Gewerbsmäßige Tatbegehung (§ 38 FinStrG alt) und Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) – BFG sagt nein zur Anwendung des mit 23.07.2019 aufgehobenen § 38 FinStrG bei „Altfällen“ im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Das BFG ist somit der Begründung unserer Kanzlei gefolgt.

Gleich vorweg: Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 16.06.2020 zu Zahl BFG RV/7300010/2020 klargestellt, dass im Rahmen des hier anzustellenden Günstigkeitsvergleiches zwischen Tatzeitrecht und Entscheidungszeitrecht letzterem der Vorrang zukommt und daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die zum Tatzeitrecht noch bestehende gewerbsmäßige Begehung iSd § 38 FinStrG (außer Kraft getreten mit BGBl I 2019/62) keine Anwendung (mehr) findet. Zukünftig erfolgt daher die Prüfung der gewerbsmäßigen Begehung in „Altfällen“ nur mehr im Rahmen des Erschwerungsgrundes gemäß § 23 Abs 2 FinStrG. Die Erwägungen des BFG, welche zu dieser Entscheidung geführt haben, seien nachstehend erläutert.