StGB (Konsumtion).
Verhältnis § 153d Abs. 2 StGB (BUAK) zu § 153c StGB: Anders verhält es sich beim betrügerischen Anmelden zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) nach § 153d Abs. 2 StGB. Zwischen § 153c StGB und § 153d Abs. 2 StGB besteht aufgrund ihrer unterschiedlichen Regelungsbereiche – einerseits Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, andererseits Zuschläge nach dem BUAG – echte Konkurrenz. Eine Person kann daher nach beiden Bestimmungen strafbar sein.
Verhältnis zu Delikten nach dem FinStrG: Sozialbetrugsdelikte und Finanzvergehen, insbesondere die Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG, können nebeneinander verwirklicht werden. Ein Täter kann daher sowohl wegen eines Sozialbetrugsdelikts als auch wegen eines Finanzvergehens strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Konkurrenzverhältnisse der Sozialbetrugsdelikte im Überblick
| Tatbestände | Verhältnis zueinander |
|---|---|
| § 153d StGB und Betrug (§§ 146 ff StGB) | echte Konkurrenz |
| § 153d StGB und organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB) | echte Konkurrenz |
| § 153c StGB und organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB) | echte Konkurrenz |
| § 153d Abs 1 StGB und § 153c StGB | Konsumtion – § 153d Abs 1 StGB verdrängt § 153c StGB |
| § 153d Abs 2 StGB (BUAK) und § 153c StGB | echte Konkurrenz |
| Sozialbetrugsdelikte und Finanzvergehen (z.B. § 33 FinStrG) | nebeneinander verwirklichbar |
Fazit: Sozialversicherungsdelikte frühzeitig strafrechtlich bewerten
Die §§ 153c und 153d StGB verdeutlichen die strafrechtliche Relevanz der Melde- und Beitragspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und der BUAK. Die Grenze zwischen bloßem Beitragsrückstand, organisatorischen Unregelmäßigkeiten und einem strafbaren Verhalten verläuft dabei oft fließend.
Ihr Rechtsanwalt bei Vorwürfen des Sozialbetrugs: Professionelle Beratung und Verteidigung
Wenn Sie mit dem Vorwurf konfrontiert sind, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten (§ 153c StGB) oder Dienstnehmer betrügerisch zur Sozialversicherung bzw. BUAK angemeldet zu haben (§ 153d StGB), ist eine frühzeitige rechtliche Einschätzung entscheidend. Wir analysieren den Sachverhalt, bewerten Ihre individuelle Risikosituation und entwickeln eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.
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