Das BFG hatte in zwei kürzlich ergangenen Erkenntnissen vom 28.10.2021, RV/5300014/2021 und 2.12.2021, RV/7300040/2021 über Zahlungserleichterungsansuchen hinsichtlich einer Geldstrafe zu entscheiden.

Sachverhalt/Verfahrensgang

Im ersten Fall beantragte der Beschwerdeführer nach amtswegiger Auflösung einer Ratenvereinbarung wegen Terminverlust erneut die noch offene Geldstrafe von EUR 13.391,14 in Hinblick auf sein niedriges Gehalt in Monatsraten à EUR 200,00 zu begleichen.

Im zweiten Fall beantragte der Beschwerdeführer die Geldstrafe von insgesamt EUR 6.000,00 in 48 Monatsraten à EUR 125,00 zu entrichten. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer pandemiebedingt niedrige Einkünfte erzielt und derzeit den Rückstand am Abgabenkonto in Höhe von EUR 27.500,00 in Raten à EUR 560,00 begleicht.

In beiden Fällen hat das Amt für Betrugsbekämpfung die Anträge auf Zahlungserleichterungen mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und daher auch die Einbringlichkeit gefährdet sei. Die Beschwerdeführer haben dagegen Beschwerde erhoben. Das BFG hat die Beschwerden in beiden Fällen als unbegründet abgewiesen.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 172 Abs 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Entscheidung des BFG

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes, den Verurteilten künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine „bequeme“ Ratenzahlung einer Geldstrafe – gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand – ermöglicht, läuft dem Strafzweck zuwider. Im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann jedoch auch keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zweckes erblickt werden. Das BFG verweist dabei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.09.2003, 2003/13/0084; 25.11.2010, 2009/16/0093)

Angesichts der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BFG die verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als ausreichend angesehen, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in angemessener Zeit sicherzustellen.

Schlussfolgerungen/Auswirkungen auf die Praxis

Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO, hat der Antragsteller aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen. Bedeutet die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte für den Verurteilten oder sogar die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz, hat der Antrag auf Zahlungserleichterungen Aussicht auf Erfolg. Das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel darf jedoch durch die Gewährung nicht wesentlich abgeschwächt werden.

Führt die Gewährung von Zahlungserleichterungen für eine Geldstrafe nicht mit der für den Strafzweck erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben, liegt bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vor.

Zusammengefasst bedeutet dies für die Praxis höhere Ratenzahlungen und damit verbundene kürzere Abstattungszeiträume, als dies bei Zahlungserleichterungen von Abgaben der Fall ist. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BFG ist daher zukünftig der Begründung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen noch mehr Rechnung zu tragen.

Autor: Lukas Krenn, LL.M.