Die 10 Gebote im Finanzstrafrecht
Das 2. Gebot im Finanzstrafrecht – Die Verjährung  – „Game over“!

Schon im Jahr 2012 hat der Autor in einer Zeitschrift für Anwälte die 10 Gebote des Finanzstrafrechtes skizziert. Das 2. Gebot: die Verjährung als ein wichtiger Eckpfeiler, d.h. ein unabdingbares „must-know“, welches immer wieder zu Fehlern führt.

1. Die Problemstellung – oder Warum ist die „Verjährung“ ein Gebot

Das Spezielle am Finanzstrafrecht ist der Umstand, dass es als Blankettstrafnorm abgabenrechtlicher Sachverhalte bedarf, welche in den jeweiligen Tatbestand hineingelesen werden müssen.  Die weitere Besonderheit liegt nunmehr darin, dass diese abgabenrechtlichen Sachverhalte aber einem eigenen – völlig unterschiedlichem – Verjährungsregime als dem des FinStrG unterliegen. Und jetzt beginnt das „Warum“. Bei Beurteilung einer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Maßnahme sind im Hinblick auf die Verjährung immer „zwei Brillen“ aufzusetzen. Denn: Ein – abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich relevanter – Sachverhalt kann abgabenrechtlich, aber nicht finanzstrafrechtlich verjährt sein; und umgekehrt. Die Prüfung der Verjährung sollte daher in einem Fallprüfungsshema ganz oben stehen.