Die 10 Gebote im Finanzstrafrecht
Das 6. Gebot im Finanzstrafrecht – Der Irrtum – „Irren ist menschlich“!

Der Irrtum im Finanzstrafgesetz wäre geradezu dazu prädestiniert, den oft komplexen Regelungen im Abgabenrecht, welche durch die Blankettstrafnormen des FinStrG in den Tatbestand hineingelesen werden, entgegen zu wirken. Er wird aber oft nur behauptet und daher auch in den meisten Fällen verworfen. Warum man dem Irrtum mehr Aufmerksamkeit schenken sollte, dient der kurze nachstehende Abriss.

1. Die Problemstellung – oder warum ist der „Irrtum“ ein Gebot:

Dem Irrtum im Finanzstrafrecht sollte eine größere Rolle bei der Beurteilung von Finanzvergehen zukommen, was auch der vorliegenden Komplexheit der steuerlichen Bestimmungen geschuldet ist. Dies findet sich m.E. auch in den Regelungen selbst, nach dem Motto „irren im Steuerrecht ist menschlich“, wieder. So gesehen, sind die Regelungen insoweit auch entgegenkommender als im allgemeinen Strafrecht. Wenn man durch einen relevanten Irrtum die Gerichtszuständigkeit, ein Vorsatzdelikt, ja selbst ein Fahrlässigkeitsdelikt vermeiden kann, ist es geradezu geboten, diesen in die finanzstrafrechtlichen Strategieüberlegungen mit einzubeziehen.